Samstag, 3. Mai 2014

Anleihen sind Dauerschuldverhältnisse....

0/f86b In der Kapitalmarktpraxis wird zuweilen die Frage kontrovers erörtert, ob Schuldverschreibungen,
weil sie ein Dauerschuldverhiiltnis begründen, stets auch ohne dahin gehende Vereinbarung aus wichtigem
-Grund fristlos gekündigt werden können. Für Darlehen hat der Bundesgerichtshof dies
bejaht.2 Der Grundsatz der Kündbarkeit aus wichtigem Grund beruht auf den Rec[tsgedanken der
§§ 626, 554 a und 242 BGB. Voraussetzung ist - wie auch sonst für die Kündigung von Dauerschuldverhältaissen
aus wichtigem Grund -, daß es der kündigenden Vertragsparteiihie*r: dem Darlehensgeber)
unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden
kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen. Für Schuldverschreibungen dürfte insoweit nichts anderes
gelten als ftir Darlehen, nämlich daß sie ein Dauerschuldverhältnii begründen und daher grundsätzlich
auch den Regeln über die Kündbarkeit aus wichtigem Grund unterliegen.
Als Ausfluß desbrundsatzes von Tröu und Glauben i-st das Kundigungsächt aus wichtigem Grund
nicht ausschließbar.3 Folglich kann es insbesondere auch nicht d-urcf, einen ausführHcfren Kündigungskatalog
konkludent ausgeschlossen werden.a Mit den Grundsätzen der Rechtsprechung vereinbar
erscheinthingegen eine Auslegungsregeldes Inhalts, daß derBegriffdeswichtigen Grundes dann,
wenn die Bedingungen einen eingehenden und ausgewogenen Katalog von Gläubigerkündigungsrechten
enthalten, einschränkend auszulegen ist. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem für das Kündigungsrecht
aus wichtigem Grund maßgeblichen und grundsätzlich einzelfallbezogenen Konzept der
Zumutbarkeit, nachdem ein Risiko in der Regel dann zumutbar ist, wenn es in den Bedingungen
angesprochen und die Risikoveneilung dort geregelt ist. Dem Katalog von Kündigungsgründen kann
zu entnehmen sein, daß bestimmte Risiken von dem Ersterwerber in Kauf genommen werden und
daher auch von dessen Rechtsnachfolgern zu tragen sind. Setzt das Kündigungsrecht zum Beispiel ftir
bestimmte Tatbestände das Überschreiten einer Betragsschwelle (2.8. Drittverzug in Höhe von mindestens
DM 10 Mio.) oder eines sonstigen Größenordnungskriteriums voraus, so wird in aller Regel
eine Kündigung aus wichtigem Grund mindestens dann nicht möglich sein, wenn der geregelte Tatbestand
- und nur dieser - dem,Grunde nach verwirklicht ist, aber nicht in der geregelten Größenordnung.
Eine andere Beurteilung kann sich hingegen ergeben, wenn noch weitere Sachverhalte vorliegen,
die eine Gefährdung von Gläubigerinteressen erkennen lassen.

Bankrecht und Bankpraxis Bosch RN 0/186b

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