Montag, 21. März 2016

Dieser Titel existiert nicht mehr und ist demzufolge auch nicht mehr lieferbar. Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin, haben wir bisher den Titel nicht ausgebucht und die entsprechende Barabgeltung wurde Ihnen noch nicht gutgeschrieben.

ontag, 21. März 2016

Dieser Titel existiert nicht mehr und ist demzufolge auch nicht mehr lieferbar. Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin, haben wir bisher den Titel nicht ausgebucht und die entsprechende Barabgeltung wurde Ihnen noch nicht gutgeschrieben.



Datum:
21.03.2016 16:27:28



Von:
"Rolf Koch" <rolfjkoch@web.de>
An:
nn@ubs.com, "mdaII rolfjkoch" <rolfjkoch@web.de>, nn, "nn, "Raphael Offreda" <raphael.offreda@ubs.com>, "martin amman" <martin.ammann@ubs.com>, "kurt burgener ubs brig" <kurt.burgener@ubs.com>, axel.weber@ubs.com, sergio.ermotti@ubs.com
Ich bin an dem Geld interessiert und gestatte die Fake-Buchung aufzulösen. Es ist richtig das ich dem Zwangsumtausch widersprochen habe. Aber offensichtlich haben Sie dem Zwangsumtausch zugestimmt bzw ihn gebucht und und zu meiner Beruhigung eine Fake-Position in den Depots aufrecht ehalten.
 
Ich fordere Sie auf rechnung zu legen wann Sie die Erwerbsrechte und wann Sie die Barabgeltung erhalten haben ohne mich zu informieren.
 
Insbesondere ist zu prüfen ob mir Verluste entstanden sind dadurch das ich die Erwerbsrechte nicht freihändig veräussert habe. Ausserdem ist der Anlageschaden zu ersetzen der entstanden ist weil ich die ca 20.000 € nicht investiert habe.
 
Wie sie wissen habe ich grossenteils enorme renditen eingefahren.
 
Frist zur Rechnungslegung eine Woche
 
21.3.2016
 
Rolf Koch
 
Gesendet: Montag, 21. März 2016 um 15:00 Uhr
Von: nn@ubs.com
An: rolfjkoch@web.de
Cc: martin.ammann@ubs.com, kurt.burgener@ubs.com, nn@ubs.com
Betreff: 6.375 Solarworld 16 (VN 23469879)
Sehr geehrter Herr Koch

Sie halten in den folgenden drei Depots noch den Titel 6.375 Solarworld 16 (VN 23469879):

EUR 21'000         Depot Nr. 263-100985.S1 nn Koch    
EUR 11'000         Depot Nr. 263-671871.S1 nn Koch
EUR 20'000         Depot Nr. 263-111592.S1 EMB Consulting SE
EUR 52'000

Dieser Titel existiert nicht mehr und ist demzufolge auch nicht mehr lieferbar.
Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin, haben wir bisher den Titel nicht ausgebucht und die entsprechende Barabgeltung wurde
Ihnen noch nicht gutgeschrieben.

Ihnen steht für den gesamten Nominalbetrag von EUR 52'000 die folgende Barabgeltung zu:
EUR 12'402.00 / -52- Erwerbsrechte (VN 23606103) x EUR 238.50
EUR   3'007.68 / -52- Erwerbsrechte (VN 23606177) x EUR 57.84
EUR   4'275.96 / -52- Erwerbsrechte (VN 23606107) x EUR 82.23
EUR 19'685.64

Wir bitten Sie um Ihr Einverständnis, damit wir die Titel ausbuchen und Ihnen die Barabgeltung gutschreiben können.

Freundliche Grüsse
nn

UBS Switzerland AG
Wealth Management

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Freitag, 26. Februar 2016

In Sachen Solarworld mache ich weiter // LG Frankfurt obsiegend von mir // will RA Felke das ich angesichts des BGH vom 8.12.2015 die Klage "Zurückziehe"......// ich lasse das aber vom 4. Senat OLG Ffm entscheiden....


Samstag, 27. Februar 2016

In Sachen Solarworld mache ich weiter // LG Frankfurt obsiegend von mir // will RA Felke das ich angesichts des BGH vom 8.12.2015 die Klage "Zurückziehe"......// ich lasse das aber vom 4. Senat OLG Ffm entscheiden....

auf das überaus grosszügige Angebot von Felke (er will uns gnädigerweise die Terminsgebühr schenken/erlassen) will ich nicht eingehen. Wir betreiben bzw lassen es weiter betreiben.

Eine solche Situation in so einem kurzen Abstand eine erneute Meinung vom 4. Senat nach widersprechender BGH-Meinung zu bekommen ist doch eher selten. Ich könnte mir vorstellen das er sich nicht so leicht abbügeln lässt.

Wir können in das Verfahren ja auch die verfassungsrechtlichen Argumente von nn eingehen lassen.

Was ich nicht verstehe, wenn Ausgangsverfahren altem RVG unterliegt wieso kann Felke für den 2. Gang neues RVG anwenden ?

Beste Grüsse

Rolf Koch

Samstag, 13. Februar 2016

BGH XI 488/14 Solarworld vs Koch // der BGH stützt sein Urteil u.a. 2 mal (RN 19 + 28) auf eine Literaturstelle von Mond ab.....DZWiR 2015, 313, 315 ......Respekt....Respekt...

BGH XI 488/14 Solarworld vs Koch // der BGH stützt sein Urteil u.a. 2 mal (RN 19 + 28) auf eine Literaturstelle von Mond ab.....DZWiR 2015, 313, 315 ......Respekt....Respekt...




dieser jack11 ist die dumpfbacke von dooooofanwalt der mich mal kräftig beschissen hat und sich über nichts mehr freut wenn ein verfahrensgang von mir verloren wird....

  1. BetreffAW: Abwicklung#321
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    Zitat Zitat von stupidgame Beitrag anzeigen
    Nur das ist seit vielen Quartalen bekannt, und wurde teils in Threads bei Wallstreet Online z.B. immer wieder durchgekaut. Sollte also letztlich jeder gewusst haben, worauf er sich hier einlässt.
    Die Bilanzersteller und Wirtschaftsprüfer haben jetzt allerdings eine heisse Kartoffel aus den USA vom Gericht zugeworfen bekommen.
    Für die macht es einen gewaltigen Unterschied ob auf w-online jemand etwas schreibt oder ein US-Gericht. Würde mich nicht wundern, wenn der Sonnengott sich innerhalb der nächsten Monate mit Hemlock (teuer) vergleicht. Genau das will Hemlock. Ohne Klärung oder Rückversicherung werden die Gremien den Jahresabschluss nicht durchwinken.
  2. BetreffSolarWorld Bonds#322
    jack11 ist offline
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    So, die lang erwartete Entscheidung des BGH in XI ZR 488/14 (Solarworld) zur Kündigung von Anleihen mit dem anschliessenden
    eincashen zu 100% ist da. Wie erwartet und von mir bereits vor über einem Jahr prognostiziert hat der BGH diesem "GEschäftsmodell" ein Ende bereitet.
    Wohl dem, der davon die Finger gelassen hat und sich auch nicht von gewissen Personen in teure Klagen hat hinein quatschen lassen.

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...f6868cdcfc5f68
    Geändert von Admin SG (11.02.2016 um 13:20 Uhr) Grund: Kopie aus einem anderen Thread, Überschrift angepasst
  3. BetreffAW: SolarWorld Bonds#323
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    Zitat Zitat von jack11 Beitrag anzeigen
    So, die lang erwartete Entscheidung des BGH in XI ZR 488/14 (Solarworld) zur Kündigung von Anleihen mit dem anschliessenden
    eincashen zu 100% ist da. Wie erwartet und von mir bereits vor über einem Jahr prognostiziert hat der BGH diesem "GEschäftsmodell" ein Ende bereitet.
    Wohl dem, der davon die Finger gelassen hat und sich auch nicht von gewissen Personen in teure Klagen hat hinein quatschen lassen.

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...f6868cdcfc5f68
    --------------------------------------------------------
    Ist doch positiv fuer die aktuellen Gläubiger. Jeder Euro der nicht abfliesst ist wichtig.
    Die aktuelle Liqui von 190 Mio sollte auch fuer die naechste Tilgung im Sommer 2016 ausreichen.
  4. BetreffAW: SolarWorld Bonds#324
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    Ich sehe die Sache eher gemischt.

    1) Solarworld kann die Liquidität sicher gut gebrauchen.

    2) Andererseits wird mit dem Urteil der beobachtbaren Verhaltensweise der Emittenten, erst einmal pauschal jede Kündigung einer Anleihe zurückzuweisen und dann so lange zu blockieren, bis die Kündigung irgendwann (mglw. selbst nach Fälligkeit) durch einen Gläubigerbeschluss wieder kassiert wird, Tür und Tor geöffnet.

    Nach dem Urteil macht die Kündigung einer Anleihe ohne Besitz einer Sperrminorität (zur Verhinderung etwaiger Grausigkeiten in besagten Gläubigerversammlungen) keinen Sinn mehr. M.E. haben weite Teile der Gläubiger damit wesentliche, wenn nicht alle Schutzrechte verloren. Ich würde sogar noch weiter gehen und anregen, ab sofort von deutschen Mittelstandsbonds gleich bei Emission ca. 50% im Eigenbestand zu behalten, um bei Bedarf die notwendigen Mehrheiten sicherzustellen. Ob dies im Sinne des SchVG-Erfinders war?
  5. BetreffAW: SolarWorld Bonds#325
    Mond 
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    Zitat Zitat von jack11 Beitrag anzeigen
    So, die lang erwartete Entscheidung des BGH in XI ZR 488/14 (Solarworld) zur Kündigung von Anleihen mit dem anschliessenden eincashen zu 100% ist da. Wie erwartet und von mir bereits vor über einem Jahr prognostiziert hat der BGH diesem "GEschäftsmodell" ein Ende bereitet.
    Die Schlussfolgerung des BGH ist richtig, allerdings wirkt die Urteilsbegründung der Entscheidung etwas schräg bzw. hingebogen.

    Auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung der Schuldverschreibung bleibt dessen Inhaber Gläubiger des Emittenten, bis dieser die Forderung vollständig erfüllt hat. Erst dann ist das Schuldverhältnis endgültig beendet. Die Kündigung der Schuldverschreibung dient nur dazu, die Fälligkeit der darin verbrieften Forderung herbeizuführen und dadurch den Leistungszeitpunkt festzulegen oder vorzuverlegen. ... Inhalt und Umfang der in der Schuldverschreibung verbrieften Forderung im Übrigen bleiben dagegen durch die Kündigung unberührt.
    Die Fachliteratur sieht das freilich anders:

    Bei Dauerschuldverhältnissen führt die Kündigung zum Erlöschen des Schuldverhältnisses ex nunc. Die Besonderheit bei der ordentlichen wie außerordentlichen Kündigung ist, dass sie auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien im Ganzen wirkt, also die beiderseitigen Rechte und Pflichten erfasst, anders gewendet, das vertragliche Schuldverhältnis im weiteren Sinne beendet. ... Fälligkeit kann dadurch eintreten, dass die bestimmte Laufzeit beendet oder dass das Darlehen wirksam gekündigt worden ist. Bei Fälligkeit ist der Darlehensnehmer zur sofortigen Rückzahlung der Restschuld verpflichtet. Es tritt dann ein gesetzliches Schuldverhältnis an die Stelle des vertraglichen Schuldverhältnisses.
    Der BGH schreibt also teilweise Unsinn. Die richtige Argumentation hätte lauten müssen, dass die Kündigung zwar wirksam ist, aber durch Gläubigerbeschluss annulliert werden kann. Wäre gekündigt worden und bei der Gläubigerversammlung das Quorum verfehlt worden etc., wäre eine zuvor ausgesprochene Kündigung auch wirksam gewesen bzw. wirksam geblieben. Das Anleiheschuldverhältnis ist mit Kündigung vollständig beendet - und nicht erst mit Forderungserfüllung. Nach Kündigung tritt anstelle des Anleihevertrages ein gesetzliches Schuldverhältnis, wonach der Gläubiger Rückzahlung verlangen kann.

    Nachzulesen in DZWIR, 2015, S. 313 ff.
  6. BetreffAW: SolarWorld Bonds#326
    Aldy 
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    Zitat Zitat von Friend_of_Value Beitrag anzeigen
    Nach dem Urteil macht die Kündigung einer Anleihe ohne Besitz einer Sperrminorität (zur Verhinderung etwaiger Grausigkeiten in besagten Gläubigerversammlungen) keinen Sinn mehr. M.E. haben weite Teile der Gläubiger damit wesentliche, wenn nicht alle Schutzrechte verloren. Ich würde sogar noch weiter gehen und anregen, ab sofort von deutschen Mittelstandsbonds gleich bei Emission ca. 50% im Eigenbestand zu behalten, um bei Bedarf die notwendigen Mehrheiten sicherzustellen. Ob dies im Sinne des SchVG-Erfinders war?
    Sehe ich ähnlich.
    Damit wird bösgläubigen Emittenten Tür und Tor für Betrug geöffnet.
    Die Hemmschwelle von gutgläubig zu bösgläubig wird deutlich herabgesetzt.

    Es zeigt sich, daß das SchVG ein ziemlich unausgegorenes Machwerk ist und für den einzelnen Anleihegläubiger damit in der Realität jegliche Schutzrechte ausgehebelt wurden.

    Selbst vertraglich garantierte Besicherungen können damit relativ problemlos von einer Minderheit der Gläubiger ( in der 2. GV mit 25% Quorum) ausradiert werden.

    Anleihebedingungen? Das Papier nicht wert.

    Fazit: Unternehmensanleichen (auch besicherte) sind nicht mehr investierbar, absolutes No-Go!
    Allenfalls mit hohem Risiko noch zockbar.
  7. BetreffAW: SolarWorld Bonds#327
    jack11 ist offline
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    Zitat Zitat von Mond Beitrag anzeigen
    Die Schlussfolgerung des BGH ist richtig, allerdings wirkt die Urteilsbegründung der Entscheidung etwas schräg bzw. hingebogen.

    Der BGH schreibt also teilweise Unsinn. Die richtige Argumentation hätte lauten müssen, dass die Kündigung zwar wirksam ist, aber durch Gläubigerbeschluss annulliert werden kann. Wäre gekündigt worden und bei der Gläubigerversammlung das Quorum verfehlt worden etc., wäre eine zuvor ausgesprochene Kündigung auch wirksam gewesen bzw. wirksam geblieben. Das Anleiheschuldverhältnis ist mit Kündigung vollständig beendet - und nicht erst mit Forderungserfüllung. Nach Kündigung tritt anstelle des Anleihevertrages ein gesetzliches Schuldverhältnis, wonach der Gläubiger Rückzahlung verlangen kann.

    Nachzulesen in DZWIR, 2015, S. 313 ff.
    Der BGH führt hier nur seine über viele Jahre gefestigte REchtsauffassung im Zusammenhang mit der Abwicklung bei Dauerschuldverhältnissen
    konsequent fort.
    Das was du da zitierst ist die Mindermeinung eines kleinen Teils des Schriftums. Die überwiegende und h.M. auch der LIteratur ist diejenige
    des BGH.