Samstag, 10. August 2013

Ich nenne das Skripturakt: dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versammlungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen.

§ 12
Vollziehung von Beschlüssen

(1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise
zu vollziehen, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelurkunde durch eine 
Wertpapiersammelbank hat der Versammlungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat
gegenüber der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.
(2) Der Gemeinsame Vertreter darf von der ihm durch Beschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der
zugrunde liegende Beschluss noch nicht vollzogen werden darf.

S 52

http://www.solarworld.de/fileadmin/sites/sw/ir/pdf/4_glaeubigerversammlung/2013-08-06_Bekanntmachung_2.GbV_2011-2016__Restruk._.pdf

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