Datum: Gestern, 21:37
|
Müssen sie nicht - "Kündigung aus wichtigem Grund" heißt das Zauberwort.
Steht in §§ 314 und 490 BGB. Urteile dazu siehe hier: LG Köln, 30 O 13/11 und 30 O 14/11. Außerdem kommt durch die AdHoc der §9(e) der ALB zum Tragen. Man sollte sich aber beeilen - eine solche Kündigung greift nur vor der Insolvenzanmeldung! Aldy |
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen