Sonntag, 27. Januar 2013

Trautrims zeigt auf, dass die h.M. die Anwendbarkeit von § 490 BGB auf Inhaberschuldverschreibungen verneint (hierzu OLG München, 22.01.1997 - 7 U 4544/96, WM 1998, 1716 f.)


Unternehmensanleihe - Trautrims kommentiert die Entscheidung des LG Köln vom 26.01.2012 zur Kündigung aus wichtigem Grund

Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des LG Köln vom 26.01.2012, Az.: 30 O 63/11 (Kündigung einer Unternehmensanleihe aus wichtigem Grund)" von RA Dr. Christoph Trautrims, LL.M. (Cambridge), original erschienen in: BB 2012 Heft 30, 1821 - 1824.
Nach der Entscheidung des LG Köln vom 26.01.2012 (Az.: 30 O 63/11) kann eine Unternehmensanleihe bei unmittelbar drohender Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens von einem Privatanleger nach § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Autor erläutert zu Beginn seiner Entscheidungsanmerkung die Problematik und fasst die Entscheidungsgründe zusammen. Das LG Köln ist der Ansicht, dass dem Anleger im Streitfall die Fortsetzung des Vertrags wegen der unmittelbar drohenden Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nicht zumutbar ist. Das Gericht hat die von der Rechtsprechung zu § 490 Abs. 1 BGB für Darlehen entwickelten Grundsätze auf § 314 BGB für die Kündigung von Unternehmensanleihen übertragen.
Trautrims zeigt auf, dass die h.M. die Anwendbarkeit von § 490 BGB auf Inhaberschuldverschreibungen verneint (hierzu OLG München, 22.01.1997 - 7 U 4544/96, WM 1998, 1716 f.). Die Nichtanwendung von § 490 BGB basiert auf dem Umstand, dass der Gesetzgeber sich im Interesse der Verkehrsfähigkeit von Inhaberschuldverschreibungen bewusst dazu entschieden hat, diese in den §§ 793 ff. BGB getrennt von den Regelungen der §§ 488 ff. BGB zu verankern.
Der Autor tritt der Sichtweise des LG Köln entgegen. Nach seiner Überzeugung kann § 314 BGB auch im Fall einer Vermögensverschlechterung des Emittenten einer Inhaberschuldverschreibung nicht herangezogen werden. Er verweist dabei im Wesentlichen auf den Umstand, dass sich die Konditionen, zu denen Anleihen gekauft werden, aus den Anleihebedingungen ergeben. Wenn der Anleger das Wertpapier nach dem Kauf für zu risikoreich hält, kann er sich dessen durch Verkauf zum Marktpreis entledigen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Dr. Henning Seel.

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