Dienstag, 29. Januar 2013

eine sehr bedenkenswerte Strategie - "Kündigung aus wichtigem Grund" heißt das Zauberwort. Steht in §§ 314 und 490 BGB

Autor: Aldy
Datum: Gestern, 21:37
 
Zitat:
Zitat von juliusjr Beitrag anzeigen
Warum sollten die anleihegläubiger einen schuldenschnitt zustimmen.
Müssen sie nicht - "Kündigung aus wichtigem Grund" heißt das Zauberwort.
Steht in §§ 314 und 490 BGB
.

Urteile dazu siehe hier: LG Köln, 30 O 13/11 und 30 O 14/11.

Außerdem kommt durch die AdHoc der §9(e) der ALB zum Tragen.

Man sollte sich aber beeilen - eine solche Kündigung greift nur vor der Insolvenzanmeldung! 

Aldy

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