Mittwoch, 14. August 2013

aus dem DEIKON Urteil des LG Köln // Rechtsgrundsätze zu Darlehensverträgen entwickelt sind auf Anleihen anzuwenden...

aus dem DEIKON Urteil des LG Köln
 
31 Denn dem Kläger ist schon deshalb eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr
zumutbar, weil die Beklagte überschuldet ist und in den Pressmitteilungen vom
30.06.2010 und vom 12.08.2010 angekündigt hat, bei unveränderten Vertragsbedingungen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Insolvenzantrag stellen
zu müssen. Damit drohte der Beklagten nach eigener Aussage unmittelbar die
Zahlungsunfähigkeit. Auf die Frage, ob die Beklagte damals tatsächlich überschuldet
gewesen ist oder nicht, kommt es nicht an. Denn nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit
selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen,
wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009
- XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris). Diese von
der Rechtsprechung für Darlehensverträge entwickelten Grundsätze sind auf den
hier vorliegenden Fall der Kündigung von Hypothekenanleihen zu übertragen.

Denn, ähnlich wie bei einem Darlehensvertrag, hat der Kläger der Beklagten
für eine bestimmte Zeit Gelder zur Verfügung gestellt, die von dieser am Ende
der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt werden müssen.
 Daneben besteht
ein schuldrechtlicher Anspruch des Klägers auf die Zahlung eines zeitabhängigen
Entgelts (Zinszahlung). Dabei ist zu beachten, dass nachrangige Hypothekenanleihen
bzw. Immobilienanleihen Anleihen an Unternehmen sind, deren
Mittelverwendung zwar im Interesse der Anleger erfolgt, die die erworbenen Immobilien
aber zu einem bestimmten Teil auch fremd finanzieren. Folglich sind
die die Ansprüche der Anleihegläubiger sichernden Grundpfandrechte nicht oder
allenfalls nachrangig gegenüber den der Besicherung der Bankkredite dienenden
Grundpfandrechten gesichert. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf ihre faktische
Absicherung letztlich nicht von herkömmlichen Unternehmensanleihen,
welche - wie bereits beschrieben -nichts anderes als ein Darlehen an das jeweilige
Unternehmen darstellen.

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