Samstag, 31. Mai 2014

zu den unterschiedlichen Geschäftsmodellen von Schuldner Solarworld, der seine Anleihegläubiger um 55%-Punkte prellen wollte und geprellt hat.....und dem "Geschäftsmodell" der Anleihegläubiger die 100%-Erfüllung erwarten können.....

zu den unterschiedlichen Geschäftsmodellen von Schuldner Solarworld, der seine Anleihegläubiger um 55%-Punkte prellen wollte und geprellt hat.....und dem "Geschäftsmodell" der Anleihegläubiger die 100%-Erfüllung erwarten können.....



Felke, Görg in einem SS ans LG Frankfurt vom 15.5.2014

cc) ..Geschäftsmodell der Klägerin“

In welchem Umfang der Erwerbszeitpunkt Einfluss auf die Interessenabwägung
haben kann, exemplifiziert geradezu eindrucksvoll das Verhalten
der Klägerin. Diese hat - unstreitig - die streitgegenständlichen Anleihen
zu ca. 22 % des Nennwertes erworben, um diese dann zu kündigen.
Die Klägerin verfolgt - wie auch die im Parallelverfahren 2-18 O xxx/13
beteiligte und unter derselben Anschrift wohnende Klägerin nn
sowie die im Parallelverfahren 2-04 O xxx/13 und unter derselben Anschrift
ansässige nn GmbH - ein „Geschäftsmodell“. Dieses
Geschäftsmodell sieht vor, Anleihen Unternehmen, die sich in einer
Restrukturierung befinden, für einen Bruchteil des Nominalwerts nur
deshalb zu erwerben, um diese dann unmittelbar zu kündigen und den
Nennwert zu verlangen.

So finden sich mittlerweile Kündigungserklärungen der Personen - es folgen 5 natürliche Personen und eine juristische Person - deren Geschäftsführer
Herr nn ist.
Diese Personen haben allesamt Anleihen zu einem Bruchteil des Nennwertes
- gerade vor dem Hintergrund der notwendigen finanziellen Rest-

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rukturierung - der Beklagten erworben um diese Anleihen dann unmittelbar
zu kündigen.
Eine solche Motivationslage bzw. die Tatsache, dass Anleihen zu rund
einem fünftel des Nennwerts erworben worden - und nunmehr Rückzahlung
des vollen Nennwerts verlangt wird - ist dabei bei der Bewertung
von Kündigungsgründen zu berücksichtigen; zudem verdeutlicht und verstärkt
das Geschäftsmodell die - ohnehin vorliegende - Treuwidrigkeit
der Kündigung.

dd) Eigene Ausführungen der Klägerin: Kein Schutz des Vermögens, sondern
Gewinnerzielungsabsicht

Die Motivationslage der Klägerin wird noch einmal plastisch in ihren eigenen
Ausführungen verdeutlicht. Die Klägerin ist augenscheinlich der
Ansicht, dass nur solche Anleihen zum Erwerb an der Börse „attraktiv“
sind, die es dem Anleihegläubiger erlauben, sie zu kündigen
(vgl. Seite 15 des Schriftsatzes der Klägerin vom 3. April 2014).
Hierzu sei lediglich angemerkt, dass das eine der wesentlichen Eigenschaften
einer Anleihe die Nennwertauszahlung zum Ende der Laufzeit
ist. Mag es auch den Vorstellungen der Klägerin entsprechen - bzw. ihrer
„Geschäftsmethode“ - Anleihen nur dann zu kaufen, wenn es die
Möglichkeit zur Kündigung gibt, ist zu unterstellen, dass die große
Mehrheit potentieller Anleihegläubiger Anleihen entweder ergibt, um
(i) planmäßig Zins- und Tilgungsleistungen zu erhalten oder (ii) die erworbenen
Anleihen weiter zu veräußern.

Es gibt unter Anleihegläubigern und Schuldner keine Treuepflichten !!! (BGH....)

Auch unter Anleihegläubigern untereinander gibt es keine Treupflichten !!!

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