Donnerstag, 17. Oktober 2013

Solarworld: Firmenchef Asbeck wirft 1,7 Millionen eigene Aktien auf den Markt

Solarworld: Firmenchef Asbeck wirft 1,7 Millionen eigene Aktien auf den Markt

Alfred Maydorn
Den Anstieg zum Ausstieg nutzen: Solarworldchef Frank Asbeck hat den überraschenden Kursanstieg der Solarworld-Aktie genutzt und binnen weniger Tage über die Eifelstrom GmbH knapp 1,7 Millionen Aktien verkauft. Auch er weiß, dass das Papier überteuert ist.
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Es ist nie ein gutes Zeichen, wenn ein Unternehmenschef Aktien der eigenne Firma verkauft. Das gilt insbesondere dann, wenn man sich wie Solarworld-Chef Frank Asbeck seinen Aktionären gegenüber kämpferisch gibt, aber gleichzeitig seine Aktien auf den Markt wirft.
Die mit Frank Asbeck verbundene Gesellschaft Eifelstrom GmbH hat zwischen dem 01. und dem 09. Oktober insgesamt 1.666.871 Solarworld-Aktien über die Börse verkauft. Die Verkaufspreise lagen zwischen 0,8394 und 0,9725 Euro. Insgesamt erzielte er einen Verkaufserlös von immerhin 1,54 Millionen Euro.
Zwei Milliarden Euro Börsenwert
Wirtschaftlich nachvollziehen lassen sich die Verkäufe durchaus. Denn auch Herr Asbeck weiß, dass sein Unternehmen keine zwei Milliarden Euro wert ist. Das war die Bewertung von Solarworld bei einem Kurs von 0,90 Euro. Für Asbeck ein prima Geschäft, kann er doch im Rahmen der Kapitalmaßnahmen auf einem Bewertungsniveau von rund 50 Millionen Euro wieder einsteigen.
Fairer Kurs 0,10 Euro
Der normale Anleger muss sich indes auf weiter fallende Kurse einstellen. Zudem droht im Rahmen des Kapitalschnitt bald die Zusammenlegung der Aktien. Aus 150 Aktien wird dann nur eine. Und selbst bei einer recht üppigen Bewertung von 200 Millionen Euro dürfte diese eine neue Aktie dann nur etwa 14 Euro Wert sein. Anders ausgedrückt, sind Kurse von über 0,10 Euro für die aktuell handelbaren Aktien schlichtweg zu teuer. Genau das weiß auch Herr Asbeck.
Mehr zu Solarworld und zu 5 weiteren Aktien in der neuen Ausgabe von Maydorns Minute.

Mittwoch, 9. Oktober 2013

Solarworld: Asbecks Eifelstrom verkauft massig Aktien

Solarworld: Asbecks Eifelstrom verkauft massig Aktien

Konzernchef Frank Asbeck hat über seine Eifelstrom GmbH für mehr als eine Million Euro Solarworld-Aktien verkauft. Bild und Copyright: Solarworld09.10.2013 (www.4investors.de) - Interessante Neuigkeiten gibt es zu Solarworld: Die Eifelstrom GmbH, die zum Einflussbereich des Konzernchefs Frank Asbeck gehört, hat sich von knapp 1,12 Millionen Solarworld-Aktien getrennt. Dies geht aus entsprechenden Meldungen des Bonner Solarenergieunternehmens vom Mittwoch hervor. Der Verkaufswert der Anteilsscheine summiert sich auf knapp 1,07 Millionen Euro. Die Verkäufe fanden zwischen dem 1. Oktober und dem 8. Oktober zu Kursen zwischen 0,905 Euro und 0,9725 Euro statt. Zu den Käufern der Anteile ist nichts bekannt.

Die Solarworld-Aktie bricht im heutigen Handel nach der jüngsten Kursrallye auf Anfang Oktober erreichte 1,03 Euro wieder ein, nachdem sie sich zuvor von Montag auf Dienstag von 0,68 Euro auf bis zu knapp 0,92 Euro erholt hatte. Der Bewegung vorangegangen war eine Konsolidierung vom vorher erreichten Verlaufshoch bei 1,03 Euro. Gegen 14 Uhr notiert der Solarworld-Aktienkurs bei 0,80 Euro, ein Kursverlust von 8,15 Prozent im Vergleich zum gestrigen Schlusskurs. Am Mittwochmorgen verzeichnete Solarworld noch Kurse von bis zu knapp 0,89 Euro. Die aktuelle Marktkapitalisierung liegt bei rund 89 Millionen Euro. (Autor: Michael Barck - )

Hier geht es zum Chart der Solarworld-Aktie. 
News zur Solarenergie- und Windenergiebranche auf www.4investors.de: Hier klicken!
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Montag, 7. Oktober 2013

Die EU-Kommissare Almunia und Oettinger wollen die Förderung des Ökostroms in Deutschland grundlegend umkrempeln. Das geht aus internen Papieren der EU-Behörde hervor, die der F.A.Z. vorliegen

EnergiewendeDoppelter Angriff auf deutsche Ökostromhilfe

 ·  Die EU-Kommissare Almunia und Oettinger wollen die Förderung des Ökostroms in Deutschland grundlegend umkrempeln. Das geht aus internen Papieren der EU-Behörde hervor, die der F.A.Z. vorliegen.
© DAPDVergrößernLohnende Investition: Arbeiter montieren Module auf einem Solarfeld
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist einem doppelten Angriff aus Brüssel ausgesetzt. Unabhängig voneinander wollen EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia und EU-Energiekommissar Günther Oettinger die bisherige Förderpraxis in Frage stellen, wie aus internen Papieren der EU-Behörde hervorgeht, die der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vorliegen. Dabei geht es vor allem die Einspeisevergütung, die Produzenten von Ökostrom langfristig hohe Preise für die Einspeisung ihres Stroms ins Netz garantiert. Almunia will darüber hinaus der Entlastung von Großverbrauchern von der Finanzierung der Einspeisevergütung begrenzen. Deutschland hat 1691 Unternehmen weitgehend von der Umlage befreit, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.
Auch hinsichtlich der Einspeisevergütung sind die Überlegungen des spanischen Kommissars radikaler. Er erwägt, diese als unvereinbar mit den EU-Wettbewerbsregeln einzustufen. Nach Ansicht Almunias birgt sie die Gefahr der Überkompensation und schränkt den Wettbewerb zu stark ein. In Deutschland erhalten Ökostromproduzenten abhängig von der Energiequelle einen für zwei Jahrzehnte garantierten Festpreis für die Einspeisung ins Stromnetz. Das hat zu einem starken Ausbau von Ökostrom mit hohen Kosten für die Stromkunden geführt. In diesem Jahr sind 20 Milliarden Euro an die Ökostromerzeuger gezahlt worden.

Deutschland droht Beihilfeverfahren

Almunia spricht sich dafür aus, Festpreise künftig nur noch im Ausnahmefall zuzulassen und ansonsten zu anderen Modellen wie Marktprämien überzugehen, die weitgehend unabhängig davon vergeben werden sollen, ob der Strom aus Wind-, Sonnenkraft oder anderen Quellen stammt. Marktprämien sichern den Produzenten einen Aufschlag zum Börsenpreis zu, aber keinen festen Abnahmepreis. Für ein solches, stärker auf den Wettbewerb setzendes Modell plädieren auch die Monopolkommission und Wirtschaftsverbände. Ob Almunia sich mit diesem Ansatz durchsetzt, ist offen. Die Kommission will an diesem Dienstag eine Grundsatzdebatte darüber führen. Anschließend soll Almunia konkrete Vorschläge für neue Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen erarbeiten, an die sich die EU-Staaten dann halten müssten. Widerstand gegen Almunias Überlegungen gibt es in der Behörde insbesondere von Klimaschutzkommissarin Connie Hedegaard. Selbst Oettinger geht die Linie Almunias zu weit. Allerdings spricht auch er sich in einem Entwurf für die von ihm – parallel zur Beihilfendebatte – entworfenen neuen EU-Leitlinien zur Ökostromförderung dafür aus, zu Marktprämien überzugehen. Wenn Staaten an Einspeisevergütungen festhalten, sollen sie Obergrenzen für die Gesamtfördersumme festlegen. Oettingers für die Staaten nur bedingt verpflichtenden Leitlinien sollen noch im Oktober vorgestellt werden.
Unabhängig von Almunias und Oettingers Überlegungen droht Deutschland wohl schon bald die Eröffnung eines Beihilfeverfahrens wegen des EEG. Dabei geht es zum einen um die umfassende Entlastung der Großverbraucher von der Umlage, mit der die Einspeisevergütung finanziert wird. Stuft die Kommission die Entlastung als unerlaubte Beihilfe ein, müssten die Großverbraucher im Extremfall die in den vergangenen zehn Jahren nicht gezahlten Beiträge zur EEG-Umlage nachzahlen. Es gilt aber als unwahrscheinlich, dass die Behörde ganz so weit geht. Zum anderen erwägt die Kommission, das EEG insgesamt auf den Prüfstand zu stellen. Das EEG habe wegen der Ausnahmen für Großverbraucher und der langfristig zugesicherten Einspeisevergütungen den Charakter einer Beihilfe bekommen, heißt es. Die Einstufung des gesamten EEG als Beihilfe sagt zunächst einmal noch nichts darüber aus, ob sie erlaubt oder unerlaubt ist. Sie ist aber Voraussetzung dafür, dass Almunia gegen die Einspeisevergütung vorgehen kann. Denn dann muss die Bundesregierung sicherstellen, dass das EEG in Einklang mit den Beihilfeleitlinien, die 2014 in Kraft treten sollen, beziehungsweise dem zugrundeliegenden europäischen Beihilferecht steht. Ansonsten könnte die Kommission das EEG als unerlaubte Beihilfe einstufen und damit kippen.

Sonntag, 29. September 2013

Die außerordentliche Kündigung einer Unternehmensanleihe aus wichtigem Grund

06.03.2012
Anlegerschutz
Die außerordentliche Kündigung einer
Unternehmensanleihe aus wichtigem Grund
Als Instrument der bankunabhängigen Fremdkapitalbeschaffung hat sich das Marktvolumen
von Unternehmensanleihen für kleinere und mittelständische Unternehmen
in den letzten fünfzehn Jahren mehr als verdoppelt, da gerade in finanziell schwierigen
Zeiten der Unternehmen Banken vor dem Hintergrund gestiegener Eigenkapitalanforderungen
zunehmend nicht mehr zur Unternehmensfinanzierung im klassischen
Sinne bereit sind. Das Unternehmensrisiko wird hierdurch zunehmend auf private wie
institutionelle Anleger verlagert.
In seinem Urteil vom 26.01.2012 (Az. 30 O 63/11, BB 2012, 1821) hatte sich mit dem
LG Köln daher erstmals ein deutsches Gericht mit der Frage zu befassen, ob dem
Inhaber einer Unternehmensanleihe, hier in Form einer Hypothekenanleihe, ein außerordentliches
Kündigungsrecht zusteht, wenn die Emittentin den Anlegern offen mit
der Insolvenz des eigenen Unternehmens droht, um so eine Änderung der Anleihebedingungen
in der Restrukturierungsphase zu erreichen. Das Gericht bejahte das
Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB zutreffend unter
Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zur drohenden Zahlungsunfähigkeit eines
Darlehensnehmers (BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07) und machte dabei deutlich,
dass es für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes zudem
nicht darauf ankommt, ob dem Emittenten tatsächlich unmittelbar die Zahlungsunfähigkeit
droht.
Zum Sachverhalt des Urteils des LG Köln
Im zu entscheidenden Fall - welcher nunmehr dem OLG Köln vorgelegt wurde - erwarb
der Kläger im Jahre 2006 eine Hypothekenanleihe mit zehnjähriger Laufzeit
und einer Verzinsung von anfangs 6% p.a. Nach dem Eintritt finanzieller Schwierigkeiten
erstrebte die Emittentin als Sanierungs- und Restrukturierungsbeitrag von den
Anlegern die Zustimmung zur Reduzierung der Anleihezinsen auf lediglich 1%, sowie
die Reduzierung des Nennwertes von 60 auf 40%. Dabei wies die Emittentin darauf
hin, dass die Stellung eines Insolvenzantrages unausweichlich sei, wenn die Gläubiger
den vorgeschlagenen Reduzierungen nicht zustimmen sollten. Im Rahmen des
Klageverfahrens machte die Emittentin sodann geltend, eine wesentliche Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse oder eine Überschuldung liege nicht vor, sei jedenfalls
aber bereits vor der Emission der Anleihen bekannt gewesen.
Anwendbarkeit der Grundsätze zur außerordentlichen Kündigung eines Darlehens
wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der Emittentin
Zutreffend geht das LG Köln zunächst von der Anwendbarkeit des Rechts zur außerordentlichen
Kündigung der Anleihe nach § 313 Abs. 1 BGB aus.
2
Zwar wird in der Literatur vereinzelt angezweifelt, ob Anleihen überhaupt als Dauerschuldverhältnisse
angesehen werden können. Aufgrund der Tatsache aber, dass
der Anleger während der Vertragslaufzeit grundsätzlich zur Belassung des Kapitals
und der Emittent zur Zahlung von Anleihezinsen verpflichtet ist, ist dies zu bejahen.
Ebenfalls unzutreffend wird die Auffassung vertreten, der Gläubiger bedürfe des unabdingbaren
Rechts zu außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB bereits deswegen
nicht, weil er die Anleihe jederzeit frei veräußern könne und die Unzumutbarkeit
eines Festhaltens am Vertrag damit jedenfalls entfalle. Dieser Einwand jedoch
betrifft zum einen allein das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Einzelfall und
kann damit schon nicht der Anwendbarkeit des § 314 BGB dem Grunde nach entgegenstehen.
Zum anderen bliebe dabei unberücksichtigt, ob diese Möglichkeit dem
Gläubiger überhaupt rechtlich und faktisch möglich ist. Vereinzelt wird zudem argumentiert,
die Anwendbarkeit des § 314 BGB ermögliche eine Aushebelung des Gesetzeszwecks
des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG), da dieses angeblich darauf
ausgelegt sei, finanziell angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit der Sanierung
auf Kosten der Anleihegläubiger zu ermöglichen (vgl. Trautrims, BB 2012,
1821 ff.). Dieser angebliche Zweck lässt sich jedoch der Begründung zum SchVG
weder in seiner Fassung aus dem Jahre 1899, noch in seiner Fassung aus dem Jahre
2009 entnehmen. Gegenstand sind vielmehr die Rechte der Gläubiger und wie
diese zur Sanierung oder im Falle der Insolvenz durch Mehrheitsentscheidung auf
die verbrieften Rechte einwirken können (vgl. Begr. RegE zum SchVG 2009, BTDrucks.
16/12814, 13). Geregelt wird damit, welche Rechte den Anlegern zustehen,
deren bereits gezeichnete Anleihen von der Schieflage der Emittentin betroffen sind,
und nicht, welche Möglichkeiten einem Unternehmen offen stehen, sich über die
Ausgabe von Anleihen durch die Anleihegläubiger zu sanieren.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht dem Anleger richtigerweise auch
nicht erst dann offen, wenn die Überschuldung der Emittentin bereits festgestellt ist.
Vielmehr ist dem Gläubiger die Kündigung, welche diesen eben gerade vor einem
Gesamtausfall in der Insolvenz der Emittentin schützen soll, nach den vom BGH zum
Darlehensvertrag entwickelten Grundsätzen bereits dann möglich, wenn sich die
Vermögensverschlechterung für die Anleiheschuldnerin sichtbar abzeichnet (BGH
vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07). Ein Zuwarten auf die tatsächlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit
würde das Kündigungsrecht im Ergebnis hingegen vollständig leer
laufen lassen. Es kann daher, wie auch das LG Köln zutreffend betont, nicht darauf
ankommen, ob die Anleihegläubigerin tatsächlich überschuldet ist oder nicht. Die
Grundsätze des BGH zur Darlehenskündigung im Falle der finanziellen Schieflage
des Darlehensnehmers sind bereits aufgrund der vergleichbaren Grundkonstellation
übertragbar. Auch bei einer Anleihe stellt der Anleger der Emittentin für einen vorher
bestimmten Zeitraum Kapital zur Verfügung, um hierfür ein zeitabhängiges Entgelt zu
erhalten. In beiden Fällen ist der Gläubiger gegenüber seinem Schuldner in dessen
Krise gleich schutzwürdig.
Fazit
Die richtige Entscheidung des LG Köln steht in Einklang mit der Rechtsprechung des
BGH zur Schutzwürdigkeit des Kapitalgebers in der Krise seines Schuldners. Weder
der Gesetzeszweck des SchVG noch die fehlende Anwendbarkeit des § 314 BGB
stehen der Vergleichbarkeit zwischen dem außerordentlichen Kündigungsrecht des
Darlehensgebers und dem Kündigungsrecht des Anleihegläubigers entgegen. Es
3
bleibt daher zu hoffen, dass diese Auffassung auch vom OLG Köln entsprechend
bestätigt wird.
RA Robert D. Buchmann, Rössner Rechtsanwälte, München
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.03.2012
http://www.die-aktiengesellschaft.de/25752.htm

Montag, 23. September 2013

Mit einem Freigabeverfahren beim Oberlandesgericht Köln versuche Solarworld, die plangemäße Umsetzung der Sanierung zu erreichen. "Das Management der SolarWorld AG geht nach wie vor davon aus, dass die Restrukturierung im Zeitraum von November 2013 bis Februar 2014 vollzogen wird", so die Erklärung./rs/DP/stb

Klagen gegen Solarworld-Sanierung - Asbeck will Zeitplan halten



Der Bonner Solarmodulhersteller Solarworld will trotz mehrerer Anfechtungsklagen den Zeitplan für die Unternehmenssanierung bis Anfang 2014 halten. Solarworld hatte im August von Aktionären und Anleihegläubigern mehrheitlich Zustimmung für das Konzept bekommen, das einen scharfen Kapital- und Schuldenschnitt und eine Abwertung der Aktien auf fünf Prozent des bisherigen Wertes beinhaltet. Es gab aber auch Kritik. Inzwischen lägen sechs Klageschriften gegen die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 7. August 2013 vor, teilte das Unternehmen am Montag mit. Zuvor hatten auch das "Handelsblatt" und "Wall Street Journal Deutschland" über Klagen berichtet.
Die Kritik richtet sich vor allem dagegen, dass die Bestandsaktionäre kein Bezugsrecht für die Kapitalerhöhung bekommen sollen, die nach dem Schuldenschnitt geplant ist. Firmengründer Frank Asbeck kann dagegen für zehn Millionen Euro aus seinem Privatvermögen 19,5 Prozent neue Aktien erwerben. Solarworld halte die Klagen für unbegründet und bereite entsprechende Klageerwiderungen vor, teilte das Unternehmen mit. Mit einem Freigabeverfahren beim Oberlandesgericht Köln versuche Solarworld, die plangemäße Umsetzung der Sanierung zu erreichen. "Das Management der SolarWorld AG geht nach wie vor davon aus, dass die Restrukturierung im Zeitraum von November 2013 bis Februar 2014 vollzogen wird", so die Erklärung./rs/DP/stb
ISIN DE0005108401
AXC0161 2013-09-16/14:00

© 2013 dpa-AFX

Samstag, 21. September 2013

Der Fall Q-Cells schreckt die Beraterbranche auf: Wegen üppiger Honorare hat der Insolvenzverwalter die Kanzlei Hengeler Mueller verklagt. Andere Verfahren dieser Art könnten folgen.

Der Fall Q-Cells schreckt die Beraterbranche auf: Wegen üppiger Honorare hat der Insolvenzverwalter die Kanzlei Hengeler Mueller verklagt. Andere Verfahren dieser Art könnten folgen.


Kanzlei verklagtInsolvenzverwalter nehmen Beraterhonorare ins Visier

 ·  Der Fall Q-Cells schreckt die Beraterbranche auf: Wegen üppiger Honorare hat der Insolvenzverwalter die Kanzlei Hengeler Mueller verklagt. Andere Verfahren dieser Art könnten folgen.



© dpa Rechtliches Neuland: Beim Sanierungsversuch von Q-Cells kamen auch die Berater ins Schlingern
Die Beratung von kriselnden Unternehmen ist ein Milliardengeschäft. Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater verdienen prächtig daran. Nun könnte sich die Freude daran in diesen Kreisen deutlich eintrüben, denn Insolvenzverwalter nehmen die üppigen Honorare der Berater immer häufiger genau unter die Lupe – und fordern mitunter einen beträchtlichen Teil davon wieder zurück.
Jüngstes Opfer der neuen Rückforderungsfreude ist die deutsche Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller. Sonst eigentlich eher im Transaktionsgeschäft zu Hause, hat sie auch ein kleines, aber feines Restrukturierungsteam, das dem kriselnden Solarhersteller Q-Cells zwischen September 2011 und April 2012 auf die Sprünge helfen wollte. Das ging gründlich daneben, inzwischen rutschte das Unternehmen in die Pleite.
Seitdem schaut sich der Insolvenzverwalter Henning Schorisch alle bisher bezahlten Rechnungen akribisch an. Besonders viel hatte er an jenen Honoraren zu kritisieren, die Hengeler-Mueller-Anwälte kassierten. Er wirft ihnen vor, die Sanierung noch vorangetrieben zu haben, als längst klargewesen sei, dass es keine Rettung gebe. Hengeler weist die Anschuldigungen zurück und gibt sich betont gelassen: Die Ansprüche seien unbegründet, sagt ein Sprecher.

McKinsey bleibt gelassen

Schorisch, der Ende August Klage gegen die Vorzeigekanzlei einreichte, hält sich mit öffentlichen Kommentaren zurück. „Mit Rücksicht auf das laufende Verfahren können wir keine weiteren Angaben zum Sachverhalt machen“, sagt ein Sprecher des Insolvenzverwalters der Kanzlei HWW Wienberg Wilhelm.
Schon wird in der Branche spekuliert, ob der Fall noch weitere Kreise zieht, ob insbesondere die Unternehmensberatung McKinsey und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG ebenfalls ins Visier des Insolvenzverwalters geraten. Konkrete Pläne gebe es diesbezüglich noch nicht; es werde noch geprüft, ob und inwieweit gegen weitere Berater oder Verantwortliche der damaligen Q-Cells SE, die heute unter dem Namen Global PVQ SE firmiert, Forderungen gestellt oder Klagen erhoben werden.
„Bis zu einer entsprechenden Entscheidung werden wir Fragen dazu grundsätzlich nicht beantworten“, teilt der Sprecher des Insolvenzverwalters mit. Bei McKinsey, dem Marktführer unter den Strategieberatungen, legt man Gelassenheit an den Tag. Die Berater verweisen darauf, dass die Qualität der Beratungsleistungen – McKinsey war bei Q-Cells damit beauftragt, die Kosten zu senken – nicht in Abrede gestellt werde.

Schärfste Eskalationsstufe

Es gehe vielmehr um die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Solarunternehmen Insolvenz habe anmelden müssen. KPMG lehnte jede Stellungnahme dazu ab. Offen ist zudem, um welche Summen es geht. Die Zeitung „Die Welt“ berichtete von Beträgen im hohen einstelligen Millionenbereich, die der Insolvenzverwalter von allen drei Beratungsgesellschaften einfordern könnte.
Die Klage ist die wohl schärfste Eskalationsstufe in einer Reihe von Streitigkeiten zwischen Insolvenzverwaltern und Sanierungsberatern. Nur selten geraten die Meinungsverschiedenheiten in die Öffentlichkeit, häufig kommen die Parteien im Hintergrund zu einer Einigung. Auch bei Q-Cells hat es diese Bemühungen gegeben, ist aus gut informierten Kreisen zu hören. Diese sind jedoch offensichtlich gescheitert.
In dem Fall des Solarzellenherstellers gibt es die Besonderheit, dass sich die Beteiligten mit der Sanierung auf gesellschaftsrechtlich ungesichertes Terrain vorgewagt hatten – und damit vor Gericht zur Überraschung vieler scheiterten. Wenn dies nun ausreichen sollte, um Rückforderungen stellen zu können, könnte es für Sanierungsexperten schwer werden, überhaupt noch neue Wege zu beschreiten. Juristen beobachten den Fall deshalb mit Argusaugen.

Verdacht der Insolvenzverschleppung

Dabei sind Sanierungen ohnehin schon vermintes Gelände. „Beratungen in der Krise sind brandgefährlich“, warnen erfahrene Insolvenzverwalter. Schnell hat man die Staatsanwaltschaft im Haus. Fast schon routinemäßig prüfen die Ermittler, ob eine Insolvenzverschleppung vorliegt oder die Berater dabei geholfen haben. So mancher, der in diesem Bereich tätig war, hat sich nach solch unangenehmen Besuchen lieber ein anderes Betätigungsfeld gesucht.
In der Beratungsbranche ist man sich durchaus bewusst, ein naheliegendes Ziel für Insolvenzverwalter auf der Suche nach Geldquellen zu sein. Honorare für Dienstleistungen zurückzufordern, gilt als vergleichsweise einfach. Will ein Insolvenzverwalter Lieferanten von Maschinen oder Produkten belangen, muss er damit rechnen, dass diese im Gegenzug ihre Ware zurückfordern. Die Erbringer geistiger Leistungen können das schwerlich tun.
Eine Falle kann auch darin liegen, dass Rechnungen zu spät gestellt werden. Der Bundesgerichtshof gibt inzwischen eine Frist von rund einer Woche für Bargeschäfte, die vom Insolvenzverwalter nicht angefochten werden können. Wer sich länger Zeit lässt, muss damit rechnen, dass er das Geld wieder zurückzahlen muss.

Tummelfeld für Berater

Bei der inzwischen insolventen Baumarktkette Praktiker ist ebenfalls von üppigen Beraterhonoraren die Rede, doch dort ist man noch weit entfernt von einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Dazu ist die Insolvenz des Mutterkonzerns noch zu frisch. Allerdings würden die entsprechenden Rückforderungsansprüche derzeit geprüft, heißt es aus gut informierten Kreisen.
Die umfangreichen Sanierungsbemühungen sind gerade erst gescheitert. Auch Praktiker war bis zu seinem unrühmlichen Ende ein wahres Tummelfeld für Berater: Erst McKinsey, dann BCG, schließlich Roland Berger – alle großen Namen der Strategieberatung wurden hier in den vergangenen Jahren beauftragt.
Der bislang wohl prominenteste Fall einer öffentlichen Auseinandersetzung ist der Streit zwischen dem Finanzinvestor Kingsbridge und der Beratungsgesellschaft Alix Partners. Kingsbridge war 2006 beim angeschlagenen Modelleisenbahnhersteller Märklin eingestiegen, Alix hatte zuvor dessen Bücher geprüft, eine sogenannte „Due Diligence“ durchgeführt.
Nach der Insolvenz von Märklin 2009 bezeichnete Kingsbrigde diese Prüfung als fehlerhaft und verlangte seinen Einsatz – 30 Millionen Euro – von Alix zurück. Ein Münchner Schiedsgericht legte fest, dass Alix 14 Millionen Euro an den Investor zahlen sollte – eine Entscheidung, welche die Beratungsbranche aufhorchen ließ. Alix kündigte daraufhin an, beim Oberlandesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs zu beantragen. Inzwischen haben sich beide Seiten außergerichtlich geeinigt.

Mittwoch, 11. September 2013

Schwerste Bedenken gegen DES (Debt Equity Swap) Friedl/Schmidtbleicher in Frankfurter Kommentar zum SchVG

Frankfurter Kommentar
zum Schuldverschreibungsgesetz
Herausgegeben von
Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Rechtsanwalt, Frankfurt am Main
und
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
Banksyndikus, Frankfurt am Main
Bearbeitet von
RA Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
RA Dr. Arne C. Lawall
RA Dr. Roiand Schmidtbleicher
RA Karsten Wöckener, LL.M.
RAin Dr. Alexandra Zech

S 237/8

a) Var. 1 - Umwandlung und Umtausch in Gesellschaftsanteile
Soweit § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 zulassen will, dass Schuldverschreibungen per Mehr- 43
heitsbeschluss in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden können, bleibt unklar, welche
Fälle die „Umwandlung“ erfassen soll. Zumindest unter den geltenden kapitalgesellschaftsrechtlichen
Regeln erscheint eine echte Umwandlung von Schuldverschreibungen
in Gesellschaftsanteile ausgeschlossen.92
Problematischer erscheint jedoch der Kerngedanke der Norm, per Mehrheitsbeschluss die 44
Anleihegläubiger gesamtverbindlich zu Verbandsmitgliedern ihres Schuldners oder eines
anderen Unternehmens werden zu lassen. Der in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 vorgesehene
Mehrheitsbeschluss zwingt dissentierende Gläubiger, Anteilsinhaber und Mitglied einer
Gesellschaft mit sämtlichen daraus resultierenden Rechten und Pflichten zu werden.
Diese Folge steht jedoch vor dem Hintergrund der negativen Vereinigungsfreiheit des
Art. 9 Abs. 1 GG in Widerspruch zu der in Deutschland geltenden Rechtsordnung. Der
Gesetzgeber daselbst liefert den Anlass, § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 durchaus kritisch zu überprüfen.
Hat er doch in § 225a Abs. 2 Satz 2 und § 230 Abs. 2 InsO gesetzlich klargestellt,
dass eine Umwandlung93 von Forderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am
90 Vgl. Vogel, in: Preuße, SchVG, § 5 Rn. 33.
91 Vgl. Vogel, in: Preuße, SchVG, § 5 Rn. 33.
92 Vgl. zu Umwandlung und Umtausch von Finanzinstrumenten nur Baums, in: FS Canaris, S. 3 ff.
93 Der Terminus Umwandlung ist hier als Umschreibung sowohl von Umwandlung und Umtausch zu verstehen
SchVG § 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger j|
i Schuldner durch einen Insolvenzplan gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ausgeschlossen
ist (s. auch § 19 Rn. 74).94 Auch § 9 Abs. 1 Satz 2 KredReorgG konstatiert
ausdrücklich, dass eine Umwandlung95 von Forderungen in Eigenkapital gegen den Willen
der betroffenen Gläubiger ausgeschlossen ist.96 Einer besonderen Aussagekraft kommt
hierbei die Begründung des Diskussionsentwurfs für die entsprechende Norm zu. Dort
wurde seinerzeit formuliert: „kein Gläubiger [seil, darf] gegen seinen Willen in eine Gesellschafterposition
gedrängt werden. Ein anderer Ansatz dürfte bereits mit dem Grundrecht
der negativen Koalitionsfreiheit [seil, gemeint ist offensichtlich die negative Vereinigungsfreiheit]
unvereinbar sein.“ Es ist insoweit zumindest verwunderlich, dass der Gesetzgeber
diese Bedenken erst bei der Reform des Sanierungs- und Insolvenzrechts äußert,
während die Begründung des SchVG sich hierzu ausschweigt und so eine offene Inkonsistenz
der gesetzlichen Regeln für die Gläubigerbeteiligung an einem Debt-Equity-Swap
herrscht. Die besagten Vorschriften des Insolvenzrechts sowie des KredReorgG geben jedenfalls
Anlass, die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 vorgesehene Regel grundsätzlich in Frage zu
stellen.

94 Der Gesetzgeber hält es für ein „Individualrecht jedes einzelnen Gläubigers“, einer solchen Vergesellschaftung
nicht zuzustimmen, und eine solche Zustimmung könne nicht durch einen Mehrheitsbeschluss
innerhalb einer Gruppe ersetzt werden. Für die Schuldverschreibungsgläubiger will
der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme machen, da die Möglichkeiten zu einem Mehrheitsbeschluss
nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 von der Regelung des § 225a Abs. 2 InsO unberührt bleiben; vgl.
insgesamt RegE, BT-Drs. 17/5712, S. 31 und zu § 230 InsO explizit Eidenmüller, in: Münchener
Kommentar z. InsO, § 230 Rn. 46 m. w. N.
95 Auch hier gilt für den Terminus „Umwandlung“ das in Fn. 93 ausgefiihrte.
96 S. zu § 9 Abs. 1 Satz 2 KredReorgG nur Fridgen, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 9
KredReorgG Rn. 3.
97 Vgl. insgesamt zur ökonomischen Analyse des Insolvenzrechts nur R. Schmidt, Ökonomische
Analyse des Insolvenzrechts, passim.
98 Vgl. Schmidtbleicher, Die Anleihegläubigermehrheit, S. 203 f.; Maier-Reimer, in: FS Goette,
S. 299, 301 ff.