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Die Bilanzersteller und Wirtschaftsprüfer haben jetzt allerdings eine heisse Kartoffel aus den USA vom Gericht zugeworfen bekommen.
Für die macht es einen gewaltigen Unterschied ob auf w-online jemand etwas schreibt oder ein US-Gericht. Würde mich nicht wundern, wenn der Sonnengott sich innerhalb der nächsten Monate mit Hemlock (teuer) vergleicht. Genau das will Hemlock. Ohne Klärung oder Rückversicherung werden die Gremien den Jahresabschluss nicht durchwinken. -
So, die lang erwartete Entscheidung des BGH in XI ZR 488/14 (Solarworld) zur Kündigung von Anleihen mit dem anschliessenden
eincashen zu 100% ist da. Wie erwartet und von mir bereits vor über einem Jahr prognostiziert hat der BGH diesem "GEschäftsmodell" ein Ende bereitet.
Wohl dem, der davon die Finger gelassen hat und sich auch nicht von gewissen Personen in teure Klagen hat hinein quatschen lassen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...f6868cdcfc5f68Geändert von Admin SG (11.02.2016 um 13:20 Uhr) Grund: Kopie aus einem anderen Thread, Überschrift angepasst
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--------------------------------------------------------So, die lang erwartete Entscheidung des BGH in XI ZR 488/14 (Solarworld) zur Kündigung von Anleihen mit dem anschliessenden
eincashen zu 100% ist da. Wie erwartet und von mir bereits vor über einem Jahr prognostiziert hat der BGH diesem "GEschäftsmodell" ein Ende bereitet.
Wohl dem, der davon die Finger gelassen hat und sich auch nicht von gewissen Personen in teure Klagen hat hinein quatschen lassen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...f6868cdcfc5f68
Ist doch positiv fuer die aktuellen Gläubiger. Jeder Euro der nicht abfliesst ist wichtig.
Die aktuelle Liqui von 190 Mio sollte auch fuer die naechste Tilgung im Sommer 2016 ausreichen. -
Ich sehe die Sache eher gemischt.
1) Solarworld kann die Liquidität sicher gut gebrauchen.
2) Andererseits wird mit dem Urteil der beobachtbaren Verhaltensweise der Emittenten, erst einmal pauschal jede Kündigung einer Anleihe zurückzuweisen und dann so lange zu blockieren, bis die Kündigung irgendwann (mglw. selbst nach Fälligkeit) durch einen Gläubigerbeschluss wieder kassiert wird, Tür und Tor geöffnet.
Nach dem Urteil macht die Kündigung einer Anleihe ohne Besitz einer Sperrminorität (zur Verhinderung etwaiger Grausigkeiten in besagten Gläubigerversammlungen) keinen Sinn mehr. M.E. haben weite Teile der Gläubiger damit wesentliche, wenn nicht alle Schutzrechte verloren. Ich würde sogar noch weiter gehen und anregen, ab sofort von deutschen Mittelstandsbonds gleich bei Emission ca. 50% im Eigenbestand zu behalten, um bei Bedarf die notwendigen Mehrheiten sicherzustellen. Ob dies im Sinne des SchVG-Erfinders war? -
Die Schlussfolgerung des BGH ist richtig, allerdings wirkt die Urteilsbegründung der Entscheidung etwas schräg bzw. hingebogen.Die Fachliteratur sieht das freilich anders:Auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung der Schuldverschreibung bleibt dessen Inhaber Gläubiger des Emittenten, bis dieser die Forderung vollständig erfüllt hat. Erst dann ist das Schuldverhältnis endgültig beendet. Die Kündigung der Schuldverschreibung dient nur dazu, die Fälligkeit der darin verbrieften Forderung herbeizuführen und dadurch den Leistungszeitpunkt festzulegen oder vorzuverlegen. ... Inhalt und Umfang der in der Schuldverschreibung verbrieften Forderung im Übrigen bleiben dagegen durch die Kündigung unberührt.Der BGH schreibt also teilweise Unsinn. Die richtige Argumentation hätte lauten müssen, dass die Kündigung zwar wirksam ist, aber durch Gläubigerbeschluss annulliert werden kann. Wäre gekündigt worden und bei der Gläubigerversammlung das Quorum verfehlt worden etc., wäre eine zuvor ausgesprochene Kündigung auch wirksam gewesen bzw. wirksam geblieben. Das Anleiheschuldverhältnis ist mit Kündigung vollständig beendet - und nicht erst mit Forderungserfüllung. Nach Kündigung tritt anstelle des Anleihevertrages ein gesetzliches Schuldverhältnis, wonach der Gläubiger Rückzahlung verlangen kann.Bei Dauerschuldverhältnissen führt die Kündigung zum Erlöschen des Schuldverhältnisses ex nunc. Die Besonderheit bei der ordentlichen wie außerordentlichen Kündigung ist, dass sie auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien im Ganzen wirkt, also die beiderseitigen Rechte und Pflichten erfasst, anders gewendet, das vertragliche Schuldverhältnis im weiteren Sinne beendet. ... Fälligkeit kann dadurch eintreten, dass die bestimmte Laufzeit beendet oder dass das Darlehen wirksam gekündigt worden ist. Bei Fälligkeit ist der Darlehensnehmer zur sofortigen Rückzahlung der Restschuld verpflichtet. Es tritt dann ein gesetzliches Schuldverhältnis an die Stelle des vertraglichen Schuldverhältnisses.
Nachzulesen in DZWIR, 2015, S. 313 ff. -
Sehe ich ähnlich.Nach dem Urteil macht die Kündigung einer Anleihe ohne Besitz einer Sperrminorität (zur Verhinderung etwaiger Grausigkeiten in besagten Gläubigerversammlungen) keinen Sinn mehr. M.E. haben weite Teile der Gläubiger damit wesentliche, wenn nicht alle Schutzrechte verloren. Ich würde sogar noch weiter gehen und anregen, ab sofort von deutschen Mittelstandsbonds gleich bei Emission ca. 50% im Eigenbestand zu behalten, um bei Bedarf die notwendigen Mehrheiten sicherzustellen. Ob dies im Sinne des SchVG-Erfinders war?
Damit wird bösgläubigen Emittenten Tür und Tor für Betrug geöffnet.
Die Hemmschwelle von gutgläubig zu bösgläubig wird deutlich herabgesetzt.
Es zeigt sich, daß das SchVG ein ziemlich unausgegorenes Machwerk ist und für den einzelnen Anleihegläubiger damit in der Realität jegliche Schutzrechte ausgehebelt wurden.
Selbst vertraglich garantierte Besicherungen können damit relativ problemlos von einer Minderheit der Gläubiger ( in der 2. GV mit 25% Quorum) ausradiert werden.
Anleihebedingungen? Das Papier nicht wert.
Fazit: Unternehmensanleichen (auch besicherte) sind nicht mehr investierbar, absolutes No-Go!
Allenfalls mit hohem Risiko noch zockbar. -
Der BGH führt hier nur seine über viele Jahre gefestigte REchtsauffassung im Zusammenhang mit der Abwicklung bei DauerschuldverhältnissenDie Schlussfolgerung des BGH ist richtig, allerdings wirkt die Urteilsbegründung der Entscheidung etwas schräg bzw. hingebogen.
Der BGH schreibt also teilweise Unsinn. Die richtige Argumentation hätte lauten müssen, dass die Kündigung zwar wirksam ist, aber durch Gläubigerbeschluss annulliert werden kann. Wäre gekündigt worden und bei der Gläubigerversammlung das Quorum verfehlt worden etc., wäre eine zuvor ausgesprochene Kündigung auch wirksam gewesen bzw. wirksam geblieben. Das Anleiheschuldverhältnis ist mit Kündigung vollständig beendet - und nicht erst mit Forderungserfüllung. Nach Kündigung tritt anstelle des Anleihevertrages ein gesetzliches Schuldverhältnis, wonach der Gläubiger Rückzahlung verlangen kann.
Nachzulesen in DZWIR, 2015, S. 313 ff.
konsequent fort.
Das was du da zitierst ist die Mindermeinung eines kleinen Teils des Schriftums. Die überwiegende und h.M. auch der LIteratur ist diejenige
des BGH.
Samstag, 13. Februar 2016
dieser jack11 ist die dumpfbacke von dooooofanwalt der mich mal kräftig beschissen hat und sich über nichts mehr freut wenn ein verfahrensgang von mir verloren wird....
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Die Kosten für die Verfassungsbeschwerde (im weitesten Sinne vs Schuldverschreibungsgesetz) sind überschaubar....was noch gefragt ist sind intelligente Beiträge zum Thema rolfjkoch@web.de 0151 461 9 56 56
Die Kosten für die Verfassungsbeschwerde (im weitesten Sinne vs Schuldverschreibungsgesetz) sind überschaubar....was noch gefragt ist sind intelligente Beiträge zum Thema rolfjkoch@web.de 0151 461 9 56 56
Eingestellt von rolf j
Samstag, 3. Oktober 2015
Ob Görg (RA Becker, Rubner, Felke....) auch vor der Tabelle sitzt und sich seine Gedanken macht.....? Wir jedenfalls wissen wo wir Stücke erwerben müssen um mit allen Rechten dabei zu sein können....
Samstag, 3. Oktober 2015
Donnerstag, 1. Oktober 2015
Ich hatte bei Solarworld etwa 1.6 Mio der ersten Anleihe die ich von mehreren Kanzleien habe kündigen lassen.....anschliessend habe ich die Kündigungen versucht gerichtlich durchzusetzen....mit einem Verfahren bin ich gerade beim BGH......sollte sich aus untenstehendem (aus dem Freigabebeschluss vom 30.9.2015) ergeben dass 2 Anleihegläubiger gleicher waren als ich (man spricht von um die 50.000 € für die Rücknahme) so hat das gravierende Auswirkungen.....bis hin zur Nichtigkeit.....ich lasse das gerade prüfen......
Donnerstag, 1. Oktober 2015
Ich hatte bei Solarworld etwa 1.6 Mio der ersten Anleihe die ich von mehreren Kanzleien habe kündigen lassen.....anschliessend habe ich die Kündigungen versucht gerichtlich durchzusetzen....mit einem Verfahren bin ich gerade beim BGH......sollte sich aus untenstehendem (aus dem Freigabebeschluss vom 30.9.2015) ergeben dass 2 Anleihegläubiger gleicher waren als ich (man spricht von um die 50.000 € für die Rücknahme) so hat das gravierende Auswirkungen.....bis hin zur Nichtigkeit.....ich lasse das gerade prüfen......
Eingestellt von rolf j. koch um 18:29
Mittwoch, 30. September 2015
Die Rede ist von Anfechtungsverfahren in den Solarworldanleihen-Restrukturierungen....
Die Rede ist von Anfechtungsverfahren in den Solarworldanleihen-Restrukturierungen....
Eingestellt von rolf j.
Im Zuge des Freigabeverfahrens Ekotechnika vom 30.9.2015 stellte sich heraus das 2 Anfechtungskläger iSn Solarworldanleihen bessergestellt wurden.... folgt daraus Nichtigkeit von Beschlüssen zur Restrukturierung bei Solarworld.....
Donnerstag, 1. Oktober 2015
Im Zuge des Freigabeverfahrens Ekotechnika vom 30.9.2015 stellte sich heraus das 2 Anfechtungskläger iSn Solarworldanleihen bessergestellt wurden.... folgt daraus Nichtigkeit von Beschlüssen zur Restrukturierung bei Solarworld.....
http://www.solarworld.de/fileadmin/sites/sw/ir/pdf/Prozessvergleich.pdf
http://rolfssolarworldblog.blogspot.de/2014/01/ungleichbehandlung-von-anleiheglaubigern.html
http://rolfssolarworldblog.blogspot.de/2014/01/ungleichbehandlung-von-anleiheglaubigern.html
Eingestellt von rol
Sonntag, 23. August 2015
Berater EIB Freshfields Bruckhaus Deringe....waren bei der Bondchneiderei mit dabei...
19.06.2013
Schuldenschnitt: Solarworld bringt mit Görg Restrukturierung voran
Der Solarmodulhersteller Solarworld hat seine Restrukturierung wesentlich vorangebracht. Mit den Schuldscheingläubigern und der Europäischen Investitionsbank (EIB) einigte er sich auf einen Schuldenschnitt. Nur noch der formelle Gremienvorbehalt von zwei beteiligten Banken steht aus. Solarworld ist zuversichtlich, auch ihren Segen zu erhalten.
Hans-Gerd Jauch
Die Gesamtschulden von Solarworld belaufen sich auf rund 930 Millionen Euro. Darin enthalten sind Schuldscheindarlehen in Höhe von rund 350 Millionen Euro, ein Darlehen der Europäische Investitionsbank von rund 50 Millionen Euro und Anleihen in Höhe von rund 530 Millionen Euro. Einen Großteil der Schuldscheine hatte der US-Investor Strategic Value Partners (SVP) aufgekauft.
55 Prozent der Schulden werden nicht zurückgezahlt, sondern in Aktien umgewandelt. Der Rettungsplan sieht zudem vor, dass Qatar Solar mit 35 Millionen Euro in das Unternehmen einsteigt sowie Frank Asbeck als Firmengründer und Vorstandsvorsitzender zehn Millionen Euro zuschießt.
Berater Solarworld
Görg (Köln): Hans-Gerd Jauch (Federführung; Insolvenzrecht), Dr. Oliver Wilken, Dr. Klaus Felke, Dr. Christian Becker, Dr. Stefan Heyder (beide München; alle Aktien-/Kapitalmarktrecht), Dr. Yorick Ruland, Christopher Wright (Berlin; beide Finanzierung); Associates: Dr. Alexander Kessler, Dr. Michael Schaumann, Dr. Lutz Pospiech, Dr. Michael Zenker, Dr. Matthias Stoeckle (alle Gesellschafts-/Insolvenzrecht), Dr. Thomas Lange (Finanzierung)
Flick Gocke Schaumburg (Bonn): Prof. Dr. Thomas Rödder, Dr. Arne von Freeden (beide Steuern) – aus dem Markt bekannt
Schmitz Knoth (Bonn): Dr. Guido Plassmeier – aus dem Markt bekannt
Görg (Köln): Hans-Gerd Jauch (Federführung; Insolvenzrecht), Dr. Oliver Wilken, Dr. Klaus Felke, Dr. Christian Becker, Dr. Stefan Heyder (beide München; alle Aktien-/Kapitalmarktrecht), Dr. Yorick Ruland, Christopher Wright (Berlin; beide Finanzierung); Associates: Dr. Alexander Kessler, Dr. Michael Schaumann, Dr. Lutz Pospiech, Dr. Michael Zenker, Dr. Matthias Stoeckle (alle Gesellschafts-/Insolvenzrecht), Dr. Thomas Lange (Finanzierung)
Flick Gocke Schaumburg (Bonn): Prof. Dr. Thomas Rödder, Dr. Arne von Freeden (beide Steuern) – aus dem Markt bekannt
Schmitz Knoth (Bonn): Dr. Guido Plassmeier – aus dem Markt bekannt
Leo Plank
Berater SVP
Kirkland & Ellis (München): Dr. Leo Plank (Insolvenzrecht), Sacha Lürken, Dr. Björn Holland (Gesellschaftsrecht/Finanzierung), Dr. Markus Feil – aus dem Markt bekannt
Kirkland & Ellis (München): Dr. Leo Plank (Insolvenzrecht), Sacha Lürken, Dr. Björn Holland (Gesellschaftsrecht/Finanzierung), Dr. Markus Feil – aus dem Markt bekannt
Berater EIBFreshfields Bruckhaus Deringer (Frankfurt): Jochen Wilkens – aus dem Markt bekannt
Berater Kernbanken
Schultze & Braun: Dr. Eberhard Braun (Achern), Frank Tschentscher (London), Guido Koch (Berlin; alle Restrukturierung/Finanzierung); Associates: Jan-Philipp Heinzmann (Achern) – aus dem Markt bekannt
Schultze & Braun: Dr. Eberhard Braun (Achern), Frank Tschentscher (London), Guido Koch (Berlin; alle Restrukturierung/Finanzierung); Associates: Jan-Philipp Heinzmann (Achern) – aus dem Markt bekannt
Berater Qatar Solar
Milbank Tweed Hadley & McCloy (München): Dr. Peter Nussbaum – aus dem Markt bekannt
Milbank Tweed Hadley & McCloy (München): Dr. Peter Nussbaum – aus dem Markt bekannt
Hintergrund: Görg tritt hier standortübergreifend und als Restrukturierungsberaterin auf. Dies zeigt, dass die Kanzlei nicht mehr vornehmlich auf Insolvenzfälle setzt, sondern sich zunehmend auch für die Beratungsarbeit entscheidet.
Schultze & Braun ist ebenfalls auf Insolvenzrecht spezialisiert, aber erfahren in der Bankenberatung bei Restrukturierungen. Nur selten gerät diese Arbeit an die Öffentlichkeit.
Kirkland trat für SPV bereits auf, als sich der Investor in die Rettung des Folienherstellers Klöckner Pentaplast einschaltete (mehr…). (Parissa Kerkhoff)
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