Freitag, 28. Februar 2014

- ISIN: DE000A1YDED6 (WKN: A1Y DED) bzw. ab Dividendengleichstellung ISIN: DE000A1YCMM2 (WKN: A1Y CMM)- der SolarWorld Aktiengesellschaft, Bonn, zum Börsenhandel im regulierten Markt an der Börse Düsseldorf zugelassen worden.

NameBereichInformationV.-DatumRelevanz
SolarWorld Aktiengesellschaft
Bonn
GesellschaftsbekanntmachungenZulassungsbeschluss28.02.2014
 
 
 

Zulassungsbeschluss

SolarWorld Aktiengesellschaft, Bonn

Durch Beschluss der Geschäftsführung sind
Stück 14.151.200 (Euro 14.151.200,00)
neue, auf den Inhaber lautende Stammaktien
in Form von nennwertlosen Stückaktien
- mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je Euro 1,00 -
aus der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen vom Februar 2014
und mit voller Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2014
- ISIN: DE000A1YDED6 (WKN: A1Y DED)
bzw. ab Dividendengleichstellung ISIN: DE000A1YCMM2 (WKN: A1Y CMM)-
der SolarWorld Aktiengesellschaft, Bonn,
zum Börsenhandel im regulierten Markt an der Börse Düsseldorf zugelassen worden.

Düsseldorf, 26. Februar 2014
Börse Düsseldorf
- Geschäftsführung -

Mittwoch, 26. Februar 2014

Solarworld hat geliefert...

und neue Aktien, Anleihen und Cash eingebucht....

Aufatmen bei der SolarWorld AG: Das einstige Vorzeigeunternehmen der deutschen Solarindustrie macht den Deckel zu und schließt dieFinanzrestrukturierung u.a. mit der zuletzt noch offenen Kapitalerhöhung ab. Nun liegt es an SolarWorld einen strahlenden Neuanfang hinzulegen.

SolarWorld: Bereit für den Neustart und sonnigere Zeiten

PantherMedia 2011431
SolarWorld: nach Sanierung der Sonne entgegen?
© PantherMedia/Michael Rosenwirth
Aufatmen bei der SolarWorld AG: Das einstige Vorzeigeunternehmen der deutschen Solarindustrie macht den Deckel zu und schließt dieFinanzrestrukturierung u.a. mit der zuletzt noch offenen Kapitalerhöhung ab. Nun liegt es an SolarWorld einen strahlenden Neuanfang hinzulegen.
Wie das Bonner Solarunternehmen mitteilte, wurde die im Rahmen der finanziellen Restrukturierung angedachte Sachkapitalerhöhung am vergangenen Montag ins Handelsregister eingetragen. Durch die Kapitalmaßnahme, die am 7. August 2013 von der außerordentlichen HV beschlossen wurde, ist das Grundkapital von 744.800 EUR (WKN A1YCMM) um 14.151.200 EUR auf 14.896.000 EUR erhöht worden. Die neu ausgereichten Stammaktien verfügen über die volle Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Januar 2014 und tragen die ISIN DE000A1YDED6bzw. WKN A1YDED. Nach Durchführung der nächsten ordentlichen HV, vermutlich am 30. Mai, sollen die jungen Aktien gemeinsam mit den Altaktien unter der WKN A1YCMM vereint werden.
Damit ist die im Januar 2013 begonnene finanzielle Restrukturierung des einstigen Solarpioniers planmäßig vollzogen und erfolgreich abgeschlossen. Insgesamt seien die Finanzverbindlichkeiten von rund 1 Mrd. EUR um etwa 570 Mio. EUR reduziert worden. Ein Teil der noch bestehenden 427 Mio. EUR wurde in zwei neue, besicherte Unternehmensanleihen mit einer Laufzeit von je fünf Jahren umgewandelt. Die Notierungsaufnahme der neuen Aktien und Anleihen zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter und Düsseldorfer Wertpapierbörse ist für kommenden Mittwoch, den 5. März, avisiert.
„Wir stehen wieder auf einem festen finanziellen Fundament“, bewertet SolarWorld-CFO Philipp Koecke den erfolgreichen Abschluss der Restrukturierungsmaßnahmen. Parallel zur Restrukturierung habe der Konzern ein umfassendes Programm zur Kostensenkung und Effizienzsteigerung initiiert. „Wir haben unsere Hausaufgaben gemacht und so gute Voraussetzungen geschaffen, unser Geschäft erfolgreich fortzuführen und 2015 zurück in die Profitabilität zu bringen. Entscheidend dafür, dass dies gelingt, ist der Erfolg bei unseren Kunden. Wir haben gerade in der Industriekrise Qualität und Leistung unserer Produkte konsequent gesteigert“, ergänzt CEO Frank Asbeck.
Neuer strategischer Investor ist Qatar Solar Technologies (QSTec). „Das Investment der Qatar Solar in die SolarWorld wird den Fortschritt der integrierten Entwicklung der Solarindustrie in Katar international vorantreiben“, betonte QSTec-CEO Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri, bei einem Besuch des Produktionsstandorts der Bosch Solar Energy AG im thüringischen Arnstadt. SolarWorld wird die dortige Zell- und Modulproduktion in Kürze übernehmen.
Ob sich der operative Erfolg vor dem Hintergrund der wettbewerbsintensiven Solarbranche, der politischen Lobby und vor allem der neuen Eigentumsverhältnisse mittel- bis langfristig einstellen wird, wird sich noch zeigen. Lesen Sie die Entwicklungen zur SolarWorld AG im Rückblick und verfolgen Sie aktuelle Tweets.
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http://www.bondguide.de/topnews/solarworld-bereit-fuer-den-neustart-und-sonnigere-zeiten/

2. Mitteilungspflichtiger: Staat Qatar, handelnd d. die Qatar Foundation for Education, Science and Community Development, Doha, Qatar

DJ DGAP-PVR: SolarWorld AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung



 
SolarWorld AG 
 
26.02.2014 14:21 
 
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Stimmrechtsmitteilung nach § 25 Abs. 1 WpHG 
Wir haben folgende Mitteilung nach § 25 Abs. 1 WpHG am 25.02.2014 erhalten: 
 
1. Emittent: 
SolarWorld AG 
Martin-Luther-King-Straße 24, 53175 Bonn, Deutschland 
 
2. Mitteilungspflichtiger: 
Staat Qatar, handelnd d. die Qatar Foundation for Education, Science and 
Community Development, Doha, Qatar 
 
3. Art der Schwellenberührung: 
Überschreitung 
 
4. Betroffene Meldeschwellen: 
5%, 10%, 15%, 20% und 25% 
 
5. Datum der Schwellenberührung: 
24.02.2014 
 
6. Mitteilungspflichtiger Stimmrechtsanteil: 
29,00% (entspricht 4319840 Stimmrechten) 
bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten in Höhe von: 
14896000 
 
7. Einzelheiten zum Stimmrechtsanteil: 
 
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25 
WpHG: 
29,00% (entspricht 4319840 Stimmrechten) 
 
davon mittelbar gehalten: 
29,00% (entspricht 4319840 Stimmrechten) 
 
Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 WpHG: 
0% (entspricht 0 Stimmrechten) 
 
8. Einzelheiten zu den (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25 WpHG: 
 
Kette der kontrollierten Unternehmen: 
Qatar Foundation for Education, Science and Community Development, Doha, 
Qatar, Qatar Solar S.P.C., Doha, Qatar 
 
- 
 
 
 
26.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  SolarWorld AG 
              Martin-Luther-King-Straße 24 
              53175 Bonn 
              Deutschland 
Internet:     www.solarworld.de 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
(END) Dow Jones Newswires
February 26, 2014 08:21 ET (13:21 GMT)


Quelle:Dow Jones  26.02.2014 14:21


Weitere Finanznachrichten auf der Website von Cortal Consors.
Aktueller Marktüberblick bei Cortal Consors.



Bitte beachten Sie folgenden wichtigen Hinweis

Montag, 24. Februar 2014

SolarWorld AG schließt finanzielle Restrukturierung ab: Durchführung der Sachkapitalerhöhung ins Handelsregister eingetragen – Reduzierung der Finanzverbindlichkeiten um 570 Mio. €

24.02.2014 
Ad hoc-Service der SolarWorld AG 
(Securities Code No.: WKN A1YCMM) 
(International Securities Identification Numbers: 
DE000A1YCMM2, DE000A1YDED6, DE000A1YDDX6 und DE000A1YCN14)
 

SolarWorld AG schließt finanzielle Restrukturierung ab: Durchführung der Sachkapitalerhöhung ins Handelsregister eingetragen – Reduzierung der Finanzverbindlichkeiten um 570 Mio. €
Heute wurde im Rahmen der finanziellen Restrukturierung die Durchführung der Sachkapitalerhöhung der SolarWorld AG in das Handelsregister eingetragen. Damit wurden die Finanzverbindlichkeiten der SolarWorld AG von rund einer Mrd. € um 570 Mio. € auf 427 Mio. € reduziert. Die im Januar 2013 begonnene finanzielle Restrukturierung der SolarWorld AG ist somit abgeschlossen. 

Durch die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, die am 7. August 2013 von der außerordentlichen Hauptversammlung der SolarWorld AG beschlossen wurde, wurden das Grundkapital der SolarWorld AG von 744.800,00 € um 14.151.200,00 € auf 14.896.000,00 € erhöht und 14.151.200 neue auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) ausgegeben. Diese Stückaktien haben jeweils einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 1,00 € je Aktie. 

Die neuen Stückaktien verfügen über volle Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Januar 2014. Die neuen Aktien tragen die International Securities Identification Number (ISIN): DE000A1YDED6 / Wertpapierkennnummer (WKN): A1YDED. Die Notierung der Neuen Aktien an der Börse wird voraussichtlich am 5. März 2014 aufgenommen. 

Nach der Sachkapitalerhöhung ist das Grundkapital der SolarWorld AG in Höhe von insgesamt 14.896.000,00 € in 14.151.200 nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 1,00 € je Aktie (Junge Aktien, WKN: A1YDED) und 744.800 nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 1,00 € je Aktie (Alt-Aktien, WKN A1YCMM) eingeteilt. Nach der Durchführung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der SolarWorld AG, welche voraussichtlich am 30. Mai 2014 stattfinden wird, werden die jungen Aktien gemeinsam mit den alten Aktien unter der WKN A1YCMM notieren.
Kontakt:
SolarWorld AG
Investor Relations
Tel.-Nr.: 0228/55920-470; 
Fax-Nr.: 0228/55920-9470,
E-Mail: placement@solarworld.de
Internet: www.solarworld.de/investor-relations

Sonntag, 23. Februar 2014

Die jungen Aktien aus dieser Maßnahme sollen ab dem 26. Februar zum Handel an der Börse zugelassen werden.

Solarworld-Aktie bekommt ein neues Kursziel

Nachricht vom 21.02.2014  (www.4investors.de) - Die Analysten bei Independent Research bleiben negativ gestimmt, was die Solarworld-Aktie angeht. Die Verkaufsempfehlung für die Solarenergieaktie wird aufrecht erhalten, obwohl die Experten das Kursziel für den Anteilsschein von 17 Euro auf 24 Euro anhebt. Das deutlich erhöhte Kursziel liegt immer noch weit unter den aktuellen Kursen, gegen 12:51 Uhr notiert die Solarworld-Aktie bei 36,80 Euro mit Aktienkursverluste 8,71 Prozent im Minus.

Die Beibehaltung der Verkaufsempfehlung begründet Independent Research mit den massiven Verwässerungen aus der anstehenden Kapitalerhöhung, mit der sich Solarworld unter anderem durch die Wandlung von Anleihen in Eigenkapital sanieren will. Die jungen Aktien aus dieser Maßnahme sollen ab dem 26. Februar zum Handel an der Börse zugelassen werden. Zudem sei man bei den Prognosen konservativer als Solarworld, die gerade einen Ausblick bis 2016 vorgelegt hat. Für 2014 und 2015 erwartet Independent Research Umsätze des Bonner Konzerns von 664 Millionen Euro und 810 Millionen Euro, je Solarworld-Aktie sollen Verluste von 3,76 Euro und 1,07 Euro anfallen. 
- See more at: http://www.4investors.de/php_fe/index.php?sektion=stock&ID=78461#sthash.yXxtOBJy.dpuf

Donnerstag, 20. Februar 2014

auf welchem Solarstern leben wir eigentlich ?

auf welchem Solarstern leben wir eigentlich ?

nn Consulting GmbH

Sehr geehrter Herr K

wir beziehen uns auf die Weisung, die Sie namens und im Auftrag der nn Consulting GmbH am
30.01.2014 erteilt haben.

Sie haben uns angewiesen von der

- WKN A1H3W6 (6,375 % SolarWorld AG / Anleihe 2016)
-WKN A1CR73 (6,125 % SolarWorld AG / Anleihe 2017)

jeweils 50 % in das UnterdepotSchachtelbeteiligung zu separieren und 50% in Erwerbsrechte
umzuwandeln.

Wir informieren Sie hiermit, dass wir von der WGZ Bank als Abwicklungsstelle gemäß Top 2.5 des
jeweiligen Beschlusses der Gläubigerversammlung angewiesen worden sind, die Sperre bezüglich der
vorgenannten Anleihen aufzuheben. Dieser Anweisung mussten wir nachgekommen. Damit werden
nun die Teilschuldverschreibungen durch die Abwicklungsstelle ausgebucht und zugunsten der nn
Consulting GmbH anteilige Erwerbsrechte entsprechend der Gläubigerbeschlüsse eingebucht.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

nn Bank Privat- und Geschäftskunden AG

So ist vorgesehen, dass die Finanzgläubiger der SolarWorld AG - dies sind neben den Anleihegläubigern insbesondere Gläubiger von Schuldscheindarlehen sowie eines Darlehens der European Investment Bank (nachfolgend auch „Individualgläubiger“) - in Höhe von 55 % (bzw. in Höhe von 40 % im Falle des Darlehens European Investment Bank) auf ihre ausstehenden Forderungen verzichten. // Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot (bei Anleihen § 5 SchVG 2009)

II. Finanzielle Restrukturierung der Beklagten
Die Beklagte befindet sich zurzeit in einer Phase der finanziellen Restrukturierung,
in deren Zuge sie eine Neuordnung ihrer finanziellen Verbindlichkeiten -
u.a. auch der begebenen Anleihen - vornimmt.
So ist vorgesehen, dass die Finanzgläubiger der SolarWorld AG - dies sind neben
den Anleihegläubigern insbesondere Gläubiger von Schuldscheindarlehen
sowie eines Darlehens der European Investment Bank (nachfolgend auch „Individualgläubiger“)
- in Höhe von 55 % (bzw. in Höhe von 40 % im Falle des Darlehens
European Investment Bank) auf ihre ausstehenden Forderungen verzichten.
Für diese 55 % (bzw. 40 %) sollen die Finanzgläubiger neue Aktien an der
SolarWorld AG erhalten. Diesem teilweisen Forderungsverzicht gepaart mit der
Zustimmung eines Wechsels von Fremd- in Eigenkapital (sog. Debt to Equity
Seite 7 von 43
GÖRG
Swap) haben die Anleihegläubiger jeweils auf Anleihegläubigerversammlungen
nach dem Schuldverschreibungsgesetz am 5. August 2013 und 6. August 2013
mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Die Zustimmung zu der Beschlussfassung
betrug dabei in beiden Gläubigerversammlungen jeweils über 99,5 %.
Beweis: 1. Bekanntmachung im Bundesanzeiger über die Beschlussfassung
der 6,375% Schuldverschreibung 2011/2016 vom
8. August 2013, in Kopie als Anlage B4 beigefügt
2. Bekanntmachung im Bundesanzeiger über die Beschlussfassung
der 6,125% Schuldverschreibung 2010/2017 vom
8. August 2013, in Kopie als Anlage B5 beigefügt
Nachfolgend soll

S 7/8 Klageerwiderung

es gibt keine Treuepflicht der Anleihegläubiger untereinander // dieses Argument bemüht Görg für Solarworld vergeblich // S 36/37 der Klageerwiderung vom 14.2.2014

ZIP 1992, 191

BGB §§ 779, 242, 326; GG Art. 20 Abs. 3

Keine Bindung der Akkordstörer durch Sanierungsvergleich mit Gläubigermehrheit („co-op“)

BGH, Urt. v. 12. 12. 1991 – IX ZR 178/91 (OLG Hamburg) +

Amtliche Leitsätze:

1. Nach geltendem Recht entfaltet ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich eine Bindungswirkung nur für diejenigen Gläubiger, die ihn geschlossen haben. Sogenannte Akkordstörer sind grundsätzlich auch dann nicht gehindert, ihre Ansprüche gegen den Schuldner uneingeschränkt durchzusetzen, wenn eine ganz überwiegende Mehrheit der Gläubiger einen derartigen Vergleich befürwortet.
2. Die Annahme einer Gefahrengemeinschaft aller Gläubiger des in eine Krise geratenen Unternehmens mit der Folge einer Zulassung von Mehrheitsentscheidungen zum Zweck seiner außergerichtlichen Sanierung, die auch für nicht zustimmende Gläubiger verbindlich sind, würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten und gegen die verfassungsrechtliche Bindung des Richters an Gesetz und Recht verstoßen.
3. Gläubiger, die einem außergerichtlichen Sanierungsvergleich nicht zugestimmt haben, handeln grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Schuldner in vollem Umfang geltend machen.
4. Zum Rücktritt von einem außergerichtlichen Sanierungsvergleich.



2. Kollektive Bindung durch das Schuldverschreibungsgesetz
a) Treuebindunq der Anleihegläubiger
Die Klägerin unterliegt als Anleihegläubigerin gegenüber der Gläubigergemeinschaft
einer Treuepflicht. Diese Treuepflicht des einzelnen Anleihegläubigers
wird durch die Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes in § 4
Seite 36 von 43
und § 5 SchVG geregelt und entspricht jedoch seit jeher einem anerkannten
Grundsatz des Schuldverschreibungsrechts. Dieser Grundsatz der „kollektiven
Bindung" (vgl. § 4 SchVG 2009) bzw. der „gemeinsamen Rechte"
(SchVG 1899) verbietet es dem individuellen Anleihegläubiger, entgegen den
Interessen der Gläubigergemeinschaft Rechte aus den Anleihen herzuleiten,
die auf eine individuelle Bevorzugung einzelner Gläubiger hinausläuft.
Auf eine solche Bevorzugung liefe jedoch die vorzeitige Kündigung von Anleihen
- über die nicht einschlägigen Kündigungsgründe nach § 9 Abs. 1 der
Anleihebedingungen - aus wichtigem Grund hinaus.
Dabei kann es offen bleiben, ob der Kreis jeweiliger Anleihegläubiger als eine
BGB-Gesellschaft nach § 705 ff. BGB, eine Bruchteilsgemeinschaft nach
§§ 741 ff. bzw. eine Gemeinschaft su i generis anzusehen ist
vgl. die Nachweise bei Verannemann, SchVG, § 4 Rn. 11.
Entscheidend ist: Jeder Anleihegläubiger weiß bei Erwerb der Anleihen, dass
er die emittierten Anleihen nicht alleine bezogen hat, sondern dass andere
Gläubiger ebenfalls Anleihen bezogen haben. Dieses Wissen um die zwingende
Gläubigermehrheit im Recht der Schuldverschreibungen führt jedoch
dazu, dass der individuelle Anleihegläubiger nicht nach freiem Belieben kündigen
kann, wenn sich die finanzielle Situation des Anleiheschuldners verschlechtert
bzw. dieser - aufgrund zwingender rechtlicher Vorgaben - eine
solche Verschlechterung ankündigt.

das ist schon eine bemerkenswerte Chupze.... (aus einer aktuellen Klageerwiderung von Solarworld... // Erst entziehen sie widerrechtlich die Bonds aus den Depots der Anleihegläubiger die wirksam gekündigt haben und damit nicht unter das Regime der neuen ALB fallen....um dann rotzfrech zu fordern sie mögen doch einen aktuellen Depotauszug vorzulegen......um dan hämisch zu folgern....das wird ihnen halt nicht gelingen......

8. Vollzug der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen sowie der Hauptversammlung
Nach erfolgter Freigabe hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 2 und
TOP 3 der Hauptversammlung der Beklagten vom 7. August 2013 sowie der
Freigabe hinsichtlich der Beschlussfassung der Anleihegläubigerversammlung
der Anleihe 2010/2017 vom 6. August 2013 wurden die jeweiligen Beschlüsse
der Gläubigerversammlungen vom 5. August 2013 sowie vom 6. August 2013
vollzogen.
Beweis: Mitteilungen nach 30e WpHG vom 28. Januar 2014, beigefügt
als Anlage B24
9. Wirkung des Vollzugs der Beschlussfassung: Klägerin verliert Inhaberschaft
an den vormals gehaltenen Teilschuldverschreibungen
Der Vollzug des Beschlusses der Gläubigerversammlung führte dazu, dass die
Schuldverschreibungen der einzelnen Anleihegläubiger zwangsweise auf die
WGZ BANK AG, Düsseldorf, als Abwicklungsstelle übertragen wurden und bei
den einzelnen Anleihegläubigern ausgebucht wurden. Im Gegenzug erhielten die
Anleihegläubiger Erwerbsrechte auf neue Aktien und Anleihen der Beklagten.
Seite 17 von 43
So lautet Ziffer 2.6 der Beschlussfassung der Anleihegläubiger der Anleihe
2011/2016 wie folgt:
2.6. Bedingungen, Erfüllungstag für das Erwerbsrecht, Abwicklungstag
Die Abbuchung der Schuldverschreibungen erfolgt Zug um Zug gegen
Übertragung (Einbuchung) der entsprechenden Zahl von Erwerbsrechten,
nachdem sämtliche der nachfolgenden Bedingungen eingetreten
sind. Der Tag der Abbuchung ist der Erfüllungstag (der „Erfüllungstag“).
Der Erfüllungstag ist der Tag, an dem sämtliche nachfolgenden Bedingungen
erfüllt sind:
a) die für den Umtausch erforderlichen Beschlüsse der Anleihegläubiger
gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 sind nicht nach
§ 20 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SchVG angefochten worden, oder erhobene
Anfechtungsklagen sind durch Vergleich, Klagerücknahme
oder Erledigung der Hauptsache beendet worden, oder diese
Beschlüsse sind a uf Grund eines rechtskräftigen gerichtlichen
Beschlusses nach § 20 Abs. 3 Satz 3 und 4 SchVG i. V.m. § 246a
AktG vollziehbar;
b) die Beschlüsse der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt
2 wurden gemäß § 2 1 Abs. 1 SchVG vollzogen;
c) die für den Umtausch der Anleihe 2010/2017 erforderlichen Beschlüsse
der Anleihegläubiger der Anleihe 2010/2017 sind nicht
nach § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SchVG angefochten worden, oder
erhobene Anfechtungsklagen sind durch Vergleich, Klagerücknahme
oder Erledigung der Hauptsache beendet worden, oder
diese Beschlüsse sind a u f Grund eines rechtskräftigen gerichtlichen
Beschlusses nach § 20 Abs. 3 Satz 3 und 4 SchVG /'. V.m. §
246a AktG vollziehbar;
d) die Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung der Anleihe
2010/2016 über den Umtausch der Anleihe 2011/2017 wurden
gemäß § 2 1 Abs. 1 SchVG vollzogen;
e) die Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft über die
Kapilalherabsetzung und die Umtauschsachkapitalerhöhung (zusammen
die „Kapitalmaßnahmen“) sind gefasst worden;
f) die für die Durchführung der Kapitalmaßnahmen erforderlichen
Beschlüsse der Hauptversammlung der Emittentin sind nicht angefochten
worden, oder erhobene Anfechtungsklagen sind durch
Vergleich, Klagerücknahme oder Erledigung der Hauptsache
beendet worden, oder diese Beschlüsse sind auf Grund eines
rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nach § 246a AktG vollziehbar.
Die Lieferung der Neuen Aktien und der Neuen Besicherten Schuldverschreibungen
für die ausgeübten Enverbsrechte erfolgt innerhalb von
voraussichtlich 8 Bankgeschäftstagen nach Ende des jeweiligen Erwerbsangebots
(der „Liefertag j.
Die Zahlung des anteiligen Barausgleichs erfolgt nach Ablauf der Veräußerungsfrist
von voraussichtlich 15 aufeinanderfolgenden Bankgeschäftstagen
beginnend ab dem dritten Bankgeschäftstag nach Ende des jeweiligen
Erwerbsangebots (der „Zahltag“).
Die Emittentin wird den Erfüllungstag sowie den voraussichtlichen Lieferund
Zahltag mit einer Frist von voraussichtlich 5 Bankgeschäftstagen vor
dem Erfüllungstag gemäß § 1 4 der Anleihebedingungen der Anleihe
2011/2016 bekanntmachen.
Beweis: Bekanntmachung der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
der Anleihe 2011/2016, bekannt gemacht im Bundesanzeiger
am 8. August 2013, bereits beigefügt als Anlage
B6
Die Abbuchung der Teilschuldverschreibungen der Anleihe 2011/2016 zur Übertragung
auf die WGZ BANK AG erfolgte - Zug-um-Zug gegen die Einbuchung
von Erwerbsrechten auf Neue Aktien sowie Neue Besicherte Anleihen - am
3 1 .Januar 2014.
Dies führte für den einzelnen Anleihegläubiger - auch für die Klägerin - zu Folgendem:
Die Klägerin verlor das Eigentum und den Besitz an den vormals von ihr
gehaltenen Teilschuldverschreibungen. Inhaber der vormals von der Klägerin gehaltenen
Teilschuldverschreibungen ist nunmehr die WGZ BANK AG. Diese wird
die Teilschuldverschreibungen in die Beklagte als Sacheinlage einbringen, und
zwar im Wege des Erlasses der Verbindlichkeit (§ 397 BGB).
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Im Gegenzug erhielten die einzelnen Anleihegläubiger der Anleihe 2011/2016 -
darunter auch die Klägerin - Erwerbsrechte. Erwerbsrechte sind (i) ein Erwerbsrecht
auf den Erwerb Neuer Aktien an der Beklagten (ISIN DE000A1YDDS6 /
WKN A1YDDS) sowie (ii) ein Erwerbsrecht auf den Erwerb einer Neuen Besicherten
Anleihe „SolarWorld FRN IS. 2014 (2019) Serie 1116“ (ISIN
DE000A1YDDVO / WKN A1YDDV).
Beispielhaft wird ein aktueller Depotauszug eines - ehemaligen - Anleihegläubigers
sowohl der Anleihe 2011/2016 wie auch der streitgegenständlichen Anleihe
2010/2017 beigefügt.
Beweis: Depotauszug vom 10. Februar 2014, beigefügt als Anlage B25
Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht zweierlei:
Die Klägerin ist nicht mehr Inhaberin der angeblichen Ansprüche auf sofortige
Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen. Denn dieses Recht steht, wenn
überhaupt, der WGZ BANK AG zu, die nunmehr Anleihegläubiger ist.
Nach Vollzug der Einbringung und der Durchführung der Kapitalerhöhung werden
die Forderungen aus der Anleihe 2011/2016 erlöschen, und zwar durch den von
der WGZ BANK AG, der alleinigen Anleihegläubigerin, ausgesprochenen Erlass.
Danach bestehen gar keine Ansprüche aus der Anleihe 2011/2016 mehr.
Beide Umstände führen dazu, dass die Klage unbegründet ist.
Die Klägerin mag zu dem Vollzug der Gläubigerversammlungsbeschlüsse vortragen.
Sofern die Klägerin den Vollzug bestreiten möchte, mag sie allerdings einen
aktuellen Depotauszug vorlegen, der sie als Inhaberin der Anleihe 2011/2016
ausweist. Denn nur dann könnte die Klägerin darlegen, dass sie trotz Vollzugs
der Beschlüsse überhaupt noch Inhaberin der streitgegenständlichen Teilschuldverschreibungen
ist.
Eine solche Darlegung wird der Klägerin aber nicht gelingen.
Seite 20 von 43

Erst entziehen sie widerrechtlich die Bonds aus den Depots der Anleihegläubiger die wirksam gekündigt haben und damit nicht unter das Regime der neuen ALB fallen....um dann rotzfrech zu fordern sie mögen doch einen aktuellen Depotauszug vorzulegen......um dan hämisch zu folgern....das wird ihnen halt nicht gelingen......

Mittwoch, 19. Februar 2014

aus BB zu steuerlicher Abrechnung Tausch Anleihe in Erwerbsrechte....

Mal gaaaaanz ruhig. Die ING-Diba hat mir folgendes erklärt:
Die Anleihen der Solwarworld AG 2011/16 bzw. 2010/17 sind steuerlich zum letzten Kurs von 37,35% bzw. 40,80 an der Lux Börse als veräußert anzusehen. Davon ist die jeweilige Barkomponente 57,87 Euro bzw. 53,52 Euro noch (steuerneutral) abzuziehen. Diese soll lt. Restrukturierungsplan bis Ende Feb. ausgeschüttet werden.

Die Differenz zwischen dem ursprünglichen Einstandskurs der veräußerten Anleihe und dem auf der Abrechnung ausgewiesenen Verkaufskurs von 31,56 bzw. 35,45 ergibt den als Verlust ausgewiesenen Betrag. (Bei mir stimmt die Berechnung jedenfalls auf den Cent).

Sobald die steuerlichen Daten für die weiteren Erwerbsrechte, dh. neue Anleihen und neue Aktien, bekannt sind, soll automatisch eine Korrektur der Anschaffungsdaten erfolgen. Also abwarten....

Dienstag, 18. Februar 2014

ja bitte, wann genau (Tag, Uhrzeit) wurde der Skripturakt vollzogen....und vor allem, bei welcher Anleihe ? bei der XS.....oder bei der DE.....?

SolarWorld Aktiengesellschaft

Bonn

ISIN DE000A1YC3A6 / WKN A1YC3A
(vormals: ISIN XS0478864225 / WKN A1CR73)

Bekanntmachung über den Vollzug der Beschlüsse der
Versammlung der Anleihegläubiger vom 6. August 2013

Die auf der Gläubigerversammlung der 6,125 % Schuldverschreibung 2010/2017 im Gesamtnennbetrag von EUR 400.000.000,00 (ISIN DE000A1YC3A6 / WKN A1YC3A, vormals: ISIN XS0478864225 / WKN A1CR73) (nachfolgend: „Anleihe“) am 6. August 2013 gefassten und am 8. August 2013 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse sind gemäß § 21 SchVG vollzogen worden. Damit haben sich die Anleihebedingungen der Anleihe entsprechend geändert.

Bonn, im Januar 2014
Der Vorstand



SolarWorld Aktiengesellschaft

Bonn

ISIN DE000A1YC293 / WKN A1YC29
(vormals: ISIN XS0641270045 / WKN A1H3W6)

Bekanntmachung über den Vollzug der Beschlüsse der
Versammlung der Anleihegläubiger vom 5. August 2013

Die auf der Gläubigerversammlung der 6,375 % Schuldverschreibung 2011/2016 im Gesamtnennbetrag von EUR 150.000.000,00 (ISIN DE000A1YC293 / WKN A1YC29, vormals: ISIN XS0641270045 / WKN A1H3W6) (nachfolgend: „Anleihe“) am 5. August 2013 gefassten und am 8. August 2013 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse sind gemäß § 21 SchVG vollzogen worden. Damit haben sich die Anleihebedingungen der Anleihe entsprechend geändert.

Bonn, im Januar 2014
Der Vorstand

Montag, 17. Februar 2014

es ist wie immer eine Frage des Timings....muss man SW-Aktien wirklich haben ? werden sie knapp ?.....

SolarWorld AG Inhaber-Aktien o.N.

Hinweis: Gehen Sie zur Trefferliste "A1YCMM", wenn Sie einen anderen Wert suchen!
17.02.14  12:15:22 Uhr
60,47 EUR
+12,09%  [+6,52]
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DIVe:
0,00%
Typ: Aktie   WKN: A1YCMM
  

Mittwoch, 12. Februar 2014

DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000A1YCMM2 Zielgesellschaft: SolarWorld AG; Bieter: Itom Investment S.à r.l. / Stichting Shares Itom Investment

DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000A1YCMM2

Zielgesellschaft: SolarWorld AG; Bieter: Itom Investment S.à r.l. / Stichting Shares Itom Investment 

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. ---------------------------------------------------------------------------

Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 24. Januar 2014 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die SolarWorld AG, Bonn (ISIN DE0005108401)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 24. Januar 2014 Itom Investment S.à r.l., Luxemburg, (nachfolgend die 'Antragstellerin zu 1)') und die Stichting Shares Itom Investment, Amsterdam, (nachfolgend die 'Antragstellerin zu 2)') für den Fall, dass sie in Folge der Durchführung der von der Hauptversammlung am 07. August 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung und des Abschlusses eines Abkommens über abgestimmtes Verhalten bei der SolarWorld AG, Bonn, gemäß §§ 35, 29 Abs. 2, 30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die SolarWorld AG erlangen, von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie folgt:

1. Die Antragsteller zu 1) und 2) werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass sie in Folge der Durchführung der von der Hauptversammlung am 07. August 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung und des Abschlusses eines Abkommens über abgestimmtes Verhalten bei der SolarWorld AG, Bonn, gemäß § 35, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die SolarWorld AG erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. des Tenors des Bescheids kann gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn die Antragstellerin zu 1) weniger als die von ihr zugesagten, folgenden Sanierungsleistungen erbringt:

- Einbringung von Teildarlehensrückzahlungsforderungen gemäß dem von der Antragstellerin zu 1) mit SolarWorld AG geschlossenen Einbringungs- und Erlassvertrag in der mit E-Mail vom 21. Januar 2014 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegten Fassung in Höhe von mindestens 213.905.218,40 EUR sowie dazu gehöriger fälliger und nicht fälliger Nebenforderungen bis zum 31. März 2014

- Erlass der eingebrachten Forderungen in gleicher Höhe bis zum 31. März 2014

3. Die Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors des Bescheids ergeht unter folgenden Auflagen:

a) Die Antragsteller zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung gemäß Beschluss der Hauptversammlung der SolarWorld AG vom 07. August 2013 durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) nachzuweisen.

b) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Leistungen gemäß Ziffer 2. des Bescheids durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

4. Der Widerruf des Befreiungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist vorbehalten für den Fall, dass nicht sämtliche Auflagen unter Ziffer 3. des Bescheids erfüllt werden.

Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die SolarWorld AG, mit Sitz in 53175 Bonn ('Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 111.720.000,00 und ist eingeteilt in 111.720.000 Inhaberaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 1. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0005108401 zum Handel im regulierten Markt an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main zugelassen.

Die Zielgesellschaft ist ein Unternehmen der Solarbranche und hat ihre Schwerpunkte in Deutschland und Italien. Die Zielgesellschaft ist die Holding-Gesellschaft der SolarWorld-Gruppe ('Gruppe'). Aufgrund der Krise in der Solar-Branche ging der Umsatz der Gruppe von rund EUR 1.305 Mio. im Jahr 2010 auf rund EUR 606 Mio. im Jahr 2012 zurück. Der Gewinn der Gruppe fiel von rund EUR 87,3 Mio. im Jahr 2010 auf rund EUR -606 Mio.

II. Antragsteller

Die Antragstellerin zu 1) ist eine unabhängige Partei im Restrukturierungsprozess. Sie ist im Rahmen des Debt-Equity-Swaps Sammel- und Abwicklungsstelle, über die die Zeichnung der Aktien für die Individual-Gläubiger erfolgen soll. Die Antragstellerin zu 2) ist alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1).

III. Restrukturierungsprozess

In einem Term-Sheet vom 12. Juni 2013 ('Term-Sheet') haben sich die Zielgesellschaft und eine große Anzahl wesentlicher Gläubiger auf ein grundsätzliches Konzept zur Refinanzierung der Zielgesellschaft verständigt. Die zu restrukturierenden Verbindlichkeiten belaufen sich danach auf insgesamt ca. EUR 930 Mio. und setzen sich im Wesentlichen zusammen aus Forderungen der Anleihegläubiger aus zwei Anleihen (insgesamt nominal EUR 550 Mio.), einem ursprünglich bei der Europäischen Investitionsbank ('EIB') aufgenommenen Darlehen in Höhe von nominal EUR 75 Mio. und aus diversen Schuldscheindarlehen. Diese Verbindlichkeiten sollen im Wesentlichen im Rahmen eines Debt-Equity-Swaps in Eigenkapital umgewandelt werden. Der Debt-Equity-Swap soll dabei zum einen für die Anleihegläubiger über die WGZ Bank ('WGZ') abgewickelt werden und zum anderen für die übrigen Gläubiger über die Antragstellerin zu 1).

In Gläubigerversammlungen der Anleihegläubiger am 5. und 6. August 2013 sowie in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 7. August 2013 wurde dem Debt-Equity-Swap von den Anleihegläubigern und den Aktionären zugestimmt. Danach soll das Grundkapital der Zielgesellschaft zunächst auf EUR 744.800 herabgesetzt werden. Anschließend wird das Grundkapital der Zielgesellschaft gegen Sacheinlage der Verbindlichkeiten um EUR 14.151.200 auf EUR 14.896.000 erhöht werden. Die neuen Aktien werden dabei von WGZ und der Antragstellerin zu 1) gezeichnet und übernommen. Um wirtschaftlich eine weitere Rückführung der Verbindlichkeiten zu ermöglichen, ist vorgesehen einen Teil der neuen Aktien an einen Investor (Antragsteller zu 3)) und die Solar Holding Beteiligungsgesellschaft GmbH ('Solar Holding') zu veräußern, die ebenfalls Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist.

Die Zielgesellschaft hat sich in einer Restrukturierungsvereinbarung unter dem 6. Januar 2014 mit den Gläubigern, dem Investor (Antragsteller zu 3)), einem Gemeinschaftsunternehmen der Zielgesellschaft und dem Investor (Antragsteller zu 4)), Herrn Dr. Frank Asbeck ('Herr Asbeck') sowie der Solar Holding auf den konkreten Ablauf der Restrukturierung geeinigt ('Restrukturierungsvereinbarung'). Zusammen mit der Restrukturierungsvereinbarung wurde ein Aktienkaufvertrag zwischen Herrn Asbeck, der Solar Holding, der WGZ und der Antragstellerin zu 1) geschlossen, nach dem die Solar Holding von der WGZ und der Antragstellerin zu 1) insgesamt 2.904.720 Aktien der Zielgesellschaft zu einem Kaufpreis von EUR 9,75 Mio. erwerben soll ('MIP-Vertrag'). Dieser Kaufvertrag dient zum einen der teilweisen Rückführung der Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft und zum anderen der Motivation des Vorstandsvorsitzenden, weiter für die Zielgesellschaft tätig zu sein. Gleichzeitig wird zwischen dem Investor (Antragsteller zu 3)), der WGZ und der Antragstellerin zu 1) ein Aktienkaufvertrag geschlossen, nach dem der Investor 4.319.840 Aktien zu einem Kaufpreis in zweistelliger Millionenhöhe erwirbt ('NIK-Vertrag'). Im Rahmen der Restrukturierungsvereinbarung wurde zudem eine Aktionärsvereinbarung zwischen dem Investor, Herrn Asbeck, Solar Holding und der Antragstellerin zu 1) geschlossen ('Aktionärsvereinbarung'). Diese sieht insbesondere vor, dass sich die Parteien der Aktionärsvereinbarung über die Abwahl des bestehenden Aufsichtsrats verständigen. Dabei sollen drei Aufsichtsratsmitglieder von der Antragstellerin zu 1) und drei Aufsichtsratsmitglieder von dem Investor und Herrn Asbeck vorgeschlagen werden. Die Aktionärsvereinbarung tritt frühestens mit der dinglichen Übertragung der Aktien nach dem MIP- und NIK-Vertrag und der Gewährung der Befreiung nach § 37 WpÜG in Kraft.

Mit der Restrukturierungsvereinbarung wurde auch ein Super Senior Kreditvertrag mit dem Gemeinschaftsunternehmen der Zielgesellschaft und dem Investor (Antragsteller zu 4)) abgeschlossen ('Super Senior Facility'), nach dem dieser der Zielgesellschaft ein Darlehen in zweistelliger Millionenhöhe zur Verfügung stellt.

IV. Sanierungsgutachten

Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Auftrag der Zielgesellschaft ein Sanierungsgutachten für die Zielgesellschaft und die Gruppe nach dem Standard IDW ES 6 n.F. erstellt ('Sanierungsgutachten'), der erste Entwurf stammt vom 01. Februar 2013, das finale Gutachten wurde am 17. Januar 2014 vorgelegt. Ausgangspunkt der Arbeiten der Gutachter war das vom Vorstand der Zielgesellschaft vorgelegte Unternehmenskonzept der Zielgesellschaft, wobei die im Unternehmenskonzept beschriebenen Maßnahmen der Zielgesellschaft dahingehend analysiert und beurteilt wurden, ob sie grundsätzlich für eine erfolgreiche Krisenabwendung geeignet erscheinen (Sanierungsfähigkeit). Zu diesem Zweck wurde die Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft untersucht und ihre mittel- bis langfristige Überlebensfähigkeit sowie die im Unternehmenskonzept aufgeführten Maßnahmen analysiert.

V. Leistungen der Antragsteller

Die Antragstellerin zu 1) legt die an sie abgetretenen Forderungen der Individualgläubiger in Höhe von insgesamt rund EUR 213,905 Mio. durch Erlass gemäß Einbringungs- und Erlassvertrag mit der Solarworld AG ('Einbringungs-Vertrag') ein. In der Restrukturierungsvereinbarung ist vorgesehen, dass die Einbringung auf das Eintreten des 'Effective Date', also das Vorliegen aller aufschiebenden Bedingungen gemäß § 17 Abs. 1) der Restrukturierungsvereinbarung bedingt ist. Ziffer 3.1 des Einbringungs-Vertrags stellt die Einbringung der Forderungen unter die aufschiebende Bedingung der Eintragung der Kapitalerhöhung in dem von der Hauptversammlung beschlossenen Umfang. Die Antragstellerin zu 1) wird hierzu im Rahmen der Kapitalerhöhung mindestens 5.927.126 Stück Aktien der Solarworld AG zeichnen. Damit erzielte sie eine Beteiligungsquote von rund 40 % an der Zielgesellschaft.

Leistungen der Antragstellerin zu 1) kommen insoweit der Antragstellerin zu 2) zu Gute. Sie nimmt über ihre unmittelbare Beteiligung an Chancen und Risiken, welche die Antragstellerin zu 1) mit den Sanierungsbeiträgen eingeht, zumindest auch teil.

VI. Antragstellung

Die Antragsteller haben am 19. November 2013 beantragt, im Hinblick auf die beabsichtigte Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden. Zur Begründung wird angeführt, dass die Zielgesellschaft sanierungsbedürftig sei und die nachhaltige Sanierung nur unter Einbindung der Antragsteller möglich erscheine. Zum Beleg für die Krise haben die Antragsteller auch auf die Ad-hoc-Mitteilungen der Zielgesellschaft vom 24. Januar, 17. und 29. April, 18. Juni und 11. November 2013 verwiesen.

B. Entscheidungsgründe

I. Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig.

Ein Antrag nach § 37 WpÜG ist gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung bereits vor der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft möglich. Die Kontrollerlangung durch die Antragsteller zu 1) und 2) ist nach Ansicht der BaFin wahrscheinlich. Mit Eintragung der Kapitalerhöhung gegen Einlage eines Teils der Schuldscheinforderungen wird die Antragstellerin zu 1) 5.957.126 Stückaktien der Zielgesellschaft erlangen, was dann rund 40 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft entspricht. Soweit der Stimmrechtsanteil der Antragsteller zu 1) und 2) an der Zielgesellschaft infolge der Durchführung der MIP- und NIK-Geschäfte auf ungefähr 22,05 % absinkt, wird dies durch den gleichzeitigen Beginn des abgestimmten Verhaltens nach § 30 Abs. 2 WpÜG gemäß der Aktionärsvereinbarung kompensiert.

Ab diesem Zeitpunkt werden den Antragstellern zu 1) und 2) die Stimmrechtsanteile jeweils der anderen Parteien zugerechnet. Zusammen mit dem Stimmrechtsanteil des Investors iHv 29 % und dem der Solar Holding iHv 19,56 % ergäbe sich insgesamt ein Stimmrechtsanteil von rund 70,61 % für die Antragsteller zu 1) und 2), zuzüglich des Anteils aus etwaigen noch von Herrn Asbeck persönlich gehaltenen Aktien. Damit erlangen die Antragsteller zu 1) und 2) mit Inkrafttreten der Aktionärsvereinbarung nach Ansicht der BaFin die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.

II. Begründetheit

Die Anträge der Antragsteller zu 1) und 2) sind auch begründet. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller sowie der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37 WpÜG iVm § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft im Rahmen der Umsetzung der Restrukturierungsvereinbarung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsbefreiung liegen mit Bezug auf die der Antragsteller zu 1) und 2) vor. Eine Sanierungsbefreiung kann erteilt werden wenn die Zielgesellschaft ein Sanierungsfall ist, die Sanierung nach einem plausiblen Sanierungskonzept erfolgen soll und die kontrollerlangenden Antragsteller eine wesentliche eigene Sanierungsleistung erbringen.

1. Sanierungsfall

Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Die bestandsgefährdenden Risiken ergeben sich aus der bei Ausbleiben der finanziellen Sanierung drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft im laufenden Jahr 2014. Nach dem Ergebnis des Sanierungsgutachtens ist die Belastung der Zielgesellschaft durch die bestehende Finanzierung nicht tragbar. Bei einem Bruch der vereinbarten Zusagen in den Darlehensverträgen (Covenants), der derzeit zu vermuten ist, drohen zudem Kündigungen der Darlehensverträge, die unmittelbar zu einer Gefährdung der Zahlungsfähigkeit führen können.

Dies reicht für die Annahme eines Sanierungsfalles, da jeder der genannten Gesichtspunkte - jedenfalls aber alle zusammen - den Sanierungsfall begründet.

2. Sanierungskonzept

Das vorgelegte Sanierungskonzept ist nach Prüfung durch die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft plausibel; es ist in der vorliegenden Form geeignet, die bestandsgefährdenden Risiken zu beseitigen und so die Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten.

An die Feststellungen der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 bestätigt, dass die Zielgesellschaft auf der Basis des Sanierungskonzepts sanierungsfähig ist, also über eine Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB hinaus durch geeignete Maßnahmen wieder nachhaltig wettbewerbs- und renditefähig werden kann. Dies wird auch im Sanierungsgutachten bestätigt. Das derzeit negative Eigenkapital der Zielgesellschaft wird durch den Debt-Equity-Swap erhöht und unter Berücksichtigung gegenläufiger bilanzieller Effekte auf EUR 363 Mio. gebracht. Auch die Liquidität der Zielgesellschaft ist gewährleistet.

Die Aussagen zu den Erfolgsaussichten der Zielgesellschaft am Markt können zwar von der BaFin nicht überprüft werden, diese sieht jedoch keinen Grund, an den Aussagen der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu zweifeln.

3. Sanierungsbeiträge

Die Antragsteller zu 1) und 2) erbringen im Rahmen des Sanierungskonzepts einen eigenen, erheblichen Sanierungsbeitrag. a) Antragstellerin zu 1)

Die Antragstellerin zu 1) erbringt ihre Einlageleistung für die zu beziehenden neuen Stückaktien der Solarworld AG durch Einlage von Forderungen in Höhe von rund EUR 213,095 Mio. Dies stellt ein Sanierungsbeitrag dar, auch wenn die Antragstellerin zu 1) die Forderungen nicht zu Beginn der Krise gehalten hat, sondern erst im Rahmen der Umsetzung des Sanierungskonzeptes abgetreten erhält. Die Bündelung der Ansprüche der Individualgläubiger ist ein bereits im Term-Sheet vorgesehener Teil der Sanierungsmaßnahmen und ist notwendig, weil sie der Gleichbehandlung aller Individualgläubiger bei der Verwertung der Aktien einen einheitlichen Rahmen gibt. Damit schafft die Übertragung der Forderungen auf die Antragstellerin zu 1) die Voraussetzungen dafür, die Veräußerung an den Investor und an Solar Holding geordnet vorzunehmen. Zum einen ist sichergestellt, dass jeder Gläubiger seine Forderungen im gleichen Teil einlegen kann. Zum Anderen kann so jeder Gläubiger wirtschaftlich den gleichen Teil seiner Aktien an den Investor und an Solar Holding verkaufen, wie in der Restrukturierungsvereinbarung beschrieben. Hinzu kommt, dass mit dem Verkauf im Paket verbunden ist, dass der Kurs der Zielgesellschaft nicht durch eine hohe Anzahl zu verkaufender Aktien einem hohen Druck ausgesetzt wird. Eine Absicherung dagegen, dass nach dem Wirksamwerden der Sanierungsmaßnahmen der Kurs der Zielgesellschaft allein deswegen stark nachgibt, weil es zu einer großen Verkaufswelle kommt, ist geeignet, die Bereitschaft zur Beteiligung an der Sanierung zu erhöhen. Die gleichen Gedanken lassen sich auf eine sich möglicherweise anschließende Verwertung der von der Antragstellerin zu 1) gehaltenen Aktien durch Verkauf derselben übertragen.

b) Antragstellerin zu 2)

Leistungen der Antragstellerin zu 1) kommen insoweit der Antragstellerin zu 2) zu Gute. Sie nimmt über ihre unmittelbare Beteiligung an Chancen und Risiken, welche die Antragstellerin zu 1) mit den Sanierungsbeiträgen eingeht, zumindest auch teil.

III. Ermessen

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Für eine Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen mit denen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei Vorliegen eines Tatbestands aus § 9 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich vom Vorrang der Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was grundsätzlich im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, da sie ansonsten die Folge einer drohenden Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen hätten.

Die Aktienbeteiligungen der Zielgesellschaft werden durch den Kapitalschnitt bereits erheblich entwertet und durch die beabsichtigte Kapitalerhöhung zusätzlich verwässert. Insoweit tragen die bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft einen erheblichen Teil der in der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mit; zudem spiegelt sich der Wertverlust durch die Entwicklung des Börsenkurses ihres Aktienbesitzes wieder. Allerdings profitieren auch die außenstehenden Aktionäre letztlich von der Sanierung der Zielgesellschaft, sofern diese gelingt. Insofern besteht auch für die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG seitens der Antragstellerinnen zu rechtfertigen.

Da die Antragsteller zu 1) und 2) im Rahmen der Sanierung durch ihre erheblichen Sanierungsbeiträge zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus noch ein Pflichtangebot unterbreiten zu müssen, das ihnen zusätzliche finanzielle Belastungen in einem erheblichen Umfang auferlegen würde. Ihre Sanierungsbeiträge sollen vorrangig der Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich zu erteilen, wenngleich diese Befreiung auch mit Nebenbestimmungen zu versehen ist.

Hierzu entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung zudem ein besonderes Gewicht zukommen müsste, sind - abgesehen von dem Interesse, an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht erkennbar.

IV. Widerrufsvorbehalt und Auflagen

Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt ist insbesondere verhältnismäßig, da er im Vergleich zur auflösenden Bedingung ein milderes Mittel ist, um notfalls alternative Finanzierungs- und Sanierungsbeiträge im Rahmen des Widerrufsverfahrens berücksichtigen oder die Frist für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen verlängern zu können.

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 4 des Bescheids erfolgt für den Fall, dass die Auflagen nicht erfüllt werden. Er ist insbesondere deswegen verhältnismäßig, weil bereits § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ein gesetzliches Widerrufsrecht vorsieht und der Widerrufsvorbehalt daher deklaratorisch ist.

Ende der WpÜG-Meldung

31.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Notiert: Regulierter Markt Berlin, Düsseldorf und Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Hamburg, Hannover, München und Stuttgart



Quelle: dpa

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