Mittwoch, 30. April 2014

eine etwas kompliziertere Anleihe....

Nachricht vom 25.02.2014 | 14:40

SolarWorld AG: Veröffentlichung gemäß § 30e WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

SolarWorld AG  / Aufnahme von Anleihen und deren Gewährleistungen nach
§ 30e Abs. 1, Nr. 2 WpHG

25.02.2014 14:40

Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung nach § 30e Abs. 1,
Nr. 2 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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SolarWorld Aktiengesellschaft
Bonn

Veröffentlichung gemäß § 30e Abs. 1 Nr. 2 WpHG

Die SolarWorld Aktiengesellschaft hat folgende zwei besicherte Anleihen
begeben:

 1. Anleihe SolarWorld FRN IS. 2014 (2019) Serie 1116

ISIN / WKN: DE000A1YDDX6 / A1YDDX

Emissionsvolumen: EUR 51.972.857,82 

Fälligkeitstag: 5 Jahre nach Closing (wie unten definiert)

Verzinsung:

Der Nennbetrag der Schuldverschreibungen der Anleihe SolarWorld FRN IS.
2014 (2019) Serie 1116 wird wie folgt verzinst: Der Zinssatz besteht aus
einem Basiszinssatz und einer Gesamtmarge. Der Basiszinssatz entspricht dem
3-Monats-EURIBOR, mindestens aber 1 % p.a. 'EURIBOR' bezeichnet den
jeweiligen von der European Banking Federation (Europäische
Bankenvereinigung) für die Zeit von 3 Monaten festgelegten Zinssatz, wie
auf der Internetseite von Reuters bekanntgemacht. Die Gesamtmarge beträgt 5
% p.a. und ist grundsätzlich jeweils zu den Zinszahlungsterminen zu zahlen.
Macht die Emittentin zu einem oder mehreren Zinszahlungsterminen von ihrem
Recht Gebrauch, die Zinsen nicht zu zahlen, erhöht sich der Nennbetrag der
Schuldverschreibungen um den nicht gezahlten Betrag. Zudem erhöht sich die
Gesamtmarge als Teil des Zinssatzes.

Die Zinsen sind vierteljährlich nachschüssig zum Ende eines
Kalenderquartals, erstmalig am Ende des Kalenderquartals, in dem das
Closing stattgefunden hat (die 'Zinszahlungstermine') zu zahlen. 'Closing'
bezeichnet den 24. Februar 2014.

Die Emittentin ist berechtigt, in Bezug auf jede einzelne Zinszahlung einen
Teil der Zinsen in Höhe von 3 % p.a. (bezogen auf den noch nicht
zurückgezahlten Nennbetrag der Schuldverschreibungen der Anleihe SolarWorld
FRN IS. 2014 (2019) Serie 1116) nicht zu zahlen. In diesem Fall ist die
Emittentin verpflichtet, diesen Teil gemeinsam mit der Hauptforderung am
Fälligkeitstag zurückzuzahlen. Dieser Teil der Marge wird zu dem jeweiligen
Zinszahlungstermin dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen der Anleihe
SolarWorld FRN IS. 2014 (2019) Serie 1116 zugeschlagen. Macht die
Emittentin von diesem Wahlrecht Gebrauch, erhöht sich die Gesamtmarge auf 7
% p.a.

Die Emittentin ist weiter berechtigt, die gesamte Zinszahlung an dem
jeweiligen Zinszahlungstermin nicht zu zahlen. In diesem Fall ist die
Emittentin verpflichtet, die Zinsen gemeinsam mit der Hauptforderung am
Fälligkeitstag zurückzuzahlen. Dieser Teil der Marge wird zu dem jeweiligen
Zinszahlungstermin dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen zugeschlagen.
Macht die Emittentin von diesem Wahlrecht Gebrauch, erhöht sich die
Gesamtmarge auf 9 %.

Die Marge erhöht sich um 100 Basispunkte p.a. und die Gesamtmarge erhöht
sich auf 6 % p.a. bzw. auf 8 % p.a. bzw. 10 % p.a., wenn die Forderungen
der Seniorkreditgeber, d.h. Forderungen derjenigen Gläubiger, auf die
mindestens 75 % bestimmter Forderungen gegenüber der Emittentin aus
Schuldscheindarlehen entfallen, nicht innerhalb eines Jahres seit Closing
in Höhe von mindestens 90 % des ausstehenden Betrags zurückgezahlt oder
abgelöst (refinanziert) sind.

Übernommene Gewährleistungen:

Sämtliche Forderungen aus den Schuldverschreibungen der Anleihe SolarWorld
FRN IS. 2014 (2019) Serie 1116 sind wie folgt besichert:

(i) erstrangige Sicherheiten über alle wesentlichen Vermögensgegenstände
    der Emittentin (einschließlich der Verpfändung der Geschäftsanteile der
    Emittentin an ihren Tochtergesellschaften und der Solarworld AG &
    Solarworld Holding GmbH in GbR Auermühle Bonn), jedoch mit Ausnahme der
    Gesellschaftsanteile an der Qatar Solar Technologies Q.S.C.,

(ii) erstrangige Sicherheiten über im wesentlichen alle
Vermögensgegenstände
    der Tochtergesellschaften der Emittentin (mit Ausnahme der Qatar Solar
    Technologies Q.S.C.), jeweils soweit dies jeweils rechtlich zulässig
    ist und unter Verwendung verkehrsüblicher Verwertungsbeschränkungen im
    Vollstreckungsfall, sowie

(iii) Garantien der Tochtergesellschaften Deutsche Solar GmbH, Deutsche
Cell
    GmbH, Solar Factory GmbH, SolarWorld Innovations GmbH und die Solarparc
    Ziegelscheune GmbH & Co. KG, jeweils soweit dies jeweils rechtlich
    zulässig ist und unter Verwendung verkehrsüblicher
    Verwertungsbeschränkungen im Vollstreckungsfall.

In Bezug auf das Vermögen der SolarWorld Industries Thüringen GmbH, Bonn
sowie der Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft erfolgt eine Besicherung,
wenn, soweit und sobald eine Besicherung nach den Bestimmungen des zwischen
u.a. der Emittentin und der Bosch Solar Energy AG am 26. November 2013
geschlossenen Kaufvertrages zulässig ist, voraussichtlich 30 Monate nach
dem Vollzug des vorgenannten Kaufvertrags. In Bezug auf die Garantie und
wesentliche Vermögensgegenstände der Solarparc AG erfolgt eine Besicherung,
sobald dieses rechtlich zulässig ist. Die Emittentin stellt sicher, dass
die Solarparc AG durch eine Umwandlung in die Lage versetzt wird, dieser
Verpflichtung unverzüglich, voraussichtlich zum 31. Dezember 2014
nachzukommen.

Im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin sind die Ansprüche
der Anleihegläubiger erst nach einer etwaigen Befriedigung dinglich
besicherter Ansprüche anderer Gläubiger (z.B. Kreditinstitute) zu bedienen.
Ferner können ggf. Gläubiger von anderen Ansprüchen, die keine
Kapitalmarktverbindlichkeiten der Emittentin darstellen, vorrangig
Befriedigung verlangen.

 2. Anleihe SolarWorld FRN IS. 2014 (2019) Serie 1017 

ISIN / WKN: DE000A1YCN14 / A1YCN1

Emissionsvolumen: EUR 174.844.355,15

Fälligkeitstag: 5 Jahre nach Closing (wie unten definiert)

Verzinsung:

Der Nennbetrag der Schuldverschreibungen der Anleihe SolarWorld FRN IS.
2014 (2019) Serie 1017 wird wie folgt verzinst: Der Zinssatz besteht aus
einem Basiszinssatz und einer Gesamtmarge. Der Basiszinssatz entspricht dem
3-Monats-EURIBOR, mindestens aber 1 % p.a. 'EURIBOR' bezeichnet den
jeweiligen von der European Banking Federation (Europäische
Bankenvereinigung) für die Zeit von 3 Monaten festgelegten Zinssatz, wie
auf der Internetseite von Reuters bekanntgemacht. Die Gesamtmarge beträgt 5
% p.a. und ist grundsätzlich jeweils zu den Zinszahlungsterminen zu zahlen.
Macht die Emittentin zu einem oder mehreen Zinszahlungsterminen von ihrem
Recht Gebrauch, die Zinsen nicht zu zahlen, erhöht sich der Nennbetrag der
Schuldverschreibungen um den nicht gezahlten Betrag. Zudem erhöht sich die
Gesamtmarge als Teil des Zinssatzes.

Die Zinsen sind vierteljährlich nachschüssig zum Ende eines
Kalenderquartals, erstmalig am Ende des Kalenderquartals, in dem das
Closing stattgefunden hat (die 'Zinszahlungstermine') zu zahlen. 'Closing'
bezeichnet den 24. Februar 2014.

Die Emittentin ist berechtigt, in Bezug auf jede einzelne Zinszahlung einen
Teil der Zinsen in Höhe von 3 % p.a. (bezogen auf den noch nicht
zurückgezahlten Nennbetrag der Schuldverschreibungen der Anleihe SolarWorld
FRN IS. 2014 (2019) Serie 1017) nicht zu zahlen. In diesem Fall ist die
Emittentin verpflichtet, diesen Teil gemeinsam mit der Hauptforderung am
Fälligkeitstag zurückzuzahlen. Dieser Teil der Marge wird zu dem jeweiligen
Zinszahlungstermin dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen der Anleihe
SolarWorld FRN IS. 2014 (2019) Serie 1017 zugeschlagen. Macht die
Emittentin von diesem Wahlrecht Gebrauch, erhöht sich die Gesamtmarge auf 7
% p.a.

Die Emittentin ist weiter berechtigt, die gesamte Zinszahlung an dem
jeweiligen Zinszahlungstermin nicht zu zahlen. In diesem Fall ist die
Emittentin verpflichtet, die Zinsen gemeinsam mit der Hauptforderung am
Fälligkeitstag zurückzuzahlen. Dieser Teil der Marge wird zu dem jeweiligen
Zinszahlungstermin dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen zugeschlagen.
Macht die Emittentin von diesem Wahlrecht Gebrauch, erhöht sich die
Gesamtmarge auf 9 %.

Die Marge erhöht sich um 100 Basispunkte p.a. und die Gesamtmarge erhöht
sich auf 6 % p.a. bzw. auf 8 % p.a. bzw. 10 % p.a., wenn die Forderungen
der Seniorkreditgeber, d.h. Forderungen derjenigen Gläubiger, auf die
mindestens 75 % bestimmter Forderungen gegenüber der Emittentin aus
Schuldscheindarlehen entfallen, nicht innerhalb eines Jahres seit Closing
in Höhe von mindestens 90 % des ausstehenden Betrags zurückgezahlt oder
abgelöst (refinanziert) sind.

Übernommene Gewährleistungen:

Sämtliche Forderungen aus den Schuldverschreibungen der Anleihe SolarWorld
FRN IS. 2014 (2019) Serie 1017 sind wie folgt besichert:

(i) erstrangige Sicherheiten über alle wesentlichen Vermögensgegenstände
    der Emittentin (einschließlich der Verpfändung der Geschäftsanteile der
    Emittentin an ihren Tochtergesellschaften und der Solarworld AG &
    Solarworld Holding GmbH in GbR Auermühle Bonn), jedoch mit Ausnahme der
    Gesellschaftsanteile an der Qatar Solar Technologies Q.S.C.,

(ii) erstrangige Sicherheiten über im wesentlichen alle
Vermögensgegenstände
    der Tochtergesellschaften der Emittentin (mit Ausnahme der Qatar Solar
    Technologies Q.S.C.), jeweils soweit dies jeweils rechtlich zulässig
    ist und unter Verwendung verkehrsüblicher Verwertungsbeschränkungen im
    Vollstreckungsfall, sowie

(iii) Garantien der Tochtergesellschaften Deutsche Solar GmbH, Deutsche
Cell
    GmbH, Solar Factory GmbH, SolarWorld Innovations GmbH und die Solarparc
    Ziegelscheune GmbH & Co. KG, jeweils soweit dies jeweils rechtlich
    zulässig ist und unter Verwendung verkehrsüblicher
    Verwertungsbeschränkungen im Vollstreckungsfall.

In Bezug auf das Vermögen der SolarWorld Industries Thüringen GmbH, Bonn
sowie der Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft erfolgt eine Besicherung,
wenn, soweit und sobald eine Besicherung nach den Bestimmungen des zwischen
u.a. der Emittentin und der Bosch Solar Energy AG am 26. November 2013
geschlossenen Kaufvertrages zulässig ist, voraussichtlich 30 Monate nach
dem Vollzug des vorgenannten Kaufvertrags. In Bezug auf die Garantie und
wesentliche Vermögensgegenstände der Solarparc AG erfolgt eine Besicherung,
sobald dieses rechtlich zulässig ist. Die Emittentin stellt sicher, dass
die Solarparc AG durch eine Umwandlung in die Lage versetzt wird, dieser
Verpflichtung unverzüglich, voraussichtlich zum 31. Dezember 2014
nachzukommen.

Im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin sind die Ansprüche
der Anleihegläubiger erst nach einer etwaigen Befriedigung dinglich
besicherter Ansprüche anderer Gläubiger (z.B. Kreditinstitute) zu bedienen.
Ferner können ggf. Gläubiger von anderen Ansprüchen, die keine
Kapitalmarktverbindlichkeiten der Emittentin darstellen, vorrangig
Befriedigung verlangen.

SolarWorld Aktiengesellschaft 

Martin-Luther-King-Str. 24

53175 Bonn

Im Februar 2014

Der Vorstand



25.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Sprache:      Deutsch
Unternehmen:  SolarWorld AG
              Martin-Luther-King-Straße 24
              53175 Bonn
              Deutschland
Internet:     www.solarworld.de
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service
 

Sonntag, 27. April 2014

in Kapital 4/2014 6 Seiten über Asbeck mit farbefrohen Bildern und einigen doch recht interessanten Details....

DER MISSERFOLG IST EIN WAISENKIND
Wie nur hat Frank Asbeck diese Lastenverteilung
hinbekommen? Zu erzählen
ist eine wahre Geschichte wie aus dem
Märchenbuch des Kapitalismus.
Es war einmal in den kalten, dunklen
Tagen des noch jungen Jahres 2013, da
erschien Asbecks Lage nahezu aussichtslos.
Schon seit Längerem verliert
Solarworld mit jedem ausgelieferten
Solarmodul Geld. Chinesische Anbieter
überschwemmen den Markt und verderben
die Preise. Drastisch sind Kassenbestand
und Eigenkapital des deutschen
Marktführers geschrumpft.
Wie soll Asbeck da noch die Schulden
begleichen? Mit mehr als 950 Millionen
Euro steht das Unternehmen bei Gläubigern
in der Kreide. 355 Millionen entfallen
auf Schuldscheindarlehen, die
Geldhäuser wie die Postbank sowie
etliche Landesbanken und Sparkassen
gewährt haben. 550 Millionen stecken in
zwei Anleihen. Gut 52 Millionen Euro
schuldet Solarworld der Europäischen
Investitionsbank.
Eines der Schuldscheindarlehen ist
Anfang 2014 fällig. Am Kapitalmarkt
glaubt kaum noch einer an die termingerechte
Rückzahlung. Am Anleihemarkt
wechseln die Bonds schon zu 40 Prozent
ihres Nominalwerts den Besitzer.
Um Weihnachten 2012 herum wird
auch der ersten Bank die Sache zu heiß.
Die Sachsen LB verkauft ein 75-Millionen-
Euro-Darlehen mit einem Abschlag
von rund 80 Prozent. Die anderen Geldhäuser,
die davon hören, werden nervös.
Asbeck: „Da lief eine Kettenreaktion ab.“
Am Abend des 24. Januar 2013 muss
der Solarworld-Chef den Offenbarungseid
leisten: Seine Firma könne nur überleben,
wenn Banken und Anleihegläubiger
auf einen Teil ihrer Forderungen
verzichten müssen, heißt es sinngemäß
in der Ad-hoc-Mitteilung.
„Der Misserfolg ist ein verdammtes
Waisenkind“, erinnert sich Asbeck.
Manch Unternehmer habe sich in ähnlicher
Situation vor den Zug geworfen,
sagt er in Anspielung auf Adolf Merckle.
Für ihn kommt das natürlich nicht
infrage. Er beschließt, den Kampf aufzunehmen
und sich bis zum erfolgreichen
Abschluss einen Bart stehen zu lassen,
regelmäßig gestutzt auf acht Millimeter.
Mehr sichtbares Zugeständnis an die
Ausnahmesituation lässt er nicht zu.
Frech fordert er die etwa 35 Schuldscheingläubiger
bei ersten Treffen in der
Solarworld-Zentrale am Bonner Rheinufer
dazu auf, dass sie die Sanierung
der Firma bezahlen. Sie sollen einfach
auf zwei Drittel ihrer Forderungen verzichten.
Schließlich habe er seinen persönlichen
Haircut schon hinter sich.
Das stimmt. Einerseits. Asbecks Aktienpaket
ist zu dem Zeitpunkt nur noch
ein paar Milliönchen wert, nicht mehr
eine Milliarde wie zu Hochzeiten. Ande-
rerseits hat er zwischendurch ordentlich
Kasse gemacht. So erlöste er aus Aktienverkäufen
rund 250 Millionen Euro.
Die Banker sind stocksauer. Viele weigern
sich, mit dem Patriarchen zu reden.
„You had your chance“, so die überwiegende
Meinung. Deshalb nehmen fortan
Profis die Sache in die Hand. Aufseiten
von Solarworld sind das der Insolvenzspezialist
Hans-Gerd Jauch und die Restrukturierungsberater
von Houlihan
Lokey. Die Banken lassen sich von der
Kanzlei Schultze & Braun vertreten.
Immerhin hält die Asbeck-Fraktion
einen Trumpf in der Hand: ein Gutachten
der Kölner Kanzlei Görg. Darin steht
geschrieben, dass die Banken aller Voraussicht
nach nicht mehr als 7,5 Prozent
ihrer Forderungen bekommen, wenn sie
die Darlehen fällig stellen und Solarworld
in die Insolvenz treiben sollten.
Die ungewöhnlich niedrige Quote hat
mit langlaufenden Verträgen zu tun, die
Solarworld mit Lieferanten für Silizium,
dem Rohstoff aller Solarzellenproduktion,
abgeschlossen hat. Im Fall einer
Pleite hätten sie unmittelbar Forderungen
von mehreren Hundert Millionen
Euro geltend gemacht.
DIE MÄCHTIGSTE FRAU AM GOLF
Dann doch lieber das Geschäft fortführen,
mit dem unvermeidlichen Asbeck
an der Unternehmensspitze, so der Rat
der Solarworld-Vertreter an die Banker.
Vielen reicht es indes. Sie geben ihre
Darlehensverträge weiter, vor allem an
den Hedgefonds Strategie Value Partners
(SVP), in Deutschland von Hermann-
Josef Woltery (49) geführt. Der hagere
kleine Mann, der zackige Bürstenschnitte
bevorzugt und auf dessen Gesicht
kaum je ein Lächeln steht, hat ganz andere
Interessen als die Banker. Er spekuliert
auf den Wiederaufstieg und präferiert
einen möglichst hohen Abschlag bei
den Schulden, die er zum Superdiscount
aufgekauft hat. Im Gegenzug will er Aktien
bekommen. Und die können nach
der Restrukturierung umso besser performen,
je unbelasteter die Gesellschaft
dasteht.
Ende April gelingt die Einigung mit
den Schuldscheingläubigern, der in den
folgenden Monaten noch die Anleihegläubiger
und die Aktionäre zustimmen.
Demnach können die Bondsinhaber 55
Prozent ihrer Forderungen in neue Aktien
eintauschen, die die Gesellschaft
nach einem Kapitalschnitt ausgibt. Der
Rest soll in einigen Jahren ausbezahlt
werden. Die Altaktionäre werden dagegen
so gut wie enteignet. Für 150 Aktien
bekommen sie einen neuen Anteilschein
(siehe Grafik Seite 56).
Vermutlich hätte sich Großaktionär in
spe Woltery (am Ende hat er sämtliche
Schuldscheindarlehen eingesammelt)
gar nicht auf den Deal eingelassen, wenn
Frank Asbeck nicht über beste Beziehungen
zur mächtigsten Frau am Persischen
Golf verfügte: Scheicha Musa, Gattin des


manager magazin 4/2014 55

Emirs von Katar. Die Schöne aus dem
Morgenland sichert das Investment des
Hedgefondsmanagers ab.
„Frank“, wie Ihre Hoheit den Solarworld-
Chef nennt, hat die Monarchin
schon Vorjahren mit seinem tiefen Glauben
an den Segen der Solartechnik für
sich eingenommen.
Seit 2010 ist die von Scheicha Musa gemeinsam
mit ihrem Mann geführte Qatar
Foundation Partner von Solarworld
bei Qatar Solar Technologies. Das Gemeinschaftsunternehmen
baut gerade
für 1,3 Milliarden Dollar ein Werk, das
hochreines Silizium für die Solarindustrie
in dem Sonnenstaat hersteilen soll.
Firmenchef Khalid Al Hajri zeigt
sich besorgt, als Asbeck die Solarworld-
Probleme im Januar 2013 offenbart. Sein
Land braucht das Technik-Know-how
der Deutschen.
Also bietet er Hilfe an. Was braucht
ihr?, fragt er Asbeck. Und gewährt Solarworld
schließlich einen 50-Millionen-
Euro-Kredit, der erst 2019 zurückgezahlt
werden muss. Außerdem soll die der
Foundation allein gehörende Obergesellschaft
Qatar Solar dann für 35 Millionen
Euro ein 29-Prozent-Paket an der sanierten
Solarworld übernehmen.
Eine Morgengabe aus dem Orient, die
Frank Asbeck schon wieder von großen
Dingen träumen lässt; die Idee dazu
kommt ihm bei der Zeitungslektüre.
Im März vergangenen Jahres - mitten
in den Verhandlungen mit den Schuldscheingläubigern
- erfährt er so von der
Verzweiflung des Bosch-Konzerns. Der
hat unmittelbar vor Ausbruch der Branchenkrise
ein ambitioniertes Solargeschäft
aufgebaut. Inzwischen ist die Lage
so ausweglos, dass er es abstoßen, notfalls
auch abwickeln will.
Asbeck schreibt einen langen Brief
an Bosch-Chef Volkmar Denner. Er bedauere
das Scheitern, sorge sich, dass
Spitzentechnologie aus dem Land abfließen
oder gar für immer verschwinden
könne. Er regt an, das Know-how doch
einfach beim Fraunhofer-Institut zwischenzulagern,
bis es der deutschen
Solarindustrie wieder besser gehe. Am
liebsten aber würde er das Forschungswissen
und einzelne Fabriken selbst
übernehmen. Allerdings befinde er sich
unglücklicherweise in einer Restrukturierung,
was ihm die Hände binde.
So kommt er mit den Stuttgartern ins
Gespräch. Im Laufe der Zeit werden ge-
bei der Vorderseite des Moduls, Bosch
hat ein neues Verfahren für die Rückseite
in Arbeit, das den Wirkungsgrad erhöht.
Aber Denner und Hartung wollen sichergehen,
dass Solarworld die Geschäfte
auch tatsächlich weiterführen kann.
Ein bloßes Ausschlachten der Fabrik
kommt für sie nicht infrage. Eine Analyse,
mit der Denner und Hartung den
Hausprüfer PwC beauftragen, der schon
das Fortführungsgutachten für die Solar -
world-Sanierung gemacht hat, beseitigt
die Zweifel.
EINE LANDEBAHN FÜRS GLÜCK
Ohne satte Mitgift ist die Sache allerdings
nicht zu stemmen. Asbeck ringt
Bosch 120 Millionen Euro Anschubhilfe
ab, die an einen zweijährigen Businessplan
gekoppelt ist. Obendrauf gibt es
noch Materialvorräte in Wert von 10 Millionen
Euro.
Das ist freilich nicht alles. Zu den erworbenen
Assets gehört auch ein Waferwerk,
in dem Silizium unter hohem Energieeinsatz
zu Meinen Scheiben - einem
Vorprodukt der Solarzelle - verarbeitet
wird. Laut Vertrag muss Asbeck die
Produktion nicht fortführen. Sein Plan
ist vielmehr, die Anlage nach Katar zu
verkaufen. Das wird voraussichtlich ein
weiteres Sümmchen einbringen. Der Neupreis
des unlängst aufgebauten Maschinenparks
liegt bei 100 Millionen Euro.
Besser geht’s kaum. Oder wie Asbeck
formuliert: „Man muss dem Glück auch
eine Landebahn bauen.“
Zwischen Oktober 2013 und dem 24.
Januar dieses Jahres, an dem die komplizierten
Tauschaktionen von Anleihen
und Aktien starten, holt Frank Asbeck
noch mal raus, was rauszuholen ist. Der
bis dahin größte Aktionär verkauft die
meisten seiner Altanteile an der matten
Solarfirma, für gut 14 Millionen Euro.
Der Zeitpunkt ist klug gewählt. Der
Kurs der Solarworld-Aktie ist zwischenzeitlich
hochgeschossen, weil Hedgefonds,
die auf einen weiteren Verfall des
Papiers gewettet hatten, sich mit Aktien
eindecken müssen. Asbeck spricht von
einer „Opportunität“, die jeder Aktionär
habe nutzen können. Stimmt.
Nur drei Tage nach der letzten Order
kommt indes heraus, dass Asbeck ta tsächlich
allen Grund zum Handeln hatte.
Denn auf Solarworld lasten Entschädigungsansprüche
von drei Siliziumlieferanten
über mindestens 623 Millionen
Euro. Dies geht aus dem am 27. Januar
veröffentlichten Prospekt für die neuen
Solarworld-Aktien hervor.
„Sollten auch nur einzelne von den Lieferanten
erhobene Ansprüche in voller
Höhe oder teilweise bestehen, so würde
sich dies in erheblichem Maße negativ
auf die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage
der Solarworld-Gruppe und somit
der Emittentin auswirken und könnte
zur Insolvenz der Emittentin führen“, ist
da bedrohlich formuliert.
In den bisherigen Jahres- und Zwischenberichten
hatte die Asbeck-Truppe
das Risiko stets nur vage beschrieben,
aber nie als existenzgefahrdend bezeichnet.
Und nie war es beziffert worden.
Bereits eine Woche später erfolgt der
erste Einschnitt: Solarworld kündigt eine
Abschreibung in hoher zweistelliger Millionenhöhe
an, weil man sich mit einem
der Siliziumlieferanten in der Causa geeinigt
habe. Dabei handelt es sich offenbar
um Wacker Chemie.
Im Laufe dieses Jahres wird es wohl
weitere Vergleiche mit Rohstofflieferanten
geben - mit entsprechenden Belastungen
aufseiten von Solarworld. Jetzt
sollen nur noch wahre Werte zählen.
Real Value - das ist (statt des abgenutzten
„Sun at work“) künftig der Leitspruch
des Unternehmens.
Hat Asbeck zum Zeitpunkt der letzten
Aktienverkäufe gewusst, wie sehr die
Rohstoffverträge im Feuer stehen? Er
selbst versichert, alles sei sauber zugegangen.
Mögliche Hinderungsgründe für
die Geschäfte seien geprüft worden.
Verhandlungsgeschick, Chuzpe, ein
ausgeprägter Sinn für den eigenen Vorteil
- Frank Asbeck hat bei der Rettung
von Solarworld viele Talente unter Beweis
gestellt. Dazu gehören auch Charme
und ein Witz zur rechten Zeit. Damit
zieht Asbeck im Sommer 2013 etliche geknickte
Anleihegläubiger auf seine Seite.

TROST FÜR DIE GLÄUBIGER

Nachdem er ihnen im alten Bonner Bundestag
das harte Verzichtkonzept unterbreitet
hat, ermuntert er sie mit der Geschichte
vom Rabbi, der nicht schlafen
kann. Als die Ehefrau den Rabbi nach
dem Grund fragt, beichtet er, dass er dem
Nachbarn Menachem Geld schulde, es
aber nicht zurückzahlen könne. „Sag das
doch gleich“, erwidert die Frau. Sie steht
auf, öffnet das Fenster und ruft zum
Nachbarn rüber: „Menachem! Komm
mal ans Fenster. Der Rabbi schuldet dir
doch eine große Summe, die er morgen
zurückzahlen soll. Das kann er aber
nicht.“ Dann legt sie sich wieder ins Bett
und sagt zu ihrem Mann: „So, Rabbi, jetzt
kann Menachem auch nicht schlafen!“
Der Trost verfängt.
Inzwischen schlafen alle Beteiligten
wieder ruhiger. Für das kommende Jahr
ist bei Solarworld der Turnaround geplant.
Sollte er tatsächlich gelingen, können
die ehemaligen Gläubiger, die jetzt
vor allem Aktionäre sind, auf Kurszuwächse
hoffen und so einen Teil ihrer
Verluste wettmachen.
Zu den Profiteuren würde dann einmal
mehr auch Frank Asbeck gehören. Gemäß
dem Sanierungsabkommen hat er
unlängst für zehn Millionen Euro neue
Aktien erworben, womit er wieder rund
20 Prozent des Kapitals hält.
So ist er zwar irgendwie mittendrin.
Aber im Grunde doch eher obenauf.

Thomas Werres

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Die Banker sind stocksauer. Viele weigern
sich, mit dem Patriarchen zu reden.
„You had your chance“, so die überwiegende
Meinung. Deshalb nehmen fortan
Profis die Sache in die Hand. Aufseiten
von Solarworld sind das der Insolvenzspezialist
Hans-Gerd Jauch und die Restrukturierungsberater
von Houlihan
Lokey. Die Banken lassen sich von der
Kanzlei Schultze & Braun vertreten.
Immerhin hält die Asbeck-Fraktion
einen Trumpf in der Hand: ein Gutachten
der Kölner Kanzlei Görg. Darin steht
geschrieben, dass die Banken aller Voraussicht
nach nicht mehr als 7,5 Prozent
ihrer Forderungen bekommen, wenn sie
die Darlehen fällig stellen und Solarworld
in die Insolvenz treiben sollten.
Die ungewöhnlich niedrige Quote hat
mit langlaufenden Verträgen zu tun, die
Solarworld mit Lieferanten für Silizium,
dem Rohstoff aller Solarzellenproduktion,
abgeschlossen hat. Im Fall einer
Pleite hätten sie unmittelbar Forderungen
von mehreren Hundert Millionen
Euro geltend gemacht.

Samstag, 26. April 2014

Unzulässige Erhebung von Stückzinsen bei Kauf/Verkauf von Restrukturierungsanleihen in der Transitionsphase / Gestaltwandel der Anleihe

Unzulässige Erhebung von Stückzinsen bei Kauf/Verkauf von Restrukturierungsanleihen in der Transitionsphase / Gestaltwandel der Anleihe

Unzulässige Erhebung von Stückzinsen bei Kauf/Verkauf von Restrukturierungsanleihen in der Transitionsphase / Gestaltwandel der Anleihe

In dem Zeitraum einer „erfolgreichen“ Gläubigerversammlung nach SchVG 2009 zur Verlängerung der Laufzeit eines Bondes bis zum Vollzug (§ 21 SchVG 2009) dieser Beschlüsse (Skripturakt) besteht eine Grauzone wie mit den Stückzinsen zu verfahren ist.

Die GV-Beschlüsse werden erst mit dem Skripturakt wirksam. Nach § 793 BGB muss sich das Leistungsversprechen aus der Urkunde der Inhaberteilschuldverschreibung ergeben. Bei Endfälligkeit der Anleihe um den Zeitpunkt der GV herum haben wir es mit einem fälligen Bond der ausgelaufen ist zu tun. Durch die Verlängerung soll er halt mit neuer, längerer Laufzeit versehen werden.

Die WM (Wertpapiermitteilungen) stellen das Ergebnis der GV wohl bereits nach deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger in die Gattungsdaten ein und die Banken berechnen somit Stückzinsen. Das ist m.E. nach Rechtswidrig, denn dieser Bond ist nach wie vor endfällig. Erst durch den Skripturakt beendet der Bond  die Metamorphose und erwacht zu vollem neuen Leben. Dieser Zeitraum hat z.B. bei Solarworld um die 7 Monate gedauert. Erst ab dann können Stückzinsen (oder wie der Schweizer zu sagen pflegt Marchzinsen) berechnet werden.

Im hier konkreten Fall der Strenesse-Anleihe (A1TM7E) war dieGV am 20.2.2014 und am 24.2.2014 die Bekanntmachungim Bundesanzeiger. Über den Vollzug des Skripturaktes ist leider nichts bekannt. Das kann aber leicht durch eine Kopie der Globalurkunde bei Clearstream Banking Frankfurt eruiert werden.

Laut SchVG 2009 kann der Skripturakt frühestens nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist erfolgen. Also hier nicht vor dem 20.3.2014. Erfahrungsgemäß dauert es aber eine geraume Zeit länger; insbesondere wenn Anfechtungsklagen eingereicht wurden.

Laut Schreiben der Deutschen Bank zu Strenesse vom 10.4.2014 wurde mit „Arbeitstermin 26.2.2014“ eine Statusveränderung mit Laufzeitverlängerung gemäß Gläubigerversammlung mittgeteilt. Dies ist voreilig und rechtswidrig.

Rolf Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltalrolfjkoch@web.de
Tel: 06151 14 77 94 Fax:  06151 14 53 52


27.4.2014

Freitag, 25. April 2014

LG Bonn 10 O 299/13 vs Solarworld ist ein ganz wichtiges Urteil für die Kündigungskläger vs Solarworld (man munkelt von ca 4 Mio) und darüber hinaus ein Bahnbrechendes urteil für die Anleihegläubiger in Restrukturierungssitiuatinen die sich nicht einfach und willenlos in ihren berechtigten Forderungen schneiden lassen wollen (Haircut)....es wird in die Kommentarliteratur zum SchVG eingehen........

Landgericht Bonn
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
ln dem Rechtsstreit
des Herrn xxx
Klägers,
Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte xxx,
gegen
XXX,
Beklagte,
Prozeesbevollmöchtigte: Rechtsanwälte xxx
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
auf die mündliche Verhandlung vom 18.02.2014
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx, die Richterin am Landgericht
xxx und den Richter xxx
für Recht erkannt;
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.320,77 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
18.05,2013 zu zahlen, Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Jeweils zu
vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rückzahlung einer Anleihe nach erklärter außerordentlicher Kündigung.
Am 29,01.2010 erwarb der Kläger über die xxx eine Inhaberschuldverschreibung im
Nominalwert von 40.000 EUR (im Folgenden „Klägeranleihe“). Die Klägeranleihe war
mit 0.125% p.a., nachträglich zahlbar am 21.01. eines jeden Jahres, verzinst Sie
hatte eine feste Laufzeit bis zum 21.01.2017. Gleichzeitig mit der Klägeranleihe wur>
den von der Beklagten weitere Inhaberechuldverschrelbungen Im Gesamtvolumen
von 400.000.000 EUR auf der Grundlage einheitlicher Anleihebedingungen, die als
Anlage K 1 und B1 zur Akte gereicht wurden (im Folgenden „Anleihebedingungen"),
ausgegeben.
Gemäß § 9 der Anleihebedingungen war der Inhaber (u.a.) dann berechtigt, die Anleihe
außerordentlich zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennbetrag
zuzüglich etwaiger aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls:
„Ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet oder die Em'rttentin
ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung
zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft oder ein Dritter ein Insolvenzverfahren
gegen die Emittentin beantragt und ein solches Verfahrens nicht innerhalb
einer Frist von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt wird.“
Gemäß § 1 Abs. 7 der Anleihebedingungen Wurde Annex 2 des Emissions- und
Zahlstellenvertrags vom 19. Januar 2010 („Annex 2") in die Anleihebedingungen einbezogen.
Annex 2 enthält Verfahrensregelungen, die im Wesentlichen dem Schuldverschreibungsgesetz
(„SchVG") nachgebildet sind. In § 11 Abs. 1 der Anleihebedingungen
wurden Mehrheitsbeschlüsse über alle gesetzlich zugelassenen Beschlussgegenstände
eingeführt, die gemäß § 11 Abs. 2 für alle Gläubiger gleichermaßen
verbindlich sind. Gemäß § 11 Abs. 3 der Anleihebedingungen bedurften solche Beschlüsse
grundsätzlich einer Mehrheit von 75% der teilnehmenden Stimmrechte.
Am 24.01.2013 gab die Beklagte in einer Ad-hoc Mitteilung bekannt, dass wegen
wettbewerbswidriger Marktbedingungen gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten
der Gesellschaft, insbesondere bei den ausgegeben Anleihen (neben der
Schuldverschreibung, zu der die Klägeranleihe gehörte, hatte die Beklagte 2011
noch eine weitere Anleihe über 150.000.000 EUR begeben), erforderlich würden,
dass aber eine übenwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die erforderlichen
finanzwirtschaftlichen Restrukturierungen und notwendigen Maßnahmen operativer
Art umgesetzt werden können und somit eine positive Fortführungsprognose
bestehe.
Am 17.04,2013 machte der Vorstand die Mitteilung, dass ein Verlust des halben
Grundkapitals eingetreten sel.
In einer weiteren Ad-hoc Mitteilung vom 30.04.2013 gab die Beklagte bekannt, dass
mit wesentlichen Schuldscheingläubigern eine vorläufige Einigung über die Restrukturierung
der Finanzverbindllchkeiten erzielt worden sei und dass beabsichtigt würde,
ca. 60 % der Finanzverbindlichkeiten in Eigenkapital umzuwandeln.
Mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2013 kündigte der Kläger die Klägeranleihe außer»
ordentlich aus wichtigem Grund und verlangte Anerkennung der Rückzahlungspfiicht
der Anleihesumme zzgl. Zinsen Innerhalb einer Frist von 3 Wochen sowie unverzügliche
Zahlung des Rückzahlungsbetrags. Mit Schreiben vom 17.05.2013 wies der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Forderung zurück.
Am 20.06.2013 machte die Beklagte im Bundesanzeiger die Einberufung der Anleiheglaublgervetsammlung,
in der über das Restrukturierungskonzept abgestimmt
werden sollte, bekannt. Die einberufene Gläubigerversammlung erreichte jedoch
nicht das für die Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum. Am 12.07.2013 wurde die
Einberufung zur zweiten Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Am 06.08.2013 stimmten die Anleihegläubiger in der zweiten Versammlung
mit dem erforderlichen Quorum dem Restrukturierungskonzept, nach welchem sämtliche
Anleihen dieser Tranche, und somit auch die Klägeranleihe, in Erwerbsrechte
bezüglich von Anleihen mit reduziertem Nennwert sowie bezüglich von neuen Aktien
an der Beklagten umgetauscht werden sollten, mit 99,8% der teilnehmenden Stimmen
zu. Des Weiteren wurde auf die Ausübung von Kündigungsrechten bis zum
31.12.2014 verzichtet
Die Hauptversammlung der Beklagten hat am 14.10.2013 die Einbringung von Teilen
der Anleiheforderungen gegen die Ausgabe von neuen Aktien im Wege der Sachkapitalerhöhung
beschlossen.
Mit Beschluss vom 13.01.2014 hat das OLG Köln den Vollzug des Beschlusses der
Gläubigerversammlung trotz anhängiger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gemäß
§ 246a AktG freigegeben.
Am 31.01.2014 sind die Schuldverschreibungen der Anleihe, einschließlich der Klägeranleihe,
in Vollziehung des Beschlusses der Gläubigerversammlung auf die xxx
übertragen worden. Mit Eirtbringungs- und Erlassvertrag vqm 14.02,2014 hat die xxx
die Anleihe im Wege des Erlasses unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung
der Kapitalerhöhung in das Eigenkapital der Klägerin eingebracht. Die Kapitalerhöhung
ist am 24.02.2014 in das Handelsregister der Klägerin eingetragen worden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vorlage des Restrukturierungskonzepts durch die
Beklagte als das Angebot, einer allgemeinen Schuldenregelung i.S.d. § 9 der Anleihebedingungen
anzusehen sei, so dass ein außerordentliches Kündigungsrecht bestanden
habe. Jedenfalls habe ein wichtiger Grund gemäß § 314 BGB Vorgelegen.
Die erfolgte Umsetzung des Restmkturierungskonzepts bestreitet der Kläger mit
Nichtwissen, Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass die zwischenzeitliche Umsetzung
des durch die Gläubigerversammlung beschlossenen Restrukturierungskonzept
sich auf den aufgrund der erklärten Kündigung der Anleihe entstandenen Rückzahlungsanspruch
nicht auewirke, well die Beklagte sich gemäß § 242 BGB auf den
Umtausch der Anleihe nicht berufen dürfe. Jedenfalls bestünde der Anspruch als
Schadensersatzanspruch fort
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.320,77 EUR nebst 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit
dem 10.05.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe seine Aktivlegitimation jedenfalls durch
Umsetzung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verloren. Seine Schuldverschreibung
existiere nicht mehr.
Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, aus dem systematischen Zusammenhang
ergebe sich, dass mit allgemeine Schuldenregelungen i.S.d. § 9 der Anleihebedingungen
nur staatliche insolvenzähnliche Verfahren zur Reorganisation gemeint seien.
Die Restrukturierung stelle auch Keinen wichtigen Grund ¡.S.d. § 314 BGB dar.
Die Kündigung sei, das Bestehen eines Kündigungsrechts unterstell, außerdem
treuwidrig. Den Anleihegläubiger treffe aus dem SchVG ©ine Treuepflicht, die es ihm
verbiete, sich entgegen der Interessen der Gläubigergemeinschaft einen individuellen
Vorteil zu verschaffen.
Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass, da die Gläubigerversammlung mit einfacher
Mehrheit gemäß § 5 Abs. 2 SchVG die Unwirksamkeit einer Gesamtkündigung
beschließen könne, ein kollektiv beschlossener Kündigungsverzicht auch dazu führen
müsse, dass einer vorher bereits erklärten Individualkündigung die Grundlage
entzogen würde.
Zur Ergänzung des Tatbestands wind auf die Schriftsätze des Klägers vom
05.08.2013, vom 11.12.2013 und vom 04.03.2014 sowie der Beklagten vom
08.10.2013, vom 18.02.2014, bei Gericht am 10.03.2014 undatiert eingegangen, und
vom 17.03.2014, jeweils mit den zugehörigen Anlagen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - begründet.
i.
Das Landgericht Bonn ist örtlich zuständig. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten
(§ 17 ZPO) ist in Bonn. Die GerichtStandvereinbarung in § 15 Abs. 2 der Anleihebedingungen
begründet nach ihrem Wortlaut keinen ausschließlichen Gerichtsstand,
und da der Kläger kein Kaufmann ist, wäre gemäß § 38 Abs. 3 ZPO eine im Vorhinein
mit dem Kläger vereinbarte Gerichtsstandvereinbarung ohnehin nicht zulässig.
II
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 41.320,77 EUR
aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 Abs. 1 S.1, 287 S. 2 BGB.
Höhe aus einer Anleihe gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser Anspruch ist infolge
der Durchführung des Beschlusses der Gläubigerversammlung zu einem Zeitpunkt,
in welchem die Beklagte mit der Rückzahlungsverpflichtung in Verzug war, wegen
Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs.1 BGB untergegangen.
1
Der Kläger hat die Anleihe mit Schreiben vom 10.09,2010 wirksam außerordentlich
gekündigt.
a)
Ein Kündigungsrecht bestand gemäß § 9 Abs. 1 e) der Anleihebedingungen. Die Bet
klagte hat i.S.d. § 9 d Abs. 1 e) eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten Ihrer
Gläubiger angeboten.
Was genau mit einer „allgemeinen Schuldenregelung zugunsten der Gläubiger“ gemeint
ist, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Diese Unklarheit geht gemäß § 305c
Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten. Bei den Anleihebedingungen handelt es sich um
allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB, weil die Beklagte sie für eine
Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen, nämlich den Verträgen mit sämtlichen
Anleihegläubigern, vorformuliert hatte.
Die Ankündigung eines Restrukturierungskonzepte, bei dem Anleiheforderungen in
Eigenkapital umgewandelt werden, kann unschwer als Angebot einer Schuldenregelung
bezeichnet werden, weil der Begriff ''Schuldenregelung" sehr unbestimmt ist.
Zweifelhaft erscheint es sprachlich nur, ob diese mit dem Restrukturierungskonzept
durch die Beklagte vorgeachlagene Schuldenregelung als „allgemein“ und als „zugunsten
Ihrer Gläubiger" bezeichnet werden kann. Ein Blick in die unmittelbar neben
der deutschen Fassung abgedruckte englische Fassung der Anleihebedingungen
legt es durchaus nahe, dass diese Auslegung tatsächlich der Intention des Verwenders
entspricht. In der englischen Fassung heißt es: „öfters $n Arrangement for
the benefit of its credltors g e n e ra llyGemeint ist also, dass ein „Arrangement zum
Wohle der Gläubiger im Allgemeinen angeboten wird. Da die englische Fassung gemäß
§ 16 der Anlelhebedingungen unverbindlich ist, bedarf es keiner Analyse, inwiefern
ein Beschluss der Gläubigerverssammlung nach SchVG mit einem ,Arrangement“
im anglo-amerikanischen Rechtsverständnls vergleichbar ist. Entscheidend ist
aus Sicht der Kammer, dass in den Anleihebedingungen ein Kündigungsrecht für den
Fall vorgesehen wurde, dass von Seiten der Beklagten die Initiative zu einer allgemeinen
Schuldenregelung ergriffen wird, die - in irgendeiner Art und Weis® - den
Gläubigem zugutekommt. Da in den Angebotsbedingungen von einem .Angebot“ die
Rede ist, kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Gläubiger zu der Annahme
dieses Restrukturierungskonzepts gezwungen werden können.
Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall ein generelles Restrukturierungskonzept vorgelegt,
das erforderlich war, um eine positive Fortführungsprognose stellen zu können.
Für die Anleihegläubiger, die die wesentlichen Fremdkapitalgeber waren, handelte
es sich dabei um eine allgemeine Regelung. Da durch diese Maßnahme der
FSchuldenregelung zumindest in gewisser Weise auch zugunsten der Gläubiger insgesamt
getroffen werden sollte.
Aus der Überschrift „Insolvenz o.ä.“ ist aus Sicht der Kammer nicht abzuleiten, dass
diese Kündigungsregelung nur im Falle von insolvenzähnlichen, sämtliche Gläubiger
einbeziehenden staatlichen Verfahren anwendbar sein soll (dagegen LG Frankfurt,
Urteil vom 22.01.2014 - 2-17 O 1 p4/13 - nicht veröffentlicht). Ein überhaupt erst
nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstehendes Kündigungsrecht wäre wirtschaftlich
völlig sinnlos. Eine Maßnahme, mit der die Schuldnerin zur Abwendung
einer Insolvenz die wesentlichen Gläubigergruppen dazu aufruft, per Mehrheitsbeschluss
auf Teile Ihrer Forderung zu verzichten, Kann außerdem nach Meinung der
Kammer durchaus als ein insolvenznahes Verfahren betrachtet werden. Ein solcher
Verzicht erfolgt niemals wirklich freiwillig. Gläubiger, die dem Verzicht zustimmen,
werden dies nur unter dem Eindruck des anderenfalls drohenden Insolvenzverfahrens
tun.
b)
Neben dem Kündigungsrecht gemäß der Anleihebedingungen bestand ein Kündigungsrecht
außerdem, wie das LG Köln (Urteile vom 26,01.2012-30 O 13/11, 30 O
14/11, 30 0 63/11 - die letztgenannte Entscheidung veröffentlich In BB 2012, 1821)
in ähnlichen Verfahren zutreffend ausgeführt hat, auch gemäß § 314 BGB (dagegen
LG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 - 2-17 O 104/13; Trautrlms, BB 2012,1823ff.).
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Anwendbarkeit des § 314 BGB im vorliegenden
Fall nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil - anders als in den vom LG
Köln (a.a.O.) entschiedenen Fällen - in den Anleihebedingungen ein Katalog von
Kündigungsrechten vereinbart war. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund
kann (über die Regelung des § 5 Abs. 5 SchVG hinaus, auf die näher unter 2.b) eingegangen
wird) nicht wirksam in den Anleihebedingungen beschränkt werden (vgl.
Horn, BKR 2009, 440,450). Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, dass
die Anleihebedingungen im vorliegenden Fall eine solche Beschränkung beabsichtigt
haben.
2.
Die Ausübung des Kündigungsrechts verstößt auch nicht gegen § 242 BGB.
a)
Anders als unter Gesellschaftern, existieren unter Gläubigern keine Treuepflichten
(LG Köln, a.a.O.; kritisch Paulus, WM 2012, 1109, 1111). Das SchVG schafft eine
gesetzliche Grundlage dafür, Gläubiger einer Anleihe Mehrheitsbeschlüssen unterwerfen
zu können. Dies kann nach Auffassung der Kammer jedoch nicht als gesetzliche
Wertentscheidung dahingehend verstanden werden, dass Anleihegläubiger
grundsätzlich verpflichtet sind, im Falle von finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners
die Restrukturierung gemeinsam loyal zu tragen (anders wohl Paulus, WM
2012, 11O0ff.).ortbestand der Beklagten gesichert werden sollte, lässt sich auch sagen, dass diese
b)
Aus der Regelung des § 5 Abs. 5 SchVG ergibt sich nach Meinung der Kammer hingegen
ein starkes systematisches Argument dafür, dass die Einzelkündigung des
Gläubigers grundsätzlich zulässig bleibt. Die in § 5 Abs. 5 SchVG vorgesehene Möglichkeit,
die Kündigung in den Anleihebedingungen dahingehend zu beschränken,
dass diese nur einheitlich durch eine gemeinsame Erklärung von mehreren Schuldverschreibungsgläubigern
(allerdings maximal 25%) ausgeübt werden kann, setzt
voraus, dass die Einzelkündigung ohne eine solche Beschränkung zulässig bleibt.
Sofern die §§ 5 bis 21 des SchVG in den Anleihebedingungen für anwendbar erklärt
werden, kann von ihnen auch nicht zum Nachteil der Gläubiger abgewichen werden.
Die einzige zulässige Beschränkung des Kündiggngsrechts der Anleihegläubiger
ergibt sich demnach aus § 5 Abs. 5 SchVG. Da von dieser Beschränkung im vorliegenden
Fall kein Gebrauch gemacht wurde, stand es dem Kläger frei, die Kündigung
aus wichtigem Grund zu erklären und darauf zu hoffen, auf diese Weise mehr zurückzuerhalten
als nach einer Durchführung des Restrukturierungskonzepts erwarten
durfte.
c)
Der Kündigung des Klägers wurde auch nicht die Grundlage dadurch entzogen, dass
nach der Kündigung durch die Gläubigerversammlung kollektiv ein Kündigungsverzicht
beschlossen wurde. Anstatt, wie die Beklagte es vertritt, aus § 5 Abs. 5 SchVG
den Schluss zu ziehen, dass, wenn die Gläubigermehrheit sogar die Wirkung einer
erklärten „Ge&amtkündigung“ aufheben kann, dies für eine einzelne Kündigung erst
Recht gelten müsse (ähnlich auch Paulus, WM 2012, 1109, 1112), hält die Kammer
den zuvor unter b) ausgeführten Umkehrschluss für viel naheliegender. Die Gläubigerversammlung
kann nur beschließen, wozu sie gemäß §§ 5ff. SchVG bzw. (zulässigerweise)
in den Anlelhebedingungen ermächtigt wurde. Für die Aufhebung der
Wirkung einer Einzelkündigung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
d>
Auch das von Beklagtenseite angeführte Argument, einzelne Gläubiger würden sich
durch die Kündigungsmöglichkeit ggf. einen Sondervorteil verschaffen, greift nach
Ansicht der Kammer nicht durch. Es steht - in Ermangelung anderslautender Regelungen
- sämtlichen Gläubigern das Recht zu, die Anleihe zu kündigen. Führt dies zu
einer Insolvenz der Schuldnerin, stellen Insolvenzvorschriften und insbesondere Anfechtungsvorschriften
sicher, dass eine Gleichbehandlung der Gläubiger gewahrt
bleibt. Es liegt somit In der Hand der Gläubiger, ob sie das Restrukturierungskonzept
mittragen oder über das Schicksal der Schuldnerin „mit den Füßen" abstimmen wollen.
Der Emittent, der sich in eine finanzielle Schieflage gewirtschaftet hat, kann hingegen
nicht unter Berufung auf § 242 BGB Schutz seiner außergerichtlichen Sanierungsbemühungen
verlangen, wenn es dafür keine ausdrückliche gesetzliche oder
vertragliche Grundlage gibt.
3.
Der Rückzahlungsanspruch aus der Klägeranleihe ist durch Einbringung der Klägeranleihe
in das Vermögen der Beklagten jedoch gemäß § 275 BGB untergegangen.
Die Klägeranleihe existiert nicht mehr.
a)
Gemäß § 5 .Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 SchVG i.V.m, § 11 Abs. 1 und 2 der Anleihebedingungen
kann die Gläubigerversammlung mit Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger
derselben Anleihe verbindlich einen Umtausch der Schuldverschreibungen beschließ
ßen Ein solcher Beschluss ist am 06.08.2013 wirksam zustande gekommen. Die
gemäß § 11 Abs. 3 der Anleihebedingungen erforderliche Mehrheit von 75% der teilnehmenden
Stimmrechte wurde erreicht.
Der Kläger war auch Inhaber einer von diesem Mehrheitsbeschluss betroffenen Anleihe,
Durch die Kündigung ist das entsprechende Rechtsverhältnis zwischen dem
Kläger und der Beklagten nicht unmittelbar erloschen. Die Klägeranleihe war, Im Gegensatz
zu den nicht außerordentlich gekündigten Anleihen, lediglich sofort zur
Rückzahlung fällig, Die Regelungen des SchVG bleiben jedoch nach zutreffender
Ansicht anwendbar, wenn die Laufzeit der individuellen Anleihe durch Kündigung
vorzeitig beendet wurde, jedenfalls solange die Rückzahlung noch nicht erfolgt ist
(vgl. Horn, BKR 2009, 446, 448),
b)
Der Beschluss war auch nicht nichtig. Es ist davon auszugehen, dass Beschlüsse
der Gläubigerversammlung, die an schweren und offenkundigen Mängeln leiten, ohne
Weiteres nichtig sind (vgl. Maier-Reimer, NJW 2010,1317,1319; Podewils, DStR
2009, 1914, 1918). Ein solcher schwerwiegender Beschlussmangel ist jedoch nicht
ersichtlich. Daher kann dahinstehen, ob der Beschluss, nachdem er mittlerweile aufgrund
der Freigabe durch das OLG Köln umgesetzt wurde, überhaupt noch rückgängig
gemacht werden könnte.
c)
Das Bestreiten der Durchführung des Beschlusses der Gläubigerversammlung durch
den Kläger mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig. Zumindest
das Ergebnis der Durchführung war Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung.
Nach seinem eigenen Vortrag wurden Ihm im Austausch für die Klägeranleihe Erwerbsrechte
gutgeschrieben.
d) • .
Die Beklagte ist, entgegen der Ansicht des Klägers, auch nicht gemäß § 242 BGB
daran gehindert, sich auf den zwischenzeitlich erfolgten Umtausch der Klägeranleihe
zu berufen.
Die Beklagte macht nicht, wie der Kläger meint, gemäß § 797 BGB den formalen
Einwand geltend, dass der Kläger die über die Klägeranleihe ausgestellte Urkunde
nicht mehr Zug-um-Zug gegen Zahlung aushändigen könne. Vielmehr beruft die Beklägte
sich zutreffend darauf, dass die Klägeranleihe, wie alle Anleihen dieser
Schuldverschreibung, nach dem Vollzug des Beschlusses der Gläubigerversammlung
nicht mehr existiert
4.
Zu dem Zeitpunkt der Einbringung der Klägeranleihe in das Vermögen der Beklagten,
durch welche die Rückzahlung an den Kläger unmöglich wurde, befand die Beklagte
sich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB allerdings in Verzug, weil die Beklagte mit
Schreiben vom 17.05.2013 die Rückzahlung ernsthaft und endgültig verweigert hatte.
Anhaltspunkte für ein fehlendes Vertretenmüssen der Beklagten sind nicht ersichtlich.
5.
Durch die Unmöglichkeit der Rückzahlung ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der
Klageforderung entstanden. Darauf, dass in der durch das OLG Köln freigegebenen
Durchführung des Beschlusses der Gläubigerversammlung kein Verschulden der
Beklagten gesehen werden kann, kommt es nicht an, well gemäß § 287 S. 2 BGB die
Beklagte auch für den zufälligen Untergang haftete.
Der Umstand, dass dem Kläger im Gegenzug für die verlorene Klägeranleihe Erwerbsrechte
zugeschrieben wurden, mindert den Schaden nicht, da der Kläger der
Beklagten die Übertragung dieser Rechte angeboten hat Der Kläger muss sich nicht
darauf einlassen, die Erwerbsrechte zu behalten und nur - gegebenenfalls - die
Wertdifferenz zu seinem erloschenen Rückzahlungsanspruch als Schaden geltend
zu machen.
6.
Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht gemäß § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens
des Klägers ausgeschlossen.’
a)
Der Kläger war nach Meinung der Kammer nicht verpflichtet, das Unmöglichwerden
der Rückzahlung der Anleihe durch Anfechtung des Beschluss der Gläubigerversammlung
gemäß § 20 SchVG bzw. § 11 des Annex 2 zu verhindern. Dabei verkennt
die Kammer nicht, dass der Sinn der durch das SchVG eingeführten Anfechtungsmöglichkeit
weniger darin besteht, einen Rechtsschutz zu eröffnen, als vielmehr darin,
ihn zu beschränken und ihn zu kanalisieren und dadurch Rechtssicherheit für den
Schuldner und alle gegenwärtigen und künftigen Anleihegläubiger zu schaffen
(Maier-Reimer, NJW 2010, 1317). Die Interessen der Beklagten und der übrigen
Schuldner sind jedoch nach Meinung der Kammer hinreichend dadurch gewahrt,
dass der Beschluss als solcher ohne eine Anfechtung durch einen Gläubiger nicht
rückgängig gemacht werden kann.
Eine Anfechtung durch den Kläger hätte die Durchführung des Beschlusses Im vorliegenden
Fall außerdem aller Voraussicht nach nicht verhindert. Es ist davon auszugehen,
dass das OLG Köln auch bei Anhängigkeit einer Anfechtungsklage des Klägers
gemäß § 246a AktG die Freigabe beschlossen hätte und der Kläger deshalb
ohnehin auf Schadensersatzansprüche verwiesen gewesen wäre (§ 246a Abs. 4
AktG i.V.m. § 20 Abs 3 SchVG bzw. § 11 Abs. 3 Annex 2).
b)
Der Vorschrift des § 246a Abs. 4 AktG kann auch keine Sperrwirkung dergestalt entnommen
werden, dass ein Schadensersatzanspruch ausscheidet, wenn ein Beschluss,
dessen Umsetzung einen Anspruch gemäß §§ 280, 287 BGB auslöet, nicht,
angefochten wurde. Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht sicher ist, ob der Kläger
die Unwirksamkeit des Beschlusses der Gläubigerversammlung Oberhaupt erfolgreich
hätte geltend machen können. Dass ein fälliger Anspruch des Klägere aus
der Anleihe durch die Umsetzung des Beschlusses untergeht, bedeutet nicht
zwangsläufig, dass dieser Beschluss Rechte des Klägers verletzt.
III.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB besteht erst seit dem
18.05.2013, weil Verzug gemäß § 280 Abs. 2 Nr. 3 BGB erst mit der Erfüllungsverweigerung
der Beklagten eingetreten ist. In dem Schreiben des Klägers vom
10.05.2013 war eine Frist von drei Wochen gesetzt, so dass dieses keinen unmittelbaren
Verzugseintritt begründen konnte, Seit dem Entfallen des ursprünglichen
Rockzahlungsanspruchs folgt der Anspruch auf Verzinsung aus § 291 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO,
Streitwert: 41.320,77 €
XXX XXX XXX
GESAMT


Mittwoch, 23. April 2014

in den Kündigungsprozessen vs Solarworld spielt eine prominente Rolle die angebotene allg Schuldenregel // da versucht Felke mit allen Mitteln auszuwitschen.....aber wie unten zu lesen ist ist der Kündigungsgrund der allg. Schuldenregel Bestandteil von Standardverträgen......hier solltet ihr bei Gericht nachlegen....

117 § 10 Kündigung durch Anleihegläubiger

(1) Kündigungsrecht. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, durch Kündiqunq gegenüber der Emittentin seine sämtlichen Forderungen aus den Teilschuldver-
hLaufTf*! ^f"'9 Zli stellen und Rückzahlung zu deren Nennbetrag zuzüglich hierauf aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn: y
a) ein Gericht das Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet und dieses
2 I? Fvontf°7a9en nach der Eröffnung aufgehobe" oder aiSS
w rd, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder Ihre Zahlungen al gemem einsteilt oder eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer
Gläubiger anbietet oder trifft; oder u
b) 7'® 5mittenbn in Licluidation tritt, es sei denn, eine solche Liquidation steht im
Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen hinsichtlich der Teilschuldverschreibungen die sich aus diesen Anleihebedingungen ergeben; oder ’
C) Shf^^iK 6ine2 Betra9’ d6r nach diesen Anleihebedingungen fällig ist dt d e F^t t a9en nach dem ^treffenden Zahlungstag zahlt; oder ’
eo wn nprh F hT 916360 Anleihebedin9ungen nicht innerhalb von
n rT 9ht " ah Erbalt einer Mahnung von einem Anleihegläubiger liefert. du* u ht’ Tellschuldverschreibungen fällig zu stellen, endet, falls die dieses Recht begründenden Umstände vor Ausübung des Rechts geheilt wurden.
\hiSl^Und'^U?9Serk!ärUn9' Eine Kündi9un9 gemäß diesem § 10 Abs. 1 hat in der Weise zu erfolgen, dass der Anleihegläubiger der Emittentin eine schriftliche Kün-
dabelT; rT9 °der dUrCh ein9eschriebenen Brief übersendet und
Abs 1 ergibt 6 3'1eflt’ 3US denön Sich die vorzeiti9e Fälligstellung gemäß
oeSwihpfpfT hinauS9ehlendes Kündigungsrecht Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestunmungen berechtigt kein Ereignis oder Grund außer den in
vo^PitinfNrhriebe*n!,n 6lnen Anleihe9|äubiger dazu, Teilschuldverschreibungen vorzeitig fällig zu stellen und Zahlung zu verlangen, es sei denn, diese Anleihebedingungen sehen dies ausdrücklich vor.220

aus:

S 216 von Beauvais/Traichel

Bösl/Schimpfky/von Beauvais
F remdfinanzierung für den Mittelstand
Alternativen zum Bankkredit
Betriebswirtschaft - Zivilrecht Steuerrecht • Bilanzrecht


Sonntag, 20. April 2014

Was natürlich in der Werbebotschaft von Görg fehlt ist die Nachrestrukturierungsarbeit (Litigation) von Dr. Felke: Die prozessuale Abwehr der Bondholder die wirksam gekündigt haben und nun ihre 100% plus Zinsen plus Kosten von Solarworld einklagen.

Fallstudie Solarworld (Görg) zur Komplexität ( und damit natürlich enormer Kosten die uns Bondholden abgeschnitten werden sollen) solcher Restrukturierungen


SolarWorld AG: Finanzielle Restrukturierung mit GÖRG erfolgreich abgeschlossen
[Köln, 26.02.2014] Die SolarWorld AG hat ihre finanzielle Restrukturierung erfolgreich abgeschlossen. Letzter Schritt der Sanierungsmaßnahmen war am 24.02.2014 die Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister. Dieser letzte Schritt erfolgte Hand in Hand mit der Billigung der Wertpapiererwerbsprospekte durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und dem Abschluss umfangreicher Finanzierungsdokumente, letztere insbesondere im Hinblick auf die Besicherung der neu emittierten Anleihen mit allen wesentlichen Vermögensgegenständen des SolarWorld-Konzerns.

Das Sanierungskonzept sah einen Debt-to-Equity-Swap von ca. 55 Prozent der Schulden der SolarWorld AG in neue Aktien im Rahmen einer Kapitalherabsetzung und einer anschließenden Kapitalerhöhung um 95 Prozent des verbliebenen Grundkapitals vor. Die verbleibenden Schulden sollen in mehreren Schritten zurückgeführt werden. Dafür wurden neue Finanzierungsverträge verhandelt und zwei neue Anleihen emittiert. Die Altaktionäre sind weiterhin mit fünf Prozent an dem restrukturierten Unternehmen beteiligt. Die Erwerbsfrist für die neuen Anleihen und die neuen Aktien war nach der Veröffentlichung der Erwerbsangebote am 21.02.2014 abgelaufen. Darüber hinaus hat sich ein neuer strategischer Investor an der SolarWorld AG beteiligt.

Für die Beratung im Zusammenhang mit den Wertpapiererwerbsprospekten zeichnete das Team um Dr. Christan Schröder, für die Beratung zur Durchführung der Sachkapitalerhöhung zeichnete das Team um Dr. Christian Becker und für die Beratung im Zusammenhang mit den Finanzierungsdokumenten das Team um Dr. Yorick Ruland verantwortlich.

GÖRG beriet anwaltlich umfassend die finanzielle Restrukturierung der SolarWorld AG und hat die SolarWorld AG bei der Erstellung und Genehmigung der Wertpapiererwerbsprospekte sowie der Durchführung der Sachkapitalerhöhrung, ferner auch bei den Verhandlungen mit Gläubigern im Rahmen der Gläubigerversammlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz, der außerordentlichen Hauptversammlung sowie in den Freigabeverfahren begleitet.

BERATER SOLARWORLD AG
GÖRG PARTNERSCHAFT VON RECHTSANWÄLTEN MBB
Mandatsführung:
Hans-Gerd H. Jauch, federführender Partner, Restrukturierung, Köln
Restrukturierung:
Dr. Michael Schaumann, Assoziierter Partner, Restrukturierung, Köln
Aktien- und Kapitalmarktrecht:
Dr. Oliver Wilken, Partner, Aktien- und Kapitalmarktrecht (Leitung), Köln
Dr. Stefan Heyder , Partner, Aktien- und Kapitalmarktrecht, München
Dr. Alexander Kessler, Assoziierter Partner, Aktien- und Kapitalmarktrecht, Köln
Christopher Wright J.D., Counsel, Aktien- und Kapitalmarktrecht, Berlin
Wertpapierprospekte:
Dr. Christian Schröder, Partner, Aktien- und Kapitalmarktrecht, München
Dr. Matthias Stoeckle, Assoziierter Partner, Aktien- und Kapitalmarktrecht, München
Lutz Pospiech, Associate, Aktien- und Kapitalmarktrecht, München
Mikhail B. Rasumny, Associate, Aktien- und Kapitalmarktrecht, München
Sachkapitalerhöhung:
Dr. Christian Becker, Partner, Aktien- und Kapitalmarktrecht, München
Dr. Daniel Rubner, Assoziierter Partner, Aktien- und Kapitalmarktrecht, München
Marc Varszegi, Associate, Aktien- und Kapitalmarktrecht, München
Freigabeverfahren:
Dr. Klaus Felke, Partner, Aktien- und Kapitalmarktrecht, Köln
Dr. Thomas Rühle, Assoziierter Partner, Aktien- und Kapitalmarktrecht, Köln
Dr. Michael Zenker, Associate, Aktien- und Kapitalmarktrecht, Köln
Finanzierung:
Dr. Yorick Ruland, Partner, Finanzierung, Köln
Dr. Thomas Lange, Assoziierter Partner, Finanzierung, Köln
Kartellrecht:
Dr. Christian Bürger, Assoziierter Partner, Kartellrecht, Köln
FLICK GOCKE SCHAUMBURG (BONN)
Prof. Dr. Thomas Rödder, Dr. Arne von Freeden (beide Steuerrecht)
SCHMITZ KNOTH RECHTSANWÄLTE (BONN)
Dr. Guido Plassmeier, Dr. Christian Weis

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Wie schon oben angedeutet, ich möchte (nicht) wissen was das Mandat gekostet hat. Das hat sich mit Sicherheit in der Schnittquote von 55% niedergeschlagen.


Was natürlich in der Werbebotschaft von Görg fehlt ist die Nachrestrukturierungsarbeit (Litigation) von Dr. Felke: Die prozessuale Abwehr der Bondholder die wirksam gekündigt haben und nun ihre 100% plus Zinsen plus Kosten von Solarworld einklagen.