Dienstag, 7. Mai 2013

Vorstandschef Frank Asbeck noch in diesem Monat auch die Anleihegläubiger ins Boot holen. Am 22. und am 23. Mai will er ihnen auf zwei Gläubigerversammlungen den Sanierungsplan vorstellen, wie Solarworld am Dienstag ankündigte


SANIERUNG IN SICHTSolarworld muss die letzten Gläubiger überzeugen

Im Kampf um die Sanierung seines Unternehmens will Solarworld-Chef Asbeck nun auch die letzten Schuldscheingläubiger hinter sich bringen. Außerdem hofft der Solarhersteller auf Rückendeckung durch die Politik.
Der Vorstandsvorsitzende der Solarworld AG, Frank Asbeck. Quelle: dpa
Der Vorstandsvorsitzende der Solarworld AG, Frank Asbeck.Quelle: dpa
DüsseldorfDer Solarkonzern Solarworld drückt bei seiner Sanierung aufs Tempo. Nach der Einigung mit den meisten Schuldschein-Gläubigern will Vorstandschef Frank Asbeck noch in diesem Monat auch die Anleihegläubiger ins Boot holen. Am 22. und am 23. Mai will er ihnen auf zwei Gläubigerversammlungen den Sanierungsplan vorstellen, wie Solarworld am Dienstag ankündigte. Dort sollen die Gläubiger, denen das angeschlagene Unternehmen 550 Millionen Euro schuldet, auch einen gemeinsamen Vertreter wählen, der den Sanierungsprozess begleiten soll. Eine Abstimmung ist noch nicht geplant. Nach dem Schuldverschreibungsgesetz müssen 75 Prozent der Anleihezeichner den Plänen zustimmen. Die Papiere sind breit am Markt gestreut.
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Asbeck kommt damit Anlegerschützern entgegen. "Es kann nicht sein, dass Solarworld mit den Banken und anderen Gläubigern ein Sanierungskonzept fertigt, ohne dass dabei die Interessen der Anleihegläubiger berücksichtigt werden", erklärte die SdK.
Mit den Schuldscheingläubigern hatte sich Vorstandschef und Großaktionär Asbeck Ende April nach monatelangem Tauziehen über einen Weg aus der Krise geeinigt. Deutlich mehr als 80 Prozent von ihnen seien inzwischen bereit mitzuziehen, hieß es im Umfeld des Unternehmens. Doch Asbeck muss sie zu 100 Prozent hinter sich bringen. Sein Plan sieht einen Schuldenschnitt vor, mit dem der Konzern seine langfristigen Verbindlichkeiten auf rund 300 Millionen Euro reduzieren könnte. SdK-Sprecher Daniel Bauer stellte sich hinter die Pläne: "Es ist das einzig Richtige, das Unternehmen weitgehend schuldenfrei zu stellen und darauf zu hoffen, dass Solarworld zu den Überlebenden gehört", sagte er.

Der Niedergang der deutschen Solarindustrie

Dem Plan zufolge sollen die Gläubiger auf 60 Prozent ihrer Ansprüche verzichten und dafür Solarworld-Aktien bekommen. Den bisherigen Aktionären blieben dann nur fünf Prozent des Kapitals, der Rest soll an die Gläubiger gehen. Dem Plan muss auch die Hauptversammlung zustimmen.
Im Zuge einer Kapitalerhöhung will Asbeck auch einen neuen Investor aus Katar an Bord holen. Dabei handelt es sich um den langjährigen Solarworld-Partner Qatar Solar Technologies, der rund 20 Prozent an dem finanziell sanierten Unternehmen halten soll, wie zwei Insider sagten. 

Finanzkreisen zufolge will auch Asbeck noch einmal Geld nachschießen, nachdem seine Beteiligung durch den Kapitalschnitt auf 1,4 Prozent zusammenschmilzt. Auch er könnte damit bei rund 20 Prozent landen. Die Mehrheit an Solarworld läge damit wohl bei Banken und Hedgefonds, die sich mit Kursabschlägen von bis zu 80 Prozent in die Schuldscheine eingekauft hatten. Größter Inhaber der Papiere sei der auf Problemkredite spezialisierte Fonds Strategic Value Partners (SVP).
Einen Hoffnungsschimmer im Kampf gegen Billigimporte aus China dürfte Solarworld die Europäische Union geben. Insider-Informationen zufolge sollen ab Anfang Juni Strafzölle auf Solarmodule aus dem Reich der Mitte erhoben werden, wie die Nachrichtenagentur Reuters erfahren hatte. Die Zölle, die den europäischen Herstellern gegen Dumpingpreise helfen würden, könnten bei 30 Prozent liegen. "Wenn die Schutzzölle kommen, sieht die Welt für Solarworld ganz anders aus", sagte ein Solarworld-Berater. Aktionärsschützer Marc Tüngler von der DSW glaubt daran nicht. "Dieser Plan entbehrt jeder strategischen Grundlage. Das ganze Geschäftsmodell gehört auf den Prüfstand, da es augenscheinlich nicht funktioniert."

zur Kündigungsproblematik....eine etwas ältere Quelle...


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d) Sonstige Regelungen (Kündigungsklauseln, Negativklauseln u.a.)

Außer den Regeln über Zahlungen und Zahlungsabwicklung enthalten Schuldverschreibungen oft
detaillierte ergänzende Bestimmungen, etwa über
• die Tragung von Quellensteuern durch den Emittenten bei internationalen Anleihen (Steuerklausel;
Rn 10/189; Muster s. Rn 10/246, § 5 (1 ), und Rn 10/254, unter § 8),
• ein ordentliches Kündigungsrecht der Anleger (put provision; vgl. Muster Rn 10/254, § 6 (6)) oder
des Emittenten (call provision; vgl. Muster Rn 10/246, § 3 (3), und Rn 10/254, § 6 (5)), ein Ausstattungsmerkmal,
das wegen seiner Auswirkung auf die Laufzeit bereits unter Rn 10/178 erwähnt
wurde,
• ein außerordentliches Kündigungsrecht des Emittenten, das meist nur aus Steuergründen
— nämlich bei Einführung einer Quellensteuer - gewährt wird (vgl. Rn 10/192 und Muster Rn
10/246, § 5 (2) und (3), und Rn 10/254, § 6 (3)),
• außerordentliche Kündigungsrechte der Anleger, vor allem wegen Zahlungsverzugs des Emittenten
oder sonstiger in den Emissionsbedingungen zu definierender Ereignisse, die als Gefährdung
der Ansprüche der Gläubiger angesehen werden (s. Muster Rn 10/246, § 10, und 10/254, § 10),
• eine dingliche oder persönliche Besicherung (Rn 10/194 ff.; Muster einer Garantie Rn 10/255) oder
• eine Verpflichtung, für bestimmte andere Finanzierungen keine Sicherheit zu gewähren oder dies
nur in beschränktem Umfang zu tun (Negativverpflichtung, negative pledge; s. Rn 4/3039 ff.;
Muster Rn 10/246, § 9, und Rn 10/254, § 3).3
Außerordentliche Gläubigerkündigungsrechte bestehen außer im Fall des Ausbleibens von Zahlungen
vor allem für den Fall des Eintritts folgender Umstände (im einzelnen s. jeweils § 10 in den
Mustern 10/246 und 254):
• Nichterfüllung einer anderen Pflicht aus den Schuldverschreibungen als einer Zahlungspflicht -
z.B. Verletzung einer Negativverpflichtung - und Fortbestehen der Verletzung nach Ablauf einer
bestimmten Frist trotz diesbezüglicher Mahnung,
• Drittverzug (cross default)4, d.h. die Verletzung von wesentlichen Zahlungs- oder sonstigen Pflichten
aus Finanzierungsverträgen mit Dritten oder vorzeitige Kündigung - eventuell auch schon der
1 Z u einigen Varianten vgl. Graaf, Euromarket Finance, 19 9 1, S. 44 f.
2 Die Flexibilität des variablen Zinssatzes bei den FRN (Grundmann in Bankrechts-Handbuch, 1997, § 1 1 2 Rn 8) wird durch
die hierbei erzielten Gestaltungsmöglichkeiten weit übertroffen. Die darüber hinaus gelegentlich noch im Schrifttum zu
findende Aussage, FRN seien nicht durch die Mindestreservepflicht und die Pflicht zur Haltung von Eigenmitteln belastet,
anders als Kreditaufnahmen bei Banken, (Grundmann in Bankrechts-Handbuch, 1997, § 1 1 2 Rn 8), ist nach deutschem
Recht überholt (vgl. zur Mindestreservepflicht etwa BVerwG ZIP 1996, 540) und traf im Ausland z.T. schon früher
nicht zu.
3 U.H. Schneider, Festschrift Stimpel, 1985, S. 887.
4 Dazu etwa Gruber, ÖBA 1990, 985 ff.
10/182
10/183
10/184
10/185
BuB 12.97 10/67


Eintritt der vorzeitigen Kündbarkeit - solcher Verträge wegen Verletzung von Pflichten des Emittenten
oder des etwaigen Garanten, und
• wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Emittenten oder Garanten als
Folge gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen oder ähnlicher Maßnahmen, besonders Verschmelzungen
(event risk).1

10/186a

Unüblich sind dagegen Kündigungsrechte, die ohne nähere Spezifizierung und Einschränkungen
allgemein an das Vorliegen eines wichtigen Grundes (material adverse change) anknüpfen, z.B. an
eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens Verhältnisse des Emittenten mit der Folge einer
Gefährdung der Gläubigeransprüche. Gleichermaßen selten sind Kündigungsrechte allein wegen
einer Herabstufung des Credit Rating von Wertpapieren des Emittenten oder des Garanten durch
eine Rating-Agentur. Solche Tatbestände können hingegen einen Teil der Voraussetzungen darstellen,
bei deren Vorliegen eine Kündigung wegen event risk (Rn 10/185) als gewissermaßen eines
besonderen Falls eines wichtigen Grunds zulässig ist. Die Kündigung wegen Drittverzugs (cross
default; Beispiel s. im Muster Rn 10/254, §10(1) (c)) stellt ihrem Grundgedanken nach ebenfalls einen
Sonderfall der Kündigung aus wichtigem Grund dar. Der Wortlaut setzt allerdings meist eine G efährdung
der Gläubigeransprüche nicht voraus, so daß der Emittent im Fall einer »technischen« Verletzung
von Pflichten gegenüber Dritten, die seine Bonität nicht beeinträchtigen, unter Umständen dennoch
mit einer Kündigung durch die Gläubiger oder einiger von ihnen rechnen muß.

10/186b 

In der Kapitalmarktpraxis wird zuweilen die Frage kontrovers erörtert, ob Schuldverschreibungen,
weil sie ein Dauerschuldverhältnis begründen, stets auch ohne dahin gehende Vereinbarung aus wichtigem
Grund fristlos gekündigt werden können. Für Darlehen hat der Bundesgerichtshof dies
bejaht.2 Der Grundsatz der Kündbarkeit aus wichtigem Grund beruht auf den Rechtsgedanken der
§§ 626, 554 a und 242 BGB. Voraussetzung ist - wie auch sonst für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
aus wichtigem Grund - , daß es der kündigenden Vertragspartei (hier: dem Darlehensgeber)
unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden
kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen. Für Schuldverschreibungen dürfte insoweit nichts anderes
gelten als für Darlehen, nämlich daß sie ein Dauerschuldverhältnis begründen und daher grundsätzlich
auch den Regeln über die Kündbarkeit aus wichtigem Grund unterliegen.
Als Ausfluß des Grundsatzes von Treu und Glauben ist das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund
nicht ausschließbar.3 Folglich kann es insbesondere auch nicht durch einen ausführlichen Kündigungskatalog
konkludent ausgeschlossen werden.4 Mit den Grundsätzen der Rechtsprechung vereinbar
erscheint hingegen eine Auslegungsregel des Inhalts, daß der Begriff des wichtigen Grundes dann,
wenn die Bedingungen einen eingehenden und ausgewogenen Katalog von Gläubigerkündigungsrechten
enthalten, einschränkend auszulegen ist. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem für das Kündigungsrecht
aus wichtigem Grund maßgeblichen und grundsätzlich einzelfallbezogenen Konzept der
Zumutbarkeit, nachdem ein Risiko in der Regel dann zumutbar ist, wenn es in den Bedingungen
angesprochen und die Risikoverteilung dort geregelt ist. Dem Katalog von Kündigungsgründen kann
zu entnehmen sein, daß bestimmte Risiken von dem Ersterwerber in Kauf genommen werden und
daher auch von dessen Rechtsnachfolgern zu tragen sind. Setzt das Kündigungsrecht zum Beispiel für
bestimmte Tatbestände das Überschreiten einer Betragsschwelle (z.B. Drittverzug in Höhe von mindestens
DM 10 Mio.) oder eines sonstigen Größenordnungskriteriums voraus, so wird in aller Regel
eine Kündigung aus wichtigem Grund mindestens dann nicht möglich sein, wenn der geregelte Tatbestand
- und nur dieser - dem Grunde nach verwirklicht ist, aber nicht in der geregelten Größenordnung.
Eine andere Beurteilung kann sich hingegen ergeben, wenn noch weitere Sachverhalte vorliegen,
die eine Gefährdung von Gläubigerinteressen erkennen lassen.
10/187 Besicherungsklauseln in den Emissionsbedingungen wirken in aller Regel nicht konstitutiv, sondern
berichten nur über zur Verfügung gestellte Sicherheiten. Bestellt werden die Sicherheiten in der Regel
in separaten Urkunden, z.B. einer Garantieerklärung oder einer Grundschuldbestellungsurkunde.
1 Vgl. Bruder/Hirt, Die Bank 1990, 296 ff.
2 BGH WM 1978, 234 (235); BGH WM 1980, 380; Canaris, Bankvertragsrccht, 2. Aufl. 1981, Rn 13 4 1; Bruchner in Bankrechts-
Handbuch, 1997, § 79 Rn 41 ff,; Früh, BuB Rn 3/155 ff., jeweils m .w.N.
3 Münchener Komm. z. BGB - Schwerdtner, 2. Aufl. 1988, § 626 Rn 54 m.w.N.
4 Die gegenteilige These wäre bei Schuldverschreibungsbedingungen, die in der Regel AGB sind (s. Rn 10/159 ff-L rechtlich
noch problematischer als bei Darlehensverträgen.
10/68


Montag, 6. Mai 2013

Newsletter 2 SolarWorld legt Eckdaten der geplanten Sanierung vor / Forderungen der SdK


Newsletter 2
SolarWorld legt Eckdaten der geplanten Sanierung vor / Forderungen der SdK

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie heute über den aktuellen Stand der Sanierungsbemühungen der SolarWorld AG und der Tätigkeit der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. in diesem Zusammenhang informieren.
SolarWorld erzielt Einigung mit Schuldscheingläubigern
Die SolarWorld AG hat laut eigener Mitteilung vom 30. April 2013 eine vorläufige Einigung mit wesentlichen Schuldscheingläubigern über die wirtschaftlichen Eckdaten zur Sanierung der Gesellschaft erzielt. Die Schuldscheingläubiger dürfen jedoch nicht mit den Anleiheinhabern, für die die SdK diesen Newsletter eingerichtet hat, verwechselt werden. Die Schuldscheine der SolarWolrd AG sind wirtschaftlich gesehen zwar den Anleihegläubigern nahezu gleich gestellt, werden jedoch von institutionellen Anlegern gehalten. Im Gegensatz dazu liegen die Anleihen der SolarWorld AG zu einem großen Teil nicht bei institutionellen Anlegern sondern bei privaten Anlegern. Die bisherige Einigung wurde also mit den der Gesellschaft bekannten Großgläubigern erzielt. Die Anleihegläubiger, welcher der Gesellschaft nicht bekannt sein dürften, wurden bisher nicht in den Sanierungsprozess einbezogen.
Die SdK hat dabei bereits zu Beginn der Sanierungsbemühungen darauf gedrängt, die Anleiheinhaber als größte Gläubigergruppe, in den Sanierungsprozess einzubinden. Ferner wurde der SolarWorld AG von unserer Seite aus mitgeteilt, welche Kernpunkte ein Sanierungsplan aus Sicht der SdK erfüllen muss, damit die Anleihegläubiger diesem zustimmen könnten. Vor zwei Wochen hat die SdK dann die SolarWorld AG erneut aufgefordert, Gläubigerversammlungen für die beiden Anleihen einzuberufen, um auf diesen die Anleihegläubiger über den Stand der Sanierungsbemühungen unterrichten zu können, um somit den Anleihegläubigern die Möglichkeit zu geben, einen gemeinsamen Vertreter wählen zu können, welcher fortan die Interessen der Anleiheinhaber im Sanierungsprozess vertreten kann.



Die SolarWorld AG hat mittlerweile zugesagt, dieser Forderung zeitnah nachzukommen. Die SdK hat daher auch mit Herrn Rechtsanwalt Alexander Elsmann einen Kandidaten für den Posten eines gemeinsamen Vertreters einer Anleihe gegenüber der SolarWorld AG vorgeschlagen.
Die Eckdaten des Sanierungskonzepts
Im folgendem wollen wir kurz die Eckdaten des am 30. April veröffentlichten Sanierungskonzeptes, welches einen Großteil der SdK Forderungen erfüllt, vorstellen. Demnach ist ein deutlicher Schuldenschnitt, welcher der Gesellschaft eine Reduzierung ihrer langfristigen Verbindlichkeiten um ca. 60% ermöglicht, vorgesehen. Dies dürfte aus Sicht der SdK bedeuten, dass die Anleiheinhaber auf ca. 60% ihrer Rückzahlungsansprüche verzichten müssten. Somit würde jeder Anleiheinhaber anstatt 1000 Euro je Anleihe nur noch 400 Euro je Anleihe zurückerhalten. Im Rahmen eines zeitgleich mit dem Rückzahlungsverzicht durchzuführenden Debt-to-Equity-Swaps würden die Gläubiger der SolarWolrd AG Aktien der Gesellschaft erhalten. Die genauen Konditionen, zum Beispiel wie hoch der Anteil der Gläubiger am sanierten Unternehmen erhalten würden, ist uns nicht bekannt. Daher kann noch keine Aussage getroffen werden, ob das Sanierungskonzept insgesamt für die Anleiheinhaber akzeptabel ist. Die grundlegende Idee, die Gläubiger am sanierten Unternehmen in Form eines Debt-to-Equity Swaps zu beteiligen, ist aber aus Sicht der SdK richtig. Dadurch kann erreicht werden, dass eventuell in Zukunft anfallende Gewinne der SolarWolrd AG den Gläubigern zufallen und diese somit die Möglichkeit haben, die Verluste aus der Anleihe auszugleichen.
Aktuell gilt es aus Sicht der SdK jedoch abzuwarten, ob die Gesellschaft wie angekündigt zu Gläubigerversammlungen der Anleiheinhaber einladen wird und dort die Details des Sanierungskonzeptes vorstellen wird. Sollte dies der Fall sein, werden wir Sie auf den Versammlungen wie angekündigt kostenlos vertreten. Sollten in den kommenden Tagen keine Einladungen erfolgen, wird die SdK tätig werden, und durch Bündelung der Stimmen der Anleiheinhaber die Versammlungen beantragen.
Für Fragen stehen wir unseren Mitgliedern unter info@sdk.org oder unter 089 / 20208460 zur Verfügung.
München, 6. Mai 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Wertpapiere des Emittenten!

Sonntag, 5. Mai 2013

,,Es ist nicht ausgeschlossen ist, dass sich schnelles Handeln auszahlt: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären. Eventuell ist denkbar, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt (da es voraus. nur wenige sein werden).


SolarWorld AG: Anleihegläubiger sollten jetzt auch Kündigung prüfen – BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

03
MAI
Die SolarWorld AG befindet sich in großen finanziellen Schwierigkeiten. Auf einer schnell einzuberufenden Gläubigerversammlung sollen Anleihebesitzer erheblichen Verlusten zustimmen. Eine Kündigung der Anleihe ist jetzt vielleicht der letzte Ausweg.

Durch eine Kündigung können Anleihegläubiger die sofortige Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen verlangen. Allerdings wird SolarWorld sich dagegen aller Voraussicht nach wehren. Daher ist eine Kündigung v. a. sinnvoll für Anleger mit einer Rechtschutzversicherung oder für professionelle Anleger mit langem Atem.

Die Risiken und Erfolgsaussichten einer Kündigung der SolarWorld-Anleihe sind zusammengefasst wie folgt: Die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Kündigung erfolgreich sein wird, ist aber nicht sicher vorherzusagen.

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: ,,Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass alleine durch die fristlose Kündigung SolarWorld den Anleihebetrag und die Zinsen nicht ausbezahlen wird, sondern eine Klage auf Auszahlung notwendig sein wird. SolarWorld wird voraussichtlich argumentieren, dass kein Kündigungsgrund vorliegt, denn ein Insolvenzverfahren sei nicht eröffnet und das beabsichtigte Restrukturierungskonzept sei keine allgemeine Schuldenregelung. Zudem sei eine bloße Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kein ausreichender Kündigungsgrund. Hiergegen kann argumentiert werden, dass die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht Kündigungsvoraussetzung ist. Vielmehr ist der von SolarWorld beabsichtigte Schuldenschnitt gerade eine allgemeine Schuldenregelung im Sinne der Anleihebedingungen.”

Rechtsanwalt Dr. Liebscher weiter: ,,Das Landgericht Köln hat ferner in einem Urteil vom 26.01.2012 mit dem Az. 30 O 14/11 entschieden, dass die dortigen Anleihegläubiger der DEIKON in einem ähnlichen Fall ein Kündigungsrecht haben und somit die DEIKON die dortigen Kläger ausbezahlen muss. Das Urteil des Landgerichts Köln ist aber noch nicht rechtskräftig, die DEIKON ist inzwischen zudem insolvent geworden. In der juristischen Literatur wird kontrovers diskutiert, ob das Urteil richtig ist. Ob das Urteil in der Berufungsinstanz somit Bestand gehabt hätte, ist nicht vollkommen sicher. Allerdings kann dieses Urteil eine Argumentation für die Kündigung stützen, auch wenn die DEIKON-Anleihebedingungen in diesem Punkt anders sind als die Bedingungen der SolarWorld-Anleihen. SolarWorld wird hingegen argumentieren, dass das Urteil nicht anwendbar und auch nicht zutreffend sei, insbesondere da Anleihen nicht mit Darlehensverträgen vergleichbar seien. Ferner wird SolarWorld wahrscheinlich anführen, dass das der Sinn und Zweck des auf SolarWorld-Anleihen anwendbaren Schuldverschreibungsgesetzes ein Kündigungsrecht ausschließt. Auch dieses Argument hat das LG Köln so nicht gesehen und daran ein Kündigungsrecht nicht scheitern lassen. Denn es lässt sich argumentieren, dass die Anleihebedingungen ausdrücklich ein Kündigungsrecht vorsehen und insofern zulässig vom Schuldverschreibungsgesetz abweichen.”

,,Falls SolarWorld zwischenzeitlich insolvent werden sollte, würde eine Klage wirtschaftlich nicht mehr zum Erfolg führen. Allerdings kann versucht werden, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen, indem soweit möglich und sinnvoll im sog. Urkundenprozess vorgegangen wird”, so Rechtsanwalt Dr. Liebscher.

Und weiter: ,,Es ist nicht ausgeschlossen ist, dass sich schnelles Handeln auszahlt: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären. Eventuell ist denkbar, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt (da es voraus. nur wenige sein werden). Außerdem besteht die reelle Möglichkeit, dass SolarWorld die Restrukturierung schafft. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen. Eine Kündigung und deren klagweise Durchsetzung kann nach unserer Einschätzung also trotz erheblicher Risiken und Kosten durchaus sinnvoll sein, wenn man bereit ist die Kosten dafür zu tragen bzw. über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.”

Eine Vielzahl von Anleihegläubigern hat sich daher seit Januar 2013 bereits an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte gewandt um ihre Rechte im laufenden Restrukturierungsverfahren durchzusetzen. Sollte es zudem zu einer Insolvenz der SolarWorld kommen, stehen Dr. Späth & Partner bereit, die Rechte von Anleihegläubigern im Insolvenzverfahren gegenüber der SolarWorld und dem Insolvenzverwalter oder Sachwalter zu vertreten.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet die Kanzlei die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und auch die außergerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind.

Samstag, 4. Mai 2013

aus einem Görg-Schreiben zur Zurückweisung der Kündigung einer SW-Anleihe: Ich glaube dieser (Schluss)Satz wird Rechtsgeschichte schreiben in Kündigungsprozessen von Anleihen in Schwierigkeiten geratener Anleiheschuldner.....


Daher ist die Kündigung auch deshalb unwirksam, weil bei der stets vorzunehmenden
Interessenabwägung die Interessen der SolarWorld AG (und der übrigen Anleihegläubiger)
an dem Fortbestand des Schuldverhältnisses schwerer wiegen als das
Interesse des Anleihegläubigers an der Kündigung.

führt nicht zu einem konkludenten Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung in den dort nicht ausdrücklich genannten Fällen


Der Umstand, dass Anleihebedingungen in der Praxis meisl einen ausführlichen Kündi- 121
gungskatalog enthalten, führt nicht zu einem konkludenten Ausschluss des Rechts zur
außerordentlichen Kündigung in den dort nicht ausdrücklich genannten Fällen.230

Wie bereits erwähnt, kann das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht abbedungen
werden, auch nicht konkludent. Emissionsbedingungen von Anleihen und Zertifikaten, die
einen Katalog der außerordentlichen Kündigungsgründe enthalten und diese dabei als abschließend
bezeichnen oder den Eindruck erwecken, dass eine außerordentliche Auflösung
nur aus den ausdrücklich genannten Gründen zulässig ist, würden eine Prüfung nach dem
Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 3 nicht bestehen.


230 Bosch, in BuB, Rn. 10/186b; Müller, in: Kümpel Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rn. 15.362.

Hartwig-Jacob Frankfurter Kommentar SchVG S 183


beide SE-Anleihen fallen unter das SchVG n.F. von 2009:


SOLARWORLD AG INH.-SCHULDV.V.2010(2017) (WKN A1CR73)
SOLARWORLD AG INH.-SCHULDV.V.2011(2016) (WKN A1H3W6)







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BGH, 10.01.1980, III ZR 108/78

Logo
Inanspruchnahme aus einem Darlehensvertrag - Vorliegen eines tatsächlich gewollten Schenkungsvertrages durch einen nur vorgetäuschten Darlehensvertrag (Scheingeschäft) - Berücksichtigung, dass das Steuerrecht an die von den Parteien wirklich gewollte Vertragsform anknüpft - Erfordernis, den Abschluss von Scheingeschäften hinreichend mit Tatsachenvortrag zu belegen und unter Beweis zu stellen - Ausschluss der gesetzlichen Kündbarkeit der Darlehen auf Lebenszeit des Darlehensgebers - Unvereinbarkeit des dauernden Ausschlusses einer Kündigung mit dem Wesen des Darlehensvertrages bei einem ohne sonstige zeitliche Beschränkung gewährten Darlehen - Wirksamkeit der Kündigung der Darlehensverträge aus wichtigem Grund - Würdigung der Aussagen als Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
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Solarworld: Aktionäre werden enteignet – Kursziel 0,18 Euro


Solarworld: Aktionäre werden enteignet – Kursziel 0,18 Euro

Alfred Maydorn
Der hochverschuldete Solarkonzern Solarworld hat eine vorläufige Einigung mit den Gläubigern erzielt. Klingt gut, bedeutet aber gleichzeitig, dass die Aktionäre fast komplett enteignet werden. Sie verlieren 95 Prozent ihrer Aktien.
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Gelingt die Einigung mit den Gläubigern, kann die Solarworld AG einer drohenden Insolvenz entgehen. Der jetzt vorgelegte Plan sieht vor, dass 60 Prozent der Verbindlichkeiten in Eigenkapital umgewandelt werden. Diese Umwandlung wird dazu führen, dass die Aktionäre 95 Prozent ihrer Anteile verlieren.
Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der Solarworld AG soll zunächst eine Kapitalherabsetzung um rund 95 Prozent verbunden mit einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage vorgeschlagen werden. Im Rahmen der Kapitalerhöhung ist beabsichtigt, einen wesentlichen Teil der existierenden Finanzverbindlichkeiten (ca. 60 Prozent) durch Umwandlung in Eigenkapital abzulösen. Es handelt sich um einen Debt Equity Swap.
Ziel 0,18 Euro
Die Aktionäre werden also nach den Kapitalmaßnahmen nur noch fünf Prozent aller Aktien halten. Dafür hat ihr Unternehmen einen Großteil seiner Schulden abgebaut. Kein wirklich guter Deal, denn selbst wenn man Solarworld nach der erfolgreichen Restrukturierung mit 400 Millionen Euro (eher ambitioniert) bewerten würde, dann entsprächen fünf Prozent davon gerade einmal 20 Millionen Euro. Bei derzeit 111,7 Millionen ausstehenden Aktien wären das gerade einmal 0,18 Euro pro Aktie.
Luft nach unten
Die Alternative zu den Kapitalmaßnahmen, deren Annahme durch die Gläubiger noch nicht in trockenen Tüchern ist, wäre wohl nur die Insolvenz. In beiden Fällen hat der Aktienkurs von noch immer 0,63 Euro viel Luft nach unten. DER AKTIONÄR hatte zuletzt mehrfach auf das große Abwärtspotenzial bei Solarworld hingewiesen.