Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914; Geltung ab 05.08.2009
FNA: 4134-4; 4 Zivilrecht und Strafrecht 41 Handelsrecht 413 Wertpapierrecht 4134 Schuldverschreibungen
4 frühere Fassungen des SchVG | Entwurf / Begründung des SchVG | 16 Vorschriften zitieren das SchVGAbschnitt 2 Beschlüsse der Gläubiger
§ 21 Vollziehung von Beschlüssen
2 Vorschriften zitieren § 21 SchVG
(1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelkurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.
(2) Der gemeinsame Vertreter darf von der ihm durch Beschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der zugrunde liegende Beschluss noch nicht vollzogen werden darf.
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