Montag, 3. November 2014

6,375 % Schuldverschreibung 2011/2016 der SolarWorld Aktiengesellschaft, Bonn, (die „SolarWorld AG“) im Gesamtnennwert von EUR 150.000.000,00 (ISIN XS0641270045, WKN A1H3W6),

NameBereichInformationV.-DatumRelevanz
SolarWorld Aktiengesellschaft
Bonn
KapitalmarktBekanntmachung über die Beschlussfassung der zweiten Gläubigerversammlung (Restrukturierung) vom 5. August 2013
ISIN XS0641270045, WKN A1H3W6
08.08.2013
 
 
 

SolarWorld Aktiengesellschaft

Bonn

6,375 % Schuldverschreibung 2011/2016

der SolarWorld Aktiengesellschaft, Bonn, (die „SolarWorld AG“)

im Gesamtnennwert von EUR 150.000.000,00
(ISIN XS0641270045, WKN A1H3W6),

eingeteilt in 150.000 auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte
Teilschuldverschreibungen mit einem rechnerischen Nennwert von je EUR 1.000,00
(jeweils eine „Schuldverschreibung“ und
alle Schuldverschreibungen zusammen die „Anleihe“)

Bekanntmachung über die Beschlussfassung der
zweiten Gläubigerversammlung (Restrukturierung)

vom 5. August 2013

Die zweite Gläubigerversammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung über den Umtausch der Anleihe in neue Aktien und neue besicherte Schuldverschreibungen vom 5. August 2013 (die „Gläubigerversammlung“) der Inhaber der Schuldverschreibungen der Anleihe hat unter Tagesordnungspunkt 2 Folgendes beschlossen:
Beschlussfassung über den Umtausch in Erwerbsrechte
2.1.
Beschreibung des Tausches der Anleihe in Aktien und Neue Schuldverschreibungen
Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung des Umtausches der von den Anleihegläubigern gehaltenen Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte und deren anschließende Erfüllung durch die Lieferung Neuer Aktien an der Gesellschaft und Neuer Besicherter Schuldverschreibungen durch die die WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank, Ludwig-Erhard-Allee 20, 40227 Düsseldorf (die „WGZ BANK“ oder „Abwicklungsstelle“) bzw. den Erhalt der Barausgleiche ist wie folgt vorgesehen:
Die Anleihegläubiger beschließen durch einen Beschluss der Gläubigerversammlung,
die Abwicklungsstelle zu bevollmächtigen und zu ermächtigen, sämtliche Schuldverschreibungen über die Clearstream Banking AG, Frankfurt, einzuziehen und die weiteren beschlossenen Maßnahmen zu veranlassen, und
dass die Abwicklungsstelle die Schuldverschreibungen im Rahmen einer Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 744.800,00 um EUR 14.151.200,00 auf EUR 14.896.000,00 gegen Sacheinlagen (die „Umtauschsachkapitalerhöhung“) in die Gesellschaft einbringen und der Gesellschaft sämtliche Schulden aus diesen Schuldverschreibungen erlassen wird. Von dem Gesamtkapitalerhöhungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 14.151.200,00 entfallen auf die Anleihegläubiger insgesamt EUR 2.295.460,00 und somit 2.295.460 der im Rahmen der Umtauschkapitalerhöhung entstandenen neuen Aktien (die „Neuen Aktien“) vor dem Verkauf und der Übertragung von Neuen Aktien nach Maßgabe der unter den Ziffern 2.10 und 2.11 in den Eckpunkten dargestellten Aktienkauf- und Übertragungsvertrage MIP und NIK Neue Aktien als Gegenleistung für die Einbringung der Anleihe 2011/2016. Im Rahmen dieser Umtauschsachkapitalerhöhung wird auch die HoldCo die Bankverbindlichkeiten mit einem Nominalwert von insgesamt EUR 213.905.218,40 (zzgl. sämtlicher bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Schuldverschreibung auf die Gesellschaft aufgelaufener Zinsen) in die SolarWorld AG einbringen und im Gegenzug Neue Aktien aus der Umtauschsachkapitalerhöhung erhalten. Zudem wird die Abwicklungsstelle auch die Anleihe 2010/2017 im Rahmen der Umtauschsachkapitalerhöhung in die SolarWorld AG einbringen.
Für die Umtauschsachkapitalerhöhung ist ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft erforderlich. Die Einbringung und der Erlass sämtlicher Schulden aus den Schuldverschreibungen steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der Umtauschsachkapitalerhöhung im Handelsregister.
Vorbehaltlich der Fassung der erforderlichen Beschlüsse durch die Hauptversammlung der Gesellschaft und der Eintragung der Durchführung der Umtauschsachkapitalerhöhung im Handelsregister wird die Gesellschaft im Rahmen der Umtauschsachkapitalerhöhung 14.151.200 neue Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 schaffen, zu deren Zeichnung und Übernahme die Abwicklungsstelle und die HoldCo zugelassen werden soll.
Unter der Voraussetzung, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Umtauschsachkapitalerhöhung beschließt und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals erfolgt ist, wird die Abwicklungsstelle gemäß dem Erwerbsrecht Equity die den Anleihegläubigern zustehenden Neuen Aktien in dem Umfang an die Anleihegläubiger übertragen, in dem die Anleihegläubiger ihr Erwerbsrecht Equity gegenüber der Abwicklungsstelle ausgeübt haben.
Die Abwicklungsstelle soll nach vollständiger Übertragung der ausstehenden Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle und Einbringung und Erlass sämtlicher Schulden aus den Schuldverschreibungen zunächst die Neuen Aktien aus der Umtauschsachkapitalerhöhung zeichnen und übernehmen.
Ferner soll die Abwicklungsstelle nach vollständiger Übertragung der ausstehenden Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle und Einbringung und Erlass sämtlicher Schulden aus den Schuldverschreibungen eine von der Gesellschaft neu zu begebende besicherte Anleihe im Gesamtnennwert von EUR 61.244.814,54 (die „Neue Besicherte Anleihe“ oder die „Besicherte Anleihe 2013/2018“) vollständig zeichnen und übernehmen.
Die vorgenannten beiden Zeichnungen und Übernahmen durch die Abwicklungsstelle erfolgen als Gegenleistungen für die Einbringung und den Erlass sämtlicher Schulden aus den ausstehenden Schuldverschreibungen.
Als Gegenleistung für die Übertragung der Schuldverschreibungen erhalten die Anleihegläubiger (i) die Erwerbsrechte Equity und (ii) die Erwerbsrechte Secured Note.
Das Erwerbsrecht Equity gewährt den Anleihegläubigern nach Eintragung der Durchführung der Umtauschsachkapitalerhöhung einen Anspruch auf Zahlung von EUR 57,84 (gerundet) aus dem Verkaufserlös von Aktien nach Maßgabe der Regelungen des Aktienkauf- und Übertragungsvertrags MIP (vgl. Ziffer 2.10) und des Aktienkauf- und Übertragungsvertrags NIK (vgl. Ziffer 2.11) und berechtigt die Anleihegläubiger vermittelt durch die Abwicklungsstelle im Rahmen der Umtauschsachkapitalerhöhung zum Erwerb Neuer Aktien in einem Umtauschverhältnis von 1 / 7,31 (gerundet) (in Worten: eins zu sieben Komma drei eins) (das „Umtauschverhältnis Equity“). Dementsprechend erhalten die Anleihegläubiger für eine Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 1.000,00 (zzgl. sämtlicher bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Schuldverschreibung auf die Gesellschaft aufgelaufener und zukünftiger Zinsen) insgesamt 7,31 (gerundet) Neue Aktien.
Für den Fall, dass bis zum Beginn der Erwerbsfrist für die Ausübung der Erwerbsrechte (a) der Aktienkauf- und Übertragungsvertrag nach Maßgabe der Regelungen des MIP (vgl. Ziffer 2.10) und (b) der Aktienkauf- und Übertragungsvertrag nach Maßgabe der Regelungen des NIK (vgl. Ziffer 2.11) nicht wirksam geworden sind, insbesondere nicht alle Bedingungen für das Wirksamwerden der Verträge – mit Ausnahme der auf die Eintragung der Durchführung der Umtauschsachkapitalerhöhung im Handelsregister aufschiebend bedingten Übertragung der Aktien oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Regelung – eingetreten sind und/oder Rücktrittrechte zu diesem Zeitpunkt bestehen oder Bedingungen für die Übertragung der Aktien nicht eingetreten sind – mit Ausnahme der Kaufpreiszahlungen – und die Mehrheit der Gläubiger der Bankverbindlichkeiten der Durchführung der Restrukturierung gleichwohl zugestimmt haben, sind die Anleihegläubiger vermittelt durch die Abwicklungsstelle im Rahmen der Umtauschsachkapitalerhöhung zum Erwerb 16,46 (gerundet) Neuer Aktien berechtigt. Das Umtauschverhältnis Equity beträgt in diesem Fall 1 / 16,46 (gerundet) (in Worten: eins zu sechszehn Komma vier sechs), sodass die Anleihegläubiger für eine Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 1.000,00 (zzgl. sämtlicher bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Schuldverschreibung auf die Gesellschaft aufgelaufener und zukünftiger Zinsen) insgesamt 16,46 (gerundet) Neue Aktien erhalten.
Bezüglich Aktienspitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Anleihegläubiger einen Anspruch auf Bruchteile von Aktien (die „Teilrechte“) Teilrechte hat, sollen sich die Depotbanken durch Zu- und Verkäufe von Teilrechten um einen Spitzenausgleich bemühen. Verbleibende Aktienspitzen sollen nach Zusammenlegung der Teilrechte als Vollrechte für Rechnung der jeweiligen Anleihegläubiger veräußert werden.
Die Neuen Aktien sind ab Beginn des Jahres gewinnberechtigt, in dem diese Neuen Aktien geschaffen werden. Nach Ausübung des Erwerbsrechts Equity und Eintragung der Durchführung der Umtauschsachkapitalerhöhung im Handelsregister wird die Abwicklungsstelle die Neuen Aktien unverzüglich nach deren Erwerb an die Anleihegläubiger übertragen. Das Umtauschverhältnis Equity beruht auf einem Werthaltigkeits- und Umtauschgutachten der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main aus dem Juni 2013.
Das Erwerbsrecht Secured Note berechtigt die Anleihegläubiger vermittelt durch die Abwicklungsstelle im Rahmen der Umtauschsachkapitalerhöhung zum Erwerb einer Neuen Besicherten Schuldverschreibung in einem Umtauschverhältnis von 1 / 1 (in Worten: eins zu eins) (das „Umtauschverhältnis Secured Note“). Dementsprechend erhalten die Anleihegläubiger für eine Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 1.000,00 (zzgl. sämtlicher zum Zeitpunkt der Einbringung der Schuldverschreibung auf die Gesellschaft aufgelaufener und zukünftiger Zinsen) zusätzlich zu dem Erwerbsrecht Equity auch das Recht zum Erwerb einer neuen besicherten Schuldverschreibung der Neuen Besicherten Anleihe (die „Neue Besicherte Schuldverschreibung“ oder die „Besicherte Schuldverschreibung 2013/2018“).
Nach Ausübung des Erwerbsrechts Secured Note und Eintragung der Durchführung der Umtauschsachkapitalerhöhung im Handelsregister wird die Abwicklungsstelle die Besicherten Schuldverschreibungen 2013/2018 unverzüglich nach deren Erwerb an die Anleihegläubiger übertragen.
Die Anleihegläubiger sind über die Einbringung der Schuldverschreibungen in die Gesellschaft hinaus zu keinen weiteren Leistungen an und/oder Einlagen in die Gesellschaft verpflichtet.
Jeder Anleihegläubiger hat sämtliche Steuern oder sonstige Abgaben, die für ihn im Zusammenhang mit dem Anleihentausch anfallen, selbst zu tragen. Den Anleihegläubigern wird empfohlen, wegen etwaiger steuerrechtlicher Folgen des Anleihentauschs ihre steuerrechtlichen Berater zu konsultieren.
Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Anleihentausches trägt die Gesellschaft.
Sollte die Durchführung der Sachkapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung, die über diese Sachkapitalerhöhung beschließt oder, sofern Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, nicht innerhalb von sechs Monaten nachdem die entsprechenden Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw. – sofern ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht – innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen sein, wird der Anleihentausch rückabgewickelt. Die Abwicklungsstelle wird im Rahmen des Einbringungsvertrags für die Einbringung und den Erlass sämtlicher Schulden aus den Schuldverschreibungen geeignete Vorkehrungen treffen, damit die Rückübertragung der Schuldverschreibungen wirksam erfolgen kann. Mit der Rückübertragung der Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger erlöschen deren Rechte aus den Erwerbsrechten und auf Erhalt einer Gegenleistung für die Übertragung der Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle.
Sämtliche unter diesem Tagesordnungspunkt 2 genannten Zusicherungen und Verpflichtungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Bezug der Neuen Aktien und der Neuen Besicherten Schuldverschreibungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gläubigerversammlung der 6,125% Anleihe 2010/2017 der Gesellschaft und die Hauptversammlung der Gesellschaft die erforderlichen Beschlüsse fasst.
2.2.
Umtausch von Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte
Die Anleihegläubiger übertragen die von ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle und erhalten im Gegenzug je Schuldverschreibung im Nennwert von je EUR 1.000,00 (zzgl. aufgelaufener Zinsen) ein Erwerbsrecht auf neue Aktien an der Gesellschaft (das „Erwerbsrecht Equity“) (wie nachfolgend unter (i) definiert) und ein Erwerbsrecht auf neue besicherte Schuldverschreibungen (das „Erwerbsrecht Secured Note“) (wie nachfolgend unter (ii) definiert). Beide Erwerbsrechte können unabhängig voneinander ausgeübt werden.
(i)
Das Erwerbsrecht Equity gewährt den Anleihegläubigern nach Eintragung der Durchführung der Umtauschsachkapitalerhöhung einen Anspruch auf Zahlung von EUR 57,84 (gerundet) aus dem Verkaufserlös von Aktien nach Maßgabe der unter den Ziffern 2.10 und 2.11 in den Eckpunkten dargestellten Aktienkauf- und Übertragungsverträge MIP und NIK und berechtigt die Anleihegläubiger nach Eintragung der Durchführung der Umtauschsachkapitalerhöhung, nach ihrer Wahl entweder
a)
7,31 (gerundet) Neue Aktien an der Gesellschaft zu erwerben
oder
b)
zum Erhalt des Barausgleichs Equity. Der Barausgleich Equity ist der Betrag, den die WGZ BANK im Rahmen der Verwertung der durch die Sachkapitalerhöhung für die Schuldverschreibungen erworbenen 7,31 (gerundet) Neuen Aktien erlöst hat (wie unter Ziffer 2.4 geregelt), wenn sich ein Anleihegläubiger im Rahmen des Erwerbsrechts Equity nicht für den Erwerb der Neuen Aktien entschieden hat.
Für den Fall, dass bis zum Beginn der Erwerbsfrist für die Ausübung der Erwerbsrechte (a) der Aktienkauf- und Übertragungsvertrag nach Maßgabe der schuldrechtlichen Regelungen des MIP (vgl. Ziffer 2.10) und (b) der Aktienkauf- und Übertragungsvertrag nach Maßgabe der schuldrechtlichen Regelungen des NIK (vgl. Ziffer 2.11) nicht wirksam geworden sind, insbesondere wenn nicht alle Bedingungen für das Wirksamwerden der Verträge – mit Ausnahme einer auf die Eintragung der Durchführung der Umtauschsachkapitalerhöhung im Handelsregister aufschiebend bedingten Übertragung der Aktien oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Regelung – eingetreten sind und/oder Rücktrittrechte zu diesem Zeitpunkt bestehen oder Bedingungen für die Übertragung der Aktien nicht eingetreten sind – mit Ausnahmen der Kaufpreiszahlungen – und die Mehrheit der Gläubiger der Bankverbindlichkeiten gleichwohl einer Durchführung der finanziellen Restrukturierung zugestimmt hat, gewährt das Erwerbsrecht Equity abweichend von der Regelung unter lit. (i) a) den Anleihegläubigern nach Eintragung der Durchführung der Umtauschsachkapitalerhöhung nach ihrer Wahl das Recht, entweder
x)
16,46 (gerundet) Neue Aktien an der Gesellschaft zu erwerben
oder
y)
zum Erhalt des Barausgleichs Equity. Der Barausgleich Equity ist in diesem Fall der Betrag, den die WGZ BANK im Rahmen der Verwertung der durch die Sachkapitalerhöhung für die Schuldverschreibungen erworbenen 16,46 (gerundet) Neuen Aktien erlöst hat (wie unter Ziffer 2.4 geregelt), wenn sich ein Anleihegläubiger im Rahmen des Erwerbsrechts Equity nicht für den Erwerb der Neuen Aktien entschieden hat.
Bezüglich Aktienspitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Anleihegläubiger einen Anspruch auf Teilrechte hat, sollen sich die Depotbanken durch Zu- und Verkäufe von Teilrechten um einen Spitzenausgleich bemühen. Verbleibende Aktienspitzen sollen nach Zusammenlegung der Teilrechte als Vollrechte für Rechnung der jeweiligen Anleihegläubiger veräußert werden.
(ii)
Das Erwerbsrecht Secured Note (das Erwerbsrecht Secured Note und das Erwerbsrecht Equity nachfolgend gemeinsam auch die „Erwerbsrechte“) berechtigt die Anleihegläubiger nach Eintragung der Durchführung der Umtauschsachkapitalerhöhung und Emission einer neuen besicherten Anleihe – die Anleihe soll gemeinsam mit den übrigen Finanzverbindlichkeiten der Emittentin nach Maßgabe der Intercreditor-Vereinbarung (vgl. Ziffer 2.12) und den Anleihebedingungen durch erstrangige Sicherungsrechte über im Wesentlichen alle Vermögensgegenständen der Emittentin und ihrer wesentlichen Tochtergesellschaften besichert werden – mit einem Emissionsvolumen in Höhe von EUR 61.244.814,54, der die als Anlage 1 beigefügten Anleihebedingungen zugrunde liegen, (die „Neue Besicherte Anleihe“) nach ihrer Wahl entweder
a)
eine von der Gesellschaft neu zu begebende besicherte Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 439,39 (die „Neue Besicherte Schuldverschreibung“ oder die „Besicherte Schuldverschreibung 2013/2018“), zu erwerben
oder
b)
zum Erhalt des Barausgleichs Secured Note (der Barausgleich Secured Note und der Barausgleich Equity nachfolgend gemeinsam auch die „Barausgleiche“). Der Barausgleich Secured Note ist der Betrag, den die Abwicklungsstelle im Rahmen der Verwertung, der für die Schuldverschreibung erworbenen Besicherten Schuldverschreibung 2013/2018 erlöst hat (wie unter Ziffer 2.4 geregelt), wenn sich ein Anleihegläubiger im Rahmen des Erwerbsrechts Note nicht für den Erwerb Besicherter Schuldverschreibungen 2013/2018 entschieden hat.
Im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen wird die Abwicklungsstelle die Schuldverschreibungen in die SolarWorld AG einbringen und im Gegenzug (i) 2.295.460 Neue Aktien vor dem Verkauf und der Übertragung von Neuen Aktien nach Maßgabe der unter den Ziffern 2.10 und 2.11 in den Eckpunkten dargestellten Aktienkauf- und Übertragungsvertrage MIP und NIK und (ii) 139.386 Neue Besicherte Schuldverschreibungen erhalten.
2.3.
Beschlussfassung über den Umtausch der Anleihe in Neue Aktien und Neue Besicherte Schuldverschreibungen
2.3.1.Die Anleihegläubiger beschließen, sämtliche Schuldverschreibungen einschließlich sämtlicher damit verbundener Rechte gegen (i) sämtliche Erwerbsrechte Equity (das „Kompletterwerbsrecht Equity“) und (ii) sämtliche Erwerbsrechte Secured Note (das „Kompletterwerbsrecht Secured Note“) umzutauschen.
 a)Das Kompletterwerbsrecht Equity gewährt den Anleihegläubigern nach Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 744.800,00 um EUR 14.151.200,00 auf EUR 14.896.000,00 gegen Sacheinlagen (die „Umtauschsachkapitalerhöhung“) einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt EUR 8.063.692,08 aus dem Verkaufserlös von Aktien nach Maßgabe der unter den Ziffern 2.10 und 2.11 in den Eckpunkten dargestellten Aktienkauf- und Übertragungsverträge MIP und NIK und berechtigt zum Erwerb von insgesamt 1.020.292 neu zu schaffenden auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) der SolarWorld AG (nachstehend auch die „Gesellschaft“) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie an der Gesellschaft im Umtauschverhältnis 1 / 7,31 (gerundet) (in Worten: eins zu sieben Komma drei eins) nach dem Verkauf und der Übertragung sämtlicher Aktien im Zusammenhang mit den Akteinkauf- und Übertragungsverträgen MIP und NIK. Dies bedeutet, dass die Anleihegläubiger für eine Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 1.000,00 (zzgl. aufgelaufener und noch nicht gezahlter sowie künftiger Zinsen) das Recht zum Erwerb von jeweils 7,31 (gerundet) Neuen Aktien erhalten.
  Für den Fall, dass bis zum Beginn der Erwerbsfrist für die Ausübung der Erwerbsrechte (a) der Aktienkauf- und Übertragungsvertrag nach Maßgabe der Regelungen des MIP (vgl. Ziffer 2.10) und (b) der Aktienkauf- und Übertragungsvertrag nach Maßgabe der Regelungen des NIK (vgl. Ziffer 2.11) nicht wirksam geworden sind, insbesondere nicht alle Bedingungen für das Wirksamwerden der Verträge – mit Ausnahme einer auf die Eintragung der Durchführung der Umtauschsachkapitalerhöhung im Handelsregister aufschiebend bedingten Übertragung der Aktien oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Regelung – eingetreten sind und/oder Rücktrittrechte zu diesem Zeitpunkt bestehen oder Bedingungen für die Übertragung der Aktien nicht eingetreten sind - mit Ausnahme der Kaufpreiszahlungen - und die Mehrheit der Gläubiger der Bankverbindlichkeiten der Durchführung der Restrukturierung gleichwohl zugestimmt haben, sind die Anleihegläubiger vermittelt durch die Abwicklungsstelle im Rahmen der Umtauschsachkapitalerhöhung zum Erwerb 2.295.460 Neuer Aktien berechtigt. Das Umtauschverhältnis Equity beträgt in diesem Fall 1 / 16,46 (gerundet) (in Worten: eins zu sechszehn Komma vier sechs), sodass die Anleihegläubiger für eine Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 1.000,00 (zzgl. sämtlicher bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Schuldverschreibung auf die Gesellschaft aufgelaufener und zukünftiger Zinsen) insgesamt 16,46 (gerundet) Neue Aktien erhalten.
  Bezüglich Aktienspitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Anleihegläubiger einen Anspruch auf Teilrechte hat, sollen sich die Depotbanken durch Zu- und Verkäufe von Teilrechten um einen Spitzenausgleich bemühen. Verbleibende Aktienspitzen sollen nach Zusammenlegung der Teilrechte als Vollrechte für Rechnung der jeweiligen Anleihegläubiger veräußert werden.
  Vom Umtausch erfasst sind auch sämtliche Ansprüche der Anleihegläubiger aus oder im Zusammenhang mit den ausstehenden Schuldverschreibungen, insbesondere für aufgelaufene und nicht gezahlte sowie zukünftige Zinsen in Bezug auf die 6,375 % Schuldverschreibung 2011/2016, im Gesamtnennwert von EUR 150.000.000,00 (ISIN XS0641270045, WKN A1H3W6; die „Anleihe 2011/2016“), d.h. diese Rechte werden in die Gesellschaft mit eingebracht.
  Die Aktien sollen nach Eintragung der Sachkapitalerhöhung zum Handel im Regulierten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden und erstmalig für das Geschäftsjahr, in dem sie neu geschaffen werden, gewinnberechtigt sein. Eine wie auch immer gerichtete Garantie oder Einstandspflicht der Emittentin für die Zulassung der Aktien besteht nicht und wird vorsorglich ausdrücklich ausgeschlossen
 b)Das Kompletterwerbsrecht Secured Note berechtigt die Anleihegläubiger, nach Eintragung der Durchführung der Umtauschsachkapitalerhöhung die Neue Besicherte Anleihe zu erwerben.
2.3.2.Die Verpflichtungen der Anleihegläubiger gegenüber der Gesellschaft zum Umtausch der Schuldverschreibungen in die Erwerbsrechte werden durch Übertragung der Schuldverschreibungen an die WGZ BANK Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank, Ludwig-Erhard-Allee 20, 40227 Düsseldorf (die „WGZ BANK“ oder „Abwicklungsstelle“) frei von Rechten Dritter und zu deren freier Verfügung Zug um Zug gegen Einbuchung der entsprechenden Zahl von Erwerbsrechten erfüllt. Weitere Verpflichtungen der Anleihegläubiger werden im Übrigen durch diesen Beschluss nicht begründet.
 Die Abwicklungsstelle wird die Schuldverschreibungen in die Gesellschaft im Rahmen einer Sacheinlagevereinbarung einbringen und der Gesellschaft sämtliche Schulden aus diesen Schuldverschreibungen erlassen. Sämtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Grund der Schuldverschreibungen bleiben nach dem Umtausch der Anleihe in die Erwerbsrechte bestehen.
2.4.
Ausübung der Erwerbsrechte
Die Anleihegläubiger können die Erwerbsrechte während der Laufzeit des Erwerbsangebots ausüben. Die Ausübung der Erwerbsrechte ist erst möglich, wenn (i) für die Neuen Aktien der Emittentin aus der Umtauschsachkapitalerhöhung ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die „BaFin“) gebilligter Wertpapierprospekt für das öffentliche Angebot der im Rahmen der Umtauschkapitalerhöhung entstandenen neuen Aktien (die „Neuen Aktien“) und (ii) für die Schuldverschreibungen der von der Gesellschaft neu zu begebende besicherte Anleihe im Gesamtnennwert von EUR 61.244.814,54 (die „Neue Besicherte Anleihe“ oder die „Besicherte Anleihe 2013/2018“) ein von der BaFin gebilligter Wertpapierprospekt für das öffentliche Angebot der Neuen Besicherten Anleihe veröffentlicht wurden. Beginn und Ende des Erwerbsangebots sowie die weiteren Modalitäten zur Ausübung des Erwerbsrechts wird die Emittentin gemäß § 14 der Anleihebedingungen der Anleihe 2011/2016 im Rahmen des Erwerbsangebots im Bundesanzeiger und elektronische Publikation auf der Internetseite der Luxemburger Börse (www.bourse.lu) bekannt machen, sobald sämtliche Bedingungen für die Ausübung des Erwerbsrechts eingetreten sind wie unter Ziffer 2.6 geregelt.
Soweit Anleihegläubiger ihre Erwerbsrechte nicht ausüben, wird die Abwicklungsstelle die diesen Anleihegläubigern zum Erwerb zustehenden Neuen Aktien und Neuen Besicherten Schuldverschreibungen durch Verkauf verwerten. Die Verwertung erfolgt in der Weise, dass die Abwicklungsstelle unmittelbar nach Ablauf der Erwerbsfrist, Eintragung der Sachkapitalerhöhung im Handelsregister und (i) Zulassung der Neuen Aktien zum Börsenhandel im regulierten Markt einer deutschen Wertpapierbörse sowie (ii) Zulassung der Neuen Besicherten Schuldverschreibungen zum Handel im organisierten Markt einer Wertpapierbörse die Neuen Aktien und die Neuen Besicherten Schuldverschreibungen börslich oder außerbörslich nach einem zwischen dem gemeinsamen Vertreter und der Emittentin abgestimmten Verfahren (welches voraussichtlich eine Veräußerungsfrist von 15 aufeinanderfolgenden Tagen, an denen die Banken in Frankfurt am Main geöffnet sind, (jeweils ein „Bankgeschäftstag“), vorsehen wird, veräußert. Vor einer Veräußerung am Markt wird den Anleihegläubigern und den Gläubigern der Bankverbindlichkeiten durch den gemeinsamen Vertreter, die Gesellschaft und die Abwicklungsstelle die Möglichkeit gegeben, Angebote für den Erwerb dieser Neuen Aktien und/oder Neuen Besicherten Schuldverschreibungen abzugeben. Hierfür wird eine Frist von 15 Bankarbeitstagen vor Beginn der Erwerbsfrist vorgesehen. Eine marktschonende Verwertung kann nicht gewährleistet werden, insbesondere im Falle einer fehlenden Marktliquidität der Aktien der Gesellschaft und der Neuen Besicherten Schuldverschreibungen. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht sichergestellt werden kann, ob und in welchem Umfang die entsprechenden Neuen Aktien und Neuen Besicherten Schuldverschreibungen nach dem zuvor beschriebenen Verfahren verwertet werden können. Können innerhalb der Erwerbsfrist nicht alle Neuen Aktien und/oder Neue Besicherte Schuldverschreibungen, die durch die Abwicklungsstelle verwertet werden sollen, verwertet werden, wird der gemeinsame Vertreter nach freiem Ermessen darüber entscheiden, wie die verbleibenden Neuen Aktien und/oder Neuen Besicherten Schuldverschreibungen börslich und/oder außerbörslich verwertet werden. Vor einer Veräußerung am Markt wird den Anleihegläubigern und den Gläubigern der Bankverbindlichkeiten durch den gemeinsamen Vertreter die Möglichkeit gegeben, Angebote für den Erwerb dieser Neuen Aktien und/oder Neuen Besicherte Schuldverschreibungen abzugeben. Hierfür wird eine Frist von 15 Bankarbeitstagen vor Beginn der weiteren Erwerbsfrist vorgesehen. Die Summe der so erzielten Verwertungserlöse nach Abzug der Verwertungskosten (der „Barausgleich“) steht den betreffenden Anleihegläubigern, die ihre Erwerbsrechte nicht ausgeübt haben, anteilig (abgerundet auf volle Cent) zu und wird deren jeweiligem Depotkonto am Zahltag (wie nachfolgend unter Ziffer 2.6 definiert) gutgeschrieben. Die Emittentin wird das Ergebnis der Verwertung der nicht ausgeübten Erwerbsrechte und die Höhe des Barausgleichs unverzüglich nach Abschluss der Veräußerung gemäß § 14 der Anleihebedingungen der Anleihe 2011/2016, d.h. im Bundesanzeiger und durch elektronische Publikation auf der Internetseite der Luxemburger Börse (www.bourse.lu), bekanntmachen.
2.5.
Übertragung der Schuldverschreibungen; Erfüllung der Erwerbsrechte
Die Anleihegläubiger bevollmächtigen und ermächtigen hiermit die Abwicklungsstelle, alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Abwicklung des Umtauschs der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte im Hinblick auf Neue Aktien und Neue Besicherte Schuldverschreibungen und zur Erfüllung der vorgenannten Erwerbsrechte (einschließlich der ggf. erforderlichen Zahlung der Barausgleiche) erforderlich oder zweckmäßig sind, ohne allerdings die in den Beschlüssen festgelegten wirtschaftlichen Vereinbarungen zum Nachteil der Anleihegläubiger zu ändern. Dies umfasst insbesondere auch Weisungen an die Clearingsysteme im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung des Umtauschs der Schuldverschreibungen in die Erwerbsrechte und der Erfüllung der Erwerbsrechte (einschließlich der ggf. erforderlichen Zahlung der Barausgleiche). Die Abwicklungsstelle ist in Bezug auf diese Vollmacht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, Dritten Untervollmacht in dem gleichen Umfang – ebenfalls unter der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB – zu erteilen.
Die Emittentin wird die Abwicklungsstelle anweisen, den Clearingsystemen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um es den an die Clearingsysteme angeschlossenen Depotbanken zu ermöglichen, ihren Depotkunden die Ausübung ihres anteiligen Erwerbsrechts zu ermöglichen sowie die Neuen Aktien und Neuen Besicherten Schuldverschreibungen nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses gutzuschreiben bzw. die Barausgleiche zu überweisen.
Die Abwicklungsstelle wird die Abbuchung der Schuldverschreibungen erst vollziehen, wenn das Erwerbsrecht wirksam vertraglich begründet wurde und die Voraussetzungen für die Erfüllung des Erwerbsrechts gemäß Ziffer 2.6 vorliegen.
Für die Zwecke der Erfüllung des Erwerbsrechts ist die Abwicklungsstelle berechtigt, diejenigen als zum Empfang der Neuen Aktien, der Neuen Besicherten Schuldverschreibungen und ggf. der Barausgleiche Berechtigte zu behandeln, in deren Wertpapierdepot am Erfüllungstag (wie nachfolgend unter Ziffer 2.6 definiert) die Erwerbsrechte eingebucht sind.
2.6.
Bedingungen, Erfüllungstag für das Erwerbsrecht, Abwicklungstag
Die Abbuchung der Schuldverschreibungen erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung (Einbuchung) der entsprechenden Zahl von Erwerbsrechten, nachdem sämtliche der nachfolgenden Bedingungen eingetreten sind. Der Tag der Abbuchung ist der Erfüllungstag (der „Erfüllungstag“). Der Erfüllungstag ist der Tag, an dem sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
die für den Umtausch erforderlichen Beschlüsse der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 sind nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SchVG angefochten worden, oder erhobene Anfechtungsklagen sind durch Vergleich, Klagerücknahme oder Erledigung der Hauptsache beendet worden, oder diese Beschlüsse sind auf Grund eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nach § 20 Abs. 3 Satz 3 und 4 SchVG i.V.m. § 246a AktG vollziehbar;
b)
die Beschlüsse der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 wurden gemäß § 21 Abs. 1 SchVG vollzogen;
c)
die für den Umtausch der Anleihe 2010/2017 erforderlichen Beschlüsse der Anleihegläubiger der Anleihe 2010/2017 sind nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SchVG angefochten worden, oder erhobene Anfechtungsklagen sind durch Vergleich, Klagerücknahme oder Erledigung der Hauptsache beendet worden, oder diese Beschlüsse sind auf Grund eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nach § 20 Abs. 3 Satz 3 und 4 SchVG i.V.m. § 246a AktG vollziehbar;
d)
die Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung der Anleihe 2010/2017 über den Umtausch der Anleihe 2010/2017 wurden gemäß § 21 Abs. 1 SchVG vollzogen;
e)
die Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft über die Kapitalherabsetzung und die Umtauschsachkapitalerhöhung (zusammen die „Kapitalmaßnahmen“) sind gefasst worden;
f)
die für die Durchführung der Kapitalmaßnahmen erforderlichen Beschlüsse der Hauptversammlung der Emittentin sind nicht angefochten worden, oder erhobene Anfechtungsklagen sind durch Vergleich, Klagerücknahme oder Erledigung der Hauptsache beendet worden, oder diese Beschlüsse sind auf Grund eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nach § 246a AktG vollziehbar.
Die Lieferung der Neuen Aktien und der Neuen Besicherten Schuldverschreibungen für die ausgeübten Erwerbsrechte erfolgt innerhalb von voraussichtlich 8 Bankgeschäftstagen nach Ende des jeweiligen Erwerbsangebots (der „Liefertag“).
Die Zahlung des anteiligen Barausgleichs erfolgt nach Ablauf der Veräußerungsfrist von voraussichtlich 15 aufeinanderfolgenden Bankgeschäftstagen beginnend ab dem dritten Bankgeschäftstag nach Ende des jeweiligen Erwerbsangebots (der „Zahltag“).
Die Emittentin wird den Erfüllungstag sowie den voraussichtlichen Liefer- und Zahltag mit einer Frist von voraussichtlich 5 Bankgeschäftstagen vor dem Erfüllungstag gemäß § 14 der Anleihebedingungen der Anleihe 2011/2016 bekanntmachen.
2.7.
Rückabwicklung
Sollte die Durchführung der Umtauschkapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung, die über diese Umtauschkapitalerhöhung beschließt oder, sofern Anfechtung - und/oder Nichtigkeitsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, nicht innerhalb von sechs Monaten nachdem die entsprechenden Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw. – sofern ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht – innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss im Handelsregister der Emittentin eingetragen sein, werden die Erwerbsrechte rückabgewickelt.
Im Rahmen der Rückabwicklung der Erwerbsrechte wird die Abwicklungsstelle sämtliche Schuldverschreibungen auf die Inhaber der Erwerbsrechte zurück übertragen. Mit wirksamer Rückübertragung der Schuldverschreibungen auf die Inhaber der Erwerbsrechte erlöschen deren Ansprüche auf die Einräumung von Erwerbsrechtechten. Den Anleihegläubigern stehen dann sämtliche Rechte aus den Schuldverschreibungen zu.
2.8.
Steuern und Abgaben
Jeder Anleihegläubiger ist verpflichtet, sämtliche Steuern oder sonstigen Abgaben, die ihn betreffen, zu zahlen bzw. zu erstatten, die im Zusammenhang mit dem Umtausch der Schuldverschreibungen in das Erwerbsrecht, der Lieferung der Aktien und/oder Besicherter Neuer Schuldverschreibungen und der Zahlung des etwaigen Barausgleichs anfallen.
Den Anleihegläubigern wird daher empfohlen, wegen etwaiger steuerlicher Folgen aus dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte und der Lieferung der Aktien und/oder Neuer Besicherter Schuldverschreibungen bzw. der Zahlung eines Barausgleichs ihre steuerlichen Berater zu konsultieren.
2.9.
Zustimmung zu den Änderungen der Anleihebedingungen
Die Anleihebedingungen werden um folgenden § 1a ergänzt:
„§ 1a Kündigungsverzicht; Verzicht
1.
Die Gläubiger verzichten hiermit bis zum 31.12.2014 auf etwaige Rechte, nach § 9 oder aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin und/oder wegen eines Verzugs der Emittentin, zu kündigen und die vorzeitige Rückzahlung der Nominalforderung zu verlangen.
2.
Die am 13. Juli 2013 fällige Zinszahlung erfolgt mit der Maßgabe, dass für den Fall der Durchführung des Umtauschs in Erwerbsrechte (wie in der heutigen Gläubigerversammlung zu TOP 2 beschlossen) die Zahlung auf die Anteilige Tilgung im Sinne von § 1a der Anleihebedingungen der Neuen Besicherten Anleihe (vollständig und zuzüglich einer unterstellten Verzinsung in Höhe von 6,375 % p.a.) angerechnet wird.“
2.10.
Zustimmung zum MIP-Aktienkaufvertrag
Die Anleihegläubiger stimmen hiermit dem Abschluss eines Aktienkauf- und Übertragungsvertrages gemäß den nachfolgend aufgeführten Eckpunkten mit Herrn Dr.-Ing. E. h. Frank Asbeck oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen als Käufer und Erwerber über insgesamt 2.904.720 neue, im Rahmen einer Erhöhung des Grundkapitals der SolarWorld AG von EUR 744.800,00 um EUR 14.151.200,00 auf EUR 14.896.000,00 gegen Sacheinlagen entstehende Neue Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie für den Fall zu, dass dieser Aktienkauf- und Übertragungsvertrag wirksam wird. Der Kaufpreis für die Aktien beträgt insgesamt EUR 9.750.000,00. Wirtschaftlich stellen die Anleihegläubiger hiervon 522.811 Neue Aktien zur Verfügung wofür ein Kaufpreis in Höhe von EUR 1.751.416,85 vereinbart ist. Die Übertragung der Aktien steht unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Regelung. Im Rahmen des Aktienkauf- und Übertragungsvertrags wird die WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank, Ludwig-Erhard-Allee 20, 40227 Düsseldorf ihrer Abwicklungsfunktion entsprechende Gewährleistungen übernehmen. Die Abwicklungsstelle wird hiermit angewiesen diesen Vertrag abzuschließen.
2.11.
Zustimmung zum NIK-Aktienkaufvertrag
Die Anleihegläubiger stimmen hiermit dem Abschluss eines Aktienkauf- und Übertragungsvertrages gemäß den nachfolgend aufgeführten Eckpunkten mit der Qatar Solar S.P.C, Doha/Qatar, oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen als Käufer und Erwerber über insgesamt 4.319.840 neue, im Rahmen einer Erhöhung des Grundkapitals der SolarWorld AG von EUR 744.800,00 um EUR 14.151.200,00 auf EUR 14.896.000,00 gegen Sacheinlagen entstehende Neue Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie für den Fall zu, dass dieser Aktienkauf- und Übertragungsvertrag wirksam wird.. Der Kaufpreis für die Aktien beträgt insgesamt EUR 36.250.000,00. Wirtschaftlich stellen die Anleihegläubiger hiervon 752.357 Neue Aktien zur Verfügung wofür ein Kaufpreis in Höhe von EUR 6.312.275,23 vereinbart ist. Die Übertragung der Aktien steht unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Regelung. Im Rahmen des Aktienkauf- und Übertragungsvertrags wird die WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank, Ludwig-Erhard-Allee 20, 40227 Düsseldorf ihrer Abwicklungsfunktion entsprechende Gewährleistungen übernehmen. Die Abwicklungsstelle wird hiermit angewiesen diesen Vertrag abzuschließen.
2.12.
Zustimmung zur Intercreditor-Vereinbarung
Die Anleihegläubiger stimmen hiermit den Regelungen der Zusammenfassung der Intercreditor-Vereinbarung (Intercreditor Agreement), die als Anlage 2.12 beigefügt ist, zu. Die zwischen den Parteien endverhandelte Fassung der Intercreditor-Vereinbarung wird nach Abschluss der derzeit noch andauernden Verhandlungen in (i) ihrer englischen Version und (ii) einer deutschen Übersetzung sowohl im Bundesanzeiger als auch auf der Internetseite der Börse Luxemburg zu Informationszwecken veröffentlicht werden, wenn diese Verhandlungen vor dem Tage der Versammlung abgeschlossen sind.
2.13.
Beschlussfassung über die Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters im Zusammenhang mit dem Tausch der Anleihe
Die SolarWorld AG hatte vorgeschlagen mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom heutigen Tag einen gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger durch die Gläubigerversammlung bestellen zu lassen.
Für den Fall, dass die Gläubigerversammlung heute einen gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt hat (der „Gemeinsame Vertreter“), sollen diesem zum Zwecke der Erleichterung des Umtausches der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte und der Erfüllung dieser Erwerbsrechte gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 die folgenden Aufgaben und Befugnisse eingeräumt werden:
„Der Gemeinsame Vertreter wird hiermit angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug der Beschlüsse dieser Gläubigerversammlung und des Umtauschs der Anleihe 2011/2016 in Erwerbsrechte und der Erfüllung dieser Erwerbsrechte nach Maßgabe dieses Tagesordnungspunkts 2 einschließlich der Umtauschsachkapitalerhöhung und dem Abschluss und der Erfüllung und Durchführung der Verträge, denen die Anleihegläubiger zugestimmt haben, erforderlich oder zweckdienlich sind, ohne jedoch die in diesen Beschlüssen geregelten wirtschaftlichen Parameter zum Nachteil der Anleihegläubiger zu ändern. Diese Ermächtigung und Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters ist im Zweifel weit auszulegen.
Der gemeinsame Vertreter wird ferner angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, die Intercreditor-Vereinbarung nach Maßgabe der in der Zusammenfassung aufgelisteten Punkte zu verhandeln und mit Wirkung für und gegen alle Anleihegläubiger abzuschließen und in diesem Zusammenhang alle erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen und Handlungen vorzunehmen.“
2.14.
Beschlussfassung über die Erteilung einer Vollmacht
Für den Fall, dass (i) die Gläubigerversammlung am 8. Juli 2013 keinen gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt hat oder (ii) diese Bestellung angefochten wurde und über diese Anfechtungsklage zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit dieses Beschlusses nicht rechtskräftig entschieden wurde, dass ein gemeinsame Vertreter wirksam bestellt wurde, wird Herrn Rechtsanwalt Dr. Serge Reitze, geschäftsansässig: Unter Taschenmacher 2, 50667 Köln (der „Bevollmächtigte“) folgende Vollmacht erteilt:
„Der Bevollmächtigte wird hiermit bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug der Beschlüsse dieser Gläubigerversammlung und des Umtauschs der Anleihe 2011/2016 in Erwerbsrechte und der Erfüllung dieser Erwerbsrechte nach Maßgabe dieses Tagesordnungspunkts 2 einschließlich der Umtauschsachkapitalerhöhung und dem Abschluss und der Erfüllung und Durchführung der Verträge, denen die Anleihegläubiger zugestimmt haben, erforderlich oder zweckdienlich sind, einschließlich der Abgabe aller Erklärungen und der Vornahme aller Maßnahmen, für die der gemeinsame Vertreter nach diesem Tagesordnungspunkt 2 vorgesehen ist, ohne jedoch die in diesen Beschlüssen geregelten wirtschaftlichen Parameter zum Nachteil der Anleihegläubiger zu ändern. Diese Bevollmächtigung des Bevollmächtigten ist im Zweifel weit auszulegen. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB (Mehrfachvertretung) befreit.
Der Bevollmächtigte wird ferner angewiesen und bevollmächtigt, die Intercreditor-Vereinbarung nach Maßgabe der in der Zusammenfassung aufgelisteten Punkte zu verhandeln und mit Wirkung für und gegen alle Anleihegläubiger abzuschließen und in diesem Zusammenhang alle erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen und Handlungen vorzunehmen.“
2.15.
Aufschiebende Vollziehung
Die vorstehenden gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschlüsse sollen erst gemäß § 21 SchVG vollzogen werden, wenn die Gesellschaft gegenüber der Abwicklungsstelle oder dem gemeinsamen Vertreter angezeigt hat oder der gemeinsame Vertreter feststellt, dass sämtliche gemäß Ziffer 2.6 lit. a), c), e) und f) erforderlichen Bedingungen für das Wirksamwerden der Erwerbsrechte eingetreten sind.“
Der gemäß Tagesordnungspunkt 2 der Einladung zur Gläubigerversammlung vorgeschlagene Beschluss wurde mit der erforderlichen Mehrheit gefasst.

Bonn, im August 2013
SolarWorld Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
Dr.-Ing. E.h. Frank Asbeck, Vorstandsvorsitzender
Dipl.-Kfm. tech. Philipp Koecke, Vorstand Finanzen
Dipl.-Wirtschaftsing. Frank Henn, Vorstand Vertrieb
RAin Colette Rückert-Hennen, Vorstand Informationstechnologie, Marke und Personal

Anlage 1:

Anleihebedingungen der Neuen Besicherten Anleihe

CONDITIONS OF ISSUE
ANLEIHEBEDINGUNGEN

Sonntag, 2. November 2014

OLG Frankfurt 4 U 97/14 jetzt in Juris,,,,Koch vs Solarworld...

OLG Frankfurt 4 U 97/14 jetzt in Juris,,,,Koch vs Solarworld...

Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal
Langtext
Gericht: OLG Frankfurt 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
17.09.2014
Aktenzeichen: 4 U 97/14
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 314 BGB, § 490 BGB
Kündigung von Anleihen in Form von Schuldverschreibungen


eine ganz entscheidende Passage zu Erwerbszeitpunkt / Erwerbspreis und Kenntnissen.....


74 

Auch der Kaufzeitpunkt der Anleihen durch die Klägerin erst nach Bekanntgabe finanzieller
Schwierigkeiten der Emittentin Anfang 2013 zu einem Marktpreis von nur 22 % des Nennwertes
ist für die Ausübung des Kündigungsrechts unerheblich.


Da Juris kostenpflichtig ist....eine weitere Quelle....

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 4 U 97/14   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
    Rückzahlungsanspruch des Anlegers nach außerordentlicher Kündigung einer Unternehmensanleihe im Rahmen der Restrukturierung
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2014, 2521
  • rolf´s solarworld blog: Das erste obsiegende Urteil eines ...

    rolfssolarworldblog.blogspot.com/.../das-erste-obsiegende-urteil-eines-ol...
     
    22.09.2014 - 4 U 97/14 2-18 Ö 429/13 Landgericht OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
  • rolf`s griechenland blog: Dieser Dr. Felke von Görg der ...

    rolfsgriechenlandblog.blogspot.com/.../dieser-dr-felke-von-gorg-der-mif...
     
    19.09.2014 - Felke hat gerade am Mi dieser Woche iSn Solarworld (4 U 97/14) eine ... Denn es besteht kein Kündigungsrecht zugunsten der Kläger und die ...

  • Donnerstag, 2. Oktober 2014

    Ich finde das unredlich um nicht zu sagen das hier der Versuch unternommen wird das Gericht in Sachen MIFA zu täuschen. (Hier gibt uns die Deutsche Bank und deren Anwälte ja gerade ein Lehrstück)

    Werte Anwälte nn
     
    besten Dank für Klageerwiderung MIFA seitens RA Felke.
     
    Auf Seite 25 berühmt er sich der gefestigten Rechtsprechung des LG Frankfurt in der Ablehnung von Kündigungsklagen (Solarworld).
     
    U.a. zitiert er ein Urteil das wie das Schicksal so will unsere Tochter nn betrifft. (2-18 O 429/13)
     
    Sein SS ist vom 25.9.2014.
     
    Am 17.9.2014 also über eine Woche vorher hat er beim 4. Senat OLG in einer knapp 1-stündigen Verhandlung hinnehmen müssen das dieses abweisende LG-Urteil zu nahezu 100% gedreht wurde. (attached).
     
    Ich finde das unredlich um nicht zu sagen das hier der Versuch unternommen wird das Gericht in Sachen MIFA zu täuschen. (Hier gibt uns die Deutsche Bank und deren Anwälte ja gerade ein Lehrstück)
     
    Beste Grüsse
     
    Rolf Koch

    Mittwoch, 24. September 2014

    Betroffene der Urteile Bonn 1 o 117/ und Frankfurt 2-08 o 222/13 und 2-04 o 23/14 bitte bei mir melden !!

    Betroffene der Urteile Bonn 1 o 117/ und Frankfurt 2-08 o 222/13 und 2-04 o 23/14 bitte bei mir melden !!




    rolfjkoch@web.de

    T 06151 14 77 94

    es gibt u.U. Möglichkeiten die Sache doch noch zu reissen.....

    (keine Rechtsberatung)

    EuGH vom 3.4.2008 C-306/06 zur Frage wann eine Zahlung als bewirkt anzusehen ist // Dr. Felke (Görg) ins Stammbuch geschrieben ob die Zinsen für die 2016er SolarworldAnleihe rechtzeitig gezahlt wurden !!!


    Donnerstag, 25. September 2014

    EuGH vom 3.4.2008 C-306/06 zur Frage wann eine Zahlung als bewirkt anzusehen ist // Dr. Felke (Görg) ins Stammbuch geschrieben ob die Zinsen für die 2016er SolarworldAnleihe rechtzeitig gezahlt wurden !!!

    EuGH vom 3.4.2008 C-306/06 zur Frage wann eine Zahlung als bewirkt anzusehen ist  // Dr. Felke (Görg) ins Stammbuch geschrieben ob die Zinsen für die 2016er SolarworldAnleihe rechtzeitig gezahlt wurden !!!





    23 Aus dem Wortlaut letzterer Bestimmung ergibt sich somit ausdrücklich, dass die Zahlung 
    des Schuldners im Hinblick auf die Fälligkeit von Verzugszinsen als verspätet angesehen wird, 
    wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig über den geschuldeten Betrag verfügt. Bei einer durch 
    Banküberweisung abgewickelten Zahlung versetzt aber nur die Gutschrift des geschuldeten 
    Betrags auf dem Konto des Gläubigers diesen in die Lage, über diesen Betrag zu verfügen. 
    24 Diese Auslegung wird durch die verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie 2000/35 
    gestützt, die übereinstimmend auf einen Erhalt des geschuldeten Betrags innerhalb der 
    Zahlungsfrist abstellen. Dies gilt insbesondere für die Begriffe „erhalten“, „received“, „reçu“ 
    und „ricevuto“ in der deutschen, der englischen, der französischen und der italienischen 
    Sprachfassung der Richtlinie 2000/35.
    25 Im Übrigen ergibt sich klar aus den vorbereitenden Arbeiten zu der Richtlinie, dass der
    Begriff „erhalten“ nicht zufällig in die Richtlinie gelangt ist, sondern vom
    Gemeinschaftsgesetzgeber bewusst gewählt worden ist. Wie die Kommission hervorhebt, wurde
    nämlich in den Beratungen, die dem Erlass dieser Richtlinie im Rat der Europäischen Union
    vorausgingen, diesem Begriff der Vorzug vor mehreren Ausdrücken gegeben, die im Hinblick
    auf die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine Zahlung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs
    als fristgerecht bewirkt anzusehen ist, weniger genau sind.
    26 Außerdem steht die Auslegung, wonach die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem
    Konto des Gläubigers das für die Zahlung entscheidende Kriterium ist, da sie auf den Zeitpunkt
    abstellt, zu dem der geschuldete Betrag diesem Gläubiger sicher zur Verfügung steht, in
    Einklang mit dem von der Richtlinie 2000/35 verfolgten Hauptziel, wie es u. a. aus ihren
    Erwägungsgründen 7 und 16 hervorgeht, nämlich dem Schutz des Inhabers einer Geldforderung.
    27 Hinzuzufügen ist schließlich, dass eine solche Lesart von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii
    der Richtlinie durch die Auslegung des Gerichtshofs in anderen Bereichen des
    Gemeinschaftsrechts bestätigt erscheint. So ist, wie 01051 Telecom ausführt, der
    Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass die Gutschrift auf dem Konto der
    Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften das entscheidende Kriterium für die Feststellung
    ist, ob ein Mitgliedstaat, der der Kommission einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu
    stellen hat, seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und er folglich zur Zahlung von
    Verzugszinsen verpflichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003,
    Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnrn. 42, 43 und 46).
    28 Mithin ist der Zeitpunkt, der für die Beurteilung maßgeblich ist, ob eine Zahlung durch
    Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, so
    dass für die Forderung keine Verzugszinsen nach dieser Bestimmung zu zahlen sind, der
    Zeitpunkt, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.
    29 Dieses Ergebnis kann durch das Vorbringen insbesondere der finnischen Regierung,
    wonach eine derartige Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 dazu
    führen würde, dem Schuldner in unangemessener Weise die Gefahr für die Bearbeitungsfristen
    von Bankgeschäften aufzuerlegen, nicht in Frage gestellt werden.
    30 Insoweit genügt die Feststellung, dass diese Bestimmung am Ende gerade vorsieht, dass
    der Schuldner nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden kann, die ihm nicht
    zugerechnet werden können. Mit anderen Worten, die Richtlinie 2000/35 selbst schließt die
    Zahlung von Verzugszinsen in den Fällen aus, in denen der Zahlungsverzug nicht die Folge des Verhaltens eines Schuldners ist, der den üblicherweise für die Durchführung einer
    Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat.
    31 Im Übrigen ist es, wie die tschechische Regierung bemerkt, im Geschäftsverkehr üblich,
    dass Vorschriften oder Vertragsbestimmungen die für die Durchführung von
    Banküberweisungen erforderlichen Fristen regeln, so dass ein Schuldner in der Lage ist, solche
    Fristen vorauszusehen und daher das Entstehen von Verzugszinsen zu vermeiden.
    32 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. c
    Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 dahin auszulegen ist, dass bei einer Zahlung durch
    Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben
    sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.
    Kosten
    33 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei
    dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache
    dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem
    Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
    Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist
    dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag
    dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von
    Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.
    Unterschriften
    * Verfahrenssprache: Deutsch.

    http://www.dnoti.de/DOC/eugh/c306_06_de.pdf