Sonntag, 9. Februar 2014

kann man in den ALB die Kündigung (ausserordentlich / aus wichtigem Grund z.B. Nichtzahlung der Zinsen) unter deutschem Recht von einem Quorum (hier 25%) abhängig machen ? // ich würd mal sagen nein !! // Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn Gläubiger, die zusammen mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen halten, die Kündigung erklären. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung auf andere Gründe als die in diesem § 9 genannten Gründe gestützt wird.

§ 9
KÜNDIGUNG
§ 9
EVENTS OF DEFAULT
(1) Kündigungsgründe. Jeder Gläubiger ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennbetrag zuzüglich (etwaiger) bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls:(1) Events of default. Each Holder shall be entitled to declare his Notes due and demand immediate redemption thereof at their principle amount plus accrued interest (if any) to the date of repayment, in the event that
(a)Nichtzahlung: die Emittentin Kapital oder Zinsen oder sonstige auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitsdatum zahlt; oder(a)Non-Payment: the Issuer fails to pay principal or interest or any other amounts due on the Notes within 30 days after the relevant due date, or
(b)Verletzung einer sonstigen Verpflichtung: die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung einer anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Hauptzahlstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat; oder(b)Breach of other Obligation: the Issuer fails to duly perform any other obligation arising from the Notes and such failure continues unremedied for more than 30 days after the Principal Paying Agent has received notice thereof from a Holder, or
(c)Drittverzugsklausel: (i) wenn eine bestehende oder zukünftige Zahlungsverpflichtung der Emittentin oder einer ihrer Wesentlichen Tochtergesellschaften (wie nachstehend definiert) im Zusammenhang mit einer Kredit- oder sonstigen Geldaufnahme infolge einer Nichtleistung (unabhängig davon, wie eine solche definiert ist) vorzeitig fällig wird oder (ii) wenn eine solche Zahlungsverpflichtung bei Fälligkeit oder nach Ablauf einer etwaigen Nachfrist nicht erfüllt wird oder (iii) wenn die Emittentin einen Betrag, der unter einer bestehenden oder zukünftigen Garantie, Gewährleistung oder Bürgschaft im Zusammenhang mit einer Kredit- oder sonstigen Geldaufnahme, zur Zahlung fällig wird, bei Fälligkeit oder nach Ablauf einer etwaigen Nachfrist nicht zahlt, vorausgesetzt, dass der Gesamtbetrag der betreffenden Zahlungsverpflichtungen, Garantien, Gewährleistungen oder Bürgschaften, bezüglich derer eines oder mehrere der in diesem Absatz (c) genannten Ereignisse eintritt, mindestens dem Betrag von EUR 25.000.000 oder dessen Gegenwert in einer anderen Währung entspricht oder diesen übersteigt und der jeweilige Kündigungsgrund nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Emittentin eine diesbezügliche Mitteilung durch den Gläubiger nach Maßgabe von Absatz (2) erhalten hat, behoben wird; oder(c)Cross-Default: (i) any present or future payment obligation of the Issuer or a Material Subsidiary (as defined below) in respect of moneys borrowed or raised becomes due and payable prior to its stated maturity for reason of the occurrence of a default (howsoever defined), or (ii) any such payment obligation is not met when due or, as the case may be, within an applicable grace period, or (iii) any amounts due under any present or future guarantee, warranty or suretyships by the Issuer for moneys borrowed or raised are not paid when due or, as the case may be, within an applicable grace period, provided that the relevant aggregate amount of the payment obligation, guarantee, warranty or suretyships in respect of which one or more of the events mentioned above in this subsection (c) has or have occurred equals or exceeds EUR 25,000,000 or its equivalent in any other currency and such default continues for more than 30 days after the Issuer has received notice thereof from a Holder, such notice being substantially in the form as specified in subparagraph (2); or
(d)Zahlungseinstellung: die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen allgemein einstellt; oder(d)Cessation of Payment: the Issuer announces its inability to meet its financial obligations or ceases its payments generally; or
(e)Insolvenz u.ä.: ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder ein Dritter ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin beantragt und ein solches Verfahren nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist; oder(e)Insolvency etc.: a court opens insolvency proceedings against the Issuer or the Issuer applies for or institutes such proceedings or a third party applies for insolvency proceedings against the Issuer and such proceedings are not discharged or stayed within 60 days; or
(f)Liquidation: die Emittentin in Liquidation geht (es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Umwandlung, sofern die andere oder neue Gesellschaft oder gegebenenfalls die anderen neuen Gesellschaften im Wesentlichen alle Aktiva und Passiva der Emittentin übernimmt oder übernehmen).(f)Liquidation: the Issuer enters into liquidation (except in connection with a merger or other form of combination with another company or in connection with a reconstruction and such other or new company or, as the case may be, companies effectively assume substantially all of the assets and liabilities of the Issuer).
Im Sinne dieser Anleihebedingungen (mit Ausnahme von § 2a) bedeutet "Tochtergesellschaft" jede Gesellschaft, an der die Emittentin direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, undFor the purpose of these Conditions of Issue (the exception of § 2a), "Subsidiary" means an entity in which the Issuer holds directly or indirectly a majority interest, and
"Wesentliche Tochtergesellschaft" (i) jede nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder dem jeweils angewendeten Bilanzierungsstandard konsolidierte Tochtergesellschaft der Emittentin, deren Nettoumsatz bzw. deren Vermögenswerte gemäß ihres letzten geprüften, nicht konsolidierten Jahresabschlusses (bzw., wenn die betreffende Tochtergesellschaft selbst Konzernabschlüsse erstellt, deren konsolidierter Umsatz bzw. deren konsolidierte Vermögenswerte gemäß ihres letzten geprüften Konzernabschlusses), der für die Erstellung des letzten geprüften Konzernabschlusses der Emittentin genutzt wurde, mindestens 10 % des konsolidierten Gesamtumsatzes und/oder 10 % der konsolidierten Vermögenswerte der Emittentin und ihrer konsolidierten Tochtergesellschaften betragen hat, oder (ii) eine Tochtergesellschaft, auf die der gesamte oder im Wesentlichen gesamte Betrieb und Vermögenswerte von einer Wesentlichen Tochtergesellschaft übertragen wurde."Material Subsidiary" means (i) any Subsidiary of the Issuer consolidated in accordance with the International Financial Reporting Standards (IFRS) or any other relevant accounting standards applicable to the Issuer, whose net revenues or total assets pursuant to its most recent audited non-consolidated financial statements (or, if the relevant Subsidiary prepares own consolidated financial statements, whose consolidated net revenues or consolidated total assets pursuant to its most recent audited consolidated financial statements), which was used for the preparation of the most recent audited consolidated financial statements of the Issuer amounts to at least 10% of the consolidated total net revenues and/or 10% of the consolidated total assets of the Issuer and its consolidated Subsidiaries, or (ii) any Subsidiary, to whom the total of or substantially all of the business and the assets of a Material Subsidiary was transferred.
Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.The right to declare Notes due shall terminate if the situation giving rise to it has been cured before the right is exercised.
(2) Benachrichtigung. Eine Benachrichtigung, einschließlich einer Kündigung der Schuldverschreibungen gemäß vorstehendem Absatz (1) ist schriftlich in deutscher oder englischer Sprache gegenüber der Hauptzahlstelle zu erklären und persönlich oder per Einschreiben an deren bezeichnete Geschäftsstelle zu übermitteln. Der Benachrichtigung ist ein Nachweis beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der betreffende Gläubiger zum Zeitpunkt der Abgabe der Benachrichtigung Inhaber der betreffenden Schuldverschreibung ist. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der Depotbank (wie in § 15 Absatz (3) definiert) oder auf andere geeignete Weise erbracht werden.(2) Notice. Any notice, including any notice declaring Notes due, in accordance with subparagraph (1) shall be made by means of a written declaration in the German or English language delivered by hand or registered mail to the specified office of the Principal Paying Agent together with proof that such Holder at the time of such notice is the holder of the relevant Notes by means of a certificate of his Custodian (as defined in § 15(3)) or in any other appropriate manner.
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn Gläubiger, die zusammen mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen halten, die Kündigung erklären. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung auf andere Gründe als die in diesem § 9 genannten Gründe gestützt wird.A notice declaring Notes due shall only be valid if Noteholders holding aggregately at least 25 per cent of all outstanding Notes declare their Notes due. This does also apply if the notice declaring Notes due is based on reasons outside this § 9.

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