Dienstag, 9. Juli 2013

Die zweite Gläubigerversammlung erfordert dann nur noch eine Präsenz von 25 Prozent des ausstehenden Anleihekapitals, um beschlussfähig zu sein.

Sehr geehrter Herr Koch,

bei der gestrigen Gläubigerversammlung am Vormittag wurde Herr Rechtsanwalt Alexander Elsmann zum gemeinsamen Vertreter gewählt.
Die Versammlung am Nachmittag war mit 21,95 Präsenz nicht beschlussfähig in Bezug auf das Restrukturierungskonzept. Deswegen wird die SolarWorld in Kürze zu einer zweiten Gläubigerversammlung einladen, die Anfang August (voraussichtlich 5. August) stattfinden soll. Die zweite Gläubigerversammlung erfordert dann nur noch eine Präsenz von 25 Prozent des ausstehenden Anleihekapitals, um beschlussfähig zu sein.

Wir möchten Sie auf die Pressemeldungen der SolarWorld AG verweisen, welche gestern veröffentlicht wurden:


Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Meyer
SolarWorld AG

From: Ribeiro Vilela, Yvonne
Sent: Dienstag, 9. Juli 2013 09:29
To: Meyer, Thorsten
Subject: WG: was ist aus dieser Versammlung rausgekommen ? / Grüsse Rollf Koch

In the press release Solarworld further states that “A large number of institutional investors which didn’t participate today announced that they would be exercising their voting rights at the subsequent meeting.

From: ARNDT MUTHREICH (STIFEL NICOLAUS EURO)
At: Jul 9 2013 08:45:51

Please note that this information is strictly Sales/Trader commentary and not the work of the Stifel Nicolaus Research Department. See below for additional disclosures.

Solarworld held its first noteholder meeting (€150m 6.375% 2016) yesterday. At the meeting attorney Alexander Elsmann was appointed as common representative of the noteholders. No quorum was necessary for the appointment and 99.51% of the noteholders present supported the appointment with 19.95% of the outstanding notes represented at the meeting. 

Separately the vote on the restructuring proposal was postponed to 5 August as the required quorum of at least 50% was not achieved. According to the company 21.93% of the outstanding notes were represented at the meeting. At the second noteholder meeting in August a quorum of at least 25% is needed and a majority of 75% to pass the resolutions. In the press release Solarworld further states that “A large number of institutional investors which didn’t participate today announced that they would be exercising their voting rights at the subsequent meeting.” 

The meeting for the 2017 notes will take place today and we would expect a similar outcome. 

Questions/comments - Please BBG, email or call
Arndt Muthreich
Stifel Nicolaus Europe Ltd
muthreicha@stifel.com
+44 20 7663 3144

9 July, 2013

Montag, 8. Juli 2013

Mit der Gläubigerversammlung für eine von zwei Anleihen beginnt ein vierwöchiger Sitzungsmarathon, bei dem Firmengründer Frank Asbeck sein Rettungskonzept durchbringen will

Sitzungsmarathon beginnt Solarworld-Gläubiger wählen Vertreter

Quelle: Handelsblatt Online
Die Solarworld-Rettung geht in die entscheidende Phase: In einem vierwöchigen Sitzungsmarathon soll das Konzept zum Erhalt des Solarmodulherstellers beschlossen werden. Im Gespräch ist auch ein Investor aus Katar.
Das Logo von Solarworld: Der Rettungsmarathon beginnt. Quelle: dpa
Das Logo von Solarworld: Der Rettungsmarathon beginnt.Quelle: dpa
BonnGläubiger des schwer angeschlagenen Solarmodulherstellers Solarworld haben am Montag den Düsseldorfer Rechtsanwalt Alexander Elsmann als Vertreter gewählt. Mit der Gläubigerversammlung für eine von zwei Anleihen beginnt ein vierwöchiger Sitzungsmarathon, bei dem Firmengründer Frank Asbeck sein Rettungskonzept durchbringen will. Die entscheidende außerordentliche Hauptversammlung ist für den 7. August geplant. Solarworld ist mit über 900 Millionen Euro verschuldet. Asbeck plant einen radikalen Schulden- und Kapitalschnitt und anschließend eine Kapitalerhöhung. Dabei soll ein Großinvestor aus Katar dem Unternehmen unter die Arme greifen und Asbeck selbst schießt aus seinem Privatvermögen 10 Millionen Euro zu.

Die erste Versammlung am Montag war nicht beschlussfähig, da die notwendige Präsenz von 50 Prozent verfehlt wurde, wie Solarworld mitteilte. Lediglich 21,93 Prozent des Anleihekapitals seien anwesend gewesen.

16:52

Solarworld-Rettung hängt am seidenen Faden

SolarworldRettung haengt seidenen Faden
Bild: dpa/Jan Woitas

Wieder einmal ist der deutsche Solarkonzern bei seinen Sanierungsbemühungen gescheitert. Jetzt hängt alles vom 5. August ab.

Berlin.  Anfang August entscheidet sich die Zukunft des angeschlagenen deutschen Solarkonzerns Solarworld, der knapp eine Milliarde Euro Schulden hat. Dann findet die zweite und entscheidende Abstimmung der Anleihegläubiger über das Sanierungskonzept des einstigen Branchenprimus statt. Die erste Versammlung am Montag war nicht beschlussfähig, da die notwendige Präsenz von 50 Prozent verfehlt wurde, wie Solarworld mitteilte. Lediglich 21,93 Prozent des Anleihekapitals seien anwesend gewesen.

   Viele institutionelle Anleger, die an der Versammlung nicht teilnahmen, hätten angekündigt, dass sie bei der zweiten Versammlung ihre Stimmen abgeben werden. Von der Zustimmung der Anleihegläubige hängt die Rettung der verschuldeten Solarworld ab.

   Die Gläubiger der 150-Millionen-Euro-Anleihe werden nun zu einem zweiten Treffen am 5. August eingeladen. Dann ist lediglich eine Präsenz von 25 Prozent notwendig, wobei 75 Prozent der anwesenden Stimmen dem Restrukturierungskonzept zustimmen müssen. Bei der zweiten Anleihe über 400 Millionen Euro dürfte der gleiche Verfahrensweg beschritten werden. Deren Gläubiger werden sich am Dienstag erstmals zusammenfinden.

   Zuvor hatten sich die Gläubiger der 150-Millionen-Euro-Anleihe im zweiten Anlauf auf einen gemeinsamen Interessenvertreter geeinigt. Sie wählten den Düsseldorfer Rechtsanwalt Alexander Elsmann, der im Sinne der Gläubiger das Sanierungskonzept auf seine Tragfähigkeit prüfen und die Restrukturierungen gegebenenfalls begleiten soll. Bei einer Präsenz von knapp 20 Prozent des Anleihekapitals stimmten 99,51 Prozent für Elsmann, wie Solarworld weiter mitteilte.

   Auf einer ersten Versammlung im Mai war die für die Wahl eines Vertreters notwendige Anwesenheit von 50 Prozent nicht zustande gekommen. Bei dem zweiten Treffen bedurfte es nun keines Mindestquorums. Die einfache Mehrheit reichte zudem für die Wahl des Vertreters.

   Bereits Mitte Juni hatten die Schuldscheingläubiger dem Sanierungsplan zugestimmt und verzichten damit auf die Rückzahlung von 55 Prozent ihrer Forderungen. Auch die Anleihegläubiger sollen 55 Prozent ihrer Forderungen abschreiben. Der katarische Partner Qatar Solar ist bereit, 85 Millionen Euro in das Unternehmen zu stecken.
(Reuters)

Jetzt ist die Antwort klar: erst einmal gar nicht. Die Inhaber der Anleihen sollen der Umwandlung von 55 Prozent ihrer Forderungen in Aktien zustimmen. Die Gläubigerversammlungen, bei denen ein gemeinsamer Vertreter bestimmt wird, der den Weg zur Umschuldung ebnen soll, finden am 8. und 9. Juli statt.

von Jörg Lang, €uro am Sonntag
HIER STIMMT WAS NICHT!

Solarworld: Wer will sich hier sanieren?



Wer will sich hier sanieren?
Bald zwei Jahre ist es her, da bezweifelte €uro am Sonntag an dieser Stelle die Überlebensfähigkeit von Solarworld. Wie sollen die Schulden von fast 900 Millionen jemals bezahlt werden, fragten wir.

von Jörg Lang, Euro am Sonntag

Jetzt ist die Antwort klar: erst einmal gar nicht. Die Inhaber der Anleihen sollen der Umwandlung von 55 Prozent ihrer Forderungen in Aktien zustimmen. Die Gläubigerversammlungen, bei denen ein gemeinsamer Vertreter bestimmt wird, der den Weg zur Umschuldung ebnen soll, finden am 8. und 9. Juli statt. Der Plan von Firmengründer und -chef Frank Asbeck wirft allerdings viele Fragen auf. Denn operativ wird Solarworld auch die Zinsen auf die restlichen Schulden nur schwer verdienen können. Das lässt das tiefrote Quartalsergebnis vermuten, das zudem durch Sonderverkäufe aufgehübscht wurde.

Normalerweise wird bei einer Sanierung das Management ausgetauscht. Offensichtlich war Asbeck, der noch zu Beginn des Jahres die Insolvenzgefahr leugnete, nicht in der Lage, den komplexer gewordenen Konzern auch bei Gegenwind zu führen. Aber er will bleiben und vielleicht sogar noch mal groß Kasse machen. Das geht so: Der Sanierungsplan sieht vor, dass in einem ersten Schritt die Kleinaktionäre rausgespült werden, indem die Aktien im Verhältnis von 150 zu eins zusammengelegt werden. Danach erfolgt eine Kapitalerhöhung um 14,15 Millionen Aktien, die die Anleihegläubiger erhalten. Deren Verzicht beträgt rund 500 Millionen Euro. Dann steigt Asbeck wieder ein. Er lässt sich feiern, weil er zehn Millionen Euro frische Mittel einzahlen will, dafür aber 19,5 Prozent der Aktien erhält. Wer das ins Verhältnis zum Verzicht der Gläubiger setzt, erkennt, dass zehn Millionen Euro dem Gegenwert von 200 Millionen verzichteter Schulden entspricht. Ein schlechtes Geschäft für die Gläubiger. Zudem erhalten die Aktionäre nicht die Möglichkeit, zu Asbecks Konditionen einzusteigen. Ob sie so einem Sanierungsplan zustimmen werden?
Weitere Links:

Solarworld AG: Gläubigerversammlung der Anleihe 2011/2016 bestellt Herrn Rechtsanwalt Alexander Elsmann zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger

Solarworld AG: Gläubigerversammlung der Anleihe 2011/2016 bestellt Herrn Rechtsanwalt Alexander Elsmann zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger 

Die Gläubiger der Schuldverschreibung ISIN: XS0641270045 // WKN: A1H3W6 ("Anleihe 2011/2016") der SolarWorld AG haben auf ihrer heutigen Gläubigerversammlung in Bonn gemäß Tagesordnungspunkt 2 den Beschluss gefasst, Herrn Rechtsanwalt Alexander Elsmann, Düsseldorf, zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Der gemeinsame Vertreter wird im derzeitigen Sanierungsprozess die Interessen der Anleihegläubiger bündeln und vertreten. 

Bei einer Präsenz von 19,95 Prozent des ausstehenden Anleihekapitals wurde der Beschluss mit einer Zustimmung von rund 99,51 Prozent gefasst. Auf der heutigen zweiten Gläubigerversammlung war kein Quorum erforderlich, um den gemeinsamen Vertreter bestellen zu können. Der vorgeschlagene Beschluss bedurfte der einfachen Mehrheit. 

Dr.-Ing. E. h. Frank Asbeck, Vorstandsvorsitzender der SolarWorld AG: "Wir begrüßen die Wahl des gemeinsamen Vertreters und freuen uns auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit Herrn Elsmann."

Montag, 1. Juli 2013

wer sich schon mal einen Eindruck von einigen Gegegründen (aus Sicht der Solarworld AG) im Kündigungsverfahren und wohl anschliessendem Klageverfahren vs Solarworld machen will....O-Ton Görg Rechtsanwälte aus Juni 2013

die SolarWorld AG hat Ihre Kündigungserklärung vom 25. Juni 2013 hinsichtlich der weiteren
von nn Koch gehaltenen Anleihen an uns mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet.
Zur Kündigung dürfen wir Folgendes mitteilen:
Die Kündigung ist auch hinsichtlich der weiteren Anleihen - ebenso wie die von Herrn RA
Dr. nn in Ihrem Namen erklärte Kündigung vom 16. Mai 2013 - mangels
Kündigungsrechts unwirksam.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir zunächst auf unser Schreiben vom
27. Mai 2013.
Ergänzend dürfen wir mitteilen, dass ein Kündigungsrecht aufgrund § 9 Abs. 1 lit. d) nicht
besteht. Im Übrigen besteht auch kein sonstiges Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
1. Nach § 9 Abs. 1 lit. (d) der Anleihebedingungen besteht ein Kündigungsrecht -
diese Bestimmung hat die Überschrift „Zahlungseinstellung“ - dann, wenn
"die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen
allgemein einstellt;"
Die SolarWorld AG hat weder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gegeben noch ihre
Zahlungen allgemein eingestellt.
2. Es besteht auch kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wegen angeblicher
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
a) In diesem Zusammenhang stützen Sie sich auf Urteile des Landgerichts Köln in
Fällen der DEIKON GmbH. Hierzu teilen wir zunächst mit, dass gegen die vorgenannten
Urteile jeweils Berufung eingelegt worden ist, über die noch nicht entschieden
ist.
b) Diese Urteile sind allerdings schon deshalb nicht auf die Anleihen der SolarWorld
AG übertragbar, weil die Anleihebedingungen in § 9 Abs. 1 diverse Kündigungsgründe
aufzählen. In den Anleihebedingungen der von der DEIKON GmbH ausgegebenen
Anleihen war dies nicht Fall.

Werden bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine Kündigung vertraglich
festgelegt, so entspricht es regelmäßig dem Parteiwillen, dass Umstände, die einen
sonstigen wichtigen Kündigungsgrund abgeben, mindestens so schwerwiegen müssen,
wie die in der Kündigungsklausel individuell vereinbarten Tatbestände (vgl.
BGH NJW 1986, 1928 (1929)).

Eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse steht den in § 9
Ziff. 1 der Anleihebedingungen normierten Kündigungsgründen nicht gleich. Nach
dieser Bestimmung besteht ein Kündigungsrecht nur dann, wenn die SoiarWorid AG
(i) ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommt (Fälle (a) bis (c)) oder einen Insolvenzantrag
stellt bzw. vergleichbare Sachverhalte eintreten (Liquidation, Zahlungseinstellung)
(Fälle (d) bis (g)).
Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse steht - selbst wenn sie vorläge
- diesen Fällen nicht gleich. Insbesondere führt eine Restrukturierungsbedürftigkeit
keinesfalls notwendigerweise zur Insolvenz, Liquidation oder Zahlungseinstellung.
Schon deshalb scheidet eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Verschlechterung
der wirtschaftlichen Verhältnisse aus.
c) Abgesehen davon gilt, dass §§ 314, 490 BGB - entgegen der von dem Landgericht
Köln vertretenen Ansicht - auf das Schuldverhältnis aus den Anleihen nicht anwendbar
ist.
§ 490 BGB gilt nicht für die Inhaberschuldverschreibung. Der Anspruch aus der Anleihe
ist kein Darlehensrückzahlungsanspruch und kann mit einem Darlehen auch
nicht gleich gesetzt werden. Denn es handelt sich bei Inhaberschuldverschreibung
um kapita'.rr«arktfählge Wertpapiere, die nicht in den § 488 ff. BGB, sondern abschließend
in den § 793 ff. BGB geregelt sind.

Dies auch deshalb sachgerecht, weil der Anleihegläubiger nicht in vergleichbarem
Umfang schutzbedürftig ist, wie der Darlehensgeber. Denn durch die Börsennotierung
der Anleihen hat der Anleihegläubiger jederzeit die Möglichkeit, die Anleihen zu
veräußern und damit das Schuldverhältnis mit der Gesellschaft (durch Übertragung
auf einen Dritten) für sich zu beenden. Eines weitergehenden Schutzes über ein jederzeitiges
Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bedarf es nicht.
Auch ein Kündigungsrecht aus § 314 BGB besteht nicht. Denn auch insoweit gehen
die § 793 ff. BGB als Spezialregelung vor.

d) Darüber hinaus ist ein Kündigungsrecht deshalb ausgeschlossen, weil damit der
Regelungsgehalt des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG) ausgehöhlt würde.
aa) Typischerweise - und auch im Fall der SolarWorld AG - gilt Folgendes:
Ist die Gesellschaft sanierungsbedürftig, so ist sie darauf angewiesen, in einem
mehrstufigen Verfahren nach dem SchVG eine Änderung der Anleihebedingungen
zu erreichen. Dabei steht es im Belieben der Anleihegläubiger, ob sie bestimmten
Sanierungsbeiträgen zustimmen oder nicht. Allerdings sind die Beschlüsse der
Gläubigerversammlung für alle Gläubiger verbindlich, auch wenn diese nicht an der
Beschlussfassung teilgenommen oder gegen den Beschluss gestimmt haben.
Mit dieser kollektiven Wirkung der Beschlüsse wäre es nicht vereinbar, wenn schon
im Vorfeld jeder beliebige Gläubiger durch eine individuelle Kündigung erreichen
könnte, dass die Beschlüsse der Gläubigerversammlung für ihn nicht gelten und er
- anders als alle anderen Gläubiger - eine vorzeitige volle Rückzahlung seiner Anleihe
erreichen kann.
bb) Dies gilt erst Recht, weil in Sanierungsfällen typischerweise der Schuldner der Anleihen
pflichtgemäß die Sanierungsbedürftigkeit bekannt geben muss und damit
quasi gezwungen wäre, den Kündigungsgrund selbst mitzuteilen.
cc) Es kommt hinzu, dass der kündigende Anleihegläubiger für sich einen ungerechtfertigten
Sondervorteil beansprucht.
Denn typischerweise liegt es so, dass der Emittent gerade nicht in der Lage ist, die
Anleiheforderung vollständig zu bedienen, erst recht nicht vorzeitig. Dies bedeutet,
dass der kündigende Anleihegläubiger nur dann sein Ziel erreichen kann, wenn
zwar er die Kündigung erklärt, die übrigen Anleihegläubiger aber zu Sanierungsschritten
bereit sind.
Letztlich bezweckt der kündigende Anleihegläubiger für sich einen Sondervorteil auf
Kosten der übrigen Anleihegläubiger. Mit dem gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
ist dies nicht vereinbar.
Daher ist die Kündigung auch deshalb unwirksam, weil bei der stets vorzunehmenden
Interessenabwägung die Interessen der SolarWorld AG (und der übrigen Anleihegläubiger)
an dem Fortbestand des Schuldverhältnisses schwerer wiegen als das
Interesse des Anleihegläubigers an der Kündigung.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
nn