Mittwoch, 31. Juli 2013

immer dran denken: Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden erst mit Vollzug des Skripturaktes wirksam........

immer dran denken: Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden erst mit Vollzug des Skripturaktes wirksam......

(Wirkungskette.....unbedingte Zinszahlung der 2016er bis zum 12.8.2012 eingehend auf den Gläubigerkonten um den Default innerhalb der GracePeriod zu verhindern......wenn Zahlung nicht erfolgt bzw als bedingte Zahlung ausgeführt wird.....klassischer Kündigungsgrund.....und da der Skripturakt bis dahin nicht ausgeführt ist gibts auch keine Kündigungsausschlüsse die ohnehin unwirksam da rechtswidrig sind....diese Essentials sind nicht abdingbar....übrigens Anfechtungsgrund für die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen....

nur zahlen bringt Frieden.....

BEDINGUNGEN, ERFÜLLUNGSTAG FÜR DAS ERWERBSRECHT, ABWICKLUNGSTAG

Die Abbuchung der Schuldverschreibungen erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung (Einbuchung) der entsprechenden Zahl von Erwerbsrechten, nachdem sämtliche der nachfolgenden Bedingungen eingetreten sind. Der Tag der Abbuchung ist der Erfüllungstag (der
„Erfüllungstag“). Der Erfüllungstag ist der Tag, an dem sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
 a) die für den Umtausch erforderlichen Beschlüsse der Anleihegläubiger gemäß diesem 
Tagesordnungspunkt 2 sind nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SchVG angefochten worden, oder erhobene Anfechtungsklagen sind durch Vergleich, Klagerücknahme oder 
Erledigung der Hauptsache beendet worden, oder diese Beschlüsse sind auf Grund eines
rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nach § 20 Abs. 3 Satz 3 und 4 SchVG i.V.m. §
246a AktG vollziehbar;
 b) die Beschlüsse der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 wurden
gemäß § 21 Abs. 1 SchVG vollzogen;
 c) die für den Umtausch der Anleihe 2010/2017 erforderlichen Beschlüsse der Anleihegläubiger der Anleihe 2010/2017 sind nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SchVG angefochten 
worden, oder erhobene Anfechtungsklagen sind durch Vergleich, Klagerücknahme oder 
Erledigung der Hauptsache beendet worden, oder diese Beschlüsse sind auf Grund eines
rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nach § 20 Abs. 3 Satz 3 und 4 SchVG i.V.m. §
246a AktG vollziehbar;
 d) die Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung der Anleihe 2010/2017 über den 
Umtausch der Anleihe 2010/2017 wurden gemäß § 21 Abs. 1 SchVG vollzogen;
 e) die Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft über die Kapitalherabsetzung
und die Umtauschsachkapitalerhöhung (zusammen die „Kapitalmaßnahmen“) sind
gefasst worden;

f) die für die Durchführung der Kapitalmaßnahmen erforderlichen Beschlüsse der Hauptversammlung der Emittentin sind nicht angefochten worden, oder erhobene Anfechtungsklagen sind durch Vergleich, Klagerücknahme oder Erledigung der Hauptsache 
beendet worden, oder diese Beschlüsse sind auf Grund eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nach § 246a AktG vollziehbar.
Die Lieferung der Neuen Aktien und der Neuen Besicherten Schuldverschreibungen für die
ausgeübten Erwerbsrechte erfolgt innerhalb von voraussichtlich 8 Bankgeschäftstagen nach
Ende des jeweiligen Erwerbsangebots (der „Liefertag“).
Die Zahlung des anteiligen Barausgleichs erfolgt nach Ablauf der Veräußerungsfrist von
voraussichtlich 15 aufeinanderfolgenden Bankgeschäftstagen beginnend ab dem dritten
Bankgeschäftstag nach Ende des jeweiligen Erwerbsangebots (der „Zahltag“).
Die Emittentin wird den Erfüllungstag sowie den voraussichtlichen Liefer- und Zahltag mit
einer Frist von voraussichtlich 5 Bankgeschäftstagen vor dem Erfüllungstag gemäß § 14 der
Anleihebedingungen der Anleihe 2011/2016 bekanntmachen

S 22/23

http://www.solarworld.de/fileadmin/sites/sw/ir/pdf/4_glaeubigerversammlung/Einladung_2.GbV_2011-2016__Restrukturierung_.pdf

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