Bei den Anlegern handelt es sich um Privatanleger, für
die es um erhebliche Summen geht
Diese Voraussetzungen tiegen hinsichtlich des Klägers vor. Denn wenn er
nicht gekündigt hätte, wäre ein Großteil seines Anlagebetrages höchstwahrscheinlich
verloren und eine Kündigung aufgrund des anvisierten
Gläubigerversammlungsbeschlusses ausgeschlossen gewesen. Auf Seiten
der Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass aufgrund der Kündigung
einer Vielzahl von Anlegern nunmehr die lnsolvenz kaum mehr zu vermeiden
sein wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich bei
den Anlegern nicht um gewerblich handelnde Kreditgeber handelt und
es sich deshalb für diese um erhebliche Summen handelt, so dass es diesen
nicht zumutbar ist, ihr Geld bei der Beklagten zu belassen. . ..
aus:
Betriebs-Berater // BB 30.2012 // 23.7.2012
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