Sonntag, 11. August 2013

Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe sich treuwidrig verhalten, weil er sich Ladungsfristen zunutze gemacht habe, um noch schnell zu kündigen, überzeugt dies nicht. Denn der Kläger ist nach keinem rechtlichen Gesichtspunkt verboten gewesen, die Anleihe innerhalb der Ladungsfrist zu kündigen.

40 Nichts anderes ergibt sich aus dem auf der Gläubigerversammlung im Oktober
2010 wirksam beschlossenen Kündigungsverzicht. Denn dieser ist für die
von dem Kläger schon vorher am 09.09.2010 wirksam erklärte Kündigung rechtlich
ohne Bedeutung. Insbesondere entfaltete der Beschluss der Gläubigerversammlung
im August 2010 keine Wirksamkeit, da zu diesem Zeitpunkt eine
Beschlussfähigkeit nicht gegeben war. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft,
er habe sich treuwidrig verhalten, weil er sich Ladungsfristen zunutze gemacht
habe, um noch schnell zu kündigen, überzeugt dies nicht. Denn der Kläger ist
nach keinem rechtlichen Gesichtspunkt verboten gewesen, die Anleihe innerhalb
der Ladungsfrist zu kündigen. Auch der Hinweis der Beklagten auf das Ziel
des Schuldverschreibungsgesetzes ist nicht überzeugend. Denn die auf den jeweiligen
Versammlungen gefassten Beschlüsse sollen auch nach den Vorgaben
des Schuldverschreibungsgesetzes keine (Rück-)Wirkung auf bereits gekündigte
Altverträge haben.

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