Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (außerordentliche Kündigung)[Bearbeiten]
Hierbei handelt es sich um Kündigungen aufgrund eines Fehlverhalten des Kreditnehmers. Diese Kündigungen werden meistens (tatsächlich – auch wenn mit der SCHUFA anders vereinbart – aber nicht immer sofort; andernfalls macht der kündigende Kreditgeber eine Kreditablösung durch eine andere Bank/Darlehensgeberin weitgehend unmöglich, d. h. er schädigt sich selbst) bei der SCHUFA eingetragen. Auf die Unterzeichnung einer SCHUFA-Klausel kommt es hierbei entgegen weit verbreiteter Ansicht nicht an; man willigt als Kreditnehmer mit der Unterzeichnung der SCHUFA-Klausel immer nur in die Übermittlung von Daten über die Beantragung, die Aufnahme (Kreditnehmer, Mitschuldner, Kreditbetrag, Laufzeit, Ratenbeginn) und vereinbarungsgemäße Abwicklung (z. B. vorzeitige Rückzahlung, Laufzeitverlängerung) ein. Meldungen aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. Kündigung des Kredits, Inanspruchnahme einer vertraglich vereinbarten Lohnabtretung, beantragter Mahn-/Vollstreckungsbescheid, Klage sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) unterliegen dem Bundesdatenschutzgesetz und dürfen (nur) erfolgen, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank/des Kreditgebers, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich sind.
Eine fristlose Kündigung des Kreditvertrags ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses unzumutbar werden lässt.
Wichtige Gründe sind z. B.
- wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat,
- wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt,
- wenn eine wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder
- wenn der Kunde einer Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht nachkommt.
Weiterhin ist auch die Verletzung einer vertraglichen Pflicht ein wichtiger Grund, z. B.
- wenn der Kunde die Kreditraten nicht, nur teilweise oder verspätet zahlt oder
- der Kunde vereinbarte Sicherheiten nicht stellt oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird.
In diesen Fällen ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich.
Rechtliche Grundlage dieser Kündigung sind bei Kündigungen durch Banken oder Sparkassen deren AGB-Banken (meist Ziff. 19 Abs. 3 AGB) i.V.m. § 314, § 490 BGB.
In Fällen einer außerordentlichen Kündigung kann der Kreditgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB verlangen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen