8. Vollzug der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen sowie der Hauptversammlung
Nach erfolgter Freigabe hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 2 und
TOP 3 der Hauptversammlung der Beklagten vom 7. August 2013 sowie der
Freigabe hinsichtlich der Beschlussfassung der Anleihegläubigerversammlung
der Anleihe 2010/2017 vom 6. August 2013 wurden die jeweiligen Beschlüsse
der Gläubigerversammlungen vom 5. August 2013 sowie vom 6. August 2013
vollzogen.
Beweis: Mitteilungen nach 30e WpHG vom 28. Januar 2014, beigefügt
als Anlage B24
9. Wirkung des Vollzugs der Beschlussfassung: Klägerin verliert Inhaberschaft
an den vormals gehaltenen Teilschuldverschreibungen
Der Vollzug des Beschlusses der Gläubigerversammlung führte dazu, dass die
Schuldverschreibungen der einzelnen Anleihegläubiger zwangsweise auf die
WGZ BANK AG, Düsseldorf, als Abwicklungsstelle übertragen wurden und bei
den einzelnen Anleihegläubigern ausgebucht wurden. Im Gegenzug erhielten die
Anleihegläubiger Erwerbsrechte auf neue Aktien und Anleihen der Beklagten.
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So lautet Ziffer 2.6 der Beschlussfassung der Anleihegläubiger der Anleihe
2011/2016 wie folgt:
2.6. Bedingungen, Erfüllungstag für das Erwerbsrecht, Abwicklungstag
Die Abbuchung der Schuldverschreibungen erfolgt Zug um Zug gegen
Übertragung (Einbuchung) der entsprechenden Zahl von Erwerbsrechten,
nachdem sämtliche der nachfolgenden Bedingungen eingetreten
sind. Der Tag der Abbuchung ist der Erfüllungstag (der „Erfüllungstag“).
Der Erfüllungstag ist der Tag, an dem sämtliche nachfolgenden Bedingungen
erfüllt sind:
a) die für den Umtausch erforderlichen Beschlüsse der Anleihegläubiger
gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 sind nicht nach
§ 20 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SchVG angefochten worden, oder erhobene
Anfechtungsklagen sind durch Vergleich, Klagerücknahme
oder Erledigung der Hauptsache beendet worden, oder diese
Beschlüsse sind a uf Grund eines rechtskräftigen gerichtlichen
Beschlusses nach § 20 Abs. 3 Satz 3 und 4 SchVG i. V.m. § 246a
AktG vollziehbar;
b) die Beschlüsse der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt
2 wurden gemäß § 2 1 Abs. 1 SchVG vollzogen;
c) die für den Umtausch der Anleihe 2010/2017 erforderlichen Beschlüsse
der Anleihegläubiger der Anleihe 2010/2017 sind nicht
nach § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SchVG angefochten worden, oder
erhobene Anfechtungsklagen sind durch Vergleich, Klagerücknahme
oder Erledigung der Hauptsache beendet worden, oder
diese Beschlüsse sind a u f Grund eines rechtskräftigen gerichtlichen
Beschlusses nach § 20 Abs. 3 Satz 3 und 4 SchVG /'. V.m. §
246a AktG vollziehbar;
d) die Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung der Anleihe
2010/2016 über den Umtausch der Anleihe 2011/2017 wurden
gemäß § 2 1 Abs. 1 SchVG vollzogen;
e) die Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft über die
Kapilalherabsetzung und die Umtauschsachkapitalerhöhung (zusammen
die „Kapitalmaßnahmen“) sind gefasst worden;
f) die für die Durchführung der Kapitalmaßnahmen erforderlichen
Beschlüsse der Hauptversammlung der Emittentin sind nicht angefochten
worden, oder erhobene Anfechtungsklagen sind durch
Vergleich, Klagerücknahme oder Erledigung der Hauptsache
beendet worden, oder diese Beschlüsse sind auf Grund eines
rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nach § 246a AktG vollziehbar.
Die Lieferung der Neuen Aktien und der Neuen Besicherten Schuldverschreibungen
für die ausgeübten Enverbsrechte erfolgt innerhalb von
voraussichtlich 8 Bankgeschäftstagen nach Ende des jeweiligen Erwerbsangebots
(der „Liefertag j.
Die Zahlung des anteiligen Barausgleichs erfolgt nach Ablauf der Veräußerungsfrist
von voraussichtlich 15 aufeinanderfolgenden Bankgeschäftstagen
beginnend ab dem dritten Bankgeschäftstag nach Ende des jeweiligen
Erwerbsangebots (der „Zahltag“).
Die Emittentin wird den Erfüllungstag sowie den voraussichtlichen Lieferund
Zahltag mit einer Frist von voraussichtlich 5 Bankgeschäftstagen vor
dem Erfüllungstag gemäß § 1 4 der Anleihebedingungen der Anleihe
2011/2016 bekanntmachen.
Beweis: Bekanntmachung der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
der Anleihe 2011/2016, bekannt gemacht im Bundesanzeiger
am 8. August 2013, bereits beigefügt als Anlage
B6
Die Abbuchung der Teilschuldverschreibungen der Anleihe 2011/2016 zur Übertragung
auf die WGZ BANK AG erfolgte - Zug-um-Zug gegen die Einbuchung
von Erwerbsrechten auf Neue Aktien sowie Neue Besicherte Anleihen - am
3 1 .Januar 2014.
Dies führte für den einzelnen Anleihegläubiger - auch für die Klägerin - zu Folgendem:
Die Klägerin verlor das Eigentum und den Besitz an den vormals von ihr
gehaltenen Teilschuldverschreibungen. Inhaber der vormals von der Klägerin gehaltenen
Teilschuldverschreibungen ist nunmehr die WGZ BANK AG. Diese wird
die Teilschuldverschreibungen in die Beklagte als Sacheinlage einbringen, und
zwar im Wege des Erlasses der Verbindlichkeit (§ 397 BGB).
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Im Gegenzug erhielten die einzelnen Anleihegläubiger der Anleihe 2011/2016 -
darunter auch die Klägerin - Erwerbsrechte. Erwerbsrechte sind (i) ein Erwerbsrecht
auf den Erwerb Neuer Aktien an der Beklagten (ISIN DE000A1YDDS6 /
WKN A1YDDS) sowie (ii) ein Erwerbsrecht auf den Erwerb einer Neuen Besicherten
Anleihe „SolarWorld FRN IS. 2014 (2019) Serie 1116“ (ISIN
DE000A1YDDVO / WKN A1YDDV).
Beispielhaft wird ein aktueller Depotauszug eines - ehemaligen - Anleihegläubigers
sowohl der Anleihe 2011/2016 wie auch der streitgegenständlichen Anleihe
2010/2017 beigefügt.
Beweis: Depotauszug vom 10. Februar 2014, beigefügt als Anlage B25
Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht zweierlei:
Die Klägerin ist nicht mehr Inhaberin der angeblichen Ansprüche auf sofortige
Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen. Denn dieses Recht steht, wenn
überhaupt, der WGZ BANK AG zu, die nunmehr Anleihegläubiger ist.
Nach Vollzug der Einbringung und der Durchführung der Kapitalerhöhung werden
die Forderungen aus der Anleihe 2011/2016 erlöschen, und zwar durch den von
der WGZ BANK AG, der alleinigen Anleihegläubigerin, ausgesprochenen Erlass.
Danach bestehen gar keine Ansprüche aus der Anleihe 2011/2016 mehr.
Beide Umstände führen dazu, dass die Klage unbegründet ist.
Die Klägerin mag zu dem Vollzug der Gläubigerversammlungsbeschlüsse vortragen.
Sofern die Klägerin den Vollzug bestreiten möchte, mag sie allerdings einen
aktuellen Depotauszug vorlegen, der sie als Inhaberin der Anleihe 2011/2016
ausweist. Denn nur dann könnte die Klägerin darlegen, dass sie trotz Vollzugs
der Beschlüsse überhaupt noch Inhaberin der streitgegenständlichen Teilschuldverschreibungen
ist.
Eine solche Darlegung wird der Klägerin aber nicht gelingen.
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Erst entziehen sie widerrechtlich die Bonds aus den Depots der Anleihegläubiger die wirksam gekündigt haben und damit nicht unter das Regime der neuen ALB fallen....um dann rotzfrech zu fordern sie mögen doch einen aktuellen Depotauszug vorzulegen......um dan hämisch zu folgern....das wird ihnen halt nicht gelingen......
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