Mittwoch, 15. Januar 2014

OLG Köln macht Weg für Solarworld-Sanierung frei

OLG Köln macht Weg für Solarworld-Sanierung frei


13.01.2014 17:30 von:(red)

Schlagwörter: Oberlandesgericht Solarworld Hauptversammlung Beschlüsse 2014

Das Kölner Oberlandesgericht hat entschieden Trotz zwei anhängiger Verfahren werden die HV-Beschlüsse nun umgesetzt. Bild: Archiv Köln Nachrichten
Der 18. Zivilsenat des Kölner Oberlandesgerichts (OLG Köln) hat am heutigen Montag ein wichtiges Urteil gefällt und bekannt gegeben. Wie die Berufungsinstanz in einer Presseerklärung mitteilte, haben die Richter des Zivilsenats auf Antrag der börsennotierten Bonner Aktiengesellschaft Solarworld AG auf zwei Freigabeanträge stattgegeben. Die Antragsgegner sind einerseits Aktionäre der Antragstellerin (Az. 18 U 175/13) und andererseits Anleihegläubiger (Az. 18 U 174/13).
Mit dem Urteil steht der Sanierung des in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Solarproduzenten um Vorstandschef Dr. Frank Asbeck nun nichts mehr im Wege. Das Gericht schloss weitere Rechtsmittel ausdrücklich aus. Asbeck gehören derzeit rund 28 Prozent der 111,72 Millionen Euro Grundkapital. Die restlichen Anteile befinden sich im so genannten Streubesitz.
Gemäß dem vorläufig (weil noch nicht testierten) Jahresabschluss für das Jahr 2012 ist das Eigenkapital verbraucht. Mitte 2013 soll sich die Kapitalausstattung weiter verschlechtert haben, die ebenfalls nicht testierte Zwischenbilanz weist ein negatives Eigenkapital in Höhe von fast 95 Millionn Euro aus. Um die laufenden Kosten zu finanzieren, musste sich der Konzern massiv verschulden, derzeit hat die Antragstellerin Verbindlichkeiten aus Bankkredit und aus zwei börsennotierten Anleihen in jeweils dreistelliger Millionenhöhe.
Nach Erarbeitung eines Sanierungskonzepts will die Solarworld AG die Fremdverbindlichkeiten auf ein geringeres Niveau reduzieren. Entsprechend den mit den Gläubigerbanken getroffenen Absprachen soll die Sanierung der Antragstellerin durch eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis von 150:1 auf 744.000 Euro mit gleichzeitiger Sachkapitalerhöhung auf 14,1512 Millionen Euro in die Wege geleitet werden. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein, hieß es dazu weiter.
Die Kläger hatten sich nicht mit der Tatsache abfinden wollen, dass sie zukünftig nicht nur die Verluste zu tragen hatten, sondern auch noch insgesamt nur noch fünf Prozent der Aktien zu halten, die restlichen 95 Prozent hingegen sollen von den Anleihe- und Kreditgläubigern übernommen werden. Im Gegenzug verzichten auch sie auf einen Teil ihrer Forderungen. Schließlich sollen die neuen Anteilseigner Teile der im Rahmen der Sachkapitalerhöhung erworbenen Aktien gegen Zahlung von rund 36 Millionen Euro an die Qatar Solar S.P.C und gegen Zahlung von rund 10 Millionen Euro an Dr. Asbeck veräußern, was im Ergebnis dazu führte, dass der neue Investor 29 und Asbeck 19,5 Prozent der jungen Aktien erhalten soll.
Mehrere Altaktionäre hatten gegen die auf der Hauptversammlung beschlossene Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung vor dem Kölner Landgericht Klage erhoben. Auch einige Anleihegläubiger hatten vor dem Landgericht Bonn Klage gegen die HV-Beschlüsse erhoben. Über beide Klagen ist allerdings noch nicht entschieden. Die Solarworld AG wollte jedoch vom OLG feststellen lassen, dass trotz der anhängigen Verfahren die Sanierung mit der Eintragung ins Handelsregister zügig fortgesetzt werden kann. Eventuelle Mängel der HV-Beschlüsse sollten die Wirksamkeit nicht verzögern. Solarworld begehrt daüber hinaus die Freigabe des angefochtenen Beschlusses der Gläubigerversammlung.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil beiden Freigabeanträgen stattgegeben. Dies hat zur Folge, dass sämtliche angefochtenen Beschlüsse vollzogen werden können. Jedoch wäre die Solarworld AG den Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet, sollten sich die vor dem Landgericht Köln bzw. Bonn erhobenen Klagen später noch als begründet herausstellen. Der Senat hat die Freigabe damit begründet, dass das Interesse der Solarworld AG sowie der Mehrheit der Aktionäre und Anleihegläubiger an dem Vollzug der angefochtenen Beschlüsse überwiege gegenüber dem mit den Anfechtungsklagen einhergehenden Interesse der Antragsgegner an dem Aufschub des Vollzugs bis zur vollständigen Überprüfung der Beschlüsse vor den Landgerichten, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
Die OLG-Richter vertraten zudem die Auffassung, dass die für die Solarworld gefundene Lösung für die Anleiheneigener sogar „besonders günstig“ sei. Eine von deren Klägerseite vorgebrachte „sachwidrige Benachteiligung“ sei nicht erkennbar. Soweit die Aktionäre betroffen sind, mögen Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot und gegen das Verbot von Sondervorteilen zugunsten des Hauptaktionärs denkbar sein, so der Senat. Nach Abwägung seien aber auch die „nicht so schwer, dass sie einer Freigabe der Beschlüsse entgegenstünden.“

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