Oberlandesgericht Köln
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Pressemitteilung
Sanierungskonzept der Solarworld AG ist freigegeben
Der für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zuständige 18. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Köln hat mit zwei Beschlüssen vom heutigen
Tage sogenannten Freigabeanträgen der Solarworld AG stattgegeben
und damit den Weg für die Umsetzung des Sanierungskonzepts
freigemacht.
Die Antragstellerin (Solarworld AG) ist eine börsennotierte
Aktiengesellschaft, deren Grundkapital in Höhe von 111,72 Mio. EUR in
ebenso viele auf den Inhaber lautende Aktien eingeteilt ist.
Hauptaktionär der Antragstellerin ist deren Vorstandsvorsitzender Dr.
Frank H. Asbeck mit einem Anteil am Grundkapital von rund 28%. Die
übrigen Aktien befinden sich in Streubesitz. Die Antragsgegner sind
einerseits Aktionäre der Antragstellerin (Az. 18 U 175/13) und
andererseits Anleihegläubiger (Az. 18 U 174/13).
Nach dem (noch ungeprüften) Jahresabschluss zum 31.12.2012 ist das
Eigenkapital der Antragsstellerin verbraucht; die gleichfalls ungeprüfte
Zwischenbilanz zum 30.06.2013 weist ein negatives Eigenkapital von
94,97 Mio. EUR aus. Derzeit hat die Antragstellerin Verbindlichkeiten
aus Bankkredit und aus zwei börsennotierten Anleihen in jeweils
dreistelliger Millionenhöhe. Nach Erarbeitung eines Sanierungskonzepts
will die Solarworld AG die Fremdverbindlichkeiten auf ein geringeres,
leichter bedienbares Niveau reduzieren. Entsprechend den mit den
Gläubigerbanken getroffenen Absprachen soll die Sanierung der
Antragstellerin durch eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis von 150:1
auf 744.000,00 EUR mit gleichzeitiger Sachkapitalerhöhung auf
14.151.200,00 EUR in die Wege geleitet werden, wobei das
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein soll. Dies würde im
Ergebnis dazu führen, dass die Altaktionäre der Antragstellerin künftig
nur noch mit 5% an der Gesellschaft beteiligt wären. Die neuen Aktien
sollen von den Anleihe- und Kreditgläubigern übernommen werden, die
damit zunächst 95% des Grundkapitals halten und im Gegenzug auf
einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Schließlich sollen die neuen
Anteilseigner Teile der im Rahmen der Sachkapitalerhöhung
Aktenzeichen:
PM 01/14
Datum: 13.01.2014
Stefanie Rüntz
Pressedezernentin
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erworbenen Aktien gegen Zahlung von rund 36 Mio. EUR an die Qatar Seite 2 von 3
Solar S.P.C und gegen Zahlung von rund 10 Mio. EUR an Dr. Asbeck
veräußern, was (bei unterschiedlichen Einstandspreisen) im Ergebnis
dazu führte, dass der neue Investor 29% und der Vorstandsvorsitzende
der Antragstellerin 19,5% der jungen Aktien erhält.
Mehrere Alt-Anteilseigner haben einerseits gegen die auf der
Hauptversammlung der Antragstellerin beschlossene
Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung vor dem Landgericht Köln
Klage erhoben. Andererseits haben einige Anleihegläubiger gegen
einen das Sanierungskonzept betreffenden Beschluss der Versammlung
der Anleihegläubiger vor dem Landgericht Bonn Klage erhoben. Über
beide Klagen ist noch nicht entschieden. Vor dem Oberlandesgericht
Köln begehrt die Solarworld AG die Feststellung, dass diese Klagen der
Eintragung des Kapitalherabsetzungs- und Kapitalerhöhungsbeschlusses
im Handelsregister nicht entgegenstehen und Mängel
dieser Hauptversammlungsbeschlüsse die Wirkung der Eintragung
unberührt lassen. Außerdem erstrebt sie die Freigabe des
angefochtenen Beschlusses der Gläubigerversammlung.
Das Oberlandesgericht Köln hat beiden Freigabeanträgen stattgegeben.
Dies hat zur Folge, dass sämtliche angefochtenen Beschlüsse vollzogen
werden können. Jedoch wäre die Solarworld AG den Betroffenen zum
Schadensersatz verpflichtet, sollten sich die vor dem Landgericht Köln
bzw. Bonn erhobenen Klagen später noch als begründet herausstellen.
Der Senat hat die Freigabe damit begründet, dass das Interesse der
Solarworld AG sowie der Mehrheit der Aktionäre und Anleihegläubiger
an dem Vollzug der angefochtenen Beschlüsse überwiege gegenüber
dem mit den Anfechtungsklagen einhergehenden Interesse der
Antragsgegner an dem Aufschub des Vollzugs bis zur vollständigen
Überprüfung der Beschlüsse vor den Landgerichten.
Soweit die Aktionäre betroffen sind, mögen Verstöße gegen das
Gleichbehandlungsgebot und gegen das Verbot von Sondervorteilen
zugunsten des Hauptaktionärs denkbar sein, so der Senat. Diese wögen
jedoch, selbst wenn sie vorliegen sollten, nicht so schwer, dass sie einer
Freigabe der Beschlüsse entgegenstünden. Mit dem angefochtenen
Beschluss der Gläubigerversammlung geht nach Auffassung des
Oberlandesgerichts auch keine sachwidrige Benachteiligung der
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Seite 3 von 3 Anleihegläubiger einher. Vielmehr sei die beschlossene Maßnahme für
die Anleihegläubiger besonders günstig. Denn die Anleihegläubiger
erhielten anstelle der bisherigen Anleihen ein Recht zum Erwerb neuer
Aktien und einer besicherten Anleihe.
Gegen die Beschlüsse ist kein Rechtsmittel gegeben. Die
Entscheidungen werden in den nächsten Tagen im Volltext unter
www.nrwe.de abrufbar sein (Az: 18 U 174/13 und 18 U 175/13).
Stefanie Rüntz
Pressedezernentin
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