Samstag, 31. Mai 2014

zu den unterschiedlichen Geschäftsmodellen von Schuldner Solarworld, der seine Anleihegläubiger um 55%-Punkte prellen wollte und geprellt hat.....und dem "Geschäftsmodell" der Anleihegläubiger die 100%-Erfüllung erwarten können.....

zu den unterschiedlichen Geschäftsmodellen von Schuldner Solarworld, der seine Anleihegläubiger um 55%-Punkte prellen wollte und geprellt hat.....und dem "Geschäftsmodell" der Anleihegläubiger die 100%-Erfüllung erwarten können.....



Felke, Görg in einem SS ans LG Frankfurt vom 15.5.2014

cc) ..Geschäftsmodell der Klägerin“

In welchem Umfang der Erwerbszeitpunkt Einfluss auf die Interessenabwägung
haben kann, exemplifiziert geradezu eindrucksvoll das Verhalten
der Klägerin. Diese hat - unstreitig - die streitgegenständlichen Anleihen
zu ca. 22 % des Nennwertes erworben, um diese dann zu kündigen.
Die Klägerin verfolgt - wie auch die im Parallelverfahren 2-18 O xxx/13
beteiligte und unter derselben Anschrift wohnende Klägerin nn
sowie die im Parallelverfahren 2-04 O xxx/13 und unter derselben Anschrift
ansässige nn GmbH - ein „Geschäftsmodell“. Dieses
Geschäftsmodell sieht vor, Anleihen Unternehmen, die sich in einer
Restrukturierung befinden, für einen Bruchteil des Nominalwerts nur
deshalb zu erwerben, um diese dann unmittelbar zu kündigen und den
Nennwert zu verlangen.

So finden sich mittlerweile Kündigungserklärungen der Personen - es folgen 5 natürliche Personen und eine juristische Person - deren Geschäftsführer
Herr nn ist.
Diese Personen haben allesamt Anleihen zu einem Bruchteil des Nennwertes
- gerade vor dem Hintergrund der notwendigen finanziellen Rest-

Seite 20 von 22

rukturierung - der Beklagten erworben um diese Anleihen dann unmittelbar
zu kündigen.
Eine solche Motivationslage bzw. die Tatsache, dass Anleihen zu rund
einem fünftel des Nennwerts erworben worden - und nunmehr Rückzahlung
des vollen Nennwerts verlangt wird - ist dabei bei der Bewertung
von Kündigungsgründen zu berücksichtigen; zudem verdeutlicht und verstärkt
das Geschäftsmodell die - ohnehin vorliegende - Treuwidrigkeit
der Kündigung.

dd) Eigene Ausführungen der Klägerin: Kein Schutz des Vermögens, sondern
Gewinnerzielungsabsicht

Die Motivationslage der Klägerin wird noch einmal plastisch in ihren eigenen
Ausführungen verdeutlicht. Die Klägerin ist augenscheinlich der
Ansicht, dass nur solche Anleihen zum Erwerb an der Börse „attraktiv“
sind, die es dem Anleihegläubiger erlauben, sie zu kündigen
(vgl. Seite 15 des Schriftsatzes der Klägerin vom 3. April 2014).
Hierzu sei lediglich angemerkt, dass das eine der wesentlichen Eigenschaften
einer Anleihe die Nennwertauszahlung zum Ende der Laufzeit
ist. Mag es auch den Vorstellungen der Klägerin entsprechen - bzw. ihrer
„Geschäftsmethode“ - Anleihen nur dann zu kaufen, wenn es die
Möglichkeit zur Kündigung gibt, ist zu unterstellen, dass die große
Mehrheit potentieller Anleihegläubiger Anleihen entweder ergibt, um
(i) planmäßig Zins- und Tilgungsleistungen zu erhalten oder (ii) die erworbenen
Anleihen weiter zu veräußern.

Es gibt unter Anleihegläubigern und Schuldner keine Treuepflichten !!! (BGH....)

Auch unter Anleihegläubigern untereinander gibt es keine Treupflichten !!!

Montag, 26. Mai 2014

Solarworld neue Aktien.....aber Hallo.....

SolarWorld AG junge Inhaber-Aktien o.N.

Hinweis: Gehen Sie zur Trefferliste "A1YDED", wenn Sie einen anderen Wert suchen!
26.05.14  17:36:15 Uhr
19,01 EUR
+12,15%  [+2,06]
KGVe:
--
DIVe:
--
Typ: Aktie   WKN: A1YDED
  

Mittwoch, 7. Mai 2014

Sie haben die Anleihe der Beklagten wirksam nach § 314 BGB gekündigt. Den Klägern steht ein wichtiger Grund zur Kündigung zu.

Efitscheidiinasaründe:
Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
Den Klägern steht ein Zahlungsanspruch in geltend gemachter Höhe zu. Sie haben
die Anleihe der Beklagten wirksam nach § 314 BGB gekündigt. Den Klägern steht ein
wichtiger Grund zur Kündigung zu. Eine Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB ist nicht
erforderlich. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt und formal wirksam. Im Einzelnen:
Ein wichtiger Grund zur Kündigung ergibt sich daraus, dass von der Beklagten Kapital
in erheblicher Größenordnung vertragswidrig verwendet worden ist. Nach dem
gesamten Inhalt des Prospekts der Beklagten sollte das eingesammelte Kapital im
Energiemarkt unter besonderer Berücksichtigung der Solarenergie investiert werden.
Der Ankauf von Kunstwerken wird dagegen im Prospekt nicht erwähnt. Der Ankauf
von Kunstwerken zum Preis von ca. € 25 Mio. stellt daher eine vertragswidrige Mittelverwendung

interessantes Urteil zur Kündigung eines Solarbondes LG Hamburg 328 O 186/07

Landgerict Hamburg
Geschäfts-Nr.:
328 0 185/07
U R T E I L
Im Namen des Volkes
Verkündet am:
8.10.2007
In der Sache _J* ' als Urkundsbeaater der
Geschäftsstelle
1) G. R., <leer>, <leer>
2) Bernd R.,
<teer>, <leer>
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1+2: Rechtsanwälte C. <leer>, <feer>
gegen
E. E.,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden T.
E. Y.,
<feer>, <leer>
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte H., <leer>, <!eer>
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 28 , auf die mündliche
Verhandlung vom 17.9.2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Otto als
Einzelrichter
für Recht:
2
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 5.000,-
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz seit dem
10.4.2007 zu zahlen.
2. Die Verurteilung in Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte
der Kläger aus der Inhaberteilschufdverschreibung mit der W. / I. Anleihe
„Solaranleihe“, mit einem Nennwert in Höhe von insgesamt € 5.000,-.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung
in Ziffer 2 in Annahmeverzug befindet.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 6 % und die Beklagte
94 % zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger
können eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von € 100,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger verlangen die vorzeitige Rückzahlung eines Kredits.
Die Kläger haben bei der Beklagten eine sog. Inhaberteilschuldverschreibung mit der
Bezeichnung „Solaranleihe“ Ober einen Nennbetrag in Höhe von insgesamt
€ 5.000,- erworben (Kaufantrag, Anlage K 1). Die Inhaberteilschuldverschreibung
hat eine Laufzeit bis zum 15.11.2010 und ist mit 8,25 % Zinsen zu verzinsen. Dem
Erwerb lag der Prospekt der Beklagten „Expansionskapital Emeuerbare Energien:
ZUKUNFTSMARKT SOLARENERGIE“ zu Grunde. § 8 Nr. 3 der Anleihebedingungen
(Seite 69 des Prospekts) lautet: „Eine Kündigung ist vom Inhaber der Teilschuidverschreibung
durch eingeschriebenen Brief an die Anleiheschuldnerin zu richten.
3
Der Kündigung muss ein Eigentumsnachweis, z. B. eine aktuelle Depotbestätigung,
beigefügt sein.“
Im Übrigen wird auf den Prospekt der Beklagten Bezug genommen.
Die Kläger haben, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, am 22.2.2007
eine Kündigung der Inhaberteiischuldverschreibung durch einfachen Brief
ausgesprochen (Anlage K 6). Ein Eigentumsnachweis lag der Kündfgungserklärung
nicht bei.
Die Beklagte ist eine 100 %ige Tochter der E. Group AG.
Die Beklagte hat im Jahr 2005 Kunstwerke zu einem Preis von ca. € 25 Mio. angekauft
und an die Firma A. zu einem Preis von € 37,9 Mio. weiterverkauft. Im
Jahresabschluss für das Jahr 2005 werden offene Forderungen gegenüber der A. in
Höhe von € 37,9 Mio. ausgewiesen.
Die Kläger haben im Februar 2007 erstmals davon Kenntnis erhalten, dass in
Fachzeitschriften vor den Anleihen der Beklagten gewarnt wird.
Die Kläger behaupten, die Beklagte habe von den ausgegebenen Inhaberteilschuldverschreibungen
insgesamt € 16,1 Mio. zur Sanierung des Mutterkonzems ausgegeben.
Die Beklagte sei überschuldet. Es liege damit ein Insolvenzgrund vor. Die Rückzahlung
der Inhaberteilschuldverschreibungen zum Ende der Laufzeit sei gefährdet,
im Übrigen sei die Verwendung der Anlagegelder zum Kauf von Kunstwerken unzulässig.
Ein Kündigungsgrund ergebe sich daher aus § 314 BGB.
Die Kläger haben die Klage über € 321,09 zurückgenommen .
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilten, an die Kläger als Gesamtgläubiger
€ 5.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 2.3.2007 zu zahlen.
4
2. Die Verurteilung in Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung
der Rechte der Kläger aus der Inhaberteilschulcfverschreibung
mit der W. / I. Anleihe „Solaranleihe“, mit einem
Nennwert in Höhe von insgesamt € 5.000,-.
3. Es wird festgesteSt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der
Gegenleistung in Ziffer 2 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine wirksame Kündigung der Inhaberteilschutdverschreibung
nicht erfolgt sei. Sie ist der Auffassung, gegenüber den Kapitalgebem
nicht verpflichtet zu sein, in bestimmte Geschäftsfelder zu investieren. Die im
Prospekt vorgestellten Solarprodukte steiften lediglich Beispiele für die Entwicklung
innovativer Produkte dar. Die Beklagte habe aber nicht die Absicht, zukünftig weitere
Kunstwerke anzukaufen.
Efitscheidiinasaründe:
Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
Den Klägern steht ein Zahlungsanspruch in geltend gemachter Höhe zu. Sie haben
die Anleihe der Beklagten wirksam nach § 314 BGB gekündigt. Den Klägern steht ein
wichtiger Grund zur Kündigung zu. Eine Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB ist nicht
erforderlich. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt und formal wirksam. Im Einzelnen:
Ein wichtiger Grund zur Kündigung ergibt sich daraus, dass von der Beklagten Kapital
in erheblicher Größenordnung vertragswidrig verwendet worden ist. Nach dem
gesamten Inhalt des Prospekts der Beklagten sollte das eingesammelte Kapital im
Energiemarkt unter besonderer Berücksichtigung der Solarenergie investiert werden.
Der Ankauf von Kunstwerken wird dagegen im Prospekt nicht erwähnt. Der Ankauf
von Kunstwerken zum Preis von ca. € 25 Mio. stellt daher eine vertragswidrige Mittelverwendung
dar. Dies gilt zum einen, weil die Beklagte die Entscheidung der Anle5
ger, das Kapital im Bereich der emeuerbaren Energien einzusetzen, zu respektieren
hatte, und zwar unabhängig von einer etwaigen sich in diesem Marktsegment ergebenden
Veränderung der Risiken. Die Beklagte musste aufgrund ihrer eigenen Darstellung
der Geldanlage im Prospekt davon ausgehen, dass der Investitionsentscheidung
der einzelnen Anleger eine bewusste moralische oder ideologische Entscheidung
zugrunde lag.
Zum anderen liegt eine vertragswidrige Mittelverwendung vor, weil die Verwendung
der Mittel im Bereich des Kunstmarktes neue spezifische Risiken für den Anleger
hervorruft. Der Kunstmarkt hat zum Teil völlig andere Risiken als der Energiemarkt,
unter anderem das Fälschungsrisiko, auf das zum Beispiel bei Kunstfonds immer
hingewiesen wird. Außerdem hängt der Erfolg im Kunstmarkt ganz erheblich davon
ab, dass beim Einkauf von Kunstwerken eine zutreffende preisliche Bewertung der
einzelnen Kunstwerke stattfindet. Im Übrigen unterliegen die Preise im Kunstmarkt
ganz erheblichen Schwankungen, die mit den völlig anderen Risiken im Energiemarkt
nicht vergleichbar sind. Im Prospekt der Beklagten wird auf derartige Risiken nicht
hingewiesen. Ein Investor musste daher mit dem Ankauf von Kunstwerken in der vorliegenden
Größenordnung nicht rechnen. Insbesondere ist völlig offen, wer beim
Ankauf der Kunstwerke den Preis festgelegt hat und ob dieser Preis gerechtfertigt
war. Weiter war die Möglichkeit der Weiterveräußerung offen bzw. die Bonität des
Käufers ( A.). Bei Ankauf der Kunstwerke war (vorsichtig ausgedrückt) nicht
sichergesteilt, für die Kunstwerke den Kaufpreis oder sogar einen Gewinn wieder
erlösen zu können. Die Beklagte weist in ihrem Prospekt unter der Überschrift
„Risikohinweise“ an zwei Stellen auf einen möglichen Totalverlust des von einem
Investor eingesetzten Kapitals hin (S. 64 f. unter „4. Bonitätsrisiko“ und „10. Allgemeine
unternehmerische Erwägungen“). Nach Auffassung der Kammer ist die Branche
(hier: Energiemarkt) ein entscheidender Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg der
Beklagten und damit für den Nichteintritt eines Totalverlustes für einen Anleger.
Der Ankauf von Kunstwerken stellt auch keine zulässige Maßnahme im Zwischenfinanzierungsbereich
dar. Zwar wird in dem achtzig Seiten umfassenden Prospekt
der Beklagten in einem Absatz (!) auf den Bereich der Zwischenfinanzierung hingewiesen
(Seite 41, 2. Absatz). Aus der Sicht der Anleger kann damit allein nicht die
6
spekulative Anlage von Kapital in einer für die Beklagte fremden Branche gemeint
sein.
Die Kläger haben sich während des Prozesses auf diesen Kündigungsgrund berufen.
Das Nachschieben von Begründungen ist ohne weiteres möglich, sofern der Grund
bei der Abgabe der Kündigungserklärung schon vorfag. So liegt es hier.
Auf weitere Kündigungsgründe, die zwischen den Parteien streitig sind, kommt es
nicht mehr an.
Eine Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 BGB war nicht erforderlich. Die Beklagte hat
ausdrücklich erklärt, sich gegenüber den Kapitalgebem nicht dazu verpflichtet zu
sehen, in bestimmte Geschäftsfelder zu investieren (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Im
Übrigen war die Investition der Beklagten in den Kunstmarkt nicht mehr rückgängig
zu machen. Die Beklagte hat insoweit Jedenfalls nichts vorgetragen (§ 323 Abs. 2 Nr.
3 BGB).
Die Kündigung ist rechtzeitig im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB erfolgt. Die Kläger
haben die Anlage nach Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten gekündigt. Es
ist nicht ersichtlich, dass die Kläger zuvor von einem Erwerb von Kunstwerken durch
die Beklagte erfahren hatten. Soweit ersichtlich ist dieser Erwerb in der Presse nicht
öffentlich gemacht worden.
Die Kündigung der Kläger ist wirksam, ohne dass die in § 8 Nr. 3 der Anleihebedingungen
(Seite 69 des Prospekts) genannten Voraussetzungen, nämlich Kündigung
durch eingeschriebenen Brief sowie Eigentumsnachweis, vortiegen mussten. Zum
einen ist bei der vorliegenden Kündigung § 8 der Anleihebedingungen nicht anzuwenden
Die Kläger stützen sich nämlich nicht auf die in § 8 Nr. 1 enumerativ aufgezählten
Kündigungsgründe. Ein allgemeiner Kündigungsgrund des „wichtigen Grundes“
wird in den Anieihebedingungen nicht genannt, so dass für eine Kündigung
nach § 314 BGB auch die unter § 8 Nr. 3 vereinbarte Form nicht gilt. Im Übrigen ist
§ 8 Nr. 3 der Anleihebedingungen unwirksam. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr.
13 BGB. Die Anleihebedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar.
Nach § 309 Nr. 13 BGB sind Klauseln unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärun7
gen, die dem Verwender gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die
Schriftform gebunden werden. So ist es hier. Die vorgeschriebene Verwendung eines
eingeschriebenen Briefes und die Bedingung eines beiliegenden Eigentumsnachweises
gehen über die schlichte Schriftform hinaus.
Die Beklagte befindet sich mit der Rückabwicklung des Kreditvertrages in Annahmeverzug,
da sie das entsprechende Begehren der Kläger zurückweist
Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 291,286 Abs. 1 S. 2 BGB ab
Zustellung der Klage. Eine vorangehende Mahnung der Beklagten haben die Kläger
nicht dargefegt. Die Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB ist nicht anzuwenden, da die
Klagforderung keine Entgeltforderung darstellt. Der weitergehende Zinsantrag war
daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1,708 Nr. 11, 709 711 ZPO. Der
Streitwert wird auf € 5.936,71 festgesetzt.
Otto

Dienstag, 6. Mai 2014

Wertpapierforum....

Geschrieben 15. März 2014 - 12:30
SOLARWORLD AG FLR-INH.SCHV.V.14(14-19) Serie 1017 und 1116

Fälligkeit: 24.02.2019
Kupon: vierteljährliche Zahlung zum Quartalsende, Max(3M-Euribor; 100BP) +500BP
Stückelung: zwischen 415 und 321 Euro (Teiltilgungen)
Rang: Erstrangig mit Besicherung
Notiz: Flat (ohne Stückzinsen)
Besonderheiten: Zinszahlungen und Teiltilgungen können aufgeschoben (kapitalisiert) werden, dann steigt aber die Gesamtverzinsung
Bedingungen:
Angehängte Datei  Anleihebedingungen_Serie_1017.pdf (963,97K)
Anzahl der Downloads: 40

Angehängte Datei  Anleihebedingungen_Serie_1116.pdf (943,52K)
Anzahl der Downloads: 31

Da ich hier selbst etwas in die Irre geleitet wurde, stelle ich beide Anleihen nun vor. Sie sind das Ergebnis einer Restrukturierung zweier Altanleihen der Gesellschaft im Rahmen einer Planinsolvenz. Die Bedingungen sind komplex und ungewöhnlich, so dass ein Studium der Prospekte unbedingt vor einem Kauf erfolgen sollte.

Hier die Zahlungsströme bei unverändertem Euribor (ich hoffe nun richtig):

Angehängte Datei  Solarworld_Anleihen.xls (12,5K)
Anzahl der Downloads: 150

Für die Serie 1017 ergibt sich dieser aus dem Prospekt, während man bei Serie 1116 noch die letzte Zinszahlung auf die Altanleihe innerhalb der Restrukturierungsphase berücksichtigen muss. Damals wurde ein Kupon von 6,375% gezahlt. Inklusive Abzinsungsfaktor ergibt sich daraus eine Minderung des Nennwerts der Serie 1116 und der Teiltilgungen um 66,52 Euro je Anleihe (§1a(7) Anleihebedingungen).

Die Renditedifferenz beträgt damit aktuell 1 Prozentpunkt. Ich werde die 1116 wohl zunächst trotzdem halten, auch als Gegengewicht zu meiner Shortposition in der Aktie.
Dieser Beitrag wurde von Torman bearbeitet: 15. März 2014 - 12:31
"Man kann zwar die Bahn der Gestirne auf Zentimeter und Sekunde berechnen, nicht aber, wohin eine verrückte Menge den Börsenkurs treibt." Sir Isaac Newton

Der Vorstand der SolarWorld AG hat beschlossen, im Rahmen einer Bilanzbereinigung ihren Bestand eigener Alt-Aktien (WKN A1YCMM) mit einer Stückzahl von 6.164 innerhalb der nächsten fünf Tage über die Börse zu veräußern. Die betreffenden Aktien wurden von der SolarWorld AG im Jahr 2010 im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms erworben.

SolarWorld AGSolarWorld Logo
06.05.2014 
Ad-hoc-Service der SolarWorld AG
(Wertpapierkennnummern Aktien: WKN A1YCMM und WKN A1YDED)
(Wertpapierkennnummern Anleihen: WKN A1YDDX und WKN A1YCN1) 


SolarWorld AG meldet vorläufige Geschäftszahlen zum 1. Quartal 2014
Die SolarWorld AG steigerte nach vorläufigen Angaben im 1. Quartal 2014 ihre konzernweiten Absatzmengen um 41 Prozent auf 154 (Q1 2013: 109) MW. Trotz dieses Anstiegs ging der Konzernumsatz auf 99,4 (Q1 2013: 112,2) Mio. € zurück. Der Umsatzrückgang ist auf einmalige Effekte aus dem Verkauf zweier umsatzstarker Großprojekte im 1. Quartal 2013 sowie dem Preisrückgang auf den internationalen Solarmärkten zurückzuführen. 

Das konzernweite Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) verbesserte sich im 1. Quartal 2014 um 159,2 Mio. € auf 137,2 (Q1 2013: –22,0) Mio. €. Hierin enthalten ist ein vorläufig ermittelter Gewinn aus der Erstbilanzierung der von der Bosch Solar Energy AG erworbenen Produktionsanlagen und weiteren Vermögenswerten in Höhe von 135,6 Mio. €. Bereinigt um diesen Sondereffekt lag das EBITDA bei 1,6 Mio. €. 

Das konzernweite Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der ersten drei Monate des Jahres 2014 stieg auf 127,4 (Q1 2013: –32,3) Mio. €. Bereinigt um den Sondereffekt aus der genannten Übernahme betrug es –8,2 Mio. €. 

Das konzernweite Finanzergebnis war stark durch den erfolgreichen Abschluss der finanziellen Restrukturierung im 1. Quartal 2014 beeinflusst und enthielt einen Sanierungsgewinn in Höhe von 555,7 Mio. €. Das Konzernergebnis nach Steuern stieg im 1. Quartal 2014 um 594,2 Mio. € auf 550,1 (Q1 2013: – 44,1) Mio. €. 

Zum Bilanzstichtag 31. März 2014 wies die SolarWorld AG ein positives Eigenkapital von 321,4 Mio. € (31. Dezember 2013: –243,1) auf. Die Eigenkapitalquote zum Bilanzstichtag stieg auf 31,8 Prozent. 

Zum Quartalsende verfügte der Konzern über liquide Mittel in Höhe von 183,3 (31. Dezember 2013: 163,7) Mio. €. 

Der Vorstand der SolarWorld AG hat beschlossen, im Rahmen einer Bilanzbereinigung ihren Bestand eigener Alt-Aktien (WKN A1YCMM) mit einer Stückzahl von 6.164 innerhalb der nächsten fünf Tage über die Börse zu veräußern. Die betreffenden Aktien wurden von der SolarWorld AG im Jahr 2010 im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms erworben.

Sonntag, 4. Mai 2014

Anleihen sind Dauerschuldverhältnisse.....Hartwig-Jacob im Frankfurter Kommentar § 3 RN 120 ff mit weiteren Nachweisen....

Anleihen sind Dauerschuldverhältnisse.....Hartwig-Jacob im Frankfurter Kommentar § 3 RN 120 ff mit weiteren Nachweisen....

120 Bei diesen in der Mehrheit der Kündigungskataloge zu findenden Kündigungsgründen
handelt es sich um Tatbestände, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben bei Dauerschuldverhältnissen den Gläubigern das
Recht einräumen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 314 BGB).226 Als
wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens
in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Be­
tracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen las­
sen. Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung 
aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies
gilt vor allem im Falle der Insolvenz oder des Verzugs des Emittenten bei der Zahlung von
Zinsen oder Kapital oder anderen gravierenden Ereignissen.228 Auch die Tatsache, dass der
Anleger seine Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse veräußern kann, rechtfer­
tigt einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nicht. Die Praxis zeigt, dass
bei Vörliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung der Kurs der An-
leihe in aller Regel so erheblich sinkt, dass ein Verkauf aus Sicht des Anlegers keine Alter­
native zur Kündigung zum Nominalbetrag darstellt.229

227 Horn, BKR 2009, 450; Gleske, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung, § 16 
Rn. 12; Vogel, in: Preuße, SchVG, § 5 Rn. 56; Müller, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapital­
marktrecht, Rn. 15.362; a. A. Bliesener/Schneider, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bank- 
rechts-Kommentar, Kap. 17, § 3 Rn. 30; Maier-Reimer, in: Baums/Cahn, Die Reform des Schuld­
verschreibungsrechts, S. 135 f.

Samstag, 3. Mai 2014

Zum Streitpunkt wen das allg Schuldenregelungsangebot trifft/treffen muss zur ausserordentlichen Kündigungsrechten....s.u.....eventuelle Unklarheiten gehen zu Lasten des Klauselverwenders (AGB / Transparenzgebot / §§ 305 BGB

§ 1 Abs 5

(5) Gläubiger von
Schuldverschreibungen. "Gläubiger"
bedeutet jeder Inhaber eines
Miteigentumsanteils oder anderen
vergleichbaren Rechts an den
Schuldverschreibungen.

§ 9 lit e

(e) Insolvenz u.ä.: ein Gericht ein
Insolvenzverfahren gegen die
Emittentin eröffnet oder die Emittentin
ein solches Verfahren einleitet oder
beantragt oder eine allgemeine
Schuldenregelung zu Gunsten ihrer
Gläubiger anbietet oder trifft oder ein
Dritter ein Insolvenzverfahren gegen
die Emittentin beantragt und ein
solches Verfahren nicht innerhalb
einer Frist von 60 Tagen aufgehoben
oder ausgesetzt worden ist; oder

aus den ALB der Solarworld 150 Mio bis 2016

wer weiteres benötigt:

rolfjkoch@web.de

06151 14 77 94

Zum Komplex Anleihen = Dauerschuldverhältnisse gibt es minim 3 positive Urteile:

LG Hamburg 2008 EEHC

LG Köln Deikon 2010

LG Bonn Solarworld 25.3.2014....

wer näheres benötigt:

rolfjkoch@wb.de

06151 14 77 94

Anleihen sind Dauerschuldverhältnisse....

0/f86b In der Kapitalmarktpraxis wird zuweilen die Frage kontrovers erörtert, ob Schuldverschreibungen,
weil sie ein Dauerschuldverhiiltnis begründen, stets auch ohne dahin gehende Vereinbarung aus wichtigem
-Grund fristlos gekündigt werden können. Für Darlehen hat der Bundesgerichtshof dies
bejaht.2 Der Grundsatz der Kündbarkeit aus wichtigem Grund beruht auf den Rec[tsgedanken der
§§ 626, 554 a und 242 BGB. Voraussetzung ist - wie auch sonst für die Kündigung von Dauerschuldverhältaissen
aus wichtigem Grund -, daß es der kündigenden Vertragsparteiihie*r: dem Darlehensgeber)
unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden
kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen. Für Schuldverschreibungen dürfte insoweit nichts anderes
gelten als ftir Darlehen, nämlich daß sie ein Dauerschuldverhältnii begründen und daher grundsätzlich
auch den Regeln über die Kündbarkeit aus wichtigem Grund unterliegen.
Als Ausfluß desbrundsatzes von Tröu und Glauben i-st das Kundigungsächt aus wichtigem Grund
nicht ausschließbar.3 Folglich kann es insbesondere auch nicht d-urcf, einen ausführHcfren Kündigungskatalog
konkludent ausgeschlossen werden.a Mit den Grundsätzen der Rechtsprechung vereinbar
erscheinthingegen eine Auslegungsregeldes Inhalts, daß derBegriffdeswichtigen Grundes dann,
wenn die Bedingungen einen eingehenden und ausgewogenen Katalog von Gläubigerkündigungsrechten
enthalten, einschränkend auszulegen ist. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem für das Kündigungsrecht
aus wichtigem Grund maßgeblichen und grundsätzlich einzelfallbezogenen Konzept der
Zumutbarkeit, nachdem ein Risiko in der Regel dann zumutbar ist, wenn es in den Bedingungen
angesprochen und die Risikoveneilung dort geregelt ist. Dem Katalog von Kündigungsgründen kann
zu entnehmen sein, daß bestimmte Risiken von dem Ersterwerber in Kauf genommen werden und
daher auch von dessen Rechtsnachfolgern zu tragen sind. Setzt das Kündigungsrecht zum Beispiel ftir
bestimmte Tatbestände das Überschreiten einer Betragsschwelle (2.8. Drittverzug in Höhe von mindestens
DM 10 Mio.) oder eines sonstigen Größenordnungskriteriums voraus, so wird in aller Regel
eine Kündigung aus wichtigem Grund mindestens dann nicht möglich sein, wenn der geregelte Tatbestand
- und nur dieser - dem,Grunde nach verwirklicht ist, aber nicht in der geregelten Größenordnung.
Eine andere Beurteilung kann sich hingegen ergeben, wenn noch weitere Sachverhalte vorliegen,
die eine Gefährdung von Gläubigerinteressen erkennen lassen.

Bankrecht und Bankpraxis Bosch RN 0/186b

Donnerstag, 1. Mai 2014

Lesevorschlag.....

April 2014

Die Restrukturierung von Anleihen in Zeiten des SchVG 2009

von Dr. Thomas Rühle, Dr. Alexander Kessler, LL.M. in: BetriebsBerater, 2014, Seite 907-914


Dr. Alexander Kessler, lL.M., RA, und Dr. Thomas Rühle, RA
Die Restrukturierung von Anleihen in Zeiten
des SchVG2009
Das SchVG 2009 stellt aufgrund der weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten
grundsätzlich ein wirksames Instrument für
eine aul3ergerichtliche Restrukturierung dar. Dementsprechend
finden in Sanierungssituatianen verstärkt Versammlungen van
Anleihegläubigern start, die über Restrukturierungsmal3nahmen,
wie etwa einen Debt-to-Equity-Swap, beschliel3en. Hierbei stellt
das neue Recht die Emittenten, Gläubiger und Berater var eine
Reihe van Problemen, die nicht hinreichend gesetzlich geregelt
sind. Mittlerweile sind zu einigen dieser Fragen Gerichtsentscheidungen
ergangen, darunter die derzeit beim BGH (unter
Az.: 11 ZB 2/14) anhängige Entscheidung des OlG Schleswig -
2 W 82/13 - und die Entscheidung des OlG Zweibrücken - 3
W 9/13. Der Beitrag stellt einige dieser Themen dar, die sich
bei der Restrukturierung van Anleihen in Zeiten des SchVG
2009 stellen.

es wird gerne geröstet: Eine Besonderheit des OLG-Verfahrens war, dass, soweit ersichtlich, erstmalig ein Antrag auf Erlass eines Freigabebeschlusses nach dem Schuldverschreibungsgesetz erfolgreich war. Das Freigabeverfahren des im Jahr 2009 in Kraft getretenen Schuldverschreibungsgesetzes ist dem Freigabeverfahren nach dem Aktiengesetz nachgebildet.

Görg

Solarworld AG: Restrukturierung kurz vor der Finalisierung

21.01.2014
Im Rahmen der bilanziellen Restrukturierung hat das OLG Köln den Freigabeanträgen der SolarWorld AG gegenüber Klagen verschiedener Aktionäre und Anleihegläubiger stattgegeben.
Hans-Gerd H. Jauch
Hans-Gerd H. Jauch
Mit den Entscheidungen des OLG Köln kann die bilanzielle Restrukturierung und insbesondere der darin vorgesehene Schuldenschnitt im Rahmen der Umwandlung von Schulden in Eigenkapital, das so genannte Debt to Equity Swap, nunmehr umgesetzt werden.
Gegen die Beschlüsse der Versammlungen der Anleihegläubiger und der Hauptversammlung waren insgesamt mehr als 20 Anfechtungsklagen erhoben worden. Ein wesentlicher Teil dieser Klagen konnte im Vorfeld der Freigabeentscheidungen durch eine einvernehmliche Vergleichslösung beigelegt werden. Die verbliebenen Klagen wurden nun durch die Freigabebeschlüsse überwunden.
Eine Besonderheit des OLG-Verfahrens war, dass, soweit ersichtlich, erstmalig ein Antrag auf Erlass eines Freigabebeschlusses nach dem Schuldverschreibungsgesetz erfolgreich war. Das Freigabeverfahren des im Jahr 2009 in Kraft getretenen Schuldverschreibungsgesetzes ist dem Freigabeverfahren nach dem Aktiengesetz nachgebildet.
Görg berät umfassend die bilanzielle Restrukturierung der SolarWorld AG und hat u.a. die Haupt- und Gläubigerversammlungen betreut und SolarWorld AG in den Freigabeverfahren sowie den Vergleichsverhandlungen vertreten.
Beteiligte Personen
Görg für die SolarWorld AG
Hans-Gerd H. Jauch, Restrukturierung, federführender Partner, Köln
Dr. Klaus Felke, Aktien- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Prozessführung, Partner, Köln
Dr. Oliver Wilken, Aktien- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Vergleichsverhandlungen mit Anfechtungsklägern, Partner, Köln
Dr. Christian Becker, Aktien- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Hauptversammlung, Partner, München
Dr. Alexander Kessler, Gesellschaftsrecht, Assoziierter Partner, Köln
Dr. Thomas Rühle, Gesellschaftsrecht, Assoziierter Partner, Köln
Beteiligte Kanzleien
Quelle: Görg