Samstag, 3. Mai 2014

Zum Streitpunkt wen das allg Schuldenregelungsangebot trifft/treffen muss zur ausserordentlichen Kündigungsrechten....s.u.....eventuelle Unklarheiten gehen zu Lasten des Klauselverwenders (AGB / Transparenzgebot / §§ 305 BGB

§ 1 Abs 5

(5) Gläubiger von
Schuldverschreibungen. "Gläubiger"
bedeutet jeder Inhaber eines
Miteigentumsanteils oder anderen
vergleichbaren Rechts an den
Schuldverschreibungen.

§ 9 lit e

(e) Insolvenz u.ä.: ein Gericht ein
Insolvenzverfahren gegen die
Emittentin eröffnet oder die Emittentin
ein solches Verfahren einleitet oder
beantragt oder eine allgemeine
Schuldenregelung zu Gunsten ihrer
Gläubiger anbietet oder trifft oder ein
Dritter ein Insolvenzverfahren gegen
die Emittentin beantragt und ein
solches Verfahren nicht innerhalb
einer Frist von 60 Tagen aufgehoben
oder ausgesetzt worden ist; oder

aus den ALB der Solarworld 150 Mio bis 2016

wer weiteres benötigt:

rolfjkoch@web.de

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