Samstag, 9. Februar 2013

Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sehr bald von SolarWorld Gläubigerversammlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz einberufen werden, in denen den Anleihegläubigern ein Nennwertverzicht auf die Anleihen der Solarworld vorgeschlagen wird.


28.01.2013 – Die Umsatzeinbrüche der letzetn Jahre haben offensichtlich einen fatalen  Einfluss auf die Finanzsituation bei SolarWorld AG. Die Ertragskraft und die Bilanzstrukturen haben sich massiv zum Negativen verändert. Nach der letzten Pressemitteilung vom 24.01.2013 seien “gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere den ausgegebenen Anleihen (ISIN XS0478864225 und ISIN XS0641270045) und Schuldscheindarlehen” notwendig. Gleichzeitig geht die SolarWorld AG davon aus, dass die „erforderliche finanzwirtschaftliche Restrukturierung“ und notwendige Maßnahmen operativer Art – im allseitigen Interesse – umgesetzt werden können.
Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sehr bald von SolarWorld Gläubigerversammlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz einberufen werden, in denen den Anleihegläubigern ein Nennwertverzicht auf die Anleihen der Solarworld vorgeschlagen wird. Hierbei ist zu beachten, dass diese Gläubigerversammlungen mehrheitlich Nennwertverzichte beschließen können zu Lasten von Anleihegläubigern, die sich an diesen Abstimmungen überhaupt nicht beteiligen oder gegen die Verzichte stimmen. Dass die Banken einen spürbaren Beitrag für die Sanierung der Bilanz von Solarworld leisten, ist nach den Erfahrungen kaum zu erwarten.
Was die Anleihegläubiger jetzt tun sollten:
Aus unserer Sicht besteht dringender Handlungsbedarf:
Zu prüfen ist, ob die Anleihegläubiger unmittelbar raeagieren und die außerordentliche  Kündigung der von ihnen gehaltenen Solarworld-Anleihen erklären sollten.
In einem anderen Fall einer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Emittentin von Unternehmensanleihen hat unsere Kanzlei unmittelbar nach einer Information des Unternehmens über die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere für rechtschutzversicherte Anleihegläubiger außerordentliche Kündigungen der Anleihenerklärt und die gesamte Anleihesumme sofort fällig gestellt. In einem anschließenden Rechtsstreit hat das Landgericht Köln mit Urteilen vom 26.01.2012 sämtliche Kündigungen bestätigt und das Unternehmen zur Rückzahlung der Anleihensummen bezogen auf den Nominalwert der Anleihen verurteilt.
Das Gericht folgte unserer Argumentation und sah einen wichtigen Grund, der zur Kündigung berechtigte, als gegeben an. Daher lag ein Kündigungsrecht nach vor, so das Landgericht Köln in seinen Entscheidungen vom 26.01.2012.
Auch im vorliegenden Fall kündigt SolarWorld AG mit Pressemitteilung vom 23.01.2013 eine “finanzwirtschaftliche Restrukturierung” und “gravierende Einschnitte” bei den Anleihen an. Daher müssen die Anleihegläubiger jetzt entscheiden, ob sie handeln wollen. Wichtig ist aber, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach § 314 Abs. 3 BGB erklärt wird.  Wenn die zur Kündigung berechtigenden Umstände schon längere Zeit bekannt sind und zu lange gewartet wird, ist die außerordentliche Kündigung nicht mehr wirksam.
Es zeichnet sich schon jetzt ab, dass den Anleihegläubigern ein nach dem Schuldverschreibungsgesetz  eingeleitetes Verfahren droht, welches der Durchsetzung von Forderungsverzichten dient. Auch hier ist eine Interessenbündelung dringend geboten, damit die Anleihegläubiger in kommenden Gläubigerversammlungen angemessen vertreten werden.
Wer die Möglichkeit der Kündigung seiner Anleihen prüfen lassen möchte, kann – gegebenenfalls unter Angabe seiner Rechtschutzversicherung – der von Rae Keitel & Keitel gebildeten
beitreten. Er erhält sodann Informationen, wie weiter verfahren werden kann.
Rechtsanwalt Hans G. Keitel steht zudem für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung:
E-Mail: info@keitel-anwaelte.de
Keitel & Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln

Mittwoch, 6. Februar 2013

DB: Trust & Securities Services


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Trust & Securities Services (TSS) der Deutschen Bank ist einer der größten und erfahrensten Anbieter von administrativen Dienstleistungen für Kapitalmarkt-Instrumente und andere Finanzierungsmodelle.
Der Bereich bietet des weiteren die Wertpapierverwahrung und –verwaltung (Custody) in mehr als 30 Märkten weltweit an.
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Solarworld: Sonnenkönig Frank Asbeck massiv unter Beschuss


Solarworld: Sonnenkönig Frank Asbeck massiv unter Beschuss

Solarworld: Sonnenkönig Frank Asbeck massiv unter BeschussNicht nur die Aktien von Solarworld sind eingebrochen, auch die Anleihen notieren nur noch bei 20 Prozent des Nennwertes. Zwar hatte Vorstandschef Frank Asbeck zuletzt in einem Interview gemeint, dass Solarworld keine Insolvenz drohe. Der Markt sieht das aber offenbar anders. Nachdem der Konzern am 24. Januar angekündigt hatte, dass ein Schuldenschnitt dringend notwendig sei, sind die Sorgen um eine Insolvenz drastisch gestiegen. Aktionärsschützer geben Vorstandschef Frank Asbeck Mitschuld am Kursdesaster. So habe Asbeck im letzten Jahr noch fast 3 Millionen Euro an Dividendenzahlungen kassiert, obwohl der Konzern 2011 unterm Strich einen Verlust von knapp 300 Millionen Euro geschrieben hat. Auch für 2012 und 2013 ist wenig Besserung in Sicht. Independent Research rechnet für das abgelaufene Geschäftsjahr mit einem Nettoverlust von 267 Millionen Euro. 2013 sollen immer noch knapp 160 Millionen Euro Miese in den Büchern stehen. Das Kursziel für Solarworld hat Independent Research vor kurzem von 0,90 auf 0,80 Euro gekürzt. Die Einstufung lautet nach wie vor "Verkaufen".



warum wir gegebenenfalls eine Kopie der Globalurkunde benötigen


aus dem Prospekt der 2017er Anleihe

§15
ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG

(1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der
Schuldverschreibungen sowie die Rechte und
Pflichten der Gläubiger und der Emittentin
bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem
Recht.

(2) Gerichtsstand. Gerichtsstand für sämtliche im
Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen
entstehenden Klagen oder sonstige Verfahren ist
Frankfurt am Main.

(3) Gerichtliche Geltendmachung. Jeder
Gläubiger von Schuldverschreibungen ist berechtigt,
in jedem Rechtsstreit gegen die
Emittentin oder in jedem Rechtsstreit, in dem der
Gläubiger und die Emittentin Partei sind, seine
Rechte aus diesen Schuldverschreibungen im
eigenen Namen auf der folgenden Grundlage zu
schützen oder geltend zu machen: (i) er bringt
eine Bescheinigung der Depotbank bei, bei der er
für die Schuldverschreibungen ein
Wertpapierdepot unterhält, welche (a) den
vollständigen Namen und die vollständige
Adresse des Gläubigers enthält, (b) den
Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen
bezeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung
auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (c)
bestätigt, dass die Depotbank gegenüber dem

Clearing System eine schriftliche Erklärung
abgegeben hat, die die vorstehend unter (a) und
(b) bezeichneten Informationen enthält;

und (ii) er
legt eine Kopie der die betreffenden
Schuldverschreibungen verbriefenden
Globalurkunde vor, deren Übereinstimmung mit
dem Original eine vertretungsberechtigte Person
des Clearing Systems oder des Verwahrers des
Clearing Systems bestätigt hat, ohne dass eine
Vorlage der Originalbelege oder der die
Schuldverschreibungen verbriefenden
Globalurkunde in einem solchen Verfahren
erforderlich wäre. Für die Zwecke des
Vorstehenden bezeichnet "Depotbank" jede
Bank oder ein sonstiges anerkanntes
Finanzinstitut, das berechtigt ist, das
Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und
bei der/dem der Gläubiger ein Wertpapierdepot
für die Schuldverschreibungen unterhält,
einschließlich des Clearing Systems.
Unbeschadet des Vorstehenden kann jeder
Gläubiger seine Rechte aus den
Schuldverschreibungen auch auf jede andere
Weise schützen oder geltend machen, die im
Land des Rechtsstreits prozessual zulässig ist.

Dienstag, 5. Februar 2013

Ferner weisen wir darauf hin, dass für die SdK tätige Rechtsanwälte eine Kündigungsklage nicht unterstützen werden und Sie bei einer solchen nicht vertreten.


Kündigung der Anleihen

Wegen erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sowie der Ankündigung die Anleihebedingungen wohl nicht vollständig erfüllen zu können (keine volle Zins- und Rückzahlung), könnte den Anleihegläubigern ein außerordentliches Recht zur Kündigung der Anleihen zustehen. In einem vergleichbaren Fall hat das Landgericht Köln in einer nicht rechtskräftigen



Entscheidung ein entsprechendes Kündigungsrecht anerkannt. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts steht jedoch noch aus. Durch die Kündigung würde der Rückzahlungsanspruch sofort fällig, so dass sich ein sofortiger Anspruch auf Auszahlung von 100 % des Nominalwertes nebst Stückzinsen ergäbe. Eine wirksame Kündigung, die nicht mehr zurückgenommen werden kann, führt u.a. auch zu einem Verlust der Stimmrechte bei Gläubigerversammlungen.
Die Kündigung muss innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis von dem Kündigungsgrund vorliegen. Da die Gesellschaft die Kündigung wahrscheinlich zurückweisen wird, werden die Anleger die Kündigung gerichtlich durchsetzen müssen. In der Literatur ist dieses Kündigungsrecht heftig umstritten, so dass ein nicht unerhebliches Prozessrisiko besteht.
Die SdK unterstützt die Kündigung einzelner Gläubiger grundsätzlich nicht, da diese sich hierdurch gegenüber der Gläubigergemeinschaft unsolidarisch verhalten, da die Kündigung zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger führt. So spekulieren die kündigenden Gläubiger darauf, dass sie kurzfristig 100 % des Nominalwertes ausbezahlt bekommen und die Auszahlung auch gerade deshalb erfolgen kann, weil die Mehrheit der Gläubiger die Lasten einer Restrukturierung trägt und eventuell auf Zinsen oder einen Teil der Rückzahlungssumme verzichtet. Diese Spekulation geht jedoch nur dann auf, wenn wenige Gläubiger kündigen und die Mehrheit diesen Sondervorteil für die Kündigenden zähneknirschend akzeptiert. Sollte eine große Zahl von Gläubigern kündigen, kann dieses eine Restrukturierung insgesamt unmöglich machen und die Gesellschaft in die Insolvenz zwingen.
Mitglieder, die sich entgegen der Haltung der SdK für eine Kündigung entscheiden, können unter http://www.sdk.org/pressemitteilung.php?action=detail&pmID=672 ein Musterkündigungsschreiben kostenlos herunterladen. Nichtmitgliedern können wir dieses aus rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Ferner weisen wir darauf hin, dass für die SdK tätige Rechtsanwälte eine Kündigungsklage nicht unterstützen werden und Sie bei einer solchen nicht vertreten.

aus dem NewsLetter Nr 1 der SdK vom 5.2.2013 (eingehend)

Montag, 4. Februar 2013

Der Fall des Sonnenkönigs: Während Anleger und Beschäftigte bluten, sonnt sich Solarworld-Gründer Frank ...


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Der Fall des Sonnenkönigs: Während Anleger und Beschäftigte bluten, sonnt sich Solarworld-Gründer Frank ...

Während Anleger und Beschäftigte bluten, sonnt sich Solarworld-Gründer Frank Asbeck in den Millionen, die er mit dem Solarkonzern dank der Ökostromumlage jahrelang scheffelte.
Wildromantisch liegt das Jagdschloss Calmuth in einem Seitental des Mittelrheins, zwischen Remagen und Oberwinter. Das Fachwerk-Haupthaus ist schmuck renoviert, Forellenteiche zieren die Umgebung, 350 Hektar Privatwald schließen sich an. Seit 2008 gehört das Anwesen Frank Asbeck, Gründer der nordrhein-westfälischen Grünen und des Bonner Solarkonzerns Solarworld.
Noch prunkvoller und pompöser ist Asbecks neue Erwerbung fünf Autominuten Richtung Rhein: Schloss Marienfels. Auf 800 Quadratmeter Wohnfläche verteilen sich 14 Zimmer, ein Schwimmbad, eine Sauna, ein Whirlpool, ein Wintergarten sowie weitere zehn Hektar Wald. "Das habe ich aus meinem Privatvermögen bezahlt", sagt Asbeck über sein Zweitschloss, das er TV-Moderator Thomas Gottschalk abkaufte.
Das alles und viel mehr verdankt der 53-jährige Diplomingenieur seinen Parteifreunden, den Grünen, sowie Solarworld, Deutschlands einstigem Vorzeigeunternehmen in der Solarbranche. Aus dem Nichts baute die schillernde Frontfigur der hiesigen Ökokapitalisten Solarworld auf, brachte es 1999 an die Börse und steigerte seinen Wert in Spitzenzeiten auf über fünf Milliarden Euro. Den Treibstoff dazu lieferten die Grünen in Berlin, indem sie 2000 in der Regierung mit der SPD das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beschlossen, das Solarstromproduzenten gigantische Einnahmen garantierte – und Firmen wie Solarworld ein Absatzfeld schuf.
Doch vergangen, vorbei. Solarworld kämpft ums Überleben. Und Asbeck erweist sich als einer, der es verstand, an der Spitze von Solarworld mit der Hilfe der Firma sein Vermögen vortrefflich zu mehren. Weitere Stellen würden gestrichen, um die Kosten zu senken, teilte Asbeck wenige Tage vor Bekanntwerden seines neuerlichen Schlosserwerbs mit. Schon 2011 gab er 500 Leiharbeitern den Laufpass, 2012 entließ er weitere 250 von insgesamt noch 2500 Mitarbeitern. Die Aktionäre verloren in den zurückliegenden zwölf Monaten drei Viertel ihres Vermögens. Wer Solarworld Geld lieh, würde beim Verkauf der Anleihen zurzeit nur noch ein Fünftel des Nennwertes erhalten. Und Asbeck kann nun auf zehn Hektar Wald mehr jagen.
Solange Solarworld gut lief, in den Jahren zwischen 2005 und 2009, nahm niemand davon Notiz, wie viel Asbeck damit selbst verdiente: als Vorstandschef und Großaktionär. Niemand nahm Anstoß an seinen Maserati und Rolls-Royce, der burgähnlichen Villa im Bonner Süden und seinen mondänen Partys.
Erste Fragezeichen hinter Asbecks Finanzgebaren tauchten vor gut einem Jahr auf. Trotz der Rekordnachfrage nach Solaranlagen in Deutschland war Solarworld 2011 erstmals seit 2003 tief in die roten Zahlen und in eine bedrohliche Verschuldung geraten. Obwohl das Unternehmen 233 Millionen Euro Verlust meldete, schüttete Solarworld rund zehn Millionen Euro Dividende aus. Mehr als ein Viertel davon ging auf das Privatkonto von Asbeck, der heute knapp 28 Prozent der Aktien hält.
"Ich halte so etwas für unvertretbar", schimpfte Christian Strenger, Unternehmensführungsexperte und langjähriger Chef der Investmentgesellschaft DWS, nach dem Beschluss der Hauptversammlung. "Das dient nicht dem Interesse des Unternehmens." Zwar verkündete Asbeck wenige Wochen nach der Hauptversammlung, er werde künftig auf sein Gehalt, seinen Bonus und seinen Dividendenanteil so lange verzichten, ...
Den vollständigen Artikel lesen ...

© 2013 WirtschaftsWoche Online

Sonntag, 3. Februar 2013

nochmal zur Erinnerung: Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sehr bald von SolarWorld Gläubigerversammlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz einberufen werden, in denen den Anleihegläubigern ein Nennwertverzicht auf die Anleihen der Solarworld vorgeschlagen wird


28.01.2013 – Die Umsatzeinbrüche der letzetn Jahre haben offensichtlich einen fatalen  Einfluss auf die Finanzsituation bei SolarWorld AG. Die Ertragskraft und die Bilanzstrukturen haben sich massiv zum Negativen verändert. Nach der letzten Pressemitteilung vom 24.01.2013 seien “gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere den ausgegebenen Anleihen (ISIN XS0478864225 und ISIN XS0641270045) und Schuldscheindarlehen” notwendig. Gleichzeitig geht die SolarWorld AG davon aus, dass die „erforderliche finanzwirtschaftliche Restrukturierung“ und notwendige Maßnahmen operativer Art – im allseitigen Interesse – umgesetzt werden können.
Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sehr bald von SolarWorld Gläubigerversammlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz einberufen werden, in denen den Anleihegläubigern ein Nennwertverzicht auf die Anleihen der Solarworld vorgeschlagen wird. Hierbei ist zu beachten, dass diese Gläubigerversammlungen mehrheitlich Nennwertverzichte beschließen können zu Lasten von Anleihegläubigern, die sich an diesen Abstimmungen überhaupt nicht beteiligen oder gegen die Verzichte stimmen. Dass die Banken einen spürbaren Beitrag für die Sanierung der Bilanz von Solarworld leisten, ist nach den Erfahrungen kaum zu erwarten.
Was die Anleihegläubiger jetzt tun sollten:
Aus unserer Sicht besteht dringender Handlungsbedarf:
Zu prüfen ist, ob die Anleihegläubiger unmittelbar raeagieren und die außerordentliche  Kündigung der von ihnen gehaltenen Solarworld-Anleihen erklären sollten.
In einem anderen Fall einer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Emittentin von Unternehmensanleihen hat unsere Kanzlei unmittelbar nach einer Information des Unternehmens über die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere für rechtschutzversicherte Anleihegläubiger außerordentliche Kündigungen der Anleihenerklärt und die gesamte Anleihesumme sofort fällig gestellt. In einem anschließenden Rechtsstreit hat das Landgericht Köln mit Urteilen vom 26.01.2012 sämtliche Kündigungen bestätigt und das Unternehmen zur Rückzahlung der Anleihensummen bezogen auf den Nominalwert der Anleihen verurteilt.
Das Gericht folgte unserer Argumentation und sah einen wichtigen Grund, der zur Kündigung berechtigte, als gegeben an. Daher lag ein Kündigungsrecht nach vor, so das Landgericht Köln in seinen Entscheidungen vom 26.01.2012.
Auch im vorliegenden Fall kündigt SolarWorld AG mit Pressemitteilung vom 23.01.2013 eine “finanzwirtschaftliche Restrukturierung” und “gravierende Einschnitte” bei den Anleihen an. Daher müssen die Anleihegläubiger jetzt entscheiden, ob sie handeln wollen. Wichtig ist aber, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach § 314 Abs. 3 BGB erklärt wird.  Wenn die zur Kündigung berechtigenden Umstände schon längere Zeit bekannt sind und zu lange gewartet wird, ist die außerordentliche Kündigung nicht mehr wirksam.
Es zeichnet sich schon jetzt ab, dass den Anleihegläubigern ein nach dem Schuldverschreibungsgesetz  eingeleitetes Verfahren droht, welches der Durchsetzung von Forderungsverzichten dient. Auch hier ist eine Interessenbündelung dringend geboten, damit die Anleihegläubiger in kommenden Gläubigerversammlungen angemessen vertreten werden.
Wer die Möglichkeit der Kündigung seiner Anleihen prüfen lassen möchte, kann – gegebenenfalls unter Angabe seiner Rechtschutzversicherung – der von Rae Keitel & Keitel gebildeten
beitreten. Er erhält sodann Informationen, wie weiter verfahren werden kann.
Rechtsanwalt Hans G. Keitel steht zudem für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung:
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