ist das SchVG überhaupt verfassungskonform (unter diversen Aspekte) ? // Einer der Privatgutachter der Antragstellerin weist darüber hinaus darauf hin (Gutachten Prof. Dr. C S. 6), dass mit der Erstreckung des Mehrheitsprinzips auf Altanleihen die negative Vereinigungsfreiheit der Anleger berührt sein kann (Art. 9 Abs. 1 GG), also das Recht, an einer organisierten Willensbildung nicht teilnehmen zu müssen.
34 Das Fehlen einer sachlichen Auseinandersetzung mit der Rückwirkung und einem Vertrauensschutz zu Gunsten der Altanleger in der Regierungsbegründung zu § 24 (BT-Drucksache 16/12814 S.27) drängt den Schluss auf, dass der historische Gesetzgeber – im Bewusstsein der Abwägungsnotwendigkeiten - eine Rückwirkung gar nicht gewollt hat, jedenfalls soweit sie über den persönlichen Anwendungsbereich des alten Gesetzes von 1899 hinausgeht. Wäre ein gesetzlicher Eingriff in bereits bestehende Eigentumsrechte iSd. Art.14 Abs. 1 GG gewollt gewesen, hätten die im Gesetzgebungsverfahren gegebenen Begründungen naheliegend die maßgeblichen Vertrauens- und Verhältnismäßigkeitsaspekte dargestellt. Es finden sich, wie oben schon erwähnt, auch keine Rechtfertigungen, warum für Altgläubiger der ansonsten geltende Ermächtigungsgrundsatz nicht anzuwenden sein sollte. Einer der Privatgutachter der Antragstellerin weist darüber hinaus darauf hin (Gutachten Prof. Dr. C S. 6), dass mit der Erstreckung des Mehrheitsprinzips auf Altanleihen die negative Vereinigungsfreiheit der Anleger berührt sein kann (Art. 9 Abs. 1 GG), also das Recht, an einer organisierten Willensbildung nicht teilnehmen zu müssen.
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