Donnerstag, 30. Mai 2013

SolarWorld AG: Geschäftszahlen für das 1. Quartal 2013 Ad-hoc-Mitteilung 28.05.2013

SolarWorld AG: Geschäftszahlen für das 1. Quartal 2013

Ad-hoc-Mitteilung

28.05.2013

SolarWorld AG  / Schlagwort(e): Vorläufiges Ergebnis

28.05.2013 15:14

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG 

28.05.2013
Ad hoc-Service der SolarWorld AG
(Securities Code No.: WKN 510 840)
(International Securities Identification Number: ISIN DE0005108401)

SolarWorld AG: Geschäftszahlen für das 1. Quartal 2013

Die SolarWorld AG verkaufte in den ersten drei Monaten des Jahres weniger
Solarstrommodule und Bausätze als im Vorjahresquartal. Die Absatzmenge
belief sich im 1. Quartal 2013 konzernweit auf 109 (Q1 2012: 147) MW. Einen
Rückgang verzeichnete das Unternehmen vor allem im Heimatmarkt Deutschland.
Wesentliche Gründe waren das ungewöhnlich harte und lang andauernde
Winterwetter sowie der anhaltende Restrukturierungsprozess der SolarWorld.
Die insgesamt rückläufigen Absatzmengen und der fortdauernde Preisdruck
führten dazu, dass auch der Konzernumsatz gegenüber dem Vorjahresquartal
sank. Einschließlich des Wafergeschäfts erzielte die SolarWorld AG einen
Umsatz von 112,2 (Q1 2012: 170,5) Mio. EUR.
Das Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) ging auf -36,2 (Q1 2012:
26,6) Mio. EUR zurück. Das Konzernergebnis für das 1. Quartal sank auf
-40,0 (Q1 2012: -0,3) Mio. EUR.

Bonn, den 28. Mai 2013

SolarWorld AG
Der Vorstand

Kontakt:
SolarWorld AG 
Investor Relations 
Tel.-Nr.: 0228/55920-470; Fax-Nr.: 0228/55920-9470,
E-Mail: placement@solarworld.de; Internet: www.solarworld.de


28.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: SolarWorld AG
Martin-Luther-King-Straße 24
53175 Bonn
Deutschland
Telefon: +49 (0)228 - 559 20 470
Fax: +49 (0)228 - 559 20 9470
E-Mail: placement@solarworld.de
Internet: www.solarworld.de
ISIN: DE0005108401
WKN: 510840
Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard);
Freiverkehr in Berlin, Hamburg, München, Stuttgart;
Terminbörse EUREX
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service


http://www.solarworld.de/investor-relations/news-amp-veroeffentlichungen/ad-hoc-meldungen/

eine Antwort von Görg auf eine Solarworld-Kündigung vom 16.5.2013.....so könnt ihr euch schon mal auf die Gegenargumente einrichten....

......
wir zeigen an, dass uns die SolarWorld AG, Bonn, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen
Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Die SolarWorld AG hat Ihre Kündigungserklärung vom 16. Mai 2013 an uns mit der Bitte
um Beantwortung weitergeleitet. Zur Kündigung dürfen wir Folgendes mitteilen:
Die Kündigung ist mangels Kündigungsrechts unwirksam.
Ein Kündigungsrecht ergibt sich weder aus § 9 Abs. 1 lit. (e) der Anleihebedingungen,
noch aufgrund einer angeblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
SolarWorld AG.

1. Nach § 9 Abs. 1 lit. (e) der Anleihebedingungen - diese Bestimmung hat die Überschrift
„Insolvenz u.ä.“ - besteht ein Kündigungsrecht, wenn
"ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die
Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine
Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft o-
der ein Dritter ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin beantragt und
ein solches Verfahren nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen aufgehoben
oder ausgesetzt worden ist."
Ein Kündigungsrecht nach dieser Vorschrift besteht nicht. Insbesondere hat die SolarWorld
AG keine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger angeboten
oder gar getroffen.
Bislang liegt nicht einmal ein Angebot einer allgemeinen Schuldenregelung vor, welches
die Gläubiger der SolarWorld AG, u.a. die Gläubiger der von Ihnen gehaltenen
Anleihe, annehmen könnten.
Abgesehen davon stellt ein - noch final auszuarbeitendes und sodann den Gläubigern
vorzulegendes - Restrukturierungskonzept keine „allgemeine Schuldenregelung“
dar. Denn § 9 Abs. 1 lit. (e) der Anleihebedingungen betrifft nur Insolvenzverfahren
und ähnlichen Verfahren. Dies sind andere staatliche Verfahren über die Reorganisation
der SolarWorld AG. Zu denken wäre etwa an Verfahren wie den
Zwangsvergleich nach der früheren Vergleichsordnung. Solche Verfahren werden -
auch nach der Aufhebung der Vergleichsordnung - sowohl in Anleihebedingungen
als auch im Gesetz (etwa in § 302 Abs. 3 Satz 2 AktG) in Bezug genommen.
Eine außergerichtliche Restrukturierung ist daher mit solchen Verfahren nicht vergleichbar.
So ist eine außergerichtliche Restrukturierung kein staatliches Verfahren.
Entscheidend ist darüber hinaus: Eine außergerichtliche Restrukturierung erfolgt naturgemäß
im Einvernehmen zwischen der SolarWorld AG und den beteiligten (nicht
notwendigerweise allen) Gläubigern. Die Gläubiger haben die Möglichkeit zu entscheiden,
ob sie bestimmten Sanierungsschritten zustimmen. In einem Insolvenzverfahren
oder einem Vergleichsverfahren nach früherem Recht oder ähnlichen Verfahren
wäre dies nicht der Fall.
Ein Kündigungsrecht aus § 9 Abs. 1 lit. (e) der Anleihebedingungen besteht damit
nicht.
2. Es besteht auch kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wegen angeblicher
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

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GÖRG

a) Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse steht - selbst wenn sie tatsächlich
vorläge - den in § 9 Ziff. 1 der Anleihebedingungen normierten Kündigungsgründen
nicht gleich. Nach dieser Bestimmung besteht ein Kündigungsrecht
nur dann, wenn die SolarWorld AG (i) ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommt
(Fälle (a) bis (c)) oder einen Insolvenzantrag stellt bzw. vergleichbare Sachverhalte
eintreten (Liquidation, Zahlungseinstellung) (Fälle (d) bis (g)).
Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse steht - selbst wenn sie vorläge
- diesen Fällen nicht gleich. Insbesondere führt eine Restrukturierungsbedürftigkeit
keinesfalls notwendigerweise zur Insolvenz, Liquidation oder Zahlungseinstellung.
Schon deshalb scheidet eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Verschlechterung
der wirtschaftlichen Verhältnisse aus.
b) Nichts Anderes ergibt sich aus den - nur pauschal angeführten - §§ 314, 490 BGB.
Deren Voraussetzungen liegen nicht vor und werden in dem Kündigungsschreiben
bezeichnenderweise auch nicht dargelegt. Abgesehen davon gilt, dass §§ 314, 490
BGB auf das Schuldverhältnis aus den Anleihen nicht anwendbar ist.
§ 490 BGB gilt nicht für die Inhaberschuldverschreibung. Der Anspruch aus der Anleihe
ist kein Darlehensrückzahlungsanspruch und kann mit einem Darlehen auch
nicht gleich gesetzt werden. Denn es handelt sich bei Inhaberschuldverschreibung
um kapitalmarktfähige Wertpapiere, die nicht in den § 488 ff. BGB, sondern abschließend
in den § 793 ff. BGB geregelt sind.
Dies auch deshalb sachgerecht, weil der Anleihegläubiger nicht in vergleichbarem
Umfang schutzbedürftig ist, wie der Darlehensgeber. Denn durch die Börsennotierung
der Anleihen hat der Anleihegläubiger jederzeit die Möglichkeit, die Anleihen zu
veräußern und damit das Schuldverhältnis mit der Gesellschaft (durch Übertragung
auf einen Dritten) für sich zu beenden. Eines weitergehenden Schutzes über ein jederzeitiges
Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bedarf es nicht.
Auch ein Kündigungsrecht aus § 314 BGB besteht nicht. Denn auch insoweit gehen
die § 793 ff. BGB als Spezialregelung vor.

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GÖRG

c) Darüber hinaus ist ein Kündigungsrecht deshalb ausgeschlossen, weil damit der
Regelungsgehalt des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG) ausgehöhlt würde.
aa) Typischerweise - und auch im Fall der SolarWorld AG - gilt Folgendes:
Ist die Gesellschaft sanierungsbedürftig, so ist sie darauf angewiesen, in einem
mehrstufigen Verfahren nach dem SchVG eine Änderung der Anleihebedingungen
zu erreichen. Dabei steht es im Belieben der Anleihegläubiger, ob sie bestimmten
Sanierungsbeiträgen zustimmen oder nicht. Allerdings sind die Beschlüsse der
Gläubigerversammlung für alle Gläubiger verbindlich, auch wenn diese nicht an der
Beschlussfassung teilgenommen oder gegen den Beschluss gestimmt haben.
Mit dieser kollektiven Wirkung der Beschlüsse wäre es nicht vereinbar, wenn schon
im Vorfeld jeder beliebige Gläubiger durch eine individuelle Kündigung erreichen
könnte, dass die Beschlüsse der Gläubigerversammlung für ihn nicht gelten und er
- anders als alle anderen Gläubiger - eine vorzeitige volle Rückzahlung seiner Anleihe
erreichen kann.
bb) Dies gilt erst Recht, weil in Sanierungsfällen typischerweise der Schuldner der Anleihen
pflichtgemäß die Sanierungsbedürftigkeit bekannt geben muss und damit
quasi gezwungen wäre, den Kündigungsgrund selbst mitzuteilen.
cc) Es kommt hinzu, dass der kündigende Anleihegläubiger für sich einen ungerechtfertigten
Sondervorteil beansprucht.
Denn typischerweise liegt es so, dass der Emittent gerade nicht in der Lage ist, die
Anleiheforderung vollständig zu bedienen, erst recht nicht vorzeitig. Dies bedeutet,
dass der kündigende Anleihegläubiger nur dann sein Ziel erreichen kann, wenn
zwar er die Kündigung erklärt, die übrigen Anleihegläubiger aber zu Sanierungsschritten
bereit sind.
Letztlich bezweckt der kündigende Anleihegläubiger für sich einen Sondervorteil auf
Kosten der übrigen Anleihegläubiger. Mit dem gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
ist dies nicht vereinbar.

Seite 4 von 5
GÖRG

Daher ist die Kündigung auch deshalb unwirksam, weil bei der stets vorzunehmenden
Interessenabwägung die Interessen der SolarWorld AG (und der übrigen Anleihegläubiger)
an dem Fortbestand des Schuldverhältnisses schwerer wiegen als das
Interesse des Anleihegläubigers an der Kündigung.
d) Die Einwände, die im Übrigen gegen die Unzulässigkeit einer Kündigung angeführt
werden - etwa die vermeintliche Irrelevanz der Handelbarkeit der Anleihen - , verfangen
nicht. Darauf kommt es jedoch letztlich auch nicht an, da bereits kein Kündigungsgrund
vorliegt und schon deshalb kein Kündigungsrecht besteht.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
.................. lialen Grüßen
Ör. Klaus Felke
Rechtsanwalt

SolarWorld AG: Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig; jetzt 2010/17er-Anleihen kündigen und klagen!

SolarWorld AG: Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig; jetzt 2010/17er-Anleihen kündigen und klagen!

Die Versammlung der Inhaber der 2010/2017 Anleihe von SolarWorld ist ebenfalls gescheitert. Nun sollten Gläubiger die Anleihe kündigen, Klagen vorbereiten und etwaige Rechtsschutzversicherer wegen Kostendeckung anfragen. Dr. Späth & Partner hat bereits Klagen für Anleihegläubiger gegen SolarWorld eingereicht.
Nach unseren Informationen soll die Präsenz bei der heute stattgefundenen SolarWorld-Gläubigerversammlung für die 2010/2017 Anleihe (6,125%; ISIN XS0478864225, WKN A1CR73) nur bei ca. 7 Prozent gelegen haben. Zur Beschlussfähigkeit wäre ein Quorum von 50 Prozent notwendig gewesen. Damit konnte zunächst, wie auch schon gestern, kein gemeinsamer Gläubigervertreter gewählt werden. Eine zweite Gläubigerversammlung, die SolarWorld wiederum zeitnah einberufen will, wird aber aller Voraussicht nach beschlussfähig sein. Anleihebesitzer sollten die Zeit nutzen und jetzt schnellstmöglich die Anleihen kündigen und Rückzahlung der vollen Nominale verlangen und sich überlegen zu klagen. Dies gilt auch für Besitzer der Anleihe 2011/2016.
Wir haben für unsere Mandanten beim Landgericht Frankfurt bereits erste Klagen gegen SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt hatten, verweigert SolarWorld mit zweifelhafter Begründung die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen. Die Rechtsschutzversicherungen unserer Mandanten haben daher auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert.

Dafür muss man „an der Bahnstrecke stehen", sprich frühzeitig einen Anwalt beauftragt haben: Denn immer gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Die bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig

Rechtstipp vom 28.05.2013

SolarWorld AG: Bedingungen bekannt. Heftige Einschnitte für Anleihebesitzer. Letzter Ausweg: Kündigung.

Die Umtauschbedingungen für SolarWorldAG-Anleihen werden heftig! Nun sollten Gläubiger die Anleihe kündigen, Klagen vorbereiten und etwaige Rechtsschutzversicherer wegen Kostendeckung anfragen. Dr. Späth & Partner hat bereits Klagen für Anleihegläubiger gegen SolarWorld eingereicht.
Inzwischen wurde bekannt, wie dramatisch die Verluste für Gläubiger der SolarWorld-Anleihe werden sollen. Nach Informationen von Günther&Partner, die sich um das Amt des gemeinsamen Vertreters für SolarWorld-Anleihebesitzer bewerben, ist folgendes vorgesehen: „Jeder Gläubiger soll jeweils drei unterschiedliche Elemente für seine heute bestehende Forderung erhalten: Erstens, ein neues Fremdkapitalinstrument, mit einem Nominalwert von ca. 40% der heutigen Schuld mit marktüblicher Verzinsung (je Anleihe von EUR 1000 also ein neues Papier/Schuldversprechen von ca. EUR 400). Zweitens, eine Barauszahlung in drei Tranchen zu unterschiedlichen Terminen, die insgesamt ca. 10-12% des Nominalwertes der heutigen Forderung entspricht (je Anleihe von EUR 1000 also ein Barauszahlung von ca. EUR 100-120). Drittens, Anteile an der Solarworld AG (neue Aktien), die nach einer Kapitalherabsetzung ausgegeben werden. In Summe werden dabei die heutigen Finanzgläubiger ca. 95% der Anteile an der Solarworld AG erhalten."
In Deutsch: Verlust von 60%, die restlichen 40% mies verzinst mit langer Laufzeit (also verlängertem Insolvenzrisiko) und Anteile an einem Problemunternehmen. Da die beiden nächsten Gläubigerversammlungen in ca. vier Wochen stattfinden, sollten Anleihegläubiger die restliche Zeit nutzen, um Ihre Anleihen zu kündigen. Dann kann Rückzahlung der vollen Nominale mitsamt Zinsen verlangt werden.
Wir haben für unsere Mandanten beim Landgericht Frankfurt bereits erste Klagen gegen SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt hatten, verweigert SolarWorld mit zweifelhafter Begründung die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen. Die Rechtsschutzversicherungen unserer Mandanten haben daher auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert.
Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt. Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer gerne kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen. Der Zeitraum bis zur zweiten Gläubigerversammlung sollte also für die Kündigung der SolarWorld-Anleihe genutzt werden. Etwaige Klagen können auch noch danach eingelegt werden. Zuvor sollte allerdings gekündigt werden.
Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen. Zudem können Anleihegläubiger ohne Rechtsschutzversicherung abwarten, wie sich die Klagen der versicherten Anleihegläubiger entwickeln, und bei positiver Entwicklung „auf den Zug aufspringen", also Klagen später einlegen. Kar ist aber auch: Dafür muss man „an der Bahnstrecke stehen", sprich frühzeitig einen Anwalt beauftragt haben: Denn immer gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Die bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Wir sind insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleihe-Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, macht die Kanzlei Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern oder bereitete Klagen vor und reicht diese ein. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind.
Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, LL.M. (Washington, D.C.)
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte
Kurfürstendamm 102, 10711 Berlin
liebscher@dr-spaeth.com
Tel.: 0049 / (0) 30 88 70 16 17, Fax: 0049 / (0) 30 88 72 94 61
www.dr-spaeth.com

„Wer jetzt seine Anleihe kündigt und mit der Kündigung durchdringt, könnte eventuell noch den vollen Nennwert zurückbekommen und so an den angekündigten Einschnitten vorbeikommen“, sagt Anwalt Dittke.

Solarworld-Anleihen jetzt kündigen? Gläubiger müssen mit Ausfällen rechnen. Abstriche an Zinsen und Nennwerten von Frank Asbeck angekündigt.
Bei seinen TV-Auftritten scheint für Frank Asbeck, Chef und Hauptaktionär von Solarworld, die Welt für die Anhänger der erneuerbaren Energie noch in Ordnung zu sein: „Bauen Sie auf eine Welt mit Zukunft – Solarworld!“ So lautet der Claim. Für Aktionäre und Anleihegläubiger von Solarworld sieht diese Zukunft gar nicht gut aus: „Sie werden wahrscheinlich auf viel Geld verzichten müssen“, meint Anwalt Klaus Dittke von DSKP.de: „Es sei denn, Anleihegläubiger schützen sich noch schnell durch Kündigung ihrer Anleihen.“ 

Frank Asbeck geht aktuell davon aus, „dass gravierende Einschnitte […] bei den beiden Anleihen notwendig sind.“ Es geht um die 6,125%-Anleihe über 400 Mio. € von 2010 bis 2017 (ISIN: XS0478864225) sowie um die 6,375% Anleihe über 150 Mio. € von 2011 bis 2016 (ISIN: XS0641270045). Solche „gravierenden Einschnitte“ könnten bedeuten, dass die Anleiheanleger von jeweils 1.000 € Nennwert vielleicht nur noch die Hälfte oder weniger wiedersehen würden. 


Den angedrohten Einschnitten können Gläubiger unter Umständen entkommen, wenn sie sich auf §9 der jeweiligen Anleihebedingungen berufen. Danach können sie gem. (1)(d) kündigen, wenn die Emittentin, nämlich die Solarworld AG aus Bonn, ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt. Das hat Chef Asbeck mit der obigen Ankündigung faktisch getan, mit der er einräumt, die Anleihen nicht mehr vollständig zurückzahlen zu können. Er hatte am 24.1.2013 auch darauf hingewiesen, es bestünde eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erforderliche Restrukturierung und notwendige Maßnahmen operativer Art umgesetzt werden könnten und somit eine positive Fortführungsprognose bestünde. „Das würde im Umkehrschluss bedeuten: Sofern diese Maßnahmen nicht umgesetzt werden könnten, sähe es schwarz aus für die Zukunft der Solarworld AG und wäre sogar eine Insolvenz des Unternehmen nicht mehr auszuschließen“, meint Anwalt Dittke. 

Seit dieser bitteren Verkündung ist einige Zeit vergangen, ohne dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit Wirklichkeit geworden wäre. Am 12.03.2013 gab Solarworld immerhin bekannt, man habe den Insolvenzverwalter Hans-Gerd Jauch von Görg-Rechtsanwälte, Köln, als Berater bei der Restrukturierung des Unternehmens engagiert! Görg und Jauch haben die Karstadt-Insolvenz geleitet. Dies alles sind deutliche Symptome für das Vorliegen einer bedrohlichen Lage. „Wer jetzt seine Anleihe kündigt und mit der Kündigung durchdringt, könnte eventuell noch den vollen Nennwert zurückbekommen und so an den angekündigten Einschnitten vorbeikommen“, sagt Anwalt Dittke.   
Düsseldorf, 26.03.2013
Klaus Dittke, Rechtsanwalt für Kapitalanlegerrecht 

Asbeck will Millionen in Firmenrettung investieren

SOLARWORLD-CHEFAsbeck will Millionen in Firmenrettung investieren

exklusiv Frank Asbeck, der Firmengründer von Solarworld, will sich mit einem zweistelligen Millionenbetrag an der Rettung seines Unternehmens beteiligen. Zudem macht er Hoffnung auf Investitionen aus Katar.
Solarworld-Chef Frank Asbeck will einen Millionenbetrag investieren, um sein Unternehmen zu retten. Quelle: dpa
Solarworld-Chef Frank Asbeck will einen Millionenbetrag investieren, um sein Unternehmen zu retten.Quelle: dpa
BonnSolarworld-Chef Frank Asbeck will sich an der Rettung des angeschlagenen Solarkonzerns finanziell beteiligen. „Ich plane, einen zweistelligen Millionenbetrag zu investieren“, sagte der Firmengründer dem Handelsblatt (Freitagausgabe). Um das Überleben von Solarworld zu sichern, sollen die Schulden um 60 Prozent auf 350 Millionen Euro gesenkt werden. Für den Verzicht auf ihr Geld sollen die Gläubiger neue Aktien des Bonner Unternehmens erhalten.
Der Anteil von Hauptaktionär Asbeck wird von derzeit 28 auf dann 1,4 Prozent zunächst verwässert. Er betonte, dass er durch den Kauf neuer Aktien seine Beteiligung anschließend „signifikant“ erhöhen werde. Laut Finanzkreisen soll der Anteil wieder bei über 20 Prozent liegen. Asbeck bestätigte Gespräche mit Katar Solar Technologies. „Unser Joint Venture-Partner in Katar ist interessiert, sich als zweiter Investor neben mir an Solarworld signifikant zu engagieren.“
SOLARBRANCHE
Der Firmengründer verteidigte in dem Interview den Kauf eines Schlosses von Thomas Gottschalk, der just in dem Moment bekannt wurde, als Solarworld seine finanzielle Misere einräumen musste. „Natürlich macht sich eine Schlagzeile à la „Der Sonnengott mit seinem Schloss“ gut, aber das ist meine Privatsache.“ Andere Vorstandsvorsitzende wohnten auch nicht in einer Zweizimmer-Wohnung. „Das Schloss war ein richtiges Denkmal-Schnäppchen, aber verraten Sie es nicht Thea Gottschalk“, sagte Asbeck.
Solarworld ist mit dem durch Billigimporte aus China ausgelösten Preisverfall für Solarmodule in finanzielle Nöte geraten. Parallel zu den Gesprächen über den Schuldenschnitt kämpft Asbeck im Verbund mit anderen europäischen Solarfirmen für Anti-Dumping-Zölle auf chinesische Module. „Es gibt keinen freien Handel, solange China dumpt und subventioniert, was das Zeug hält.“ Europa müsse dagegen halten, sonst werde eine Industrie nach der anderen aufgerollt. „Erst Solar, dann Telekommunikation und dann der Maschinenbau.“
Den gesamten Artikel können Sie ab 20 Uhr in der Live-App lesen

Dienstag, 28. Mai 2013

SolarWorld AG: Geschäftszahlen für das 1. Quartal 2013

28.05.2013
Corporate News SolarWorld AG 
(Securities Code No.: WKN 510 840)
(International Securities Identification Number: ISIN DE0005108401)
 

SolarWorld AG: Geschäftszahlen für das 1. Quartal 2013

Die SolarWorld AG verkaufte in den ersten drei Monaten des Jahres weniger Solarstrommodule und Bausätze als im Vorjahresquartal. Die Absatzmenge belief sich im 1. Quartal 2013 konzernweit auf 109 (Q1 2012: 147) MW. Einen Rückgang verzeichnete das Unternehmen vor allem im Heimatmarkt Deutschland. Wesentliche Gründe waren das ungewöhnlich harte und lang andauernde Winterwetter sowie der anhaltende Restrukturierungsprozess der SolarWorld. Die insgesamt rückläufigen Absatzmengen und der fortdauernde Preisdruck führten dazu, dass auch der Konzernumsatz gegenüber dem Vorjahresquartal sank. Einschließlich des Wafergeschäfts erzielte die SolarWorld AG einen Umsatz von 112,2 (Q1 2012: 170,5) Mio. €. Das Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) ging auf -36,2 (Q1 2012: 26,6) Mio. € zurück. Das Konzernergebnis für das 1. Quartal sank auf -40,0 (Q1 2012: -0,3) Mio. €. 

Bonn, den 28. Mai 2013

SolarWorld AG
Der Vorstand 
Kontakt:
SolarWorld AG Investor Relations 
Tel.-Nr.: 0228/55920-470; 
Fax-Nr.: 0228/55920-9470,
E-Mail: placement@solarworld.de
Internet: www.solarworld.de/investor-relations

Sonntag, 26. Mai 2013

Merkel will im Solar-Streit mit China vermitteln


LI AUF DEUTSCHLANDBESUCHMerkel will im Solar-Streit mit China vermitteln

Nach einem Treffen mit Kanzlerin Merkel hat der neue chinesische Regierungschef Li mit deutlichen Worten die geplanten EU-Strafzölle auf chinesische Solarmodule kritisiert. Merkel will im Streit mit der EU vermitteln.
Angela Merkel begrüßt den chinesischen Ministerpräsidenten Li in Berlin. Quelle: ap
Angela Merkel begrüßt den chinesischen Ministerpräsidenten Li in Berlin.Quelle: ap
Berlin/Potsdam/PekingChina hat im Streit mit der EU um Strafzölle auf chinesische Solarmodule und Telekommunikationsprodukte den Ton verschärft. Gerade vor dem Hintergrund der nach wie vor schwächelnden Weltwirtschaft seien internationale Handelsschranken besonders fragwürdig, warnte der neue chinesische Ministerpräsident Li Keqiang am Sonntag nach einem Treffen mit Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) in Berlin.
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Merkel sagte, sie halte nichts von dauerhaften Strafzöllen. Deutschland werde sich in den nächsten sechs Monaten intensiv für eine Verhandlungslösung zwischen China und der Europäischen Union stark machen. „Deutschland wird alles daran setzen, dass wir in diesen Gesprächen wirklich vorankommen“, versprach die Kanzlerin. Gleichwohl deutete Merkel an, dass sie eine vorübergehende Verhängung von Strafzöllen durch die EU für möglich hält.
Die EU will den Solar-Billigimporten aus China einen Riegel vorschieben und die Einfuhr von Solarmodulen dem Vernehmen nach mit einem durchschnittlichen Zollsatz von 47 Prozent belegen. China hatte im Gegenzug kürzlich eine Anti-Dumping-Untersuchung zu Importen von Stahlrohren aus Europa eröffnet.
CHINA
Li warnte, mit Strafzöllen werde „das falsche Signal gesetzt, dass Handelsprotektionismus wieder ein Comeback erfährt“. Strafzölle würden nicht nur Industrie und Verbraucher in seinem Land stark treffen, sondern auch europäische Unternehmen und Verbraucher. An Merkel gerichtet sagte er mit Blick auf den Solarstreit: „Ich würdige sehr Ihre Haltung.“ Er erwarte vom deutschen Einsatz aber nicht, dass dieser die Gespräche seines Landes mit der EU-Kommission ersetze.
Sein Land sei sehr an guten Beziehungen zur EU interessiert, versicherte Li. Langfristig könne man bei Gesprächen über ein Freihandelsabkommen einen großen Schritt vorankommen. Die deutsch-chinesischen Beziehungen könnten Vorbild sein, sie seien „auf der Überholspur“ und für die Entwicklung Europas und der Welt wichtig. Scherzend fügte er hinzu: "Ich meine aber keinesfalls, dass Deutschland die EU-Kommission ersetzen kann."
Er hoffe, dass die EU und die Eurozone ihre Schwierigkeiten überwinden könnten, sagte Li Keqiang. Denn Chinas neuer Ministerpräsident hat die weitere Unterstützung seines Landes für die europäische Integration und einen starken Euro unterstrichen. "Wir stehen zusammen, wenn Europa zusammensteht und der Euro stark bleibt", sagte Li. Ein stabiler Euro sei nicht nur gut für Europa. "Sondern das ist auch eine gute Sache für Chinas eigene Entwicklung. Das kommt der ganzen Welt zugute", betonte Li.

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„Die Umtauschbedingungen für SolarWorldAG-Anleihen werden heftig! Nun sollten Gläubiger die Anleihe kündigen, Klagen vorbereiten und etwaige Rechtsschutzversicherer wegen Kostendeckung anfragen.“ Dr. Späth & Partner hat bereits Klagen für Anleihegläubiger gegen SolarWorld eingereicht.



26.05.2013

Letzter Ausweg: Kündigung. BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: „Die Umtauschbedingungen für SolarWorldAG-Anleihen werden heftig! Nun sollten Gläubiger die Anleihe kündigen, Klagen vorbereiten und etwaige Rechtsschutzversicherer wegen Kostendeckung anfragen.“ Dr. Späth & Partner hat bereits Klagen für Anleihegläubiger gegen SolarWorld eingereicht.

Inzwischen wurde bekannt, wie dramatisch die Verluste für Gläubiger der SolarWorld-Anleihe werden sollen.

  Nach Informationen von Günther&Partner, die sich um das Amt des gemeinsamen Vertreters für SolarWorld-Anleihebesitzer bewerben, ist folgendes vorgesehen: „Jeder Gläubiger soll jeweils drei unterschiedliche Elemente für seine heute bestehende Forderung erhalten: 

Erstens, ein neues Fremdkapitalinstrument, mit einem Nominalwert von ca. 40% der heutigen Schuld mit marktüblicher Verzinsung (je Anleihe von EUR 1000 also ein neues Papier/Schuldversprechen von ca. EUR 400). 

Zweitens, eine Barauszahlung in drei Tranchen zu unterschiedlichen Terminen, die insgesamt ca. 10-12% des Nominalwertes der heutigen Forderung entspricht (je Anleihe von EUR 1000 also ein Barauszahlung von ca. EUR 100-120). 

Drittens, Anteile an der Solarworld AG (neue Aktien), die nach einer Kapitalherabsetzung ausgegeben werden. In Summe werden dabei die heutigen Finanzgläubiger ca. 95% der Anteile an der Solarworld AG erhalten.“

Hierzu BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner: „In Deutsch: Verlust von 60%, die restlichen 40% mies verzinst mit langer Laufzeit (also verlängertem Insolvenzrisiko) und Anteile an einem Problemunternehmen. Da die beiden nächsten Gläubigerversammlungen in ca. vier Wochen stattfinden, sollten Anleihegläubiger die restliche Zeit nutzen, um Ihre Anleihen zu kündigen. Dann kann Rückzahlung der vollen Nominale mitsamt Zinsen verlangt werden.“

Dr. Liebscher weiter: „Wir haben für unsere Mandanten beim Landgericht Frankfurt bereits erste Klagen gegen SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt hatten, verweigert SolarWorld mit zweifelhafter Begründung die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen. Die Rechtsschutzversicherungen unserer Mandanten haben daher auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert.“

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt.Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen. Der Zeitraum bis zur zweiten Gläubigerversammlung sollte also für die Kündigung der SolarWorld-Anleihe genutzt werden. Etwaige Klagen können auch noch danach eingelegt werden. Zuvor sollte allerdings gekündigt werden.

Dr. Liebscher. „Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen. Zudem können Anleihegläubiger ohne Rechtsschutzversicherung abwarten, wie sich die Klagen der versicherten Anleihegläubiger entwickeln, und bei positiver Entwicklung „auf den Zug aufspringen“, also Klagen später einlegen. Kar ist aber auch: Dafür muss man „an der Bahnstrecke stehen“, sprich frühzeitig einen Anwalt beauftragt haben: Denn immer gilt: Wer zuerst kommt, malt zuerst.“

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, bereitete die Kanzlei Klagen vor und reicht diese ein. Ferner macht sie Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind.  Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

drspäml
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, 25. Mai 2013

Der nicht zurückgezahlte Teil des Nennwertes soll nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland vom 4. April einen steuerlich irrelevanten Forderungsausfall darstellen. Das heißt, die Verluste können dann nicht mit Gewinnen aus anderen Geschäften verrechnet werden und damit auch nicht die Steuerlast senken.


Der nicht zurückgezahlte Teil des Nennwertes soll nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland vom 4. April einen steuerlich irrelevanten Forderungsausfall darstellen. Das heißt, die Verluste können dann nicht mit Gewinnen aus anderen Geschäften verrechnet werden und damit auch nicht die Steuerlast senken.


STEUERTIPP

Steuernachteil
bei Pleiten

VON BERND SCHMITT

In den vergangenen Jahren hat
es spektakuläre Firmenpleiten
gegeben. Lehman und General
Motors sind wohl die prominentesten
Beispiele, aktuell sorgen Fälle
aus der Solarbranche für Schlagzeilen.
Die Gläubiger von Anleihen
und Zertifikaten dieser Firmen erhalten
im Rahmen von Vergleichsoder
Insolvenzverfahren regelmäßig
weit weniger als ihre Anschaffungskosten.
Nun kommt hinzu,
dass sich der Fiskus nicht an den
Verlusten beteiligen will.
Der nicht zurückgezahlte Teil
des Nennwertes soll nach einer
Verfügung der Oberfinanzdirektion
(OFD) Rheinland vom 4.
April einen steuerlich irrelevanten
Forderungsausfall darstellen. Das
heißt, die Verluste können dann
nicht mit Gewinnen aus anderen
Geschäften verrechnet werden und
damit auch nicht die Steuerlast senken.
Im Fall von Insolvenzen will der
Fiskus offenbar keinen Unterschied
machen zwischen Papieren,
die vor dem 1. Januar 2009 (also
vor Einführung der Abgeltungsteuer)
oder erst danach erworben wurden.
Für beide Zeitpunkte ist kein
Verlustabzug möglich. Auch für sogenannte
Finanzinnovationen ist
dies nicht vorgesehen.
Dieses Vorgehen deckt sich aber
nur teüweise mit dem Gesetz. Danach
ist nur bei vor 2009 erworbenen
„normalen“ Wertpapieren ein
Verlust steuerlich unbeachdich,
wenn zwischen Kauf- und Verkauf
mindestens ein Jahr vergangen ist.
Für Finanzinnovationen gelten hingegen
unabhängig vom Kaufzeitpunkt
die Regeln der Abgeltungsteuer,
das heißt, Verluste steuerlich
geltend gemacht werden. Wurde
zum Beispiel ein Lehman-Zertifikat
nach 2008 auf dem Zweitmarkt
erworben, dürfte entgegen
der OFD Verfügung ein Verlust in
voller Höhe im Rahmen der Abgeltungsteuer
verrechnet werden.
Im Rahmen der Abgeltungsteuer
gibt es keine steuerlich unbeachtlichen
Verluste und keine steuerfreien
Gewinne - auch nicht bei Insolvenzen.
Der Fiskus will nunmehr
- aber offenbar nur für Verluste
- durch die Hintertür wieder
eine Regelung für steuerlich unbeachtliche
Verluste einführen.
Dass der Fiskus auch eine andere
Sichtweise vertreten könnte,
zeigt der Schuldenschnitt der Griechenland-
Anleihen im vergangenen
Jahr. Den Zwangsumtausch
von alten Staatsanleihen in neue
Anleihen, der einen Staatskonkurs
vermeiden sollte, behandelt der Fiskus
nicht als Insolvenz, sondern als
„Verkaufsfall“ . Damit werden die
Verluste im Rahmen der Abgeltungsteuer
steuerlich berücksichtigt.
Diese Regelung soll aber offenbar
nur für zahlungsunfähige
Eurostaaten gelten, nicht bei Firmenpleiten.
Aus dem Gesetz ergibt
sich diese Unterscheidung
nicht.
Anlegern bleibt die Hoffnung,
dass die Finanzgerichte im Rahmen
der Abgeltungsteuer die Verluste
im Rahmen von Firmenpleiten
zur Verrechnung zulassen.
Denn ein Missbrauch kann ausgeschlossen
werden: Kein Anleger
verliert gerne 100 Prozent des eingesetzten
Kapitals, um mit dem
realisierten Verlust 25 Prozent Abgeltungsteuer
zu sparen. Daher
sollten betroffene Anleger die Verluste
in ihrer Einkommensteuererklärung
geltend machen und die
Bescheide durch Einspruch offen
halten. Dann würden sie von einer
positiven Gerichtsentscheidung
nachträglich mitprofitieren.
Der Autor ist Steuerberater und Partner
bei Ernst & Younq.
Dieser Steuertipp basiert auf der E-Mail eines
Lesers. Haben Sie auch Fragen zu steuerlichen
Themen? Dann schreiben Sie uns unter
steueriipp@faz.de
Wir wählen regelmäßig einige Fragen aus, die
hier im Steuertipp beantwortet werden.

FAS Print 26.5.2013