37 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen von §490 BGB ein
wichtiger Kündigungsgrund nach der Valutierung eines Darlehens nach ganz
überwiegender Ansicht jedenfalls dann vorliegt, wenn durch weiteres Belassen
der Mittel beim Darlehensnehmer die Rückgewehr so stark gefährdet wird, dass
unter Preisgabe des Interesses des Schuldners am Behalten bis zum vereinbarten
Fälligkeitstermin so schnell wie möglich gerettet werden muss, was zu retten ist;
dies setzt eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung auch der Belange des
Schuldners voraus (BT-Drs. a. a. O.; Mülbert in: Staudinger Kommentar zum
BGB, Neubearbeitung 2011, §490 Rn. 3, 38; Berger in: Münchener Kommentar
zum BGB, 5. Auflage 2008, §490 Rn. 17 ff.).
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen