Sonntag, 4. August 2013

1. Die Gläubiger verzichten hiermit bis zum 31.12.2014 auf etwaige Rechte, nach § 9 oder aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin und/oder wegen eines Verzugs der Emittentin, zu kündigen und die vorzeitige Rückzahlung der Nominalforderung zu verlangen. // ob sich da mal die Solarworld nicht verhebt und einen klassischen Anfechtungsgrund liefert....(diese Kündigungsrechte sind unabdingbar !!!!)

2.9. ZUSTIMMUNG ZU DEN ÄNDERUNGEN DER ANLEIHEBEDINGUNGEN

Die Anleihebedingungen werden um folgenden § 1a ergänzt:

„§ 1a Kündigungsverzicht; Verzicht

1. Die Gläubiger verzichten hiermit bis zum 31.12.2014 auf etwaige Rechte, nach § 9 oder aus 
wichtigem Grund, insbesondere wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der 
Emittentin und/oder wegen eines Verzugs der Emittentin, zu kündigen und die vorzeitige 
Rückzahlung der Nominalforderung zu verlangen. 

2. Die am 13. Juli 2013 fällige Zinszahlung erfolgt mit der Maßgabe, dass für den Fall der
Durchführung des Umtauschs in Erwerbsrechte (wie in der heutigen Gläubigerversammlung
zu TOP 2 beschlossen) die Zahlung auf die Anteilige Tilgung im Sinne von § 1a der Anleihebedingungen der Neuen Besicherten Anleihe (vollständig und zuzüglich einer unterstellten
Verzinsung in Höhe von 6,375 % p.a.) angerechnet wird.“

S 24

http://www.solarworld.de/fileadmin/sites/sw/ir/pdf/4_glaeubigerversammlung/Einladung_2.GbV_2011-2016__Restrukturierung_.pdf

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