Für diese enthält § 314 BGB ein unentziehbares
Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, das auch in den
Anleihebedingungen nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden
kann.87
".....Durch Beschluss der zweiten Gläubigerversammlung am 05.08.2013 sollen die Anleihebedingungen
um einen neuen § 1a ergänzt werden. Nach Ziff. 1 sollen die Gläubiger bis zum
31.12.2014 auf etwaige Rechte verzichten, nach § 9 der Anleihebedingungen oder aus wichtigem
Grund, insbesondere wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin
und/oder wegen eines Verzugs der Emittentin, die Anleihen zu kündigen und die vorzeitige
Rückzahlung der Nominalforderung zu verlangen. Angesichts des beabsichtigten temporären
Ausschlusses sogar des Rechts, die Anleihen aus wichtigem Grund zu kündigen, liegt ein wichtiger
Grund vor, der zur sofortigen Kündigung berechtigt......."
so ein von mir beauftragter Anwalt in Sachen vs Solarworld.....
und das angesichts des "....§ 314 unentziehbares Recht.......".....da bin ich mal gespannt wie das LG/OLG Ffm das sieht....und gegebenenfalls der BGH.....
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