Sonntag, 12. Mai 2013
Vogel in Preusse SchVG § 5 RN 56 ....zu Dauerschuldverhältnissen
E. Besonderheiten zur Gesamtkündigung
§ 5 Abs. 5 enthält spezielle Mehrheitseriordernisse für international üb- 55
liehe Bestimmungen in Anleihebedingungen, wonach das Kündigungsrecht
nicht von einem einzelnen Gläubiger allein, sondern nur gemeinsam
mit anderen Gläubigem, ausgeübt werden kann. Dabei kann eine
solche Gesamtkündigung allerdings durch die Gläubigermehrheit wieder
zurückgenommen werden.85
Ausgangspunkt der Regelung ist offensichtlich der, dass die Anleihebe- 56
dingungen das Kündigungsrecht der Anleger nicht abschließend regeln,
d. h. gänzlich ausschließen, können.86 Dies ist jedenfalls bei traditionellen
Anleihen mit Darlel^enscharakter sachgerecht, da es sich hierbei um
Dauerschuldverhältnisse handelt. Für diese enthält § 314 BGB ein unentziehbares
Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, das auch in den
Anleihebedingungen nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden
kann.87 Die Möglichkeit, die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 5
Abs. 5 der kollektiven Bindung zu unterwerfen, ist also zu trennen vom
Vorliegen eines Kündigungsgrundes als solchem. Letzteres richtet sich
allein nach den Anleihebedingungen und kann in den Anleihebedingungen
auch nicht ohne Weiteres vollständig abbedungen werden.88
§ 5 Abs. 5 enthält spezielle Mehrheitseriordernisse für international üb- 55
liehe Bestimmungen in Anleihebedingungen, wonach das Kündigungsrecht
nicht von einem einzelnen Gläubiger allein, sondern nur gemeinsam
mit anderen Gläubigem, ausgeübt werden kann. Dabei kann eine
solche Gesamtkündigung allerdings durch die Gläubigermehrheit wieder
zurückgenommen werden.85
Ausgangspunkt der Regelung ist offensichtlich der, dass die Anleihebe- 56
dingungen das Kündigungsrecht der Anleger nicht abschließend regeln,
d. h. gänzlich ausschließen, können.86 Dies ist jedenfalls bei traditionellen
Anleihen mit Darlel^enscharakter sachgerecht, da es sich hierbei um
Dauerschuldverhältnisse handelt. Für diese enthält § 314 BGB ein unentziehbares
Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, das auch in den
Anleihebedingungen nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden
kann.87 Die Möglichkeit, die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 5
Abs. 5 der kollektiven Bindung zu unterwerfen, ist also zu trennen vom
Vorliegen eines Kündigungsgrundes als solchem. Letzteres richtet sich
allein nach den Anleihebedingungen und kann in den Anleihebedingungen
auch nicht ohne Weiteres vollständig abbedungen werden.88
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen