06.05.2014
Ad-hoc-Service der SolarWorld AG (Wertpapierkennnummern Aktien: WKN A1YCMM und WKN A1YDED) (Wertpapierkennnummern Anleihen: WKN A1YDDX und WKN A1YCN1)
SolarWorld AG meldet vorläufige Geschäftszahlen zum 1. Quartal 2014
Die SolarWorld AG steigerte nach vorläufigen Angaben im 1. Quartal 2014 ihre konzernweiten Absatzmengen um 41 Prozent auf 154 (Q1 2013: 109) MW. Trotz dieses Anstiegs ging der Konzernumsatz auf 99,4 (Q1 2013: 112,2) Mio. € zurück. Der Umsatzrückgang ist auf einmalige Effekte aus dem Verkauf zweier umsatzstarker Großprojekte im 1. Quartal 2013 sowie dem Preisrückgang auf den internationalen Solarmärkten zurückzuführen. Das konzernweite Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) verbesserte sich im 1. Quartal 2014 um 159,2 Mio. € auf 137,2 (Q1 2013: –22,0) Mio. €. Hierin enthalten ist ein vorläufig ermittelter Gewinn aus der Erstbilanzierung der von der Bosch Solar Energy AG erworbenen Produktionsanlagen und weiteren Vermögenswerten in Höhe von 135,6 Mio. €. Bereinigt um diesen Sondereffekt lag das EBITDA bei 1,6 Mio. €. Das konzernweite Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der ersten drei Monate des Jahres 2014 stieg auf 127,4 (Q1 2013: –32,3) Mio. €. Bereinigt um den Sondereffekt aus der genannten Übernahme betrug es –8,2 Mio. €. Das konzernweite Finanzergebnis war stark durch den erfolgreichen Abschluss der finanziellen Restrukturierung im 1. Quartal 2014 beeinflusst und enthielt einen Sanierungsgewinn in Höhe von 555,7 Mio. €. Das Konzernergebnis nach Steuern stieg im 1. Quartal 2014 um 594,2 Mio. € auf 550,1 (Q1 2013: – 44,1) Mio. €. Zum Bilanzstichtag 31. März 2014 wies die SolarWorld AG ein positives Eigenkapital von 321,4 Mio. € (31. Dezember 2013: –243,1) auf. Die Eigenkapitalquote zum Bilanzstichtag stieg auf 31,8 Prozent. Zum Quartalsende verfügte der Konzern über liquide Mittel in Höhe von 183,3 (31. Dezember 2013: 163,7) Mio. €. Der Vorstand der SolarWorld AG hat beschlossen, im Rahmen einer Bilanzbereinigung ihren Bestand eigener Alt-Aktien (WKN A1YCMM) mit einer Stückzahl von 6.164 innerhalb der nächsten fünf Tage über die Börse zu veräußern. Die betreffenden Aktien wurden von der SolarWorld AG im Jahr 2010 im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms erworben. | |
Dienstag, 6. Mai 2014
Der Vorstand der SolarWorld AG hat beschlossen, im Rahmen einer Bilanzbereinigung ihren Bestand eigener Alt-Aktien (WKN A1YCMM) mit einer Stückzahl von 6.164 innerhalb der nächsten fünf Tage über die Börse zu veräußern. Die betreffenden Aktien wurden von der SolarWorld AG im Jahr 2010 im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms erworben.
Sonntag, 4. Mai 2014
Anleihen sind Dauerschuldverhältnisse.....Hartwig-Jacob im Frankfurter Kommentar § 3 RN 120 ff mit weiteren Nachweisen....
Anleihen sind Dauerschuldverhältnisse.....Hartwig-Jacob im Frankfurter Kommentar § 3 RN 120 ff mit weiteren Nachweisen....
120 Bei diesen in der Mehrheit der Kündigungskataloge zu findenden Kündigungsgründen
handelt es sich um Tatbestände, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben bei Dauerschuldverhältnissen den Gläubigern das
Recht einräumen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 314 BGB).226 Als
wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens
in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Be
tracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen las
sen. Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung
aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies
gilt vor allem im Falle der Insolvenz oder des Verzugs des Emittenten bei der Zahlung von
Zinsen oder Kapital oder anderen gravierenden Ereignissen.228 Auch die Tatsache, dass der
Anleger seine Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse veräußern kann, rechtfer
tigt einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nicht. Die Praxis zeigt, dass
bei Vörliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung der Kurs der An-
leihe in aller Regel so erheblich sinkt, dass ein Verkauf aus Sicht des Anlegers keine Alter
native zur Kündigung zum Nominalbetrag darstellt.229
handelt es sich um Tatbestände, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben bei Dauerschuldverhältnissen den Gläubigern das
Recht einräumen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 314 BGB).226 Als
wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens
in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Be
tracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen las
sen. Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung
aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies
gilt vor allem im Falle der Insolvenz oder des Verzugs des Emittenten bei der Zahlung von
Zinsen oder Kapital oder anderen gravierenden Ereignissen.228 Auch die Tatsache, dass der
Anleger seine Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse veräußern kann, rechtfer
tigt einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nicht. Die Praxis zeigt, dass
bei Vörliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung der Kurs der An-
leihe in aller Regel so erheblich sinkt, dass ein Verkauf aus Sicht des Anlegers keine Alter
native zur Kündigung zum Nominalbetrag darstellt.229
227 Horn, BKR 2009, 450; Gleske, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung, § 16
Rn. 12; Vogel, in: Preuße, SchVG, § 5 Rn. 56; Müller, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapital
marktrecht, Rn. 15.362; a. A. Bliesener/Schneider, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bank-
rechts-Kommentar, Kap. 17, § 3 Rn. 30; Maier-Reimer, in: Baums/Cahn, Die Reform des Schuld
verschreibungsrechts, S. 135 f.
Samstag, 3. Mai 2014
Zum Streitpunkt wen das allg Schuldenregelungsangebot trifft/treffen muss zur ausserordentlichen Kündigungsrechten....s.u.....eventuelle Unklarheiten gehen zu Lasten des Klauselverwenders (AGB / Transparenzgebot / §§ 305 BGB
§ 1 Abs 5
(5) Gläubiger von
Schuldverschreibungen. "Gläubiger"
bedeutet jeder Inhaber eines
Miteigentumsanteils oder anderen
vergleichbaren Rechts an den
Schuldverschreibungen.
§ 9 lit e
(e) Insolvenz u.ä.: ein Gericht ein
Insolvenzverfahren gegen die
Emittentin eröffnet oder die Emittentin
ein solches Verfahren einleitet oder
beantragt oder eine allgemeine
Schuldenregelung zu Gunsten ihrer
Gläubiger anbietet oder trifft oder ein
Dritter ein Insolvenzverfahren gegen
die Emittentin beantragt und ein
solches Verfahren nicht innerhalb
einer Frist von 60 Tagen aufgehoben
oder ausgesetzt worden ist; oder
aus den ALB der Solarworld 150 Mio bis 2016
wer weiteres benötigt:
rolfjkoch@web.de
06151 14 77 94
(5) Gläubiger von
Schuldverschreibungen. "Gläubiger"
bedeutet jeder Inhaber eines
Miteigentumsanteils oder anderen
vergleichbaren Rechts an den
Schuldverschreibungen.
§ 9 lit e
(e) Insolvenz u.ä.: ein Gericht ein
Insolvenzverfahren gegen die
Emittentin eröffnet oder die Emittentin
ein solches Verfahren einleitet oder
beantragt oder eine allgemeine
Schuldenregelung zu Gunsten ihrer
Gläubiger anbietet oder trifft oder ein
Dritter ein Insolvenzverfahren gegen
die Emittentin beantragt und ein
solches Verfahren nicht innerhalb
einer Frist von 60 Tagen aufgehoben
oder ausgesetzt worden ist; oder
aus den ALB der Solarworld 150 Mio bis 2016
wer weiteres benötigt:
rolfjkoch@web.de
06151 14 77 94
Zum Komplex Anleihen = Dauerschuldverhältnisse gibt es minim 3 positive Urteile:
LG Hamburg 2008 EEHC
LG Köln Deikon 2010
LG Bonn Solarworld 25.3.2014....
wer näheres benötigt:
rolfjkoch@wb.de
06151 14 77 94
LG Köln Deikon 2010
LG Bonn Solarworld 25.3.2014....
wer näheres benötigt:
rolfjkoch@wb.de
06151 14 77 94
Anleihen sind Dauerschuldverhältnisse....
0/f86b In der Kapitalmarktpraxis wird zuweilen die Frage kontrovers erörtert, ob Schuldverschreibungen,
weil sie ein Dauerschuldverhiiltnis begründen, stets auch ohne dahin gehende Vereinbarung aus wichtigem
-Grund fristlos gekündigt werden können. Für Darlehen hat der Bundesgerichtshof dies
bejaht.2 Der Grundsatz der Kündbarkeit aus wichtigem Grund beruht auf den Rec[tsgedanken der
§§ 626, 554 a und 242 BGB. Voraussetzung ist - wie auch sonst für die Kündigung von Dauerschuldverhältaissen
aus wichtigem Grund -, daß es der kündigenden Vertragsparteiihie*r: dem Darlehensgeber)
unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden
kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen. Für Schuldverschreibungen dürfte insoweit nichts anderes
gelten als ftir Darlehen, nämlich daß sie ein Dauerschuldverhältnii begründen und daher grundsätzlich
auch den Regeln über die Kündbarkeit aus wichtigem Grund unterliegen.
Als Ausfluß desbrundsatzes von Tröu und Glauben i-st das Kundigungsächt aus wichtigem Grund
nicht ausschließbar.3 Folglich kann es insbesondere auch nicht d-urcf, einen ausführHcfren Kündigungskatalog
konkludent ausgeschlossen werden.a Mit den Grundsätzen der Rechtsprechung vereinbar
erscheinthingegen eine Auslegungsregeldes Inhalts, daß derBegriffdeswichtigen Grundes dann,
wenn die Bedingungen einen eingehenden und ausgewogenen Katalog von Gläubigerkündigungsrechten
enthalten, einschränkend auszulegen ist. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem für das Kündigungsrecht
aus wichtigem Grund maßgeblichen und grundsätzlich einzelfallbezogenen Konzept der
Zumutbarkeit, nachdem ein Risiko in der Regel dann zumutbar ist, wenn es in den Bedingungen
angesprochen und die Risikoveneilung dort geregelt ist. Dem Katalog von Kündigungsgründen kann
zu entnehmen sein, daß bestimmte Risiken von dem Ersterwerber in Kauf genommen werden und
daher auch von dessen Rechtsnachfolgern zu tragen sind. Setzt das Kündigungsrecht zum Beispiel ftir
bestimmte Tatbestände das Überschreiten einer Betragsschwelle (2.8. Drittverzug in Höhe von mindestens
DM 10 Mio.) oder eines sonstigen Größenordnungskriteriums voraus, so wird in aller Regel
eine Kündigung aus wichtigem Grund mindestens dann nicht möglich sein, wenn der geregelte Tatbestand
- und nur dieser - dem,Grunde nach verwirklicht ist, aber nicht in der geregelten Größenordnung.
Eine andere Beurteilung kann sich hingegen ergeben, wenn noch weitere Sachverhalte vorliegen,
die eine Gefährdung von Gläubigerinteressen erkennen lassen.
Bankrecht und Bankpraxis Bosch RN 0/186b
weil sie ein Dauerschuldverhiiltnis begründen, stets auch ohne dahin gehende Vereinbarung aus wichtigem
-Grund fristlos gekündigt werden können. Für Darlehen hat der Bundesgerichtshof dies
bejaht.2 Der Grundsatz der Kündbarkeit aus wichtigem Grund beruht auf den Rec[tsgedanken der
§§ 626, 554 a und 242 BGB. Voraussetzung ist - wie auch sonst für die Kündigung von Dauerschuldverhältaissen
aus wichtigem Grund -, daß es der kündigenden Vertragsparteiihie*r: dem Darlehensgeber)
unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden
kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen. Für Schuldverschreibungen dürfte insoweit nichts anderes
gelten als ftir Darlehen, nämlich daß sie ein Dauerschuldverhältnii begründen und daher grundsätzlich
auch den Regeln über die Kündbarkeit aus wichtigem Grund unterliegen.
Als Ausfluß desbrundsatzes von Tröu und Glauben i-st das Kundigungsächt aus wichtigem Grund
nicht ausschließbar.3 Folglich kann es insbesondere auch nicht d-urcf, einen ausführHcfren Kündigungskatalog
konkludent ausgeschlossen werden.a Mit den Grundsätzen der Rechtsprechung vereinbar
erscheinthingegen eine Auslegungsregeldes Inhalts, daß derBegriffdeswichtigen Grundes dann,
wenn die Bedingungen einen eingehenden und ausgewogenen Katalog von Gläubigerkündigungsrechten
enthalten, einschränkend auszulegen ist. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem für das Kündigungsrecht
aus wichtigem Grund maßgeblichen und grundsätzlich einzelfallbezogenen Konzept der
Zumutbarkeit, nachdem ein Risiko in der Regel dann zumutbar ist, wenn es in den Bedingungen
angesprochen und die Risikoveneilung dort geregelt ist. Dem Katalog von Kündigungsgründen kann
zu entnehmen sein, daß bestimmte Risiken von dem Ersterwerber in Kauf genommen werden und
daher auch von dessen Rechtsnachfolgern zu tragen sind. Setzt das Kündigungsrecht zum Beispiel ftir
bestimmte Tatbestände das Überschreiten einer Betragsschwelle (2.8. Drittverzug in Höhe von mindestens
DM 10 Mio.) oder eines sonstigen Größenordnungskriteriums voraus, so wird in aller Regel
eine Kündigung aus wichtigem Grund mindestens dann nicht möglich sein, wenn der geregelte Tatbestand
- und nur dieser - dem,Grunde nach verwirklicht ist, aber nicht in der geregelten Größenordnung.
Eine andere Beurteilung kann sich hingegen ergeben, wenn noch weitere Sachverhalte vorliegen,
die eine Gefährdung von Gläubigerinteressen erkennen lassen.
Bankrecht und Bankpraxis Bosch RN 0/186b
Donnerstag, 1. Mai 2014
Lesevorschlag.....
April 2014
Die Restrukturierung von Anleihen in Zeiten des SchVG 2009
von Dr. Thomas Rühle, Dr. Alexander Kessler, LL.M. in: BetriebsBerater, 2014, Seite 907-914
Die Restrukturierung von Anleihen in Zeiten
des SchVG2009
Das SchVG 2009 stellt aufgrund der weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten
grundsätzlich ein wirksames Instrument für
eine aul3ergerichtliche Restrukturierung dar. Dementsprechend
finden in Sanierungssituatianen verstärkt Versammlungen van
Anleihegläubigern start, die über Restrukturierungsmal3nahmen,
wie etwa einen Debt-to-Equity-Swap, beschliel3en. Hierbei stellt
das neue Recht die Emittenten, Gläubiger und Berater var eine
Reihe van Problemen, die nicht hinreichend gesetzlich geregelt
sind. Mittlerweile sind zu einigen dieser Fragen Gerichtsentscheidungen
ergangen, darunter die derzeit beim BGH (unter
Az.: 11 ZB 2/14) anhängige Entscheidung des OlG Schleswig -
2 W 82/13 - und die Entscheidung des OlG Zweibrücken - 3
W 9/13. Der Beitrag stellt einige dieser Themen dar, die sich
bei der Restrukturierung van Anleihen in Zeiten des SchVG
2009 stellen.
es wird gerne geröstet: Eine Besonderheit des OLG-Verfahrens war, dass, soweit ersichtlich, erstmalig ein Antrag auf Erlass eines Freigabebeschlusses nach dem Schuldverschreibungsgesetz erfolgreich war. Das Freigabeverfahren des im Jahr 2009 in Kraft getretenen Schuldverschreibungsgesetzes ist dem Freigabeverfahren nach dem Aktiengesetz nachgebildet.
Görg
Solarworld AG: Restrukturierung kurz vor der Finalisierung
21.01.2014
Hans-Gerd H. JauchMit den Entscheidungen des OLG Köln kann die bilanzielle Restrukturierung und insbesondere der darin vorgesehene Schuldenschnitt im Rahmen der Umwandlung von Schulden in Eigenkapital, das so genannte Debt to Equity Swap, nunmehr umgesetzt werden.
Gegen die Beschlüsse der Versammlungen der Anleihegläubiger und der Hauptversammlung waren insgesamt mehr als 20 Anfechtungsklagen erhoben worden. Ein wesentlicher Teil dieser Klagen konnte im Vorfeld der Freigabeentscheidungen durch eine einvernehmliche Vergleichslösung beigelegt werden. Die verbliebenen Klagen wurden nun durch die Freigabebeschlüsse überwunden.
Eine Besonderheit des OLG-Verfahrens war, dass, soweit ersichtlich, erstmalig ein Antrag auf Erlass eines Freigabebeschlusses nach dem Schuldverschreibungsgesetz erfolgreich war. Das Freigabeverfahren des im Jahr 2009 in Kraft getretenen Schuldverschreibungsgesetzes ist dem Freigabeverfahren nach dem Aktiengesetz nachgebildet.
Görg berät umfassend die bilanzielle Restrukturierung der SolarWorld AG und hat u.a. die Haupt- und Gläubigerversammlungen betreut und SolarWorld AG in den Freigabeverfahren sowie den Vergleichsverhandlungen vertreten.
Beteiligte Personen
Görg für die SolarWorld AG
Hans-Gerd H. Jauch, Restrukturierung, federführender Partner, Köln
Dr. Klaus Felke, Aktien- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Prozessführung, Partner, Köln
Dr. Oliver Wilken, Aktien- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Vergleichsverhandlungen mit Anfechtungsklägern, Partner, Köln
Dr. Christian Becker, Aktien- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Hauptversammlung, Partner, München
Dr. Alexander Kessler, Gesellschaftsrecht, Assoziierter Partner, Köln
Dr. Thomas Rühle, Gesellschaftsrecht, Assoziierter Partner, Köln
Hans-Gerd H. Jauch, Restrukturierung, federführender Partner, Köln
Dr. Klaus Felke, Aktien- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Prozessführung, Partner, Köln
Dr. Oliver Wilken, Aktien- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Vergleichsverhandlungen mit Anfechtungsklägern, Partner, Köln
Dr. Christian Becker, Aktien- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Hauptversammlung, Partner, München
Dr. Alexander Kessler, Gesellschaftsrecht, Assoziierter Partner, Köln
Dr. Thomas Rühle, Gesellschaftsrecht, Assoziierter Partner, Köln
Quelle: Görg
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