2. Beschluss der Gläubigerversammlung gilt auch für die Klägerin
Nochmals: Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung wirken nach
§ 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG für und gegen alíe Anleihegläubiger, auch für die Klägerin.
Selbst wenn - was nicht der Fall ist - die Kündigung der Klägerin wirksam wäre,
so wirkt der Beschluss auch für die Klägerin. Die Kündigung ändert - selbst wenn
sie wirksam wäre - nichts daran, dass die Klägerin Anleihegläubigerin ist (bzw.
war) und führt - wenn überhaupt - nur dazu, dass die Anleiheforderung der Klägerin
früher fällig ist.
An dem Beschluss der Gläubiger muss sich die Klägerin festhalten lassen, zumal
sie an den Gläubigerversammlungen hätte teilnehmen und dort gegen den Beschlussvorschlag
hätte stimmen können.
aus einem ss von Görg zur Solarworldklage
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