Dienstag, 21. Juli 2015

Anlage 1 enthält auch die abschließende und verbindliche Aufstellung der jeweils zu erstattenden Kosten....da sollte man mal reingucken.....

§ 5. Beendigung der Rechtsstreite / Kosten (1) Die Kläger zu 1.-5. und 16. nehmen hiermit ihre Klagen in der Hauptsache (Landgericht Köln, Az. 91 O 111/13) zurück. Die Beklagte erklärt dem Gericht hiermit vorsorglich ihre Zustimmung zur Rücknahme der Klagen. Vorsorglich ermächtigen die vorgenannten Kläger, jeder für sich, die Beklagte, dies gegenüber dem zuständigen Gericht anzuzeigen bzw. zu erklären. Nach Wirksamwerden der jeweiligen Klagerücknahme wird die Beklagte ihren bei dem Landgericht Köln zu 18 U 175/13 anhängigen Freigabeantrag gegenüber dem an diesem Vergleich beteiligten Kläger zurücknehmen; der Freigabeantrag gegenüber den anderen Anfechtungsgegnern bleibt unberührt. Davon unberührt bleiben die Nebeninterventionen der Klägerin zu 3. sowie von Herrn Karl-Walter Freitag, jeweils auf der Seite der Beklagten und jeweils in Bezug auf die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 und 4 der Hauptversammlung vom 7. August 2013, und zwar sowohl in Bezug auf das Hauptsacheverfahren als auch auf das Freigabeverfahren. Die Nebenintervenienten erklären allerdings, dass sie keine Kostenerstattungsansprüche gegen die an diesem Vergleich beteiligten Kläger erheben werden und insbesondere keine diesbezüglichen Kostenfestsetzungsanträge stellen werden. Diese Kläger nehmen diese Erklärung und diesen Verzicht hiermit an. Höchst vorsorglich verpflichtet sich die Beklagte, diese Kläger von etwaigen Kostenerstattungsansprüchen der Nebenintervenienten unabhängig von nachfolgendem Absatz 3 freizustellen. (2) Der Streitwert soll in Bezug auf die Hauptsache (Landgericht Köln, Az. 91 O 111/13) EUR 200.000,00 betragen sowie in Bezug auf das Freigabeverfahren für die an diesem Vergleich beteiligten Kläger EUR 100.000,00 betragen. Der Mehrwert dieses Vergleiches soll auf EUR 2,5 Mio. (in Worten: Euro zwei Millionen fünfhunderttausend) festgesetzt werden. Hintergrund des Vergleichsmehrwerts ist der Wert der in diesem Vergleich übernommenen Verpflichtungen der Beklagten, insbesondere die Einräumung der in §§ 1 und 2 geregelten Bezugsrechte der Altaktionäre und der Anleihegläubiger. Diese wurden für die Zwecke des Vergleichsmehrwerts nur mit einem Bruchteil geschätzt. Die Parteien erkennen die vorgenannten Bestimmungen der Streitwerte und des vorgenannten Vergleichsmehrwerts als verbindlich an und gehen übereinstimmend davon aus, dass für das Freigabeverfahren keine Einigungsgebühr entsteht. Die Höhe der den an diesem Vergleich beteiligten Klägern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten richtet sich ausschließlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es gelten die Mandatsverhältnisse am Tage der Besprechung in der Sozietät Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten am 16. Oktober 2013. Die nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu erstattenden Kosten ergeben sich abschließend und verbindlich aus Anlage 1; Anlage 1 enthält auch die abschließende und verbindliche Aufstellung der jeweils zu erstattenden Kosten. (3) Sollte das Gericht einen höheren Streitwert festsetzen oder in den verbliebenen Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 7. August 2013 oder der Gläubigerversammlung vom 6. August 2013 ein höherer Streitwert festgesetzt oder vereinbart werden, gilt dieser auch für die hier vergleichsschließenden Parteien. Entsprechendes gilt auch für Gebührentatbestände, die von den in der Anlage 1 genannten Beträgen abweichen. Sollte hinsichtlich der durch LEX:IUS Rechtsanwälte, Hamburg, bzw. dort Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas W. Dimke mit Klageschrift vom 9. September 2013 einheitlich und wortgleich erhobenen Klagen eine Aufspaltung der Mandatsverhältnisse durch diese Kläger (d.h. eine Übernahme der Prozessvertretung für einzelne der zunächst von LEX:IUS Rechtsanwälte, Hamburg, bzw. dort Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas W. Dimke vertretenen Kläger durch andere Prozessbevollmächtigte) erfolgen oder bereits erfolgt sein und diese Aufspaltung im Rahmen eines Vergleichs oder einer sonstigen Abrede (auch mit Dritten) zu einer Erstattung von Rechtsanwaltskosten (bezogen auf alle der vorgenannten Kläger)

http://www.solarworld.de/fileadmin/sites/sw/ir/pdf/Prozessvergleich.pdf

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen