Sonntag, 29. September 2013

Die außerordentliche Kündigung einer Unternehmensanleihe aus wichtigem Grund

06.03.2012
Anlegerschutz
Die außerordentliche Kündigung einer
Unternehmensanleihe aus wichtigem Grund
Als Instrument der bankunabhängigen Fremdkapitalbeschaffung hat sich das Marktvolumen
von Unternehmensanleihen für kleinere und mittelständische Unternehmen
in den letzten fünfzehn Jahren mehr als verdoppelt, da gerade in finanziell schwierigen
Zeiten der Unternehmen Banken vor dem Hintergrund gestiegener Eigenkapitalanforderungen
zunehmend nicht mehr zur Unternehmensfinanzierung im klassischen
Sinne bereit sind. Das Unternehmensrisiko wird hierdurch zunehmend auf private wie
institutionelle Anleger verlagert.
In seinem Urteil vom 26.01.2012 (Az. 30 O 63/11, BB 2012, 1821) hatte sich mit dem
LG Köln daher erstmals ein deutsches Gericht mit der Frage zu befassen, ob dem
Inhaber einer Unternehmensanleihe, hier in Form einer Hypothekenanleihe, ein außerordentliches
Kündigungsrecht zusteht, wenn die Emittentin den Anlegern offen mit
der Insolvenz des eigenen Unternehmens droht, um so eine Änderung der Anleihebedingungen
in der Restrukturierungsphase zu erreichen. Das Gericht bejahte das
Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB zutreffend unter
Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zur drohenden Zahlungsunfähigkeit eines
Darlehensnehmers (BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07) und machte dabei deutlich,
dass es für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes zudem
nicht darauf ankommt, ob dem Emittenten tatsächlich unmittelbar die Zahlungsunfähigkeit
droht.
Zum Sachverhalt des Urteils des LG Köln
Im zu entscheidenden Fall - welcher nunmehr dem OLG Köln vorgelegt wurde - erwarb
der Kläger im Jahre 2006 eine Hypothekenanleihe mit zehnjähriger Laufzeit
und einer Verzinsung von anfangs 6% p.a. Nach dem Eintritt finanzieller Schwierigkeiten
erstrebte die Emittentin als Sanierungs- und Restrukturierungsbeitrag von den
Anlegern die Zustimmung zur Reduzierung der Anleihezinsen auf lediglich 1%, sowie
die Reduzierung des Nennwertes von 60 auf 40%. Dabei wies die Emittentin darauf
hin, dass die Stellung eines Insolvenzantrages unausweichlich sei, wenn die Gläubiger
den vorgeschlagenen Reduzierungen nicht zustimmen sollten. Im Rahmen des
Klageverfahrens machte die Emittentin sodann geltend, eine wesentliche Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse oder eine Überschuldung liege nicht vor, sei jedenfalls
aber bereits vor der Emission der Anleihen bekannt gewesen.
Anwendbarkeit der Grundsätze zur außerordentlichen Kündigung eines Darlehens
wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der Emittentin
Zutreffend geht das LG Köln zunächst von der Anwendbarkeit des Rechts zur außerordentlichen
Kündigung der Anleihe nach § 313 Abs. 1 BGB aus.
2
Zwar wird in der Literatur vereinzelt angezweifelt, ob Anleihen überhaupt als Dauerschuldverhältnisse
angesehen werden können. Aufgrund der Tatsache aber, dass
der Anleger während der Vertragslaufzeit grundsätzlich zur Belassung des Kapitals
und der Emittent zur Zahlung von Anleihezinsen verpflichtet ist, ist dies zu bejahen.
Ebenfalls unzutreffend wird die Auffassung vertreten, der Gläubiger bedürfe des unabdingbaren
Rechts zu außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB bereits deswegen
nicht, weil er die Anleihe jederzeit frei veräußern könne und die Unzumutbarkeit
eines Festhaltens am Vertrag damit jedenfalls entfalle. Dieser Einwand jedoch
betrifft zum einen allein das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Einzelfall und
kann damit schon nicht der Anwendbarkeit des § 314 BGB dem Grunde nach entgegenstehen.
Zum anderen bliebe dabei unberücksichtigt, ob diese Möglichkeit dem
Gläubiger überhaupt rechtlich und faktisch möglich ist. Vereinzelt wird zudem argumentiert,
die Anwendbarkeit des § 314 BGB ermögliche eine Aushebelung des Gesetzeszwecks
des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG), da dieses angeblich darauf
ausgelegt sei, finanziell angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit der Sanierung
auf Kosten der Anleihegläubiger zu ermöglichen (vgl. Trautrims, BB 2012,
1821 ff.). Dieser angebliche Zweck lässt sich jedoch der Begründung zum SchVG
weder in seiner Fassung aus dem Jahre 1899, noch in seiner Fassung aus dem Jahre
2009 entnehmen. Gegenstand sind vielmehr die Rechte der Gläubiger und wie
diese zur Sanierung oder im Falle der Insolvenz durch Mehrheitsentscheidung auf
die verbrieften Rechte einwirken können (vgl. Begr. RegE zum SchVG 2009, BTDrucks.
16/12814, 13). Geregelt wird damit, welche Rechte den Anlegern zustehen,
deren bereits gezeichnete Anleihen von der Schieflage der Emittentin betroffen sind,
und nicht, welche Möglichkeiten einem Unternehmen offen stehen, sich über die
Ausgabe von Anleihen durch die Anleihegläubiger zu sanieren.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht dem Anleger richtigerweise auch
nicht erst dann offen, wenn die Überschuldung der Emittentin bereits festgestellt ist.
Vielmehr ist dem Gläubiger die Kündigung, welche diesen eben gerade vor einem
Gesamtausfall in der Insolvenz der Emittentin schützen soll, nach den vom BGH zum
Darlehensvertrag entwickelten Grundsätzen bereits dann möglich, wenn sich die
Vermögensverschlechterung für die Anleiheschuldnerin sichtbar abzeichnet (BGH
vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07). Ein Zuwarten auf die tatsächlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit
würde das Kündigungsrecht im Ergebnis hingegen vollständig leer
laufen lassen. Es kann daher, wie auch das LG Köln zutreffend betont, nicht darauf
ankommen, ob die Anleihegläubigerin tatsächlich überschuldet ist oder nicht. Die
Grundsätze des BGH zur Darlehenskündigung im Falle der finanziellen Schieflage
des Darlehensnehmers sind bereits aufgrund der vergleichbaren Grundkonstellation
übertragbar. Auch bei einer Anleihe stellt der Anleger der Emittentin für einen vorher
bestimmten Zeitraum Kapital zur Verfügung, um hierfür ein zeitabhängiges Entgelt zu
erhalten. In beiden Fällen ist der Gläubiger gegenüber seinem Schuldner in dessen
Krise gleich schutzwürdig.
Fazit
Die richtige Entscheidung des LG Köln steht in Einklang mit der Rechtsprechung des
BGH zur Schutzwürdigkeit des Kapitalgebers in der Krise seines Schuldners. Weder
der Gesetzeszweck des SchVG noch die fehlende Anwendbarkeit des § 314 BGB
stehen der Vergleichbarkeit zwischen dem außerordentlichen Kündigungsrecht des
Darlehensgebers und dem Kündigungsrecht des Anleihegläubigers entgegen. Es
3
bleibt daher zu hoffen, dass diese Auffassung auch vom OLG Köln entsprechend
bestätigt wird.
RA Robert D. Buchmann, Rössner Rechtsanwälte, München
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.03.2012
http://www.die-aktiengesellschaft.de/25752.htm

Montag, 23. September 2013

Mit einem Freigabeverfahren beim Oberlandesgericht Köln versuche Solarworld, die plangemäße Umsetzung der Sanierung zu erreichen. "Das Management der SolarWorld AG geht nach wie vor davon aus, dass die Restrukturierung im Zeitraum von November 2013 bis Februar 2014 vollzogen wird", so die Erklärung./rs/DP/stb

Klagen gegen Solarworld-Sanierung - Asbeck will Zeitplan halten



Der Bonner Solarmodulhersteller Solarworld will trotz mehrerer Anfechtungsklagen den Zeitplan für die Unternehmenssanierung bis Anfang 2014 halten. Solarworld hatte im August von Aktionären und Anleihegläubigern mehrheitlich Zustimmung für das Konzept bekommen, das einen scharfen Kapital- und Schuldenschnitt und eine Abwertung der Aktien auf fünf Prozent des bisherigen Wertes beinhaltet. Es gab aber auch Kritik. Inzwischen lägen sechs Klageschriften gegen die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 7. August 2013 vor, teilte das Unternehmen am Montag mit. Zuvor hatten auch das "Handelsblatt" und "Wall Street Journal Deutschland" über Klagen berichtet.
Die Kritik richtet sich vor allem dagegen, dass die Bestandsaktionäre kein Bezugsrecht für die Kapitalerhöhung bekommen sollen, die nach dem Schuldenschnitt geplant ist. Firmengründer Frank Asbeck kann dagegen für zehn Millionen Euro aus seinem Privatvermögen 19,5 Prozent neue Aktien erwerben. Solarworld halte die Klagen für unbegründet und bereite entsprechende Klageerwiderungen vor, teilte das Unternehmen mit. Mit einem Freigabeverfahren beim Oberlandesgericht Köln versuche Solarworld, die plangemäße Umsetzung der Sanierung zu erreichen. "Das Management der SolarWorld AG geht nach wie vor davon aus, dass die Restrukturierung im Zeitraum von November 2013 bis Februar 2014 vollzogen wird", so die Erklärung./rs/DP/stb
ISIN DE0005108401
AXC0161 2013-09-16/14:00

© 2013 dpa-AFX

Samstag, 21. September 2013

Der Fall Q-Cells schreckt die Beraterbranche auf: Wegen üppiger Honorare hat der Insolvenzverwalter die Kanzlei Hengeler Mueller verklagt. Andere Verfahren dieser Art könnten folgen.

Der Fall Q-Cells schreckt die Beraterbranche auf: Wegen üppiger Honorare hat der Insolvenzverwalter die Kanzlei Hengeler Mueller verklagt. Andere Verfahren dieser Art könnten folgen.


Kanzlei verklagtInsolvenzverwalter nehmen Beraterhonorare ins Visier

 ·  Der Fall Q-Cells schreckt die Beraterbranche auf: Wegen üppiger Honorare hat der Insolvenzverwalter die Kanzlei Hengeler Mueller verklagt. Andere Verfahren dieser Art könnten folgen.



© dpa Rechtliches Neuland: Beim Sanierungsversuch von Q-Cells kamen auch die Berater ins Schlingern
Die Beratung von kriselnden Unternehmen ist ein Milliardengeschäft. Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater verdienen prächtig daran. Nun könnte sich die Freude daran in diesen Kreisen deutlich eintrüben, denn Insolvenzverwalter nehmen die üppigen Honorare der Berater immer häufiger genau unter die Lupe – und fordern mitunter einen beträchtlichen Teil davon wieder zurück.
Jüngstes Opfer der neuen Rückforderungsfreude ist die deutsche Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller. Sonst eigentlich eher im Transaktionsgeschäft zu Hause, hat sie auch ein kleines, aber feines Restrukturierungsteam, das dem kriselnden Solarhersteller Q-Cells zwischen September 2011 und April 2012 auf die Sprünge helfen wollte. Das ging gründlich daneben, inzwischen rutschte das Unternehmen in die Pleite.
Seitdem schaut sich der Insolvenzverwalter Henning Schorisch alle bisher bezahlten Rechnungen akribisch an. Besonders viel hatte er an jenen Honoraren zu kritisieren, die Hengeler-Mueller-Anwälte kassierten. Er wirft ihnen vor, die Sanierung noch vorangetrieben zu haben, als längst klargewesen sei, dass es keine Rettung gebe. Hengeler weist die Anschuldigungen zurück und gibt sich betont gelassen: Die Ansprüche seien unbegründet, sagt ein Sprecher.

McKinsey bleibt gelassen

Schorisch, der Ende August Klage gegen die Vorzeigekanzlei einreichte, hält sich mit öffentlichen Kommentaren zurück. „Mit Rücksicht auf das laufende Verfahren können wir keine weiteren Angaben zum Sachverhalt machen“, sagt ein Sprecher des Insolvenzverwalters der Kanzlei HWW Wienberg Wilhelm.
Schon wird in der Branche spekuliert, ob der Fall noch weitere Kreise zieht, ob insbesondere die Unternehmensberatung McKinsey und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG ebenfalls ins Visier des Insolvenzverwalters geraten. Konkrete Pläne gebe es diesbezüglich noch nicht; es werde noch geprüft, ob und inwieweit gegen weitere Berater oder Verantwortliche der damaligen Q-Cells SE, die heute unter dem Namen Global PVQ SE firmiert, Forderungen gestellt oder Klagen erhoben werden.
„Bis zu einer entsprechenden Entscheidung werden wir Fragen dazu grundsätzlich nicht beantworten“, teilt der Sprecher des Insolvenzverwalters mit. Bei McKinsey, dem Marktführer unter den Strategieberatungen, legt man Gelassenheit an den Tag. Die Berater verweisen darauf, dass die Qualität der Beratungsleistungen – McKinsey war bei Q-Cells damit beauftragt, die Kosten zu senken – nicht in Abrede gestellt werde.

Schärfste Eskalationsstufe

Es gehe vielmehr um die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Solarunternehmen Insolvenz habe anmelden müssen. KPMG lehnte jede Stellungnahme dazu ab. Offen ist zudem, um welche Summen es geht. Die Zeitung „Die Welt“ berichtete von Beträgen im hohen einstelligen Millionenbereich, die der Insolvenzverwalter von allen drei Beratungsgesellschaften einfordern könnte.
Die Klage ist die wohl schärfste Eskalationsstufe in einer Reihe von Streitigkeiten zwischen Insolvenzverwaltern und Sanierungsberatern. Nur selten geraten die Meinungsverschiedenheiten in die Öffentlichkeit, häufig kommen die Parteien im Hintergrund zu einer Einigung. Auch bei Q-Cells hat es diese Bemühungen gegeben, ist aus gut informierten Kreisen zu hören. Diese sind jedoch offensichtlich gescheitert.
In dem Fall des Solarzellenherstellers gibt es die Besonderheit, dass sich die Beteiligten mit der Sanierung auf gesellschaftsrechtlich ungesichertes Terrain vorgewagt hatten – und damit vor Gericht zur Überraschung vieler scheiterten. Wenn dies nun ausreichen sollte, um Rückforderungen stellen zu können, könnte es für Sanierungsexperten schwer werden, überhaupt noch neue Wege zu beschreiten. Juristen beobachten den Fall deshalb mit Argusaugen.

Verdacht der Insolvenzverschleppung

Dabei sind Sanierungen ohnehin schon vermintes Gelände. „Beratungen in der Krise sind brandgefährlich“, warnen erfahrene Insolvenzverwalter. Schnell hat man die Staatsanwaltschaft im Haus. Fast schon routinemäßig prüfen die Ermittler, ob eine Insolvenzverschleppung vorliegt oder die Berater dabei geholfen haben. So mancher, der in diesem Bereich tätig war, hat sich nach solch unangenehmen Besuchen lieber ein anderes Betätigungsfeld gesucht.
In der Beratungsbranche ist man sich durchaus bewusst, ein naheliegendes Ziel für Insolvenzverwalter auf der Suche nach Geldquellen zu sein. Honorare für Dienstleistungen zurückzufordern, gilt als vergleichsweise einfach. Will ein Insolvenzverwalter Lieferanten von Maschinen oder Produkten belangen, muss er damit rechnen, dass diese im Gegenzug ihre Ware zurückfordern. Die Erbringer geistiger Leistungen können das schwerlich tun.
Eine Falle kann auch darin liegen, dass Rechnungen zu spät gestellt werden. Der Bundesgerichtshof gibt inzwischen eine Frist von rund einer Woche für Bargeschäfte, die vom Insolvenzverwalter nicht angefochten werden können. Wer sich länger Zeit lässt, muss damit rechnen, dass er das Geld wieder zurückzahlen muss.

Tummelfeld für Berater

Bei der inzwischen insolventen Baumarktkette Praktiker ist ebenfalls von üppigen Beraterhonoraren die Rede, doch dort ist man noch weit entfernt von einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Dazu ist die Insolvenz des Mutterkonzerns noch zu frisch. Allerdings würden die entsprechenden Rückforderungsansprüche derzeit geprüft, heißt es aus gut informierten Kreisen.
Die umfangreichen Sanierungsbemühungen sind gerade erst gescheitert. Auch Praktiker war bis zu seinem unrühmlichen Ende ein wahres Tummelfeld für Berater: Erst McKinsey, dann BCG, schließlich Roland Berger – alle großen Namen der Strategieberatung wurden hier in den vergangenen Jahren beauftragt.
Der bislang wohl prominenteste Fall einer öffentlichen Auseinandersetzung ist der Streit zwischen dem Finanzinvestor Kingsbridge und der Beratungsgesellschaft Alix Partners. Kingsbridge war 2006 beim angeschlagenen Modelleisenbahnhersteller Märklin eingestiegen, Alix hatte zuvor dessen Bücher geprüft, eine sogenannte „Due Diligence“ durchgeführt.
Nach der Insolvenz von Märklin 2009 bezeichnete Kingsbrigde diese Prüfung als fehlerhaft und verlangte seinen Einsatz – 30 Millionen Euro – von Alix zurück. Ein Münchner Schiedsgericht legte fest, dass Alix 14 Millionen Euro an den Investor zahlen sollte – eine Entscheidung, welche die Beratungsbranche aufhorchen ließ. Alix kündigte daraufhin an, beim Oberlandesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs zu beantragen. Inzwischen haben sich beide Seiten außergerichtlich geeinigt.

Mittwoch, 11. September 2013

Schwerste Bedenken gegen DES (Debt Equity Swap) Friedl/Schmidtbleicher in Frankfurter Kommentar zum SchVG

Frankfurter Kommentar
zum Schuldverschreibungsgesetz
Herausgegeben von
Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Rechtsanwalt, Frankfurt am Main
und
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
Banksyndikus, Frankfurt am Main
Bearbeitet von
RA Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
RA Dr. Arne C. Lawall
RA Dr. Roiand Schmidtbleicher
RA Karsten Wöckener, LL.M.
RAin Dr. Alexandra Zech

S 237/8

a) Var. 1 - Umwandlung und Umtausch in Gesellschaftsanteile
Soweit § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 zulassen will, dass Schuldverschreibungen per Mehr- 43
heitsbeschluss in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden können, bleibt unklar, welche
Fälle die „Umwandlung“ erfassen soll. Zumindest unter den geltenden kapitalgesellschaftsrechtlichen
Regeln erscheint eine echte Umwandlung von Schuldverschreibungen
in Gesellschaftsanteile ausgeschlossen.92
Problematischer erscheint jedoch der Kerngedanke der Norm, per Mehrheitsbeschluss die 44
Anleihegläubiger gesamtverbindlich zu Verbandsmitgliedern ihres Schuldners oder eines
anderen Unternehmens werden zu lassen. Der in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 vorgesehene
Mehrheitsbeschluss zwingt dissentierende Gläubiger, Anteilsinhaber und Mitglied einer
Gesellschaft mit sämtlichen daraus resultierenden Rechten und Pflichten zu werden.
Diese Folge steht jedoch vor dem Hintergrund der negativen Vereinigungsfreiheit des
Art. 9 Abs. 1 GG in Widerspruch zu der in Deutschland geltenden Rechtsordnung. Der
Gesetzgeber daselbst liefert den Anlass, § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 durchaus kritisch zu überprüfen.
Hat er doch in § 225a Abs. 2 Satz 2 und § 230 Abs. 2 InsO gesetzlich klargestellt,
dass eine Umwandlung93 von Forderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am
90 Vgl. Vogel, in: Preuße, SchVG, § 5 Rn. 33.
91 Vgl. Vogel, in: Preuße, SchVG, § 5 Rn. 33.
92 Vgl. zu Umwandlung und Umtausch von Finanzinstrumenten nur Baums, in: FS Canaris, S. 3 ff.
93 Der Terminus Umwandlung ist hier als Umschreibung sowohl von Umwandlung und Umtausch zu verstehen
SchVG § 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger j|
i Schuldner durch einen Insolvenzplan gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ausgeschlossen
ist (s. auch § 19 Rn. 74).94 Auch § 9 Abs. 1 Satz 2 KredReorgG konstatiert
ausdrücklich, dass eine Umwandlung95 von Forderungen in Eigenkapital gegen den Willen
der betroffenen Gläubiger ausgeschlossen ist.96 Einer besonderen Aussagekraft kommt
hierbei die Begründung des Diskussionsentwurfs für die entsprechende Norm zu. Dort
wurde seinerzeit formuliert: „kein Gläubiger [seil, darf] gegen seinen Willen in eine Gesellschafterposition
gedrängt werden. Ein anderer Ansatz dürfte bereits mit dem Grundrecht
der negativen Koalitionsfreiheit [seil, gemeint ist offensichtlich die negative Vereinigungsfreiheit]
unvereinbar sein.“ Es ist insoweit zumindest verwunderlich, dass der Gesetzgeber
diese Bedenken erst bei der Reform des Sanierungs- und Insolvenzrechts äußert,
während die Begründung des SchVG sich hierzu ausschweigt und so eine offene Inkonsistenz
der gesetzlichen Regeln für die Gläubigerbeteiligung an einem Debt-Equity-Swap
herrscht. Die besagten Vorschriften des Insolvenzrechts sowie des KredReorgG geben jedenfalls
Anlass, die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 vorgesehene Regel grundsätzlich in Frage zu
stellen.

94 Der Gesetzgeber hält es für ein „Individualrecht jedes einzelnen Gläubigers“, einer solchen Vergesellschaftung
nicht zuzustimmen, und eine solche Zustimmung könne nicht durch einen Mehrheitsbeschluss
innerhalb einer Gruppe ersetzt werden. Für die Schuldverschreibungsgläubiger will
der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme machen, da die Möglichkeiten zu einem Mehrheitsbeschluss
nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 von der Regelung des § 225a Abs. 2 InsO unberührt bleiben; vgl.
insgesamt RegE, BT-Drs. 17/5712, S. 31 und zu § 230 InsO explizit Eidenmüller, in: Münchener
Kommentar z. InsO, § 230 Rn. 46 m. w. N.
95 Auch hier gilt für den Terminus „Umwandlung“ das in Fn. 93 ausgefiihrte.
96 S. zu § 9 Abs. 1 Satz 2 KredReorgG nur Fridgen, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 9
KredReorgG Rn. 3.
97 Vgl. insgesamt zur ökonomischen Analyse des Insolvenzrechts nur R. Schmidt, Ökonomische
Analyse des Insolvenzrechts, passim.
98 Vgl. Schmidtbleicher, Die Anleihegläubigermehrheit, S. 203 f.; Maier-Reimer, in: FS Goette,
S. 299, 301 ff.

Sonntag, 8. September 2013

Nun ist denkbar, dass in einem Sanierungsfall bei einem DES eine (vollständig oder weitgehend) wertlose Forderung eingebracht wird. Dies kann im Extremfall zur Entstehung einer stammkapitalfreien GmbH führen. Im Ergebnis wären Neugläubiger einer solchen Gesellschaft ohne den Schutz der ansonsten geltenden Kapitalaufbringungsregeln. Wie hier der Schutz von Neugläubigern sicherzustellen ist, ist zurzeit ungeklärt.

Zurückdrängung von Gläubigerschutzregeln zugunsten von Planungssicherheit bei Sanierungsfällen
Parallel zu dieser Ausweitung des Pflichtenkanons des Gesellschafters in der Krise hat dasESUG – ebenfalls im Kontext eines DES im Insolvenzverfahren – auch dem (einfachen) (Insolvenz-)Gläubiger Sanierungslasten und Mitwirkungspflichten auferlegt. Es gibt im deutschen Recht keine generelle Pflicht eines Gläubigers zur Mitwirkung an einer Restrukturierung/Sanierung. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 hat der BGBentschieden, dass „nach geltendem Recht ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich eine Bindungswirkung nur für diejenigen Gläubiger entfaltet, die ihn geschlossen haben“. „Sogenannte Akkordstörer sind grundsätzlich auch dann nicht gehindert, ihre Ansprüche gegen den Schuldner uneingeschränkt durchzusetzen, wenn eine ganz überwiegende Mehrheit der Gläubiger einen solchen Vergleich befürwortet“ (BGHZ 116, 319). Demzufolge können sich obstruierende Gläubiger jederzeit und ganz risikoarm der Mitwirkung an einem Restrukturierungsvorhaben entziehen. Sogar das Ziel, für sich ein besseres Ergebnis zu erstreiten, als es erreichbar wäre, sollte eine Sanierungsvereinbarung abgeschlossen werden, steht dem nicht entgegen. Darlehensverträge für größere Finanzierungstransaktionen gehen in dieselbe Richtung: Diese sehen für viele Konstellationen, die im Zusammenhang mit einer finanziellen Restrukturierung relevant sind, wie beispielsweise den Verzicht auf Kreditforderungen oder die Stundung, ein Einstimmigkeitsprinzip für die Kreditgeber vor.
Inwieweit bietet das ESUG hier nun Hilfe an? Ein Gesellschafter kann bei Gesellschaftsgründung wie bei einer Kapitalerhöhung Bar- oder Sacheinlagen einbringen. Eine Bareinlage ist unter Kapitalaufbringungsgesichtspunkten unproblematisch. Das Einbringen einer Sacheinlage dagegen, wie zum Beispiel eine gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung, ist ein bewertungsbedürftiger Vorgang. Bringt ein Gesellschafter bei einer Sacheinlage nun weniger ein, als er einzubringen verpflichtet ist, also im Fall einer Überbewertung, so haftet er nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen (Kapitalaufbringungsgrundsätzen) gegenüber der Gesellschaft auf den Fehlbetrag, d.h. auf die Differenz zwischen dem Nennbetrag der Einlage und dem wirklichen Wert der Forderung. Gemäß § 254 Abs. 4 InsO ist dieser zuvorderst im Interesse der Gesellschaftsgläubiger entwickelte ganz elementare Grundsatz der Bardeckungspflicht bei Überbewertung einer Sacheinlage im Fall einer im Planverfahren durchgeführten Umwandlung einer Fremdkapitalposition in Eigenmittel (durch zum Beispiel eine Sachkapitalerhöhung) jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der Insolvenzplan vom Gericht bestätigt worden ist. Entsprechende Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen können vom Schuldner gegen die bisherigen Gläubiger dann nicht mehr geltend gemacht werden. Außerhalb des Planverfahrens ist eine Überbewertung einer Sacheinlage dagegen unverändert angreifbar.
Gesetzgeberische Idee hinter dieser Regelung ist, dass bei Sanierungen und Restrukturierungen Kalkulations- und Planungssicherheit Vorrang vor dem Gläubigerschutz genießen sollen. Interessen der Gläubiger, so der Gesetzgeber in seiner Begründung, werden durch das Planverfahren geschützt: Sie können auf eine Überbewertung der Sacheinlage hinweisen sowie Rechtsmittel gegen den Plan und damit die Bewertung einlegen. Klar sollte indes sein, dass es hier um eine verfahrensrechtliche Absicherung, nicht um materiellen Gläubigerschutz geht.
Nun ist denkbar, dass in einem Sanierungsfall bei einem DES eine (vollständig oder weitgehend) wertlose Forderung eingebracht wird. Dies kann im Extremfall zur Entstehung einer stammkapitalfreien GmbH führen. Im Ergebnis wären Neugläubiger einer solchen Gesellschaft ohne den Schutz der ansonsten geltenden Kapitalaufbringungsregeln. Wie hier der Schutz von Neugläubigern sicherzustellen ist, ist zurzeit ungeklärt. Die Diskussion in Rechtsprechung und Literatur dazu steht erst ganz am Anfang. Darauf soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

Samstag, 7. September 2013

freut euch nicht zu früh über die neuen Aktien // Drohende Differenzhaftung im Nachgang zu debt equity swaps

Ulrich Simon

Das neue Schuldverschreibungsgesetz
und Treuepflichten im Anleiherecht
als Bausteine eines außergerichtlichen
Sanierungsverfahrens

S 86/87

(c) Drohende Differenzhaftung im Nachgang zu debt equity swaps

Debt equity swaps bergen für die Anleihegläubiger das Risiko, bei fehlender Vollwertigkeit
der einzubringenden Forderungen für eine entsprechende Differenz zu
haften.460 Denn sollten die eingebrachten Forderungen dem angeblichen Wert der
Einlage nicht entsprechen, haften sie verschuldensunabhängig461 in bar auf die angefallene
Differenz.462 Der Anleihegläubiger wird nur insofern von seiner Bareinlagepflicht
frei, als der Wert der Forderungen dem Ausgabebetrag der zu übernehmenden
Anteile entspricht.463 Für die Bewertung der Forderung gilt nicht der
Nennwert, sondern der wirtschaftlich reale Wert,464 der dem Registergericht durch
ein Gutachten465 nachzuweisen ist (§ 183 Abs. 3 Satz 1,184 Abs. 2 AktG).466 Hieraus
folgt, dass wegen der Sanierungsbedürftigkeit des Emittenten ein erheblicher
Abschlag zum Nennwert erforderlich ist.467 Das aus dem früheren Kapitalersatz-
459 Schlitt/Schäfer, FS Maier-Reimer, S. 614, 625.
460 Vgl. zur Haftung bei Sacheinlagen K. Schmidt, in: Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise,
Sanierung und Insolvenz, Rn. 2.223; Redeker, BB 2007, 673, 676; Lutter/Hommelhoj)"/
Timm, BB 1980, 737, 740; Bauer, ZInsO 2002, 153, 157; Wittig, FS Uhlenbruck, S. 685,
702f. Demgegenüber sieht die Bundesregierung im Rahmen des ESUG eine bedeutende
Privilegierung von Gläubigem vor, die im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens Anteile
erworben haben. Nach § 254 Abs. 4 InsO-E soll die Schuldner-Gesellschaft die Bewertung
der Sacheinlage nur innerhalb des Planverfahrens angreifen können; mit Bestätigung des
Plans durch das Insolvenzgericht (§ 248 InsO) sollen Ansprüche der Gesellschaft gegenüber
den Gläubigem ausgeschlossen sein, vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drucks.
17/5712, S. 32 li. Sp. Sehr kritisch zu dieser Privilegierung Hölzle, NZI2011, 124, k29.
461 Der Anleihegläubiger kann sich demnach nicht darauf berufen, dass er einem professionellen
Werthaltigkeitsgutachten Vertrauen geschenkt hat, vgl. Schmidt/Schlitt, Der Konzern
2009, 279, 285; Schönhaar, Kollektive Wahrnehmung, S. 102.
462 Vgl. K. Schmidt, ZIP 1980,328,334. Umstritten ist, ob diese Differenzhaftung nur in Höhe
des geringsten Ausgabebetrags (§ 9 Abs. 1 AktG) greift oder darüber hinaus ein Agio erfasst,
vgl. hierzu Schmidt/Schlitt, Der Konzern 2009, 279, 285.
463 Redeker, BB 2007, 673, 675; Wittig, FS Uhlenbruck, S. 685, 702; vgl. auch Cranshaw,
ZInsO 2008, 421,426.
464 BGH, Urt. v. 18.02.1991 - IIZR 104/90, BGHZ 113, 335, 341f. =NJW 1991, 1754; BGH,
Urt. v. 1 5 .0 1 .1 9 9 0 -II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 61 =NJW 1990, 982, 985; BGH, Urt.
v. 26.03.1984-11 ZR 171/83, BGHZ 90,370,373; BGH, Urt. v. 13.10.1954-11 ZR 181/53,
BGHZ 15, 52; Schmidt/Schlitt, Der Konzern 2009,279,282; Schönhaar, Kollektive Wahrnehmung,
S. 100; Redeker, BB 2007, 673, 675 m. w. N. aus der Literatur.
465 Dieses Gutachten eines gerichtlich bestellten Prüfers kann inzwischen auch durch einen
Sachverständigen ersetzt werden (§ 183a Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 33a Abs. 1 Nr. 2
AktG), was allerdings eine vierwöchige Registersperre auslöst (§ 183a Abs. 2 Satz 2 AktG),
siehe zu weiteren Einzelheiten Schmidt/Schlitt, Der Konzern 2009, 279, 282.
466 Vogel, ZBB 2010, 211, 213.
467 Schmidt/Schlitt, Der Konzern 2009, 279, 282; Seibert, FS Schwark, S. 261, 264; Schönhaar,
Kollektive Wahrnehmung, S. 101.

recht drohende Risiko eines mit mehr als 10% am Unternehmen beteiligten Gesellschafters,
erworbene Forderungen (Distressed Debt Purchase) nicht zur Kapitalerhöhung
verwenden zu dürfen, hat sich mit Inkrafttreten des MoMiG erledigt
(§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F.).468

Vor dem Hintergrund einer drohenden Differenzhaftung kann die Zulässigkeit
von debt equity swaps in Konflikt mit dem Verbot der Leistungsverpflichtung
(§ 5 Abs. 1 Satz 3 SchVG) geraten.469 Denn eine weite Auslegung des Leistungsverbots,
wie sie unter dem SchVG-1899 gepflegt wurde,470 würde alle Nachschusspflichten
erfassen, die Folge eines debt equity swaps sein können. Ein solcher
Widerspruch im Gesetz ist mit der gesetzgeberischen Intention der Sanierungserleichterung
nicht in Einklang zu bringen. Richtigerweise muss das Verbot der
Leistungspflicht daher eng verstanden werden und kann nur solche Verpflichtungen
erfassen, die Nachschüsse auf die Anleihe selbst vorsehen, ohne dass eine
wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung gewährt würde.471 Für den Fall der Insolvenz
bergen debt equity swaps freilich die Gefahr der nachrangigen Befriedigung.
Der Eintausch von Anleiheforderungen in Gesellschaftsanteile hat daher einen
Rangrücktritt472 zur Folge, weil Gesellschafter ihre Forderungen nur nachrangig
geltend machen können (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO).473

(d) Drohende Insolvenzanfechtung?

Sollte trotz des debt equity swaps die Insolvenz des Emittenten eintreten, muss
sichergestellt sein, dass die Gläubiger als neue Gesellschafter nicht erneut zur
Leistung der Einlage verpflichtet werden können. Eine solche Pflicht hätte aber
eine Insolvenzanfechtung des debt equity swap zur Folge. Denn der Gläubiger wäre
infolge der Anfechtung nicht durch die Leistung des Forderungs Verzichts von seiner
Einlagepflicht befreit.474

In Betracht kommen eine Anfechtung wegen der
Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder wegen
unmittelbarer Gläubigerbenachteiligung (§ 132 InsO).
Eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO scheitert allerdings am Tatbestandsmerkmal
des Gesellschafterdarlehens. Zwar liegt ein Gesellschafterdarlehen
468 Vgl. K. Schmidt, in: Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz,
Rn. 2.225.
469 Hierzu Vogel, ZBB 2010,211,215.
470 Dies ergibt sich zumindest aus der historischen Gesetzesbegründung, die klarstellt, dass
jedwede „Ausschreibung von Einschüssen zu Sanierungszwecken“ unzulässig sein sollte,
vgl. Vogel, ZBB 2010, 211, 215.
471 Vogel, ZBB 2010, 211, 215; Vogel, in: Preuße, SchVG, § 5, Rn. 22.
472 Zum Rangrücktritt oben unter Kapitel III) 3) c) (4).
473 Vgl. auch Kuder/Obermüller, ZInsO 2009, 2025, 2026.
474 Wirsch,NZG 2010, 1131.

Freitag, 6. September 2013

Solarworld reicht neue Klagen im Photovoltaik-Handelsstreit in USA ein

US-Handelsministerium
Das US-Handelsministerium hatte Ende vergangenen Jahres Importzölle für chinesische Photovoltaik-Produkte eingeführt
Foto: U.S. of America Department of Commerce

Solarworld reicht neue Klagen im Photovoltaik-Handelsstreit in USA ein

06. September 2013 | Politik und Gesellschaft, Topnews
Die US-Tochter des deutschen Photovoltaik-Herstellers hat zwei Beschwerden eingereicht, weil nach ihrer Ansicht die chinesische Konkurrenz immer noch auf illegale Handelspraktiken zurückgreift. Solarworld will eine teilweise Revision der Entscheidung des US-Handelsministeriums erreichen, das Ende vergangenen Jahres Importzölle zwischen 31 und 250 Prozent für chinesische Photovoltaik-Produkte eingeführt hat.
„Wir werden alle Möglichkeiten ausschöpfen, um das anerkannte internationale Handelsrecht zur Bekämpfung der illegalen Handelspraktiken China – die noch immer die Erneuerbaren-Energien-Unternehmen und Arbeitsplätze in den USA bedrohen - zu nutzen“, begründet Gordon Brinser, Präsident von Solarworld Industries America Inc., das Einreichen von zwei Klagen die die Bestimmungen des US-Handelsministerium betreffen. In der ersten Beschwerde heißt es, dass zahlreiche chinesische Photovoltaik-Hersteller sich unfähig oder nicht gewillt seien zu zeigen, dass sie ohne staatliche Kontrolle arbeiteten. Nach Ansicht von Solarworld America befinden sich die meisten Unternehmen in staatlichem Besitz und stünden zumindest unter staatlicher Kontrolle. Diese Firmen sollten auf keinen Fall reduzierte Importzölle zahlen müssen. Ende vergangenen Jahres erließ die US-Regierung dann Importzölle zwischen 31 und 250 Prozent ein. Nach Ansicht der US-Solarworld-Tochter sollten diese Photovoltaik-Hersteller auch 250 Prozent auf ihre Importe zahlen.
In der zweiten Klage heißt es, dass das US-Handelsministerium die Einstufung der chinesischen Aluminiumraumen unterbewertet habe, was zu deutlich zu niedrigen Anti-Dumpingzöllen geführt habe. Solarworld America führt wie in Europa auch in den USA eine Koalition von Photovoltaik-Herstellern (CASM) an, die vor knapp zwei Jahren Anti-Dumping- und Anti-Subventionsklagen beim US-Handelsministerium gegen die kristallinen Photovoltaik-Unternehmen aus China eingereicht hatten.
Die chinesischen Photovoltaik-Hersteller haben nach der Entscheidung des US-Handelsministeriums auch versucht, die Importzölle zu umgehen. So behaupteten einige Hersteller, dass die nicht-chinesische Solarzellen in ihren Modulen verwendeten, um die Zölle zu umgehen. Damit nutzten sie ein Schlupfloch, dass das Handelsministerium geschaffen hatte, als es entschied, dass Solarmodule zollfrei in die USA eingeführt werden könnten, wenn sie Solarzellen aus einem Drittland enthielten. Dagegen hat Solarworld auch bereits Beschwerde beim Internationalen Handelsgericht eingereicht. Dieser habe aber noch nicht über die Klage entschieden, teilte das Unternehmen weiter mit. (Sandra Enkhardt)


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Dienstag, 3. September 2013

das sogenannte "Akkordstörer"-Urteil......".... Sogenannte Akkordstörer sind grundsätzlich auch dann nicht gehindert, ihre Ansprüche gegen den Schuldner uneingeschränkt durchzusetzen, wenn eine ganz überwiegende Mehrheit der Gläubiger einen derartigen Vergleich befürwortet....."

BGH Urteil vom 12.12.1991 (IX ZR 178/91)
NJW 1992, 967
BGB § 779, § 242, § 326; GG Art. 20 Abs. 3
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Leitsätze:

»a) Nach geltendem Recht entfaltet ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich eine Bindungswirkung nur für diejenigen Gläubiger, die ihn geschlossen haben. Sogenannte Akkordstörer sind grundsätzlich auch dann nicht gehindert, ihre Ansprüche gegen den Schuldner uneingeschränkt durchzusetzen, wenn eine ganz überwiegende Mehrheit der Gläubiger einen derartigen Vergleich befürwortet.

b) Die Annahme einer Gefahrengemeinschaft aller Gläubiger des in eine Krise geratenen Unternehmens mit der Folge einer Zulassung von Mehrheitsentscheidungen zum Zweck seiner außergerichtlichen Sanierung, die auch für nicht zustimmende Gläubiger verbindlich sind, würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten und gegen die verfassungsrechtliche Bindung des Richters an Gesetz und Recht verstoßen.

c) Gläubiger, die einem außergerichtlichen Sanierungsvergleich nicht zugestimmt haben, handeln grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Schuldner in vollem Umfang geltend machen.

d) Zum Rücktritt von einem außergerichtlichen Sanierungsvergleich.«


http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1751

Montag, 2. September 2013

Die Annahme einer Gefahrengemeinschaft aller Gläubiger des in eine Krise geratenen Unternehmens mit der Folge einer Zulassung von Mehrheitsentscheidungen zum Zweck seiner außergerichtlichen Sanierung, die auch für nicht zustimmende Gläubiger verbindlich sind, würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten und gegen die verfassungsrechtliche Bindung des Richters an Gesetz und Recht verstoßen.

ZIP 1992, 191

BGB §§ 779, 242, 326; GG Art. 20 Abs. 3

Keine Bindung der Akkordstörer durch Sanierungsvergleich mit Gläubigermehrheit („co-op“)

BGH, Urt. v. 12. 12. 1991 – IX ZR 178/91 (OLG Hamburg) +

Amtliche Leitsätze:

1. Nach geltendem Recht entfaltet ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich eine Bindungswirkung nur für diejenigen Gläubiger, die ihn geschlossen haben. Sogenannte Akkordstörer sind grundsätzlich auch dann nicht gehindert, ihre Ansprüche gegen den Schuldner uneingeschränkt durchzusetzen, wenn eine ganz überwiegende Mehrheit der Gläubiger einen derartigen Vergleich befürwortet.
2. Die Annahme einer Gefahrengemeinschaft aller Gläubiger des in eine Krise geratenen Unternehmens mit der Folge einer Zulassung von Mehrheitsentscheidungen zum Zweck seiner außergerichtlichen Sanierung, die auch für nicht zustimmende Gläubiger verbindlich sind, würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten und gegen die verfassungsrechtliche Bindung des Richters an Gesetz und Recht verstoßen.
3. Gläubiger, die einem außergerichtlichen Sanierungsvergleich nicht zugestimmt haben, handeln grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Schuldner in vollem Umfang geltend machen.