Samstag, 10. August 2013

Hier ist in der 2. GV am 5.8.2013 in die ALB der 2016er SW-Anleihe etwas eingefügt worden was nicht abdingbar ist: Verzicht auf ausserordentliche Kündigung

Zustimmung zu den Änderungen der Anleihebedingungen

Die Anleihebedingungen werden um folgenden § 1a ergänzt:

„§ 1a Kündigungsverzicht; Verzicht

1. Die Gläubiger verzichten hiermit bis zum 31.12.2014 auf etwaige Rechte, nach § 9 oder aus wichtigem Grund, insbesondere 
wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin und/oder wegen eines Verzugs der Emittentin, zu kündigen 
und die vorzeitige Rückzahlung der Nominalforderung zu verlangen.

2. Die am 13. Juli 2013 fällige Zinszahlung erfolgt mit der Maßgabe, dass für den Fall der Durchführung des Umtauschs in Erwerbsrechte (wie in der heutigen Gläubigerversammlung zu TOP 2 beschlossen) die Zahlung auf die Anteilige Tilgung im Sinne
von § 1a der Anleihebedingungen der Neuen Besicherten Anleihe (vollständig und zuzüglich einer unterstellten Verzinsung in
Höhe von 6,375 % p.a.) angerechnet wird.“

aus:

Bekanntmachung über die Beschlussfassung der 
zweiten Gläubigerversammlung (Restrukturierung)
vom 5. August 2013

S14/15

http://www.solarworld.de/fileadmin/sites/sw/ir/pdf/4_glaeubigerversammlung/2013-08-06_Bekanntmachung_2.GbV_2011-2016__Restruk._.pdf

siehe zunächst Kommentar SchVG, Verannemann § 5 RN 30, letzter Satz:

"....kann der Schuldner allerdings das Recht der Anleihegläubiger zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht in den Anleihebedingungen ausschliessen....."

in meiner Handbibliothek zum SchVG habe ich etwa 1 Dutzend Kommentare sowie Monographien....

etwas Fleissarbeit ist angesagt diese auf Einschlägiges zu durchforsten....

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