Samstag, 10. August 2013

Auf diese Weise wären sie den Sanierungsinstrumentarien des Schuldverschreibungsrechts gewissermaßen „von der Schippe" gesprungen. Das Landgericht hat diesem ,,Sprungu tatsächlich sein placet erteilt, hält also die Kündigung für rechtens.

Paulus gibt hier die Urteile des LG Köln in Sachen DEIKON wieder. Görg hat dort DEIKON vertreten. Ich kann der Sachverhalts- und Urteilsdarstellung nur zustimmen. Obs zur Berufungsdurhführung beim OLG kommt ist ungewiss da DEIKON in Insolvenz geraten ist.

I. Kündigung aus wichtigem Grund

Am 26.1.2012 hat das Landgericht Köln drei im Wesentlichen
gleichlautende Urteile1=e rlassen, die allesamt
im soeben beschriebenen, deutlich auf Restrukturierung
bzw. Sanierung ausgerichteten Umfeld des
Schuldverschreibungsrechts angesiedelt sind. In jedem
der verbeschiedenen Fälle hatten die Kläger auf
die Ankündigung des allen drei Fällen gemeinsamen
Schuldners hin, sich in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten
zu befinden und deshalb die Mechanismen
der Umschuldungsvereinbarungen in Bewegung setzen
zu wollen, sofort die Kündigung ihrer - noch unter
altem Recht ausgegebenen - Beteiligung aus
wichtigem Grund (gem. 5 314 BGB) ausgesprochen.
Sofern wirksam, hätte das zur Folge, dass ihnen ihre
Beteiligungssumme ausbezahlt werden muss - und
zwar in voller Höhe. Auf diese Weise wären sie den
Sanierungsinstrumentarien des Schuldverschreibungsrechts
gewissermaßen „von der Schippe" gesprungen.
Das Landgericht hat diesem ,,Sprungu tatsächlich
sein placet erteilt, hält also die Kündigung
für rechtens.
Die Erwägungen, die das Gericht dabei leiten, lauten
- zusammengefasst - folgendermaßen: Die Voraussetzungen
für das außerordentliche Kündigungsrecht
lägen vor, weil den Klägern angesichts der öffentlichen
Verlautbarung der Beklagten, sich in Zahlungsschwierigkeiten
(„Gefahr der Zahlungsunfähigkeit") zu befinden,
eine Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar
sei. Das sei anerkanntermaßen bei Darlehensverträgen
so, und das müsse mithin auch bei den Anleihen der
vorliegenden Art so sein. Eine Abmahnung gemäß
5 314 Abs. 2 BGB sei in Anbetracht der tatsächlichen
und durch die Beklagte glaubhaft vermittelten wirtschaftlichen
Situation der Beklagten ,,bloße Förmelei",
auf die vorliegend verzichtet werden könne. Die Kläger
seien an der Ausübung ihres Kündigungsrechts
auch nicht durch 4 242 BGB gehindert; sie müssen also
insbesondere nicht den Eintritt der Insolvenz ihres
Schuldners abwarten. Dem dürften und könnten sie
zuvorkommen. Das sei gemäß 5 490 BGB auch bei Darlehensverträgen
der Fall, und man könne den Klägern
ebensowenig entgegenhalten, dass sie durch ihre Kündigungen
die Situation der anderen, nicht kündigenden
Anleihegläubiger verschlechterten. Es gebe keine
Rücksichtnahrnepflicht (Treuepflicht) der Gläubiger
untereinander

aus:
Schuldverschreibungen, Restrukturierungen, Gefährdungen
Von Univ.-Prof. Dr. Christoph G. Paulus, Berlin*



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