Mittwoch, 22. Januar 2014
Liegt darin eine bevorzugte Behandlung ?
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der an diesem Vergleich beteiligten Kläger in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten, sofern die Kläger zu 1. bis 5. und 16. – soweit ein solcher Nachweis nicht bereits erfolgt ist – durch Bankbescheinigung oder in sonstiger geeigneter Weise nachweisen, dass sie bereits vor der Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung der Beklagten im elektronischen Bundesanzeiger vom 28. Juni 2013 Aktionäre der Beklagten waren und diese Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Protokollierung dieses Vergleichs innehatten. Die Nachweise gelten in Bezug auf die Kläger zu 1. bis 5. und 16. als erbracht. Die Kostenerstattungen werden 10 Bankarbeitstage nach Protokollierung und Eintritt aller aufschiebenden Bedingungen nach § 4 dieses Vergleichs fällig, nicht jedoch vor Zugang einer Kostenaufstellung des jeweiligen Klägers bzw. ihres Prozessvertreters bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der Kläger zu 18. erklärt bereits hiermit und ausdrücklich, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Die Kläger zu 2., 4. und 5. erklären bereits hiermit und ausdrücklich, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.
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