39 Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Kläger im Verhältnis zu
anderen Anlegern, die ihre Anleihe bislang nicht gekündigt haben, durch die
Kündigung einen unzulässigen Sondervorteil anstrebt. Die Kündigung soll den
Darlehensgeber gerade vor einem durch die Insolvenz verursachten Gesamtausfall
schützen. Insbesondere muss der Darlehensgeber, wie bereits dargelegt, den
tatsächlichen Eintritt der wesentlichen Vermögensverschlechterung nicht abwarten.
Da der Kläger kein Gesellschafter der Beklagten ist, sondern lediglich ein
Gläubiger, ist eine über die normalen Treuepflichten im Verhältnis Gläubiger-
Schuldner hinausgehende, den Treuepflichten eines Gesellschafters vergleichbare
Treuepflicht nicht gegeben und der Kläger nicht verpflichtet, mit seinem Verhalten
übrige Anleihegläubiger zu schützen bzw. nicht zu schädigen. Insbesondere
hatte jeder Gläubiger genauso wie der Kläger die Möglichkeit bis zum Wirksamwerden
der Beschlüsse der Gläubigerversammlung und dem Ausschluss des
Kündigungsrechts von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Das Bestehen eines Sondervorteils durch bloße Ausübung eines allseits
bestehenden Kündigungsrechts kann folglich nicht angenommen werden.
Aus dem DEIKON-Urteil 30 O 14/11 LG Köln vom 26.1.2012
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