Donnerstag, 25. September 2014
EuGH vom 3.4.2008 C-306/06 zur Frage wann eine Zahlung als bewirkt anzusehen ist // Dr. Felke (Görg) ins Stammbuch geschrieben ob die Zinsen für die 2016er SolarworldAnleihe rechtzeitig gezahlt wurden !!!
EuGH vom 3.4.2008 C-306/06 zur Frage wann eine Zahlung als bewirkt anzusehen ist // Dr. Felke (Görg) ins Stammbuch geschrieben ob die Zinsen für die 2016er SolarworldAnleihe rechtzeitig gezahlt wurden !!!
23 Aus dem Wortlaut letzterer Bestimmung ergibt sich somit ausdrücklich, dass die Zahlung
des Schuldners im Hinblick auf die Fälligkeit von Verzugszinsen als verspätet angesehen wird,
wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig über den geschuldeten Betrag verfügt. Bei einer durch
Banküberweisung abgewickelten Zahlung versetzt aber nur die Gutschrift des geschuldeten
Betrags auf dem Konto des Gläubigers diesen in die Lage, über diesen Betrag zu verfügen.
24 Diese Auslegung wird durch die verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie 2000/35
gestützt, die übereinstimmend auf einen Erhalt des geschuldeten Betrags innerhalb der
Zahlungsfrist abstellen. Dies gilt insbesondere für die Begriffe „erhalten“, „received“, „reçu“
und „ricevuto“ in der deutschen, der englischen, der französischen und der italienischen
Sprachfassung der Richtlinie 2000/35.
25 Im Übrigen ergibt sich klar aus den vorbereitenden Arbeiten zu der Richtlinie, dass der
Begriff „erhalten“ nicht zufällig in die Richtlinie gelangt ist, sondern vom
Gemeinschaftsgesetzgeber bewusst gewählt worden ist. Wie die Kommission hervorhebt, wurde
nämlich in den Beratungen, die dem Erlass dieser Richtlinie im Rat der Europäischen Union
vorausgingen, diesem Begriff der Vorzug vor mehreren Ausdrücken gegeben, die im Hinblick
auf die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine Zahlung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs
als fristgerecht bewirkt anzusehen ist, weniger genau sind.
26 Außerdem steht die Auslegung, wonach die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem
Konto des Gläubigers das für die Zahlung entscheidende Kriterium ist, da sie auf den Zeitpunkt
abstellt, zu dem der geschuldete Betrag diesem Gläubiger sicher zur Verfügung steht, in
Einklang mit dem von der Richtlinie 2000/35 verfolgten Hauptziel, wie es u. a. aus ihren
Erwägungsgründen 7 und 16 hervorgeht, nämlich dem Schutz des Inhabers einer Geldforderung.
27 Hinzuzufügen ist schließlich, dass eine solche Lesart von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii
der Richtlinie durch die Auslegung des Gerichtshofs in anderen Bereichen des
Gemeinschaftsrechts bestätigt erscheint. So ist, wie 01051 Telecom ausführt, der
Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass die Gutschrift auf dem Konto der
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften das entscheidende Kriterium für die Feststellung
ist, ob ein Mitgliedstaat, der der Kommission einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu
stellen hat, seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und er folglich zur Zahlung von
Verzugszinsen verpflichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003,
Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnrn. 42, 43 und 46).
28 Mithin ist der Zeitpunkt, der für die Beurteilung maßgeblich ist, ob eine Zahlung durch
Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, so
dass für die Forderung keine Verzugszinsen nach dieser Bestimmung zu zahlen sind, der
Zeitpunkt, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.
29 Dieses Ergebnis kann durch das Vorbringen insbesondere der finnischen Regierung,
wonach eine derartige Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 dazu
führen würde, dem Schuldner in unangemessener Weise die Gefahr für die Bearbeitungsfristen
von Bankgeschäften aufzuerlegen, nicht in Frage gestellt werden.
30 Insoweit genügt die Feststellung, dass diese Bestimmung am Ende gerade vorsieht, dass
der Schuldner nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden kann, die ihm nicht
zugerechnet werden können. Mit anderen Worten, die Richtlinie 2000/35 selbst schließt die
Zahlung von Verzugszinsen in den Fällen aus, in denen der Zahlungsverzug nicht die Folge des Verhaltens eines Schuldners ist, der den üblicherweise für die Durchführung einer
Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat.
31 Im Übrigen ist es, wie die tschechische Regierung bemerkt, im Geschäftsverkehr üblich,
dass Vorschriften oder Vertragsbestimmungen die für die Durchführung von
Banküberweisungen erforderlichen Fristen regeln, so dass ein Schuldner in der Lage ist, solche
Fristen vorauszusehen und daher das Entstehen von Verzugszinsen zu vermeiden.
32 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. c
Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 dahin auszulegen ist, dass bei einer Zahlung durch
Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben
sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.
Kosten
33 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei
dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache
dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem
Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist
dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag
dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von
Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
http://www.dnoti.de/DOC/eugh/c306_06_de.pdf
23 Aus dem Wortlaut letzterer Bestimmung ergibt sich somit ausdrücklich, dass die Zahlung
des Schuldners im Hinblick auf die Fälligkeit von Verzugszinsen als verspätet angesehen wird,
wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig über den geschuldeten Betrag verfügt. Bei einer durch
Banküberweisung abgewickelten Zahlung versetzt aber nur die Gutschrift des geschuldeten
Betrags auf dem Konto des Gläubigers diesen in die Lage, über diesen Betrag zu verfügen.
24 Diese Auslegung wird durch die verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie 2000/35
gestützt, die übereinstimmend auf einen Erhalt des geschuldeten Betrags innerhalb der
Zahlungsfrist abstellen. Dies gilt insbesondere für die Begriffe „erhalten“, „received“, „reçu“
und „ricevuto“ in der deutschen, der englischen, der französischen und der italienischen
Sprachfassung der Richtlinie 2000/35.
25 Im Übrigen ergibt sich klar aus den vorbereitenden Arbeiten zu der Richtlinie, dass der
Begriff „erhalten“ nicht zufällig in die Richtlinie gelangt ist, sondern vom
Gemeinschaftsgesetzgeber bewusst gewählt worden ist. Wie die Kommission hervorhebt, wurde
nämlich in den Beratungen, die dem Erlass dieser Richtlinie im Rat der Europäischen Union
vorausgingen, diesem Begriff der Vorzug vor mehreren Ausdrücken gegeben, die im Hinblick
auf die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine Zahlung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs
als fristgerecht bewirkt anzusehen ist, weniger genau sind.
26 Außerdem steht die Auslegung, wonach die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem
Konto des Gläubigers das für die Zahlung entscheidende Kriterium ist, da sie auf den Zeitpunkt
abstellt, zu dem der geschuldete Betrag diesem Gläubiger sicher zur Verfügung steht, in
Einklang mit dem von der Richtlinie 2000/35 verfolgten Hauptziel, wie es u. a. aus ihren
Erwägungsgründen 7 und 16 hervorgeht, nämlich dem Schutz des Inhabers einer Geldforderung.
27 Hinzuzufügen ist schließlich, dass eine solche Lesart von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii
der Richtlinie durch die Auslegung des Gerichtshofs in anderen Bereichen des
Gemeinschaftsrechts bestätigt erscheint. So ist, wie 01051 Telecom ausführt, der
Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass die Gutschrift auf dem Konto der
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften das entscheidende Kriterium für die Feststellung
ist, ob ein Mitgliedstaat, der der Kommission einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu
stellen hat, seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und er folglich zur Zahlung von
Verzugszinsen verpflichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003,
Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnrn. 42, 43 und 46).
28 Mithin ist der Zeitpunkt, der für die Beurteilung maßgeblich ist, ob eine Zahlung durch
Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, so
dass für die Forderung keine Verzugszinsen nach dieser Bestimmung zu zahlen sind, der
Zeitpunkt, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.
29 Dieses Ergebnis kann durch das Vorbringen insbesondere der finnischen Regierung,
wonach eine derartige Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 dazu
führen würde, dem Schuldner in unangemessener Weise die Gefahr für die Bearbeitungsfristen
von Bankgeschäften aufzuerlegen, nicht in Frage gestellt werden.
30 Insoweit genügt die Feststellung, dass diese Bestimmung am Ende gerade vorsieht, dass
der Schuldner nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden kann, die ihm nicht
zugerechnet werden können. Mit anderen Worten, die Richtlinie 2000/35 selbst schließt die
Zahlung von Verzugszinsen in den Fällen aus, in denen der Zahlungsverzug nicht die Folge des Verhaltens eines Schuldners ist, der den üblicherweise für die Durchführung einer
Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat.
31 Im Übrigen ist es, wie die tschechische Regierung bemerkt, im Geschäftsverkehr üblich,
dass Vorschriften oder Vertragsbestimmungen die für die Durchführung von
Banküberweisungen erforderlichen Fristen regeln, so dass ein Schuldner in der Lage ist, solche
Fristen vorauszusehen und daher das Entstehen von Verzugszinsen zu vermeiden.
32 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. c
Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 dahin auszulegen ist, dass bei einer Zahlung durch
Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben
sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.
Kosten
33 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei
dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache
dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem
Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist
dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag
dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von
Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
http://www.dnoti.de/DOC/eugh/c306_06_de.pdf
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