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Für die macht es einen gewaltigen Unterschied ob auf w-online jemand etwas schreibt oder ein US-Gericht. Würde mich nicht wundern, wenn der Sonnengott sich innerhalb der nächsten Monate mit Hemlock (teuer) vergleicht. Genau das will Hemlock. Ohne Klärung oder Rückversicherung werden die Gremien den Jahresabschluss nicht durchwinken. -
So, die lang erwartete Entscheidung des BGH in XI ZR 488/14 (Solarworld) zur Kündigung von Anleihen mit dem anschliessenden
eincashen zu 100% ist da. Wie erwartet und von mir bereits vor über einem Jahr prognostiziert hat der BGH diesem "GEschäftsmodell" ein Ende bereitet.
Wohl dem, der davon die Finger gelassen hat und sich auch nicht von gewissen Personen in teure Klagen hat hinein quatschen lassen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...f6868cdcfc5f68Geändert von Admin SG (11.02.2016 um 13:20 Uhr) Grund: Kopie aus einem anderen Thread, Überschrift angepasst
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So, die lang erwartete Entscheidung des BGH in XI ZR 488/14 (Solarworld) zur Kündigung von Anleihen mit dem anschliessenden
eincashen zu 100% ist da. Wie erwartet und von mir bereits vor über einem Jahr prognostiziert hat der BGH diesem "GEschäftsmodell" ein Ende bereitet.
Wohl dem, der davon die Finger gelassen hat und sich auch nicht von gewissen Personen in teure Klagen hat hinein quatschen lassen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...f6868cdcfc5f68
Ist doch positiv fuer die aktuellen Gläubiger. Jeder Euro der nicht abfliesst ist wichtig.
Die aktuelle Liqui von 190 Mio sollte auch fuer die naechste Tilgung im Sommer 2016 ausreichen. -
Ich sehe die Sache eher gemischt.
1) Solarworld kann die Liquidität sicher gut gebrauchen.
2) Andererseits wird mit dem Urteil der beobachtbaren Verhaltensweise der Emittenten, erst einmal pauschal jede Kündigung einer Anleihe zurückzuweisen und dann so lange zu blockieren, bis die Kündigung irgendwann (mglw. selbst nach Fälligkeit) durch einen Gläubigerbeschluss wieder kassiert wird, Tür und Tor geöffnet.
Nach dem Urteil macht die Kündigung einer Anleihe ohne Besitz einer Sperrminorität (zur Verhinderung etwaiger Grausigkeiten in besagten Gläubigerversammlungen) keinen Sinn mehr. M.E. haben weite Teile der Gläubiger damit wesentliche, wenn nicht alle Schutzrechte verloren. Ich würde sogar noch weiter gehen und anregen, ab sofort von deutschen Mittelstandsbonds gleich bei Emission ca. 50% im Eigenbestand zu behalten, um bei Bedarf die notwendigen Mehrheiten sicherzustellen. Ob dies im Sinne des SchVG-Erfinders war? -
Nachzulesen in DZWIR, 2015, S. 313 ff. -
Nach dem Urteil macht die Kündigung einer Anleihe ohne Besitz einer Sperrminorität (zur Verhinderung etwaiger Grausigkeiten in besagten Gläubigerversammlungen) keinen Sinn mehr. M.E. haben weite Teile der Gläubiger damit wesentliche, wenn nicht alle Schutzrechte verloren. Ich würde sogar noch weiter gehen und anregen, ab sofort von deutschen Mittelstandsbonds gleich bei Emission ca. 50% im Eigenbestand zu behalten, um bei Bedarf die notwendigen Mehrheiten sicherzustellen. Ob dies im Sinne des SchVG-Erfinders war?
Damit wird bösgläubigen Emittenten Tür und Tor für Betrug geöffnet.
Die Hemmschwelle von gutgläubig zu bösgläubig wird deutlich herabgesetzt.
Es zeigt sich, daß das SchVG ein ziemlich unausgegorenes Machwerk ist und für den einzelnen Anleihegläubiger damit in der Realität jegliche Schutzrechte ausgehebelt wurden.
Selbst vertraglich garantierte Besicherungen können damit relativ problemlos von einer Minderheit der Gläubiger ( in der 2. GV mit 25% Quorum) ausradiert werden.
Anleihebedingungen? Das Papier nicht wert.
Fazit: Unternehmensanleichen (auch besicherte) sind nicht mehr investierbar, absolutes No-Go!
Allenfalls mit hohem Risiko noch zockbar. -
Die Schlussfolgerung des BGH ist richtig, allerdings wirkt die Urteilsbegründung der Entscheidung etwas schräg bzw. hingebogen.
Der BGH schreibt also teilweise Unsinn. Die richtige Argumentation hätte lauten müssen, dass die Kündigung zwar wirksam ist, aber durch Gläubigerbeschluss annulliert werden kann. Wäre gekündigt worden und bei der Gläubigerversammlung das Quorum verfehlt worden etc., wäre eine zuvor ausgesprochene Kündigung auch wirksam gewesen bzw. wirksam geblieben. Das Anleiheschuldverhältnis ist mit Kündigung vollständig beendet - und nicht erst mit Forderungserfüllung. Nach Kündigung tritt anstelle des Anleihevertrages ein gesetzliches Schuldverhältnis, wonach der Gläubiger Rückzahlung verlangen kann.
Nachzulesen in DZWIR, 2015, S. 313 ff.
konsequent fort.
Das was du da zitierst ist die Mindermeinung eines kleinen Teils des Schriftums. Die überwiegende und h.M. auch der LIteratur ist diejenige
des BGH.
Samstag, 13. Februar 2016
dieser jack11 ist die dumpfbacke von dooooofanwalt der mich mal kräftig beschissen hat und sich über nichts mehr freut wenn ein verfahrensgang von mir verloren wird....
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