BGH Urteil vom 12.12.1991 (IX ZR 178/91)
NJW 1992, 967
BGB § 779, § 242, § 326; GG Art. 20 Abs. 3
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Leitsätze:
b) Die Annahme einer Gefahrengemeinschaft aller Gläubiger des in eine Krise geratenen Unternehmens mit der Folge einer Zulassung von Mehrheitsentscheidungen zum Zweck seiner außergerichtlichen Sanierung, die auch für nicht zustimmende Gläubiger verbindlich sind, würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten und gegen die verfassungsrechtliche Bindung des Richters an Gesetz und Recht verstoßen.
c) Gläubiger, die einem außergerichtlichen Sanierungsvergleich nicht zugestimmt haben, handeln grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Schuldner in vollem Umfang geltend machen.
d) Zum Rücktritt von einem außergerichtlichen Sanierungsvergleich.«
http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1751
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