Sonntag, 11. August 2013

Deikon wurde auch von Görg vertreten...ebenso wie Solarworld......Denjenigen Anlegern, für die rechtzeitig vor der Gläubigerversammlung über unsere Kanzlei die sofortige Kündigung gegenüber Deikon GmbH erklärt wurde, wurde nun vom Landgericht Köln ein Anspruch auf volle Rückzahlung zum Nennwert zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Aufgrund der durch unsere Kanzlei erklärten außerordentlichen Kündigungen der Inahbersc huldverschreibungen der Deikon GmbH (vomals Boetzelen) hat das Landgericht Köln die Gesellschaft mit mehreren Urteilen vom 26.01.2012 zur Rückzahlung der Nennwertsumme an die Anleihegläubiger verurteilt. Deikon GmbH hatte Gläubigerversammlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz einberufen, in welchen die Anleihegläubiger wegen angeblicher Insolvenzgefahr auf verschiedenste ihnen zustehende Rechte verzichten sollten. Unter anderem sollte ein teilweise Zinsverzicht erfolgen.
Denjenigen Anlegern, für die rechtzeitig vor der Gläubigerversammlung über unsere Kanzlei die sofortige Kündigung gegenüber Deikon GmbH erklärt wurde, wurde nun vom Landgericht Köln ein Anspruch auf volle Rückzahlung zum Nennwert zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Es zeigt sich, dass diejenigen Anleger, die ihre Rechte aktiv wahrnehmen und nicht bereit sind, sich als willfährige “Sanierungsmasse” behandeln zu lassen, vor Gericht Gehör finden und gute Chancen haben, ihre Interessen zu wahren.
Rechtsanwalt Hans G. Keitel steht telefonisch oder per Mail für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung unter:
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Keitel & Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln

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