Efitscheidiinasaründe:
Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
Den Klägern steht ein Zahlungsanspruch in geltend gemachter Höhe zu. Sie haben
die Anleihe der Beklagten wirksam nach § 314 BGB gekündigt. Den Klägern steht einwichtiger Grund zur Kündigung zu. Eine Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB ist nicht
erforderlich. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt und formal wirksam. Im Einzelnen:
Ein wichtiger Grund zur Kündigung ergibt sich daraus, dass von der Beklagten Kapital
in erheblicher Größenordnung vertragswidrig verwendet worden ist. Nach dem
gesamten Inhalt des Prospekts der Beklagten sollte das eingesammelte Kapital im
Energiemarkt unter besonderer Berücksichtigung der Solarenergie investiert werden.
Der Ankauf von Kunstwerken wird dagegen im Prospekt nicht erwähnt. Der Ankauf
von Kunstwerken zum Preis von ca. € 25 Mio. stellt daher eine vertragswidrige Mittelverwendung
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