Mittwoch, 22. Januar 2014

Ungleichbehandlung von Anleihegläubigern ?

SolarWorld Aktiengesellschaft

Bonn

Hiermit veröffentlicht die SolarWorld AG folgenden Prozessvergleich in dem Rechtsstreit LG Bonn, Az. 16 O 48/13

„VERGLEICH

In dem Rechtsstreit
Equithos UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Gabler
Klägerin
Prozessbevollmächtigter der Klägerin: Rechtsanwalt Dr. Holger Jakob, LL.M. Eur., Friedrichstraße 95, 10117 Berlin

gegen


die SolarWorld AG, Martin-Luther-King Str. 24, 53175 Bonn,
vertreten durch die Mitglieder des Vorstands, Herrn Dr.-Ing. E.h. Frank Asbeck, Frau Colette Rückert-Hennen, Herrn Dipl.-Kfm. Philipp Koecke, Herrn Dipl.-Wirtschaftsingenieur Frank Henn, sämtlich geschäftsansässig ebenda,

sowie


vertreten durch die Mitglieder des Aufsichtsrats, Herrn Dr. Claus Recktenwald, Herrn Dr. Georg Gansen sowie Herrn Marc Bamberger, sämtlich geschäftsansässig ebenda
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten, Rechtsanwalt Dr. Klaus Felke, Kennedyplatz 2, 50679 Köln

Präambel

(1)
Am 5. August 2013 und am 6. August 2013 haben Versammlungen der Gläubiger der von der Beklagten ausgegebenen Anleihen stattgefunden. Dort wurde jeweils zu TOP 2 der Umtausch der jeweiligen Anleihe in Erwerbsrechte beschlossen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die notariellen Protokolle der Versammlungen Bezug genommen ((i) Versammlung der Gläubiger der 6,375 % Schuldverschreibung 2011/2016 der SolarWorld AG im Gesamtnennwert von EUR 150.000.000,00 (ISIN XS0641270045, WKN A1H3W6) vom 5. August 2013 (UR-Nr. D 797/2013 des Notars Dr. Dirk Solveen in Bonn) und (ii) Versammlung der Gläubiger der 6,125 % Schuldverschreibung 2010/2017 der SolarWorld AG im Gesamtnennwert von EUR 400.000.000,00 (ISIN XS0478864225, WKN A1CR73) vom 6. August 2013 (UR-Nr. D 804/2013 des Notars Dr. Dirk Solveen in Bonn)).
(2)
Gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 6. August 2013 haben einzelne Anleihegläubiger, u.a. die Klägerin, Anfechtungsklage erhoben. Diese sind vor dem Landgericht Bonn unter den Aktenzeichen 16 O 48/13 und 16 O 49/13 rechtshängig.
(3)
Am 7. August 2013 hat die außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten stattgefunden. Dort wurden unter anderem zu folgenden Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst:
Zu TOP 2: Beschlussfassung über die vereinfachte Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien und Satzungsänderung
Zu TOP 3: Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit der Einbringung von Forderungen und Schuldverschreibungen sowie Satzungsänderung
Zu TOP 4: Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals und Satzungsänderung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das notarielle Protokoll der Hauptversammlung (UR-Nr.: D 809/2013 des Notars Dr. Dirk Solveen in Bonn) Bezug genommen.
(4)
Gegen einzelne oder alle der vorgenannten Beschlüsse haben mehrere Aktionäre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. Diese Klagen sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden und vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 91 O 111/13 rechtshängig.
(5)
Die Parteien sind übereingekommen, dass die Bedenken der Klägerin gegen die Beschlüsse auf andere Weise als durch Anfechtung ausgeräumt werden können, indem die Beklagte – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber mit Rechtsbindungswillen – die in diesem Vergleich enthaltenen Verpflichtungen übernimmt.
(6)
Den Verpflichtungen der Beklagten liegen folgende Erwägungen der Parteien zugrunde:
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Anleihegläubiger durch den angegriffenen Beschluss benachteiligt werden. Die Beklagte ist demgegenüber überzeugt, dass die ausverhandelte Restrukturierung die Interessen aller Beteiligten, insbesondere auch die Interessen der (Alt-)Aktionäre und die Interessen der Anleihegläubiger, hinreichend berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang ist nach übereinstimmender Auffassung zu berücksichtigen, dass notwendigerweise bei der Bewertung der Restrukturierung eine Vielzahl prüferischer Wertungen vorgenommen werden muss, insbesondere um den Unternehmenswert der Beklagten und den Wert der von den Gläubigern im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage einzubringenden Forderungen zu bewerten.
Die Parteien sind der Ansicht, dass die (Bewertungs-)Fragen in einem auf die Kassation der gefassten Beschlüsse ausgerichteten Rechtsstreit möglicherweise nicht hinreichend geklärt werden können, und es dem Interesse der (Alt-)Aktionäre der Beklagten und der Anleihegläubiger eher entspricht, wenn im Rahmen der Restrukturierung flankierende konsensuale Regelungen getroffen werden.
In einem gemeinsamen Besprechungstermin am 16. Oktober 2013 haben die Klägerin sowie die Beklagte verschiedene Alternativen erörtert, um etwaige, von den Klägern behauptete Nachteile für die (Alt-)Aktionäre und die Anleihegläubiger zu mildern. Dabei haben die Parteien die besondere rechtliche Komplexität der Restrukturierung der Beklagten erörtert. Darüber hinaus hat die mit der Abwicklung des Umtauschs der Anleihen der Beklagten in Erwerbsrechte betraute WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank, Ludwig-Erhard-Allee 20, 40227 Düsseldorf als Abwicklungsstelle („WGZ BANK“) die börsentechnische Abwicklung erläutert.
Danach sind die Parteien zu der Auffassung gelangt, dass die nachstehend getroffenen Regelungen generell geeignet sind, um zu einem sachgerechten und effizienten Interessenausgleich zu gelangen und diese Regelungen den im Rahmen eines Vergleichs zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Möglichkeiten entsprechen. Im Rahmen der bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sollen insbesondere sowohl die (Alt-)Aktionäre als auch die Anleihegläubiger die Möglichkeit erhalten, eine bestmögliche Beteiligung an der Beklagten zu erlangen, um an einer etwaigen Wertsteigerung der Beklagten nach Finalisierung der Restrukturierung zu partizipieren.
Die Parteien sind sich einig, dass die nachstehenden Regelungen, insbesondere die von der Beklagten in §§ 1 bis 3 übernommenen Verpflichtungen jeweils einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) darstellen, und zwar zugunsten der Bezugsberechtigten Aktionäre und der Bezugsberechtigten Anleihegläubiger, nicht aber zugunsten der Individualgläubiger und/oder sonstiger Dritter.
(7)
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien ohne jedes Präjudiz und unter Aufrechterhaltung ihrer wechselseitigen Rechtspositionen Folgendes:

§ 1
Erwerbsmöglichkeit im Rahmen der Kapitalerhöhung

Die Beklagte verpflichtet sich, im Rahmen der Durchführung des von der (i) der Versammlung der Gläubiger der 6,375 % Schuldverschreibung 2011/2016 der SolarWorld AG im Gesamtnennwert von EUR 150.000.000,00 (ISIN XS0641270045, WKN A1H3W6) vom 5. August 2013 (UR-Nr. D 797/2013 des Notars Dr. Dirk Solveen in Bonn) und (ii) der Versammlung der Gläubiger der 6,125 % Schuldverschreibung 2010/2017 der SolarWorld AG im Gesamtnennwert von EUR 400.000.000,00 (ISIN XS0478864225, WKN A1CR73) vom 6. August 2013 (UR-Nr. D 804/2013 des Notars Dr. Dirk Solveen in Bonn) jeweils zu TOP 2 beschlossenen Umtausch der Anleihen in Erwerbsrechte unter anderem zu Folgendem:
(1)
Im Zusammenhang mit dem Umtausch von Erwerbsrechten werden neue Aktien an der Beklagten, die von den erwerbsberechtigten Anleihegläubigern nicht erworben werden (nachstehend „Überbezugsaktien“), von der WGZ BANK als Abwicklungsstelle bestmöglich verwertet. Die WGZ BANK schätzt, dass die Zahl der Überbezugsaktien etwa 1.800.000 Stück Aktien beträgt.
Im Rahmen dieser Verwertung werden alle interessierten Aktionäre an der Gesellschaft, die am 7.8.2013, 24.00 Uhr MEZ („record date“) mindestens 1000 Aktien an der Gesellschaft gehalten haben (nachstehend „Bezugsberechtigte Aktionäre“), die Möglichkeit erhalten, innerhalb der vorgegebenen Preisrange (voraussichtlich und vorbehaltlich neuerer Markterkenntnisse: EUR 6,50 – EUR 12,50) unlimitierte Angebote zum Kauf und Erwerb von Überbezugsaktien (wie in § 1 Abs. 1 definiert, d.h. neue Aktien, die nach Wirksamwerden der von der Hauptversammlung der Beklagten am 7. August 2013 zu TOP 2 beschlossenen Kapitalherabsetzung entstehen und die von den erwerbsberechtigten Anleihegläubigern nicht erworben werden) abzugeben. Die vorgenannte Schwelle von 1000 Stückaktien wird aus Gründen der Effizienz festgelegt, da anderenfalls die praktische Abwicklung des Erwerbsrechts erheblich erschwert würde.
Die Angebote der Bezugsberechtigten Aktionäre können im Rahmen der vorgegebenen Preisrange nur „billigst“ abgegeben werden und dürfen keine Preis-Limitierungen oder sonstige Zusätze enthalten. Gleichwohl enthaltene Preis-Limitierungen oder sonstige Zusätze führen dazu, dass das jeweilige Angebot insgesamt als ungültig behandelt wird. Zusätzlich gilt, dass lediglich Bezugswünsche Berücksichtigung finden, die einen Mindestbezug von 50 (neuen) Aktien oder eines ganzen Vielfachen hiervon vorsehen. Die vorgenannten Einschränkungen erfolgen ebenfalls deshalb, weil anderenfalls die praktische Abwicklung des Erwerbsrechts erheblich erschwert würde.
(2)
Die Beklagte wird dafür Sorge tragen, dass im Rahmen der bestmöglichen Verwertung die Überbezugsaktien im Falle einer Überzeichnung – vorbehaltlich einer teilweisen oder vollständigen höherpreisigen Zeichnung – vorrangig an die Bezugsberechtigten Aktionäre und an die Anleihegläubiger, die von ihrem in den vorgenannten Beschlüssen der Gläubigerversammlung, dort insbesondere zu TOP 2.4, vorgesehenen Recht zur Abgabe von Angeboten auf Überbezugsaktien Gebrauch machen (nachstehend „Bezugsberechtigte Anleihegläubiger“), zugeteilt werden.
(3)
Die Preisbildung erfolgt im Rahmen eines verkehrsüblichen Bookbuilding-Verfahrens. Zu diesem Zweck wird die WGZ BANK die Gläubiger der von der SolarWorld AG begebenen Schuldscheindarlehen und des Darlehens der European Investment Bank (nachfolgend auch „Individualgläubiger“) zur Abgabe von individuellen Angeboten innerhalb der Preisrange auffordern. Auch Dritte sind zur Abgabe solcher individuellen Angebote berechtigt. Alle individuellen Angebote, d.h. die Angebote, die die Gläubiger der von der SolarWorld AG begebenen Schuldscheindarlehen und des Darlehens der European Investment Bank und/oder Dritte (die nicht in ihrer Eigenschaft als Bezugsberechtigte Aktionäre oder Bezugsberechtigte Anleihegläubiger handeln) abgeben, müssen auf den Erwerb von mindestens 100.000 Stück neue Aktien an der Beklagten gerichtet sein. Diese Schwelle erfolgt deshalb, da anderenfalls die praktische Abwicklung des Erwerbsrechts erheblich erschwert würde.
Die Zuteilung der neuen Aktien erfolgt innerhalb der für das Bookbuilding festgelegten Preisrange zu dem höchsten Preis, der (entsprechend der Staffelung der Individualangebote) eine Vollplatzierung ermöglicht („Vollplatzierungspreis“) bzw., wenn eine Vollplatzierung nicht erreicht wird, zum niedrigsten Angebotspreis im Rahmen des Bookbuildings durch individuelle Angebote gebotenen Preis. Für den Fall, dass eine Vollplatzierung bereits durch die bevorrechtigt zuzuteilenden Bezugsberechtigten Aktionäre und Bezugsberechtigten Anleihegläubiger erreicht wird, erfolgt die Zuteilung einheitlich zum höchsten Angebotspreis am oberen Rand der vorgegebenen Preisrange.
(4)
Die Zuteilung erfolgt einheitlich zum Vollplatzierungspreis bzw., wenn eine Vollplatzierung nicht erreicht wird, zum niedrigsten Angebotspreis innerhalb der festgelegten Preisrange. Dabei werden die Angebote der Bezugsberechtigten Aktionäre und der Bezugsberechtigten Anleihegläubiger vorrangig voll berücksichtigt. Im zweiten Rang werden Gebote der Individualgläubiger berücksichtigt; diese Gebote werden ggf. repartiert (d.h. gar nicht oder nur teilweise berücksichtigt). Die Verteilung unter den Individualgläubigern richtet sich nach dem freien Ermessen der WGZ BANK.
(5)
Reicht die zur Verfügung stehende Zahl an Überbezugsaktien nicht aus, um sämtliche Bezugswünsche von Bezugsberechtigten Aktionären und Bezugsberechtigten Anleihegläubigern zu befriedigen, werden die Bezugsbegehren der Bezugsberechtigten Aktionäre und der Bezugsberechtigten Anleihegläubiger möglichst anteilig nach Köpfen berücksichtigt und befriedigt. Einzelheiten werden von der WGZ BANK nach freiem Ermessen festgelegt. Eventuelle Spitzen aus einer Teilzuteilung werden durch die WGZ BANK nach freiem Ermessen verwertet.
(6)
Die Möglichkeit des Überbezugs nach vorstehenden Regelungen ist in der Form einzuräumen, dass die Gesellschaft durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie über die Wertpapier-Mitteilungen („WM“) an die depotführenden Kreditinstitute die Bezugsberechtigten Aktionäre zur Abgabe von Angeboten auf den Überbezug auffordert. Das Angebot der Bezugsberechtigten Aktionäre hat unter Verwendung eines auf der Homepage der SolarWorld AG zu veröffentlichenden Formulars zu erfolgen und eine Erklärung zu enthalten, wie viele Überbezugsaktien der jeweilige Bezugsberechtigte Aktionär (zusätzlich) erwerben möchte. Darüber hinaus hat der Bezugsberechtigte Aktionär jeweils seine Berechtigung zur Teilnahme am Überbezug, wie in dem Formular vorgesehen, nachzuweisen. Die Mindestfrist zur Anmeldung des Überbezugs beträgt mindestens 14 Kalendertage ab der Bekanntmachung. Die Bezugsberechtigten Anleihegläubiger werden im Rahmen der Aufforderung zur Ausübung des Erwerbsrechts über ihr Überbezugsrecht informiert.
(7)
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (i) die depotführenden Kreditinstitute der Aktionäre von der Beklagten und der WGZ BANK nicht verpflichtet werden können, Mehrbezüge anzunehmen, (ii) die Provisionen von den depotführenden Kreditinstituten für die Abwicklung der Mehrbezüge individuell festgelegt werden sowie (iii), dass die Abrechnung und Lieferung der neuen Aktien erst verzögert nach Notierungsaufnahme erfolgen kann.

§ 2
Erwerbsmöglichkeit im Rahmen der Ausgabe neuer besicherter Teilschuldverschreibungen

Die Beklagte verpflichtet sich, im Rahmen der Durchführung der Ausgabe der jeweiligen Neuen Besicherten Teilschuldverschreibungen 2014/2019 (wie in den Beschlüssen (i) der Versammlung der Gläubiger der 6,375 % Schuldverschreibung 2011/2016 der SolarWorld AG im Gesamtnennwert von EUR 150.000.000,00 (ISIN XS0641270045, WKN A1H3W6) vom 5. August 2013 („Anleihe 2011/2016“) (UR-Nr. D 797/2013 des Notars Dr. Dirk Solveen in Bonn) und (ii) der Versammlung der Gläubiger der 6,125 % Schuldverschreibung 2010/2017 der SolarWorld AG im Gesamtnennwert von EUR 400.000.000,00 („Anleihe 2010/2017“) (ISIN XS0478864225, WKN A1CR73) vom 6. August 2013 (UR-Nr. D 804/2013 des Notars Dr. Dirk Solveen in Bonn) definiert) unter anderem zu Folgendem:
(1)
Im Zusammenhang mit dem Umtausch von Erwerbsrechten werden Teilschuldverschreibungen, die von den erwerbsberechtigten Anleihegläubigern nicht erworben werden (nachstehend „Überbezugsschuldverschreibungen“), von der WGZ BANK als Abwicklungsstelle bestmöglich verwertet.
(2)
Im Rahmen dieser Verwertung werden alle Bezugsberechtigten Aktionäre die Möglichkeit erhalten, innerhalb der vorgegebenen Preisrange (voraussichtlich und vorbehaltlich neuerer Markterkenntnisse: für die Anleihe 2011/2016: EUR 188 – EUR 375,64 bzw., für die Anleihe 2010/2017: EUR 208 – EUR 415,96) unlimitierte Angebote zum Kauf und Erwerb von jeweils einer oder von beiden Überbezugsteilschuldverschreibungen abzugeben. Die in § 1 genannte Schwelle wird aus Gründen der Effizienz festgelegt, da anderenfalls die praktische Abwicklung des Erwerbsrechts erheblich erschwert würde.
Die Angebote der Bezugsberechtigten Aktionäre können innerhalb der vorgegebenen Preisrange nur „billigst“ abgegeben werden und dürfen keine Preis-Limitierungen oder sonstige Zusätze enthalten. Gleichwohl enthaltene Preis-Limitierungen oder sonstige Zusätze führen dazu, dass das jeweilige Angebot insgesamt als ungültig behandelt wird. Zusätzlich gilt, dass lediglich Bezugswünsche Berücksichtigung finden, die einen Mindestbezug von 3 (neuen) Anleihen oder eines ganzen Vielfachen hiervon vorsehen. Die vorgenannten Einschränkungen erfolgen ebenfalls deshalb, weil anderenfalls die praktische Abwicklung des Erwerbsrechts erheblich erschwert würde.
Die Beklagte wird dafür Sorge tragen, dass im Rahmen der bestmöglichen Verwertung die Überbezugsschuldverschreibungen im Falle einer Überzeichnung – vorbehaltlich einer teilweisen oder vollständigen höherpreisigen Zeichnung – vorrangig an die Bezugsberechtigten Aktionäre und an die Bezugsberechtigten Anleihegläubiger zugeteilt werden.
(3)
Die Preisbildung erfolgt im Rahmen eines verkehrsüblichen Bookbuilding-Verfahrens. Zu diesem Zweck wird die WGZ BANK die Individualgläubiger zur Abgabe von individuellen Angeboten auffordern. Auch Dritte sind zur Abgabe solcher individueller Angebote berechtigt. Alle individuellen Angebote, d.h. die Angebote, die die Gläubiger der von der SolarWorld AG begebenen Schuldscheindarlehen und des Darlehens der European Investment Bank und/oder Dritte (die nicht in ihrer Eigenschaft als Bezugsberechtigte Aktionäre oder Bezugsberechtigte Anleihegläubiger handeln) abgeben, müssen auf den Erwerb von mindestens 2.000 Stück neue Schuldverschreibungen gerichtet sein. Diese Schwelle erfolgt deshalb, da anderenfalls die praktische Abwicklung des Erwerbsrechts erheblich erschwert würde.
Die Zuteilung der neuen Anleihen erfolgt innerhalb der für das Bookbuilding festgelegten Preisrange zu dem höchsten Preis, der (entsprechend der Staffelung der Individualangebote) eine Vollplatzierung ermöglicht („Vollplatzierungspreis“) bzw., wenn eine Vollplatzierung nicht erreicht wird, zum niedrigsten im Rahmen des Bookbuildings durch individuelle Angebote gebotenen Preis. Für den Fall, dass eine Vollplatzierung bereits durch die bevorrechtigt zuzuteilenden Bezugsberechtigten Aktionäre und Bezugsberechtigten Anleihegläubiger erreicht wird, erfolgt die Zuteilung einheitlich zum höchsten Angebotspreis am oberen Rand der vorgegebenen Preisrange.
(4)
Die Zuteilung erfolgt einheitlich zum Vollplatzierungspreis. Dabei werden die Angebote der Bezugsberechtigten Aktionäre und der Bezugsberechtigten Anleihegläubiger vorrangig voll berücksichtigt. Gebote der Individualgläubiger werden ggf. repartiert (d.h. gar nicht oder nur teilweise berücksichtigt). Die Verteilung unter den Individualgläubigern richtet sich nach dem freien Ermessen der WGZ BANK. Wird eine Vollplatzierung nicht erreicht, ist der niedrigste Angebotspreis maßgeblich.
(5)
Reicht die zur Verfügung stehende Zahl an Überbezugsschuldverschreibungen nicht aus, um sämtliche Bezugswünsche von Bezugsberechtigten Aktionären und Bezugsberechtigten Anleihegläubigern zu befriedigen, werden die Bezugsbegehren der Bezugsberechtigten Aktionäre und der Bezugsberechtigten Anleihegläubiger möglichst anteilig nach Köpfen berücksichtigt und befriedigt. Einzelheiten werden von der WGZ BANK nach freiem Ermessen festgelegt. Eventuelle Spitzen aus einer Teilzuteilung werden durch die WGZ BANK nach freiem Ermessen verwertet.
(6)
Die Möglichkeit des Überbezugs nach den vorstehenden Regelungen ist in der Form einzuräumen, dass die Gesellschaft durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie über die WM an die depotführenden Kreditinstitute die Bezugsberechtigten Aktionäre zur Abgabe von Angeboten auf den Überbezug auffordert. Das Angebot der Bezugsberechtigten Aktionäre hat unter Verwendung eines auf der Homepage der SolarWorld AG zu veröffentlichenden Formulars zu erfolgen und eine Erklärung zu enthalten, wie viele Überbezugsteilschuldverschreibungen der jeweilige Bezugsberechtigte Aktionär zusätzlich erwerben möchte. Darüber hinaus hat der Bezugsberechtigte Aktionär jeweils seine Berechtigung zur Teilnahme am Überbezug, wie in dem Formular vorgesehen, nachzuweisen. Die Mindestfrist für die Anmeldung des Überbezugs beträgt mindestens 14 Kalendertage ab der Bekanntmachung. Die Bezugsberechtigten Anleihegläubiger werden im Rahmen der Aufforderung zur Ausübung des Erwerbsrechts über ihr Überbezugsrecht informiert.
(7)
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (i) die depotführenden Kreditinstitute der Aktionäre von der Beklagten und der WGZ BANK nicht verpflichtet werden können, Mehrbezüge anzunehmen, (ii) die Provisionen von den depotführenden Kreditinstituten für die Abwicklung der Mehrbezüge individuell festgelegt werden sowie (iii), dass die Abrechnung und Lieferung der neuen Teilschuldverschreibungen erst verzögert nach Notierungsaufnahme erfolgen kann.

§ 3
Informationspflichten

Ferner verpflichtet sich die Beklagte hiermit gegenüber der Klägerin sowie den Aktionären der Beklagten (im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter):
(1)
Die Beklagte wird zur Gewährleistung einer angemessenen Information im Rahmen der Durchführung der Kapitalerhöhung folgende Informationen jeweils auf ihrer Internetseite www.solarworld.de bekannt machen:
Gutachtliche Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswerts der SolarWorld AG, Bonn, zum 7. August 2013 von PriceWaterhouse Coopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Finanzinformationen der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften, wie sie in den Wertpapierprospekten für das öffentliche Angebot auf neue Aktien und Anleihen enthalten sind.
(2)
Die Informationen werden spätestens 14 Tage nach dem Wirksamwerden dieses Vergleichs und für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten veröffentlicht werden.

§ 3a
Erklärungen

Die Beklagte und Herr Dr. Asbeck in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der Beklagten erklären, dass die angeblich von ihr geäußerte Vermutung, dass einzelne oder alle der Kläger mit der Erhebung der Klagen individuelle Vorteile erlangen wollen, sich nicht bewahrheitet hat.
Die Beklagte hat sich davon überzeugt, dass es den Klägern darum geht, dass die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft in möglichst großem Umfang an der Gesellschaft beteiligt bleiben können bzw. werden und die Möglichkeit erhalten sollen, an der Restrukturierung der Gesellschaft mitzuwirken.

§ 4
Aufschiebende Bedingungen

(1)
Die vorgenannten Verpflichtungen der Beklagten aus §§ 1 bis 3 stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die in der Präambel bezeichneten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 7. August 2013 zu TOP 2, TOP 3 und TOP 4 vollzogen worden sind, das heißt die (i) die zu TOP 2 beschlossene Kapitalherabsetzung, (ii) die Durchführung der zu TOP 2 beschlossenen Kapitalherabsetzung, (iii) die zu TOP 3 beschlossene Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage mit Ausschluss des Bezugsrechts, (iv) die Durchführung der zu TOP 3 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage mit Ausschluss des Bezugsrechts und (v) die zu TOP 4 beschlossene Aufhebung des genehmigten Kapitals jeweils in das Handelsregister der Beklagten eingetragen worden ist.
(2)
Weiter stehen die vorgenannten Verpflichtungen der Beklagten aus §§ 1 bis 3 unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Beschlüsse (i) der Versammlung der Gläubiger der 6,375 % Schuldverschreibung 2011/2016 der SolarWorld AG im Gesamtnennwert von EUR 150.000.000,00 (ISIN XS0641270045, WKN A1H3W6) vom 5. August 2013 zu TOP 2 (wie zu Protokoll der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013, UR-Nr. D 797/2013 des Notars Dr. Dirk Solveen in Bonn genommen) und (ii) der Versammlung der Gläubiger der 6,125 % Schuldverschreibung 2010/2017 der SolarWorld AG im Gesamtnennwert von EUR 400.000.000,00 (ISIN XS0478864225, WKN A1CR73) vom 6. August 2013 zu TOP 2 (wie zu Protokoll der Gläubigerversammlung vom 6. August 2013, UR-Nr. D 804/2013 des Notars Dr. Dirk Solveen in Bonn genommen) jeweils im Sinne von § 21 SchVG (Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen) bestandskräftig vollzogen worden sind.
(3)
Die Beklagte verpflichtet sich, die angefochtenen Kapitalmaßnahmen sobald als praktisch möglich zum Handelsregister anzumelden und eintragen zu lassen. Die Beklagte verpflichtet sich, den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen der Klägerin unverzüglich mitzuteilen, wenn und soweit dieser nicht bereits im Rahmen einer ad hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG bekanntgemacht worden ist.

§ 5
Beendigung des Rechtsstreits / Kosten

(1)
Die Wirksamkeit dieses Vergleichs steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass im Verfahren vor dem Landgericht Köln (Az: 91 O 111/13) ein wirksamer Vergleich zwischen der Beklagten und einzelnen oder allen dortigen Klägern geschlossen wird. Die Klägerin verpflichtet sich, nach Wirksamwerden dieses Vergleichs ihre Klage in der Hauptsache (LG Bonn, Az. 16 O 48/13) zurückzunehmen. Die Beklagte erklärt dem Gericht hiermit vorsorglich ihre Zustimmung zur Rücknahme der Klage. Vorsorglich ermächtigt die Klägerin die Beklagte, dies gegenüber dem zuständigen Gericht anzuzeigen bzw. zu erklären. Nach Wirksamwerden der Klagerücknahme wird die Beklagte ihren bei dem Oberlandesgericht Köln zu 18 U 174/13 anhängigen Freigabeantrag gegenüber der Klägerin zurücknehmen; der Freigabeantrag gegenüber den anderen Anfechtungsgegnern bleibt unberührt.
(2)
Der Streitwert soll in Bezug auf die Hauptsache (Landgericht Bonn, Az. 16 O 48/13) EUR 200.000,00 betragen sowie in Bezug auf das Freigabeverfahren für die an diesem Vergleich beteiligte Klägerin EUR 100.000,00 betragen.
Der Mehrwert dieses Vergleiches soll auf EUR 2,5 Mio. (in Worten: Euro zwei Millionen fünfhunderttausend) festgesetzt werden. Hintergrund des Vergleichsmehrwerts ist der Wert der in diesem Vergleich übernommenen Verpflichtungen der Beklagten, insbesondere die Einräumung der in §§ 1 und 2 geregelten Bezugsrechte der Altaktionäre und der Anleihegläubiger. Diese wurden für die Zwecke des Vergleichsmehrwerts nur mit einem Bruchteil geschätzt.
Die Parteien erkennen die vorgenannten Bestimmungen der Streitwerte und des vorgenannten Vergleichsmehrwerts als verbindlich an und gehen übereinstimmend davon aus, dass für das Freigabeverfahren keine Einigungsgebühr entsteht. Die Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten richtet sich ausschließlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es gelten die Mandatsverhältnisse am Tage der Besprechung in der Sozietät Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten am 16. Oktober 2013. Die nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu erstattenden Kosten ergeben sich abschließend und verbindlich aus Anlage 1; Anlage 1 enthält auch die abschließende und verbindliche Aufstellung der jeweils zu erstattenden Kosten.
(3)
Sollte das Gericht einen höheren Streitwert festsetzen oder in den verbliebenen Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 7. August 2013 oder der Gläubigerversammlung vom 6. August 2013 ein höherer Streitwert festgesetzt oder vereinbart werden, gilt dieser auch für die hier vergleichsschließenden Parteien. Entsprechendes gilt auch für Gebührentatbestände, die von den in der Anlage 1 genannten Beträgen abweichen.
(4)
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Kostenerstattungen werden 10 Bankarbeitstage nach Protokollierung und Eintritt aller aufschiebenden Bedingungen nach § 4 dieses Vergleichs fällig, nicht jedoch vor Zugang einer Kostenaufstellung der Klägerin bzw. ihres Prozessvertreters bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Die Klägerin erklärt bereits hiermit und ausdrücklich, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.
(5)
Mit der Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind die Erstattungsansprüche der Klägerin erfüllt. Die Klägerin verpflichtet sich, vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der Erstattungsansprüche sowohl für den Rechtsstreit in der Hauptsache als auch im Freigabeverfahren keine Kostenanträge zu stellen bzw. kein Kostenfestsetzungsverfahren zu betreiben. Etwaige Erstattungen von Gerichtskosten, die die Klägerin nach Abschluss dieses Vergleichs erhält, sind unverzüglich an die Beklagte weiterzuleiten. Die Beklagte stellt die Klägerin von der Zahlung etwaig im Anfechtungs- und/oder Freigabeverfahren noch anfallender Gerichtskosten hiermit ausdrücklich frei.
(6)
Die Beklagte trägt die ihr entstandenen und gegebenenfalls noch entstehenden Kosten, insbesondere die außergerichtlichen, selbst.
(7)
Die Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten erhöht sich automatisch, sofern die Beklagte mit anderen Klägern einen Vergleich schließt, der – gegebenenfalls auch als Folge eines ergehenden Beschlusses des jeweiligen Gerichts - zu höheren Kostenerstattungen führt. In diesem Fall sind auch für die an diesem Vergleich beteiligte Klägerin die in dem anderen Vergleich vereinbarten Regelungen als Inhalt dieses Prozessvergleichs maßgeblich (Gleichbehandlung).
(8)
Wenn und soweit in einem etwaigen weiteren Prozessvergleich oder sonstigen Vergleich zur Erledigung von Klagen günstigere Regelungen bezüglich der Kapitalmaßnahmen und/oder in sonstiger Hinsicht vereinbart werden sollten oder sich eine solche günstigere Regelung aus einem im Zusammenhang mit (Teil-) Prozessvergleichen ergehenden Beschluss des Gerichts ergibt, gelten diese Regelungen ohne weiteres auch zu Gunsten der an diesem Prozessvergleich beteiligten Klägerin als Inhalt dieses Prozessvergleichs als vereinbart (Gleichbehandlung).
(9)
Die Beklagte erklärt, dass sie über diesen Vergleich hinaus keinerlei nicht veröffentlichte Vereinbarungen und/oder Nebenabreden im Zusammenhang mit den Anfechtungsklagen gegen die angefochtenen Kapitalmaßnahmen oder mit dem Freigabeverfahren mit den Parteien der Anfechtungsklagen getroffen, zugesagt oder in Aussicht gestellt hat. Darüber hinaus versichert die Beklagte, keine Sondervorteile im Zusammenhang mit der Beendigung der gegen die Kapitalmaßnahmen erhobenen Anfechtungsklagen sowie dem von ihr eingeleiteten Freigabeverfahren zugesagt, in Aussicht gestellt oder gewährt zu haben.

§ 6
Schlussbestimmungen

(1)
Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt zu machenden gerichtlichen Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen. Die Parteien erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären.
(2)
Die Beklagte verpflichtet sich, diesen Vergleich im vollständigen Wortlaut (ohne Anlagen) ohne die Anschrift der Klägerin auf ihre Kosten unverzüglich nach seinem Wirksamwerden gemäß § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG im (elektronischen) Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Falls die Beklagte diese Veröffentlichung nicht spätestens bis 14 Tage nach Wirksamwerden dieses Vergleichs bewirkt hat, ist die Klägerin berechtigt, eine solche Veröffentlichung auf Kosten der Beklagten zu veranlassen. Die Leistungen der Beklagten anlässlich dieses Vergleichs sind in diesem Vergleich vollständig wiedergegeben. Soweit eine fehlende oder etwaige unvollständige Bekanntmachung i.S.v. §§ 149 Abs. 2 Satz 3, 248a AktG vorliegen sollte, bleibt es bei allen Leistungspflichten der Klägerin und der Beklagten, die vereinbart worden sind. Die Parteien verzichten für diesen Fall schon jetzt auf alle Rückforderungen einer trotz Unwirksamkeit bewirkten Leistung, vgl. § 814 BGB.
(3)
Etwaige noch erforderliche Bekanntmachungen für die technische Abwicklung und Durchführung dieses Vergleichs obliegen der Beklagten.
(4)
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit das Gesetz keine strengere Form vorschreibt. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(5)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam und undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit oder die Durchführung der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung, die dem Zweck der Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung am besten entspricht, als vereinbart. Das gilt auch für den Fall, dass eine Regelungslücke besteht oder später entsteht.
(6)
Auf diesen Vergleich findet ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss internationalen Privatrechts Anwendung.
(7)
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich ist Bonn, und zwar soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich.“

Bonn, im Dezember 2013
Der Vorstand

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