aus § 9 der ALB der 2017er SolarworldAnleihe:
c) Drittverzugsklausel: (i) wenn eine bestehende
oder zukünftige Zahlungsverpflichtung der
Emittentin oder einer ihrer Wesentlichen
Tochtergesellschaften (wie nachstehend
definiert) im Zusammenhang mit einer Kreditoder
sonstigen Geldaufnahme infolge einer
Nichtleistung (unabhängig davon, wie eine
solche definiert ist) vorzeitig fällig wird oder (ii)
wenn eine solche Zahlungsverpflichtung bei
Fälligkeit oder nach Ablauf einer etwaigen
Nachfrist nicht erfüllt wird oder (iii) wenn die
Emittentin einen Betrag, der unter einer
bestehenden oder zukünftigen Garantie,
Gewährleistung oder Bürgschaft im
Zusammenhang mit einer Kredit- oder
sonstigen Geldaufnahme, zur Zahlung fällig
wird, bei Fälligkeit oder nach Ablauf einer
etwaigen Nachfrist nicht zahlt, vorausgesetzt,
dass der Gesamtbetrag der betreffenden
Zahlungsverpflichtungen, Garantien,
Gewährleistungen oder Bürgschaften,
bezüglich derer eines oder mehrere der in
diesem Absatz (c) genannten Ereignisse
eintritt, mindestens dem Betrag von
EUR 25.000.000 oder dessen Gegenwert in
einer anderen Währung entspricht oder diesen
übersteigt und der jeweilige Kündigungsgrund
nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem die
Emittentin eine diesbezügliche Mitteilung
durch den Gläubiger nach Maßgabe von
Absatz (2) erhalten hat, behoben wird; oder
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