Freitag, 3. Mai 2013

He expects that all capital measures will be signed and sealed by the autumn. Then, total debt would decrease from the current €1.2 billion to €400 million.


Qatari investor expected to save SolarWorld

03. MAY 2013 | INDUSTRY & SUPPLIERSINVESTOR NEWSMARKETS & TRENDSTOP NEWS | BY:  SANDRA ENKHARDT, BECKY BEETZ
It has been largely agreed that Qatar Solar Technologies will step in to save SolarWorld AG, according to reports. The details are expected to be published at the German photovoltaic company’s EGM.

SolarWorld Freiburg, Germany
A Qatari investor is ready to help pull the highly indebted SolarWorld out of its financial crisis.
A Qatari investor is ready to help pull the highly indebted SolarWorld out of its financial crisis, reports Reuters. "We will publish the size of the potential stake at the extraordinary general meeting [EGM]," SolarWorld CEO Frank Asbeck told the news agency.
Asbeck declined to say who the investor is. However, quoting a source close to the process, Reuters said that Qatar Solar Technologies – a joint venture between SolarWorld (29% stake) and the Qatar Foundation (70% stake) – was ready to take a "minority stake" in the German company. The Qatar Development Bank owns the remaining 1% stake.
This week, SolarWorld published its preliminary 2012 financial figures. Overall, it expects to record a loss of almost €0.5 billion, while revenues have been calculated at around €606 million. The final results are scheduled to be published at the end of this month.
Shortly afterwards, SolarWorld will announce the agreement of its debt restructuring with its most important creditors. A comprehensive debt to equity swap is planned, where, most notably, the existing shareholders will lose almost their entire share and the creditors will hold a majority stake in the business.
"The requirement of the shareholder protection will take management into account," Asbeck further told Reuters. After the restructuring, his SolarWorld share will fall from 28 to 1.4%.
With reference to the source close to the process, Reuters added that Asbeck was willing to again invest fresh capital into the company. 

He expects that all capital measures will be signed and sealed by the autumn. Then, total debt would decrease from the current €1.2 billion to €400 million.


Read more: http://www.pv-magazine.com/news/details/beitrag/qatari-investor-expected-to-save-solarworld-_100011141/#ixzz2SEFUIO8o

Donnerstag, 2. Mai 2013

Auf einer schnell einzuberufenden Gläubigerversammlung sollen Anleihebesitzer erheblichen Verlusten zustimmen. Eine Kündigung der Anleihe ist jetzt vielleicht der letzte Ausweg.


SolarWorld AG: Anleihegläubiger sollten jetzt auch Kündigung prüfen!

Fachartikel aus dem Bereich Handel, Wirtschaft und Wertpapiere - 02.05.2013 - 43 mal gelesen.
Die SolarWorld AG befindet sich in großen finanziellen Schwierigkeiten. Auf einer schnell einzuberufenden Gläubigerversammlung sollen Anleihebesitzer erheblichen Verlusten zustimmen. Eine Kündigung der Anleihe ist jetzt vielleicht der letzte Ausweg. 
SolarWorld AG: Anleihegläubiger sollten jetzt auch Kündigung prüfen!
Durch eine Kündigung können Anleihegläubiger die sofortige Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen verlangen. Allerdings wird SolarWorld sich dagegen aller Voraussicht nach wehren. Daher ist eine Kündigung v. a. sinnvoll für Anleger mit einer Rechtschutzversicherung oder für professionelle Anleger mit langem Atem.
 Die Risiken und Erfolgsaussichten einer Kündigung der SolarWorld-Anleihe sind zusammengefasst wie folgt: Die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Kündigung erfolgreich sein wird, ist aber nicht sicher vorherzusagen.
 Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass alleine durch die fristlose Kündigung SolarWorld den Anleihebetrag und die Zinsen nicht ausbezahlen wird, sondern eine Klage auf Auszahlung notwendig sein wird. SolarWorld wird voraussichtlich argumentieren, dass kein Kündigungsgrund vorliegt, denn ein Insolvenzverfahren sei nicht eröffnet und das beabsichtigte Restrukturierungskonzept sei keine allgemeine Schuldenregelung. Zudem sei eine bloße Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kein ausreichender Kündigungsgrund. Hiergegen kann argumentiert werden, dass die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht Kündigungsvoraussetzung ist. Vielmehr ist der von SolarWorld beabsichtigte Schuldenschnitt gerade eine allgemeine Schuldenregelung im Sinne der Anleihebedingungen.
 Das Landgericht Köln hat ferner in einem Urteil vom 26.01.2012 mit dem Az. 30 O 14/11 entschieden, dass die dortigen Anleihegläubiger der DEIKON in einem ähnlichen Fall ein Kündigungsrecht haben und somit die DEIKON die dortigen Kläger ausbezahlen muss. Das Urteil des Landgerichts Köln ist aber noch nicht rechtskräftig, die DEIKON ist inzwischen zudem insolvent geworden. In der juristischen Literatur wird kontrovers diskutiert, ob das Urteil richtig ist. Ob das Urteil in der Berufungsinstanz somit Bestand gehabt hätte, ist nicht vollkommen sicher. Allerdings kann dieses Urteil eine Argumentation für die Kündigung stützen, auch wenn die DEIKON-Anleihebedingungen in diesem Punkt anders sind als die Bedingungen der SolarWorld-Anleihen. SolarWorld wird hingegen argumentieren, dass das Urteil nicht anwendbar und auch nicht zutreffend sei, insbesondere da Anleihen nicht mit Darlehensverträgen vergleichbar seien. Ferner wird SolarWorld wahrscheinlich anführen, dass das der Sinn und Zweck des auf SolarWorld-Anleihen anwendbaren Schuldverschreibungsgesetzes ein Kündigungsrecht ausschließt. Auch dieses Argument hat das LG Köln so nicht gesehen und daran ein Kündigungsrecht nicht scheitern lassen. Denn es lässt sich argumentieren, dass die Anleihebedingungen ausdrücklich ein Kündigungsrecht vorsehen und insofern zulässig vom Schuldverschreibungsgesetz abweichen.
Falls SolarWorld zwischenzeitlich insolvent werden sollte, würde eine Klage wirtschaftlich nicht mehr zum Erfolg führen. Allerdings kann versucht werden, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen, indem soweit möglich und sinnvoll im sog. Urkundenprozess vorgeganegn wird.
Es ist nicht ausgeschlossen ist, dass sich schnelles Handeln auszahlt: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären. Eventuell ist denkbar, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt (da es voraus. nur wenige sein werden). Außerdem besteht die reelle Möglichkeit, dass SolarWorld die Restrukturierung schafft. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen.
Eine Kündigung und deren klagweise Durchsetzung kann nach unserer Einschätzung also trotz erheblicher Risiken und Kosten durchaus sinnvoll sein, wenn man bereit ist, die zusätzlichen Kosten dafür zu tragen oder über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.
Die bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Unsere Rechtsanwälte sind insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Durch die Interessengemeinschaft „SolarWorld“ können Anleihegläubiger ihre Rechte viel besser durchsetzen: Für Anleihebesitzer erklären wir zum einen die Kündigung der Anleihe. Anderenfalls leisten wir die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und übernehmen auch die außergerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage unserer Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und maximal transparent sind.
Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, LL.M. (Washington, D.C.)
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte
Kurfürstendamm 102, 10711 Berlin
www.dr-spaeth.com; liebscher@dr-spaeth.com
Tel.: 0049 / (0) 30 88 70 16 17, Fax: 0049 / (0) 30 88 72 94 61

Argumente die Görg Anwälte im Auftrage Solarworld vortragen weshalb eine Kündigung nicht wirksam ist.....da mache sich jeder seine eigenen qualifizierten Gedanken.....


..................

wir zeigen an, dass uns die SolarWorld AG, Bonn, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen
Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

Die SolarWorld AG hat Ihre Kündigungserklärung vom 23. April 2013 an uns mit der Bitte
um Beantwortung weitergeleitet. Zur Kündigung dürfen wir Folgendes mitteilen:
Die Kündigung ist - ebenso wie die von Ihrer Mandantin erklärte Kündigung vom 7. Februar
2013 - mangels Kündigungsrechts unwirksam.

Ein Kündigungsrecht ergibt sich weder aus § 9 Abs. 1 lit. (d) bzw. § 9 Abs. 1 lit. (e) der
Anleihebedingungen, noch aufgrund einer angeblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der SolarWorld AG.

1. Nach § 9 Abs. 1 lit. d) der Anleihebedingungen besteht ein Kündigungsrecht - diese
Bestimmung hat die Überschrift „Zahlungseinstellung“ - dann, wenn

"die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen
allgemein ein st eilt;"
Die SolarWorld AG hat weder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gegeben noch ihre
Zahlungen allgemein eingestellt.
2. Nach § 9 Abs. 1 lit. (e) der Anleihebedingungen - diese Bestimmung hat die Überschrift
„Insolvenz u.ä.“ - besteht ein Kündigungsrecht, wenn
"ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die
Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine
Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft oder
ein Dritter ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin beantragt und
ein solches Verfahren nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen aufgehoben
oder ausgesetzt worden ist."
Ein Kündigungsrecht nach dieser Vorschrift besteht nicht. Insbesondere hat die SolarWorld
AG keine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger angeboten
oder gar getroffen.
Bislang liegt nicht einmal ein Angebot einer allgemeinen Schuldenregelung vor, welches
die Gläubiger der SolarWorld AG, u.a. die Gläubiger der von Ihnen gehaltenen
Anleihe, annehmen könnten.
Abgesehen davon stellt ein - noch final auszuarbeitendes und sodann den Gläubigern
vorzulegendes - Restrukturierungskonzept keine „allgemeine Schuldenregelung“
dar. Denn § 9 Abs. 1 lit. (e) der Anleihebedingungen betrifft nur Insolvenzverfahren
und ähnlichen Verfahren. Dies sind andere staatliche Verfahren über die Reorganisation
der SolarWorld AG. Zu denken wäre etwa an Verfahren wie den
Zwangsvergleich nach der früheren Vergleichsordnung. Solche Verfahren werden -
auch nach der Aufhebung der Vergleichsordnung - sowohl in Anleihebedingungen
als auch im Gesetz (etwa in § 302 Abs. 3 Satz 2 AktG) in Bezug genommen.
Eine außergerichtliche Restrukturierung ist daher mit solchen Verfahren nicht vergleichbar.
So ist eine außergerichtliche Restrukturierung kein staatliches Verfahren.
Entscheidend ist darüber hinaus: Eine außergerichtliche Restrukturierung erfolgt naturgemäß
im Einvernehmen zwischen der SolarWorld AG und den beteiligten (nicht

notwendigerweise allen) Gläubigern. Die Gläubiger haben die Möglichkeit zu entscheiden,
ob sie bestimmten Sanierungsschritten zustimmen. In einem Insolvenzverfahren
oder einem Vergleichsverfahren nach früherem Recht oder ähnlichen Verfahren
wäre dies nicht der Fall.
Ein Kündigungsrecht aus § 9 Abs. 1 lit. (e) der Anleihebedingungen besteht damit
nicht.
3. Es besteht auch kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wegen angeblicher
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
a) Eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse steht den in § 9
Ziff. 1 der Anleihebedingungen normierten Kündigungsgründen nicht gleich. Nach
dieser Bestimmung besteht ein Kündigungsrecht nur dann, wenn die SolarWorld AG
(i) ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommt (Fälle (a) bis (c)) oder einen Insolvenzantrag
stellt bzw. vergleichbare Sachverhalte eintreten (Liquidation, Zahlungseinstellung)
(Fälle (d) bis (g)).
Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse steht - selbst wenn sie vorläge
- diesen Fällen nicht gleich. Insbesondere führt eine Restrukturierungsbedürftigkeit
keinesfalls notwendigerweise zur Insolvenz, Liquidation oder Zahlungseinstellung.
Schon deshalb scheidet eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Verschlechterung
der wirtschaftlichen Verhältnisse aus.
b) Abgesehen davon gilt, dass §§ 314, 490 BGB auf das Schuldverhältnis aus den
Anleihen nicht anwendbar ist.
§ 490 BGB gilt nicht für die Inhaberschuldverschreibung. Der Anspruch aus der Anleihe
ist kein Darlehensrückzahlungsanspruch und kann mit einem Darlehen auch
nicht gleich gesetzt werden. Denn es handelt sich bei Inhaberschuldverschreibung
um kapitalmarktfähige Wertpapiere, die nicht in den § 488 ff. BGB, sondern abschließend
in den § 793 ff. BGB geregelt sind.
Dies auch deshalb sachgerecht, weil der Anleihegläubiger nicht in vergleichbarem
Umfang schutzbedürftig ist, wie der Darlehensgeber. Denn durch die Börsennotierung
der Anleihen hat der Anleihegläubiger jederzeit die Möglichkeit, die Anleihen zu

veräußern und damit das Schuldverhältnis mit der Gesellschaft (durch Übertragung
auf einen Dritten) für sich zu beenden. Eines weitergehenden Schutzes über ein jederzeitiges
Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bedarf es nicht.
Auch ein Kündigungsrecht aus § 314 BGB besteht nicht. Denn auch insoweit gehen
die § 793 ff. BGB als Spezialregelung vor.
c) Darüber hinaus ist ein Kündigungsrecht deshalb ausgeschlossen, weil damit der
Regelungsgehalt des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG) ausgehöhlt würde.
aa) Typischerweise - und auch im Fall der SolarWorld AG - gilt Folgendes:
Ist die Gesellschaft sanierungsbedürftig, so ist sie darauf angewiesen, in einem
mehrstufigen Verfahren nach dem SchVG eine Änderung der Anleihebedingungen
zu erreichen. Dabei steht es im Belieben der Anleihegläubiger, ob sie bestimmten
Sanierungsbeiträgen zustimmen oder nicht. Allerdings sind die Beschlüsse der
Gläubigerversammlung für alle Gläubiger verbindlich, auch wenn diese nicht an der
Beschlussfassung teilgenommen oder gegen den Beschluss gestimmt haben.
Mit dieser kollektiven Wirkung der Beschlüsse wäre es nicht vereinbar, wenn schon
im Vorfeld jeder beliebige Gläubiger durch eine individuelle Kündigung erreichen
könnte, dass die Beschlüsse der Gläubigerversammlung für ihn nicht gelten und er
- anders als alle anderen Gläubiger - eine vorzeitige volle Rückzahlung seiner Anleihe
erreichen kann.
bb) Dies gilt erst Recht, weil in Sanierungsfällen typischerweise der Schuldner der Anleihen
pflichtgemäß die Sanierungsbedürftigkeit bekannt geben muss und damit
quasi gezwungen wäre, den Kündigungsgrund selbst mitzuteilen.
cc) Es kommt hinzu, dass der kündigende Anleihegläubiger für sich einen ungerechtfertigten
Sondervorteil beansprucht.
Denn typischerweise liegt es so, dass der Emittent gerade nicht in der Lage ist, die
Anleiheforderung vollständig zu bedienen, erst recht nicht vorzeitig. Dies bedeutet,
dass der kündigende Anleihegläubiger nur dann sein Ziel erreichen kann, wenn
zwar er die Kündigung erklärt, die übrigen Anleihegläubiger aber zu Sanierungsschritten
bereit sind.

Letztlich bezweckt der kündigende Anleihegläubiger für sich einen Sondervorteil auf
Kosten der übrigen Anleihegläubiger. Mit dem gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
ist dies nicht vereinbar.
Daher ist die Kündigung auch deshalb unwirksam, weil bei der stets vorzunehmenden
Interessenabwägung die Interessen der SolarWorld AG (und der übrigen Anleihegläubiger)
an dem Fortbestand des Schuldverhältnisses schwerer wiegen als das
Interesse des Anleihegläubigers an der Kündigung.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Klaus Felke
Rechtsanwalt




schn eine bemerkenswerte Performance für einen Bond der um 60%-Punkte geschnitten werden soll





SOLARWORLD AG INH.-SCHULDV.V.2010(2017) (WKN A1CR73)

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Sonnenkönig Asbeck setzt auf Schützenhilfe aus Katar


SOLARWORLDSonnenkönig Asbeck setzt auf Schützenhilfe aus Katar

Ein Investor aus Katar will der angeschlagenen Solarworld offenbar unter die Arme greifen. Wie hoch die Beteiligung sein wird, verrät Firmenchef Frank Asbeck nicht. Solarworld sitzt auf einer Milliarde Euro Schulden.
Frank Asbeck: „Werden der Forderung der Aktionärsschützer Rechnung tragen“. Quelle: dpa
Frank Asbeck: „Werden der Forderung der Aktionärsschützer Rechnung tragen“.Quelle: dpa
DüsseldorfFür den angeschlagenen Solarkonzern Solarworld ist Rettung aus dem Morgenland in Sicht. Ein Investor aus Katar soll dem einstigen Börsenstar auf die Sprünge helfen. „Die Höhe der potenziellen Beteiligung werden wir auf der außerordentlichen Hauptversammlung veröffentlichen“, sagte Konzernchef Frank Asbeck am Donnerstag der Nachrichtenagentur Reuters. Kreisen zufolge ist der Solarworld-Partner Qatar Solar Technologies bereit, sich mit einer Minderheit an dem Bonner Unternehmen zu beteiligen. Die Gespräche liefen aber noch.
Auch der Vorstand wird laut Asbeck seinen Anteil zur Rettung von Solarworld beisteuern. „Der Forderung der Aktionärsschützer, dass sich das Management beteiligt, werden wir sicher Rechnung tragen.“ Er rechne damit, dass im Herbst alle Kapitalmaßnahmen unter Dach und Fach seien.

Die größten Solarmodulhersteller der Welt

Die Solarworld-Aktie, die bis zum Nachmittag noch neun Prozent im Minus notierte, drehte nach den Äußerungen Asbecks kurzzeitig ins Plus.
Asbecks Beteiligung an Solarworld wird durch den zur Sanierung geplanten Kapitalschnitt von 28 auf rund 1,4 Prozent fallen. Er sei aber bereit, noch einmal frisches Geld in die Hand zunehmen, hieß es in den Kreisen. Den Altaktionären sollen nur fünf Prozent bleiben. Die Mehrheit an Solarworld dürften künftig die Gläubiger halten, Hedgefonds und Banken-Treuhänder. Sie sollen 60 Prozent der Solarworld-Schulden in Aktien tauschen (Debt-to-Equity-Swap). Solarworld hatte sich nach monatelangen Verhandlungen am Dienstag mit dem größten Teil seiner Gläubiger auf einen Ausweg aus der Krise geeinigt.

AKTIEN GEGEN SCHULDENSolarworld-Aktionäre zahlen den Schuldenschnitt

Das einstige Aushängeschild der Solarbranche hat einen Plan für die Rettung vorgelegt. Solarworld hat sich mit den Gläubigern auf einen Schuldenschnitt geeinigt. Diese bekommen dafür den Großteil der Aktien.
Aktien gegen Schulden: Solarworld-Aktionäre zahlen den Schuldenschnitt
Externe Prüfer hatten Asbeck Anfang des Jahres bescheinigt, dass Solarworld nur durch gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten zu retten sei. Nun sollen rund 400 Millionen von derzeit einer Milliarde Euro Schulden übrig bleiben.

Der Niedergang der deutschen Solarindustrie

Wegen des Preisverfalls bei Solaranlagen steckt Solarworld in den roten Zahlen. Der Umsatz brach im vergangenen Jahr um 42 Prozent auf 606 Millionen Euro ein, der Verlust lag bei 477 Millionen Euro. Schon 2011 hatte Solarworld 307 Millionen Euro Verlust erwirtschaftet. Das Eigenkapital hat Solarworld angesichts der Verluste aufgezehrt, die flüssigen Mittel reichen aber noch bis zum Jahresende. Ende 2012 waren noch 224 Millionen Euro übrig.

Mittwoch, 1. Mai 2013

Die Gläubiger der beiden Anleihen (ISIN XS0478864225 und ISIN XS0641270045) sollen in allen wesentlichen Belangen mit den übrigen unbesicherten Finanzgläubigern der Gesellschaft gleich behandelt werden.


SolarWorld AG erzielt vorläufige Einigung mit wesentlichen Schuldscheingläubigern über die wirtschaftlichen Eckpunkte zur Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten

Ad-hoc-Mitteilung

30.04.2013


SolarWorld AG  / Schlagwort(e): Kapitalrestrukturierung

30.04.2013 10:50

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

---------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG 

30.04.2013
Ad hoc-Service der SolarWorld AG
(Securities Code No.: WKN 510 840)
(International Securities Identification Number: ISIN DE0005108401)

SolarWorld AG erzielt vorläufige Einigung mit wesentlichen
Schuldscheingläubigern über die wirtschaftlichen Eckpunkte zur
Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten

Die SolarWorld AG hat mit Schuldscheingläubigern, welche ca. 80 Prozent der
ausstehenden Forderungen unter den Schuldschein vertreten,  ein gemeinsames
Verständnis über die wirtschaftlichen Eckpunkte  eines Konzepts zur
Restrukturierung  ihrer Finanzverbindlichkeiten erzielt. Diese vorläufige
Einigung steht derzeit noch unter allseitigem Gremienvorbehalt. Vorgesehen
ist ein deutlicher Schuldenschnitt,  welcher der Gesellschaft eine
Reduzierung ihrer langfristigen Verbindlichkeiten um ca. 60 Prozent
ermöglicht. Als ein weiterer Baustein soll einer außerordentlichen
Hauptversammlung der SolarWorld AG eine Kapitalherabsetzung um ca. 95
Prozent verbunden mit einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage vorgeschlagen
werden (sog. Kapitalschnitt). Im Rahmen der Kapitalerhöhung ist
beabsichtigt, einen wesentlichen Teil der existierenden
Finanzverbindlichkeiten (ca. 60 Prozent) durch Umwandlung in Eigenkapital
abzulösen (Debt-to-Equity-Swap).
Die Gläubiger der beiden Anleihen (ISIN XS0478864225 und ISIN XS0641270045)
sollen in allen wesentlichen Belangen mit den übrigen unbesicherten
Finanzgläubigern der Gesellschaft gleich behandelt werden. Zur
bestmöglichen Berücksichtigung der Interessen der Anleihegläubiger werden
in Kürze Gläubigerversammlungen einberufen, damit die Anleihegläubiger
jeweils einen gemeinsamen Vertreter bestellen können.
 

Bonn, den 30. April 2013

SolarWorld AG
Der Vorstand

Kontakt:
SolarWorld AG 
Investor Relations 
Tel.-Nr.: 0228/55920-470; Fax-Nr.: 0228/55920-9470,
E-Mail: placement@solarworld.de; Internet: www.solarworld.de


30.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

--------------------------------------------------------------------------- 
Sprache: Deutsch
Unternehmen: SolarWorld AG
Martin-Luther-King-Straße 24
53175 Bonn
Deutschland
Telefon: +49 (0)228 - 559 20 470
Fax: +49 (0)228 - 559 20 9470
E-Mail: placement@solarworld.de
Internet: www.solarworld.de
ISIN: DE0005108401
WKN: 510840
Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard);
Freiverkehr in Berlin, Hamburg, München, Stuttgart;
Terminbörse EUREX
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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http://www.solarworld.de/investor-relations/news-amp-veroeffentlichungen/ad-hoc-meldungen/

Wie ein Insider berichtet, hält besonders die Deutsche Bank noch ihre schützende Hand über das Unternehmen. Das Institut hat in den letzten Jahren viele Kapitalmarkttransaktionen für Solarworld arrangiert. Stürzen die Bonner, droht auch der Deutschen Bank ein Reputationsschaden, glaubt ein Beobachter. Deswegen kümmere sich noch der Marktbereich – nicht das Work-out – um den Solarspezialisten.


Geld & Liquidität
21.08.12 11:32

Kommentar zur Krise von Solarworld

CFO Koecke ist jetzt gefordert

Von Markus Dentz
Solarworld steckt nach Covenant-Brüchen mitten in einer Abwärtsspirale. Während der Markt den Glauben an die Bonner schon verloren hat, hält die Deutsche Bank noch ihre schützenden Hände über den Konzern. Doch wie lange noch? CFO Philipp Koecke muss kämpfen, so viel steht fest.
Kommentare
Illustration: Sascha Duis
Jetzt also auch Solarworld: Der deutsche Branchenprimus – und ganz besonders CFO Philipp Koecke – steht vor einer großen Bewährungsprobe. Mit Bekanntgabe der desolaten Halbjahreszahlen musste der BonnerSolarkonzern einräumen, die vereinbarten Covenants gebrochen zu haben. Mit seinen Schuldscheingläubigern (375 Millionen Euro) hat sich der Solarworld nach Medienberichten bereits geeinigt. Mit den Banken sollen gerade Verhandlungen über weitere 75 Millionen Euro laufen. Wie ein Insider berichtet, hält besonders die Deutsche Bank noch ihre schützende Hand über das Unternehmen. Das Institut hat in den letzten Jahren viele Kapitalmarkttransaktionen für Solarworld arrangiert. Stürzen die Bonner, droht auch der Deutschen Bank ein Reputationsschaden, glaubt ein Beobachter. Deswegen kümmere sich noch der Marktbereich – nicht das Work-out – um den Solarspezialisten. 

Der Markt hat allerdings eine eindeutige und negative Meinung: Die Aktie von Solarworld ist inzwischen beinahe ein Penny-Stock. Ein US-Private-Placement notiert weit unter par – das habe das Unternehmen genutzt, Schuldverschreibungen günstig zurückzukaufen. Ein ganz großes Warnzeichen ist der Kurs der beiden Anleihen, die in den Jahren 2016 und 2017 auslaufen und zusammen ein Nominalvolumen von 550 Millionen Euro haben. Sie notieren derzeit beide bei weniger als 30 Prozent. Kurz: Die wenigsten Bondholder rechnen noch mit einer fristgerechten Rückzahlung. Auch die Banken sind vorsichtig geworden: Längerfristige Kredite, die die Restlaufzeiten der ausstehenden Anleihen übertreffen würden, vergibt kein Institut mehr. Zudem haben viele den Zugriff auf neue Sicherheiten vereinbart.

Mitten im Überlebenskampf

Die Zeichen sind alarmierend, Solarworld steckt mitten im Überlebenskampf. Selbst Branchenkenner die darauf setzten, dass die bekannte Marke den Konzern retten werde, sind zurückhaltend geworden. Der mörderische Preiskampf mit asiatischen Herstellern geht an die Substanz der Bonner. Da könnte auch der Cash-Bestand, der derzeit bei mehr als 300 Millionen Euro liegt, schneller aufgezehrt sein, als es CFO Koecke recht sein kann. Das Management um Sonnenkönig Frank Asbeck, muss jetzt schnell handeln und vor allem Kosten kürzen, sonst folgt Solarworld früher oder später dem fatalen Pfad von Q-Cells, Centrotherm und Sovello. Für Koecke liegt in der schwierigen Situation aber auch eine Chance: Besonders wenn einen die Banken nicht mehr umgarnen, zeigt sich die Qualität eines guten CFOs.

markus.dentz[at]finance-magazin.de