Da ich ein "Anleihemensch" bin kurze Hinweise (nur) dazu....
untenstehender Textausschnitt stammt aus dem Hause Görg (Rechtsberater von z.B. DEIKON und natürlich hier Solarworld)
etwas hakeliges und kompliziertes zum SchVG a.F. und neue Fassung:
http://rolfsschuldverschreibungsgesetzesblog.blogspot.ch/
"...
BESCHLUSSKONTROLLE / GEFAHR DURCH VERZÖGERUNGEN DURCH ANFECHTUNGSKLAGEN
Nach § 20 SchVG 2009 kann ein Beschluss der Anleihegläubigerversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen anfechtbar sein.
Anfechtungsbefugnis, Anfechtungsfrist und Formalia der Anfechtungsklage entsprechen weitgehend denjenigen des Aktienrechts.
Die Anfechtungsklage kann vor allem auf formelle Mängel gestützt werden, etwa auf die Verletzung des den aktienrechtlichen Vorschriften nachgebildeten Rede- und Fragerechts. Materielle Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger stellt das SchVG nicht auf. Ob und inwieweit eine Inhaltskontrolle stattfindet, bleibt daher zunächst abzuwarten.
Die Erhebung einer Anfechtungsklage löst nach § 20 Abs. 3 S. 3 HS. 2 SchVG 2009 eine Vollzugssperre aus. Verschärft wird die Problematik dadurch, dass eine Nebenintervention durch andere Anleihegläubiger zeitlich unbegrenzt möglich ist und deshalb erhebliches Obstruktionspotenzial besteht. Eine Pflicht zur Bekanntmachung der Anfechtungsklage (mit der Folge, dass eine Nebenintervention nur noch innerhalb einer Ausschlussfrist möglich ist) ist im SchVG nicht vorgesehen.
Diese demnach u.U. sehr hinderliche Vollzugssperre kann nur durch einen sog. Freigabebeschluss des zuständigen Landgerichts überwunden werden.
Das Freigabeverfahren ist entsprechenden Regelungen bei Anfechtungsklagen z.B. gegen Kapital- und Umwandlungsmaßnahmen nachgebildet. Allerdings wurden die Neuregelungen des ARUG (Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinien, 2009) bislang nicht in das SchVG übernommen. Es verbleibt damit z.B. bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landgerichts.
Ein Freigabebeschluss ergeht, wenn die Anfechtungsklagen unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind oder ein überwiegendes Vollzugsinteresse der beklagten Gesellschaft besteht. Letzteres kann etwa bei zur Sanierung erforderlichen Restrukturierungen der Fall sein.
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